54/ZPL/2/0_Zonenplan Landschaft
Degrés de sensibilité au bruit · Reigoldswil
Document
- Numéro
- 1428
- Type
- Degrés de sensibilité au bruit
- Commune
- Reigoldswil
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 18 oct. 2016
- En vigueur depuis
- 18 oct. 2016
Carte
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Fichiers
RRB_1428_20161018_OPtw_Reigoldswil_Revision_ZPL des ZRL und SPL_GK41809.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1428
vom 18. Oktober 2016
Gemeinde Reigoldswil, Revision des Zonenplans Landschaft, des Zonenreglements Landschaft und Strassennetzplan Landschaft
1. Erläuterungen A. Die Einwohnergemeindeversammlung Reigoldswil hat am 7. Dezember 2015 die Revision der Zonenplans Landschaft, des Zonenreglements Landschaft und den Strassennetzplan Landschaft beschlossen. Es handelt sich dabei um die Revision der Landschaftsplanung. B.
Einsprachen sind keine eingereicht worden.
C. Mit Schreiben vom 18. April 2016 unterbreitet der Gemeinderat Reigoldswil die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 1.
Rechtmässigkeitskontrolle
1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen und zum Zonenreglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 9. April 2013 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung grossmehrheitlich berücksichtigt. 1.3 Artikel 10 Spezialzone "Schneesport" des Zonenreglements Landschaft Die Spezialzone "Schneesport" liegt innerhalb des kantonalen Naturschutzgebietes "Wasserfallen" (RRB Nr. 309 vom 1. März 2011). Dem Schneesport dienende Nutzungen und temporäre Anlagen können demnach nur soweit erlaubt werden, als sie nicht im Widerspruch zum kantonalen Naturschutzgebiet "Wasserfallen" stehen. Sie sind vorgängig mit der kantonalen Naturschutzfachstelle abzusprechen. 1.4 Anhang "Naturschutzzonen" zum Zonenreglement Landschaft In der Einleitung zum Anhang wird ausgeführt, dass dieser einen integrierenden Bestandteil des Zonenreglements Landschaft bildet und darin die spezifischen, verbindlichen Schutzziele sowie Schutz- und Pflegemassnahmen festgelegt sind. Diesen Grundsatz kann der Regierungsrat gutheissen. Präzisierend ist festzuhalten, dass die darüber hinaus aufgeführten Objekttypen, Beschreibungen und Bemerkungen der jeweiligen Naturschutzzonen nur orientierender Art sein können. Die Schutzziele sowie die Schutz- und Pflegemassnahmen werden in den Zonenvorschriften festgelegt, um die vorgesehene Verbindlichkeit zu erlangen. Ein Verweis bei den Schutz- und Pflegemassnahmen auf eine kommende vertragliche Regelung von Abgeltungsbeiträgen genügt daher nicht. Der Gemeinderat Reigoldswil wird eingeladen, entsprechende Schutz- und Pflegemassnahmen für die betroffenen Naturschutzzonen innert nützlicher Frist festzulegen, beschliessen und genehmigen zu lassen. 1.5
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Uferschutzzonen
Der Regierungsrat stellt fest, dass die Gemeinde Reigoldswil für die beiden Gewässer "Eisetbächli" und "Grundbächli" keine bzw. unvollständige Uferschutzzonen ausgeschieden hat. Sie begründet ihr Vorgehen mit dem augenscheinlichen Fehlen von Wasser zum Zeitpunkt ihrer Begehung (vgl. Planungsbericht S. 15 ff.) und ergänzt, die Entlassung der betroffenen Abschnitte aus dem kantonalen Gewässerkataster beim Tiefbauamt zu beantragen. Im Rahmen der Erarbeitung des Gewässerraums ist bislang vorgesehen, diesen für beide Gewässer in voller Länge gemäss Gewässerkataster festzulegen. Bis zum Abschluss dieser Arbeiten verweist der Regierungsrat auf die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201). Hierbei ist der massgebende kantonale Gewässerkataster zu berücksichtigen. 1.6 Reptilienschutzobjekte Die Zonenvorschriften Landschaft sind für jedermann verbindlich (§ 18 Absatz 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes). Vorschriften und Festlegungen müssen deshalb hinreichend bestimmt und für die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eindeutig nachvollziehbar sein. Im Zonenplan Landschaft sind die Reptilienschutzobjekte mit einer entsprechenden Signatur festgelegt. Daran wäre nichts auszusetzen, wäre das jeweilige Objekt im Reglement klar umschrieben. Leider versucht Artikel 13 Absatz 3 unbehelflich zu regeln, dass die Lebensräume der Reptilien im Umfeld der Schutzobjekte zu erhalten und zu pflegen seien. Wie weit dieses "Umfeld" reicht, was der Schutz dieser Objekte damit konkret bedeutet, wird in dieser Reglementsbestimmung nicht klar. Der Gemeinderat Reigoldswil wird eingeladen, die Bestimmungen zum Reptilienschutz in den Zonenvorschriften bei kommender Gelegenheit zu präzisieren. 1.7 Spezialzone "Seilbahn" auf der Parzelle Nr. 1410 im Grundbuch Reigoldswil Die Festlegung resp. Erweiterung der Spezialzone "Seilbahn" auf der Parzelle Nr. 1410 kann aus verschiedenen Gründen nicht genehmigt werden (hierzu sei insbesondere auf das rechtliche Gehör, mit Schreiben vom 8. Juli 2016 verwiesen). Ein betrieblicher Zusammenhang mit der bestehenden Luftseilbahn kann den eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden. Ein Lager bzw. Depot für die Seilbahnanlage könnte an einem Standort in der Bauzone oder allfällig auch innerhalb der bisherigen Spezialzone "Seilbahn" untergebracht werden. Die Standortgebundenheit der erweiterten Spezialzone auf der Parzelle Nr. 1410 muss damit abschlägig beurteilt werden. Selbst wenn die Standortgebundenheit bejaht werden könnte, vermag weder das Ausmass der erweiterten Spezialzone von 550 m2 noch die Auswirkung des Vorhabens auf die Nutzungsordnung die Festlegung einer Spezialzone zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass aufgrund der Distanz zur Bergstation und des relativ kleinen Umfangs der Spezialzone eine unzweckmässige Kleinbauzone geschaffen würde, welche unzulässig wäre. Mit Blick auf den kantonalen Richtplan ist festzuhalten, dass die Spezialzone innerhalb eines Vorranggebietes Landschaft zu liegen käme. Diese sind im Grundsatz von neuen Bauten und Anlagen freizuhalten. Eine Erweiterung der Spezialzone "Seilbahn" wäre auch in diesem Lichte nicht genehmigungsfähig. Aus allen diesen Gründen muss der vorgesehenen Spezialzone auf der Parzelle Nr. 1410 die Genehmigung verweigert werden. 1.8 Orientierend dargestellte kantonale Naturschutzgebiete Der Regierungsrat weist darauf hin, dass mit seinem Beschluss Nr. 1895 vom 9. Dezember 2014 das kantonale Naturschutzgebiet "Beinzenberg-Chüeweid" in Reigoldswil und Bretzwil eine Erweiterung erfahren hat. Diese ist in den vorliegenden Zonenplänen noch nicht berücksichtigt und soll bei kommender Gelegenheit in den Planwerken korrekt abgebildet werden. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG Keine Bemerkungen. 3. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde die Gemeinde Reigoldswil mit Schreiben vom 8. Juli 2016 über die bevorstehende Nichtgenehmigung informiert. Mit Schreiben vom 17. August 2016 hat der Gemeinderat dazu Stellung genommen und diese akzeptiert.
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2. ://:
Beschlüsse 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Reigoldswil am 7. Dezember 2015 beschlossene Revision des Zonenplans Landschaft, des Zonenreglements Landschaft und der Strassennetzplan Landschaft werden gestützt auf § 2 RBG im Sinne der Erwägungen mit nachstehender Ausnahme genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Ausnahme: Von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung zurückgewiesen werden (im Plan rot gestrichen): a) Spezialzone "Seilbahn" auf der Parzelle Nr. 1410 im Grundbuch Reigoldswil. Auflagen: Der Gemeinderat Reigoldswil wird eingeladen, a) für sämtliche Naturschutzzonen verbindliche Schutz- und Pflegemassnahmen festzulegen, beschliessen zu lassen und dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen. b) die Bestimmungen zum Reptilienschutz in den Zonenvorschriften bei kommender Gelegenheit zu präzisieren, von der Einwohnergemeindeversammlung beschliessen und vom Regierungsrat genehmigen zu lassen. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 54/ZPL/2/0 (Zonenplan Landschaft), 54/ZRL/2/0 (Zonenreglement Landschaft) und 54/SPL/1/0 (Strassennetzplan Landschaft) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes. 3. Mit dem vorliegenden Beschluss werden die Zonenvorschriften Landschaft (54/ZPL/1/0 und 54/ZRL/1/0) inkl. aller Mutationen aufgehoben. 4. Der Gemeinderat wird angehalten, die von den Ausnahmen in Ziffer 2 dieses Beschlusses betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die entsprechende Nichtgenehmigung zu informieren und auf die untenstehende Rechtsmittelbelehrung aufmerksam zu machen. Eine Kopie der Mitteilung ist zur Orientierung dem Amt für Raumplanung, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, zuzustellen. 5. Für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone im Sinne des RPG liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist, gilt das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Ferner gilt dieses Gesetz auch für Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind (Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB). 6. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrates im Amtsblatt zu veröffentlichen. 7. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen und Nichtgenehmigungen) zu übernehmen.
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler: – Gemeinderat Reigoldswil, 4418 Reigoldswil – Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG, Hooland 10, 4424 Arboldswil – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Infrastruktur und Mobilität – BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung – VGD, Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain – Bau- und Umweltschutzdirektion
Der Landschreiber:
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