09/ZPL/2/0_Zonenplan Landschaft

Degrés de sensibilité au bruit · Bennwil

Document

Numéro
1834
Type
Degrés de sensibilité au bruit
Commune
Bennwil
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
24 nov. 2015
En vigueur depuis
24 nov. 2015

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Bennwil avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

RRB_1834_20152411_anonym.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 1834

vom 24. November 2015

Gemeinde Bennwil, Zonenvorschriften Landschaft, Strassennetzplan Landschaft, Grundwasserschutzzonenplan und –reglement Äschtalquelle / Rütiquelle / Weidquelle A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bennwil hat am 19. Juni 2013 die Zonenvorschriften Landschaft, den Strassennetzplan Landschaft und den Grundwasserschutzzonenplan für die Äschtalquelle / Rütiquelle / Weidquelle mit zugehörigem Reglement beschlossen. Es handelt sich dabei um die Gesamtrevision aller drei Planungen mit Anpassung an die geltenden gesetzlichen Vorschriften. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 16. August 2013 bis 15. September 2013 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 33 vom 15. August 2013 und in der Oberbaselbieter Zeitung vom 15. August 2013 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 13. August 2013) benachrichtigt. Während der Auflagefrist ist folgende Einsprache eingereicht worden:

Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung führte nicht zum Rückzug der Einsprache. C. Mit Schreiben vom 4. April 2014 unterbreitet der Gemeinderat Bennwil die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprache. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;

2

b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.

II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen und zum Zonenreglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 15. Januar 2013 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung teilweise berücksichtigt.

Afficher tout le texte

1.3 Aufforstungszone Äschtal Die Gemeinde Bennwil hat im Zonenplan Landschaft für die Parzellen 549, 550, 564, 565, 566, 654, 663 und 666 bzw. Teile dieser Parzellen eine Aufforstungszone beschlossen. Die Gemeinde begründet die Festlegung der Aufforstungszone Äschtal damit, dass im Rahmen der Überprüfung der Grundwasserschutzzone Äschtalquelle aufgrund eines Fachgutachtens vorgeschlagen worden sei, das Äschtal aufzuforsten. Mit dieser Massnahme könne das äusserst sensible Gebiet einer Nutzung zugeführt werden, die allfällige Einträge ins Grundwasser möglichst verhindere. Neben der Festlegung der Aufforstungszone im Zonenplan Landschaft hat die Gemeinde auch im gleichzeitig beschlossenen Grundwasserschutzzonenreglement „Äschtalquelle / Rütiquelle / Weidquelle“ als spezifische Schutzmassnahme in § 9 festgelegt, dass das Offenland der genannten Parzellen aufzuforsten sei. Das für die Genehmigungsvorbereitung der Grundwasserschutzzonen zuständige Amt für Umweltschutz und Energie kommt zum Schluss, dass aus Sicht des Grundwasserschutzes die Aufforstung nicht zwingend erforderlich sei. Auch eine extensive Bewirtschaftung, wie sie heute erfolgt, würde den Schutzanforderungen genügen. Wie der Planungsbericht auf S. 26 richtig festhält, sind durch eine langjährige extensive Bewirtschaftung des Areals Objekte mit hohem Naturwert entstanden. Die extensive Nutzung wurde aus Grundwasserschutz-Gründen eingeführt und mittels Verträgen mit dem Kanton (Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain) finanziell unterstützt. Daher wurden fachtechnisch

3

korrekt im Rahmen der Erarbeitung des Planentwurfes, welcher dem Kanton zur Vorprüfung eingereicht wurde, neue Naturschutzzonen ausgeschieden. Im Gebiet "Äschtal" war auf den oben genannten Parzellen die Ausscheidung einer Naturschutzzone "Geländekammer, Gebiet Äschtal" (N20) vorgesehen. Das Gebiet wird im Anhang 1 des Reglements (VorprüfungExemplar) als "strukturreiche Landschaftskammer mit alten Obstbäumen und zwei von Sträuchern umgebenen Feldscheunen" beschrieben. Eine vielfältige Blumenwiese in Waldrandnähe, eine wertvolle Wiese an buchtigem Waldrand und ein Feldgehölz tragen zusätzlich dazu bei, dass das Gebiet als "sehr wertvoll" eingestuft wurde. Dazu kommen noch zwei Feldscheunen, die ursprünglich unter kommunalem Schutz hätten gestellt werden sollen. Das Äschtal ist wegen seiner kulturlandschaftlich bedeutenden Prägung dem BLN-Gebiet Belchen-Passwang zugewiesen worden. Mit der nun beschlossenen Aufforstungszone werden die oben beschriebenen schützenswerten Natur- und Landschaftswerte ersatzlos verloren gehen. Die wertvolle Verzahnung von Offenland und Waldflächen mit einer langen Waldrandlinie unterschiedlicher Exposition wird mit einer Aufforstung verschwinden. Die schützenswerten Heuhäuschen mit Stall auf den Parzellen 564 und 565 (beide in Kategorie A, schützenswert) werden im Wald einwachsen bzw. neu am Waldrand stehen (Heuhäuschen mit Stall auf Parzelle 563, Kategorie A, schützenswert) und die Bedeutung im Landschaftsraum verlieren oder einbüssen. Da die extensive Bewirtschaftung während mehrerer Jahre durch den Kanton finanziell entschädigt wurde, ist der Regierungsrat der Meinung, dass rückblickend durch die nun geplante Aufforstung diese Ausgaben nicht zielführend eingesetzt waren, was die nachhaltige Förderung der Offenland-Biodiversität betrifft. Inwieweit eine Rückforderung der geleisteten Beiträge möglich ist, muss abgeklärt werden. Im Rahmen der Ausarbeitung der Zonenvorschriften sind die Gemeinden verpflichtet, die Interessen gegeneinander abzuwägen. Im vorliegenden Fall ist das Areal bisher der Landschaftsschutzzone zugewiesen und mittels Verträgen extensiv genutzt worden, so dass auch eine Grundwasserschutzzone regelkonform zur Trinkwassergewinnung genutzt werden konnte. Ohne Not soll das Areal nun aufgeforstet werden. Damit wird ein natur- und kulturräumlich (schützenwerte Feldscheunen) wertvolles Gebiet eines BLN-Objektes verloren gehen. Gemäss Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs gewichtet der Gemeinderat Bennwil den Grundwasserschutz höher als die naturräumlichen Qualitäten der Landschaftskammer bzw. wählt im Sinne der Gemeindeautonomie jene Massnahme, die ihm geeigneter erscheint, die Grundwasserqualität zu erreichen, nämlich die Aufforstung. Der Regierungsrat bedauert dies und hält fest, dass die notwendige Trinkwasserqualität auch mit anderen Massnahmen erreichbar wäre. Allerdings hat der Regierungsrat die Gemeindeautonomie im Bereich der kommunalen Planung zu beachten und es liegen, mit Ausnahme von Parzelle Nr. 564, GB Bennwil, keine rechtlichen Gründe vor, wonach eine Aufforstungszone nicht genehmigungsfähig wäre. Parzelle Nr. 564, GB Bennwil, ist gemäss Kantonalem Richtplan grösstenteils Fruchtfolgefläche. Mit der Aufforstung wird diese Qualität zerstört. Die Fruchtfolgefläche umfasst über 5‘000 m2. Gemäss Kantonalem Richtplan, Objektblatt L2.2, können Fruchtfolgeflächen durch eine Planung oder ein Vorhaben konsumiert werden, sofern der Bedarfsnachweis erbracht, die Standortgebundenheit gegeben und eine Gesamtinteressenabwägung durchgeführt worden ist. Ab einer Fläche von 5‘000 m2 muss der Verlust an Fruchtfolgeflächen kompensiert werden. Diese Vorgaben sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Aufforstungszone auf Parzelle Nr. 564, GB Bennwil, kann deshalb nicht genehmigt werden.

4

1.4 Uferschutzzonen Die Reglementsbestimmung in § 15 Uferschutzzonen ist auf den Erhalt der bestehenden Uferbestockung und auf die Unverbaubarkeit der Uferschutzbereiche ausgerichtet. Dies ist ungenügend. Art. 21 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451) und Anhang 1 zur Gewässerschutzverordnung verlangen, dass dort, wo die gewässertypische Ufervegetation fehlt, eine solche (nicht nur Bäume und Sträucher, sondern auch Hochstaudenfluren und alle zwei Jahre abschnittsweise gemähte Wiesen) angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden. Dem Aspekt der Förderung ist unabhängig von der geänderten eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung mehr Gewicht zu geben. Diese Planungspendenz ist innert angemessener Frist zu bearbeiten. Zudem muss auch der Aspekt der „Förderung“ von schützenswerten Lebensräumen aufgenommen werden. Dort, wo eine gewässertypische Ufervegetation fehlt, soll deren Gedeihen ermöglicht oder gefördert werden.

1.5 Zone für öffentliche Werke und Anlagen, Zweckbestimmung „Bürgerhütte“ Im revidierten Zonenplan Landschaft hat die Gemeinde für die bisherige Forsthütte auf Parzelle Nr. 617, GB Bennwil, eine Zone für öffentliche Werke und Anlagen mit Zweckbestimmung „Bürgerhütte“ beschlossen. Während die bisherige Planung für die Forsthütte als Baute ausserhalb der Bauzone bauliche Änderungen und Umbauten ohne Vergrösserung des Bauvolumens und Veränderung des derzeitigen Erscheinungsbildes als zulässig bezeichnete (§ 8 Zonenreglement Landschaft bisher), soll neu ein Areal von ca. 380 m2 der Zone für öffentliche Werke und Anlagen zugewiesen werden. Damit könnte eine neue und grössere Baute erstellt werden, da für die Zone für öffentliche Werke und Anlagen keine weiteren Bauvorschriften gelten. Die Forsthütte liegt im BLN-Gebiet 1012 und in der Landschaftsschutzzone und weit ausserhalb des Baugebietes von Bennwil. Eine Bauzonenfestlegung würde dem Gebot der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet und dem Verbot von Kleinstbauzonen klar widersprechen. Die Zone für öffentliche Werke und Anlagen mit Zweckbestimmung „Bürgerhütte“ und die entsprechende Bestimmung in § 10 Absatz 5 Zonenreglement Landschaft werden nicht genehmigt und gestrichen.

1.6 Kulturschutz-Einzelobjekte (geschützte Bauten / Feldscheunen) Im kantonalen Feldscheuneninventar der Gemeinde Bennwil sind 20 Objekte aufgeführt. Davon sind sechs der Kategorie A und drei der Kategorie B zugewiesen. Im Zonenplan Landschaft sind jedoch nur zwei der Kategorie A und eine der Kategorie B unter kommunalen Schutz gestellt worden. Ganz fehlen jene fünf im Äschtal, welche die wertvolle Kulturlandschaft und den Teil des BLN-Gebietes 1012 prägen. Im Planungsbericht wird erläutert, dass im Anhang zum Zonenreglement Landschaft eine Liste mit Bezeichnung der Feldscheunen und entsprechender Klassifizierung aufgeführt ist und dass die kulturellen Zeitzeugen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung mit der Ausweisung im Zonenreglement nicht verloren gehen sollen. Im Anhang 2 ist unter Ziffer 2.1 das Schutzziel für die landschaftstypischen Feldscheunen definiert. Sie sollen als Bestandteil der Landschaft fachgerecht erhalten

5

und nur für landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Bei Umbauten darf die Nutzungsart nicht verändert und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden. Der Regierungsrat interpretiert diese Richtlinie dahin gehend, dass im Bewilligungsverfahren die Fachstellen die Einhaltung dieser Vorgaben bei den aufgeführten Feldscheunen prüfen können.

1.7 Mergelgrube „Schweini“ (Eichbüchel) Im Anhang 2 zum Zonenreglement Landschaft ist unter Ziffer 3.10 zum orientierenden Planinhalt „Mergelgrube ‚Schweini‘ (Eichbüchel)“ der Zweck der Deponie mit „Deponie lediglich für Aushubmaterial“ umschrieben. Der Regierungsrat hält fest, dass die korrekte Bezeichnung lautet: „Griengrube Eichbüchel (Mergelgrube „Schweini“): Abbaustelle für Mergel/Grien; Wiederauffüllstelle für ausschliesslich sauberen Aushub“. Der Regierung bittet den Gemeinderat, diese redaktionelle Korrektur vorzunehmen.

1.8 Kantonal geschützte Naturobjekte Nach dem Gemeindeversammlungsbeschluss bzw. dem Genehmigungsantrag zu den Zonenvorschriften Landschaft sind folgende kantonalen Naturschutzobjekte beschlossen und ins Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen worden: Regierungsratsbeschluss Nr. 529 vom 8. April 2014, Gebiet „Roter Herd“ Regierungsratsbeschluss Nr. 527 vom 9. April 2014, Gebiet „Harzflue“ Regierungsratsbeschluss Nr. 535 vom 8. April 2014, Erweiterung des Naturschutzgebiets „Rehag“ Der Regierungsrat ersucht die Gemeinde, die Ergänzungen zu gegebener Zeit im orientierenden Planinhalt vorzunehmen. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG Keine Bemerkungen. 3. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde die Gemeinde Bennwil mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 über die bevorstehenden Nichtgenehmigungen informiert. Mit Schreiben vom 31. Mai 2015 hat Anwalt Caspar Baader, Gelterkinden, im Auftrag des Gemeinderates Bennwil nach mehrmaligen Fristerstreckungen dazu Stellung genommen. 3.1 Stellungnahme zur Aufforstungszone Äschtal Die Gemeinde macht geltend, dass dem Schutz der öffentlichen für die Wasserversorgung der Gemeinde zentralen Quellen eine prioritäre Bedeutung zukomme, da sie für das Überleben von Mensch und Tier existenziell sei. Ohne genügend sauberes Wasser sei das Leben in der Einwohnergemeinde Bennwil in Frage gestellt. Dazu hält der Regierungsrat fest, dass für die Gewährleistung des sauberen Trinkwassers keine Aufforstungszone notwendig ist. Dieses kann auch mit landschaftsschonenderen Mitteln erreicht werden. Mangels anderweitiger kantonaler Planungsvorgaben – mit Ausnahme der Fruchfolgeflächen auf Parzelle Nr. 564, GB, Bennwil, – ist es der Gemeinde jedoch freigestellt, im Sinne der Gemeindeautonomie eine Aufforstungszone festzulegen. Ein naturnaher Wald widerspricht weder den BLNVorgaben noch den Bestimmungen zum Natur- und Landschaftsschutz. Hingegen dürfen Fruchtfolgeflächen nicht ohne Kompensation aufgeforstet werden.

6

3.2 Stellungnahme zur Zone für öffentliche Werke und Anlagen mit Zweckbestimmung „Bürgerhütte“ Rechtsanwalt Caspar Baader hält fest, dass OeWA-Zonen üblicherweise Gebiete für Bauten und Anlagen wie Schulhäuser, Spitäler, Verwaltungsgebäude, Kirchen usw. umfassen, die öffentlichen Zwecken dienen oder im öffentlichen Interesse liegen. Es handelt sich dabei alles um Einrichtungen mit Bauzonencharakter, die ins Siedlungsgebiet gehören. Bei anderen Anlagen, die im Zonenplan Landschaft von Bennwil enthalten sind, wie Kläranlage, Reservoir, Schützenhaus u.a. handelt es sich um Anlagen, die auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sind. Sie könnten auch nach Artikel 24 RPG bewilligt werden. Bei der Bürgerhütte handelt es sich primär nicht um eine Einrichtung, die auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Sie dient auch nicht primär öffentlichen Nutzungen, sondern als Waldhütte für Feiern, Feste, Anlässe und für gemütliches Beisammensein (s. Homepage Baselland-Tourismus). Die Nutzung ist gemäss den erteilten Baubewilligungen möglich. Ausnahmebewilligungen für die Errichtung und Zweckänderung von Bauten und Anlagen richten sich nach den Vorschriften des Bundesrechts. Eine Kleinstbauzone wäre jedoch bundesrechtswidrig.

III. Unerledigte Einsprache: 1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. 2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. 3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die §§ 78 und 79 RBG sowie in Verbindung mit § 97 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG), erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in § 78 Ziff. 2 RBG festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, sofern diesbezügliche Forderungen in Einsprachen geltend gemacht werden. 4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht

7

schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Die Grundeigentümerin/ der Grundeigentümer hat keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre/seine Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben. 5. Zu allfälligen Begehren auf Änderung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziff. 5 RBG nicht standhalten. 6. Zur unerledigten Einsprache ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken: 6.1

ist gemäss § 22 Absatz 2 des Gesetzes über in allen Belangen des zur Einsprache berechtigt. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen verschiedene Festlegungen im Zonenplan Landschaft und im Zonenreglement Landschaft. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: a) Die Zone für öffentliche Werke und Anlagen Nr. 7 „Bürgerhütte“ sei zu streichen. b) Die Ausdehnung der Uferschutzzonen bei allen Gewässern sei festzulegen und im Zonenplan Landschaft darzustellen. c) Die Feldscheunenobjekte des kantonalen Inventars, welche im Perimeter einer Landschaftsschutzzone liegen, seien zu schützen und fachgemäss zu erhalten. Die übrigen Gebäude dürften nicht abgerissen werden. Es dürfe keine zweckentfremdete Nutzung erfolgen. d) Die Aufforstungszone Äschtal sei zu streichen und der Grundwasserschutz über eine extensive Bewirtschaftung zu sichern.

Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Zu a) Die OeWA-Zonen seien gemäss § 20 RBG Bauzonen und seien ausserhalb des Siedlungsgebietes sehr zurückhaltend auszuscheiden und beschränkt auf Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. Inwiefern die Bürgerhütte, mitten in der Landschaftsschutzzone gelegen, eine öffentliche Aufgabe übernehme, sei nicht ersichtlich.

8

Zu b) Die Zonenvorschriften seien grundeigentümerverbindlich. Deshalb seien die Abgrenzungen von Zonen parzellenscharf in Metern festzulegen. Für die Uferschutzzone sei dies nicht erfolgt mit der Begründung, dass die Ausführungsbestimmungen des Kantons zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz noch fehlten. Zu c) Das kantonale Feldscheunen-Inventar bezeichne in Bennwil 21 Objekte. Davon seien durch den Zonenplan Landschaft jedoch nur drei geschützt. Feldscheunen seien kulturlandschaftstypische Elemente mit einer traditionellen Bauweise und einer Verbindung zur Umgebung. Als traditionelle Denkmäler seien sie vergleichbar mit Pfarrhäusern und Kirchen, hätten aber in den letzten Jahren durch Vernachlässigung oder Entfernung stark abgenommen. Gemäss § 13 des Zonenreglements Landschaft der Gemeinde Bennwil bezweckten Landschaftsschutzzonen die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen und ästhetisch reichhaltigen Landschaften und Landschaftsteilen. Mindestens jene Objekte gemäss Inventar, die im Perimeter einer Landschaftsschutzzone lägen, sollten geschützt werden. Die übrigen seien zumindest vor Abriss zu schützen. Zu d) Die Parzellen 549, 550, 564, 565, 566, 657 und 666 sollen aufgeforstet und der forstlichen Planung zugeführt werden. Die Parzellen 550, 564, 565, 566 und 666 seien wertvolle extensive Wiesen mit grossem Entwicklungspotenzial, die über das Programm für den ökologischen Ausgleich des Kantons Basel-Landschaft gesichert seien. Sowohl das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) wie auch das Kantonale Natur- und Landschaftsschutzgesetz (NLG) untersagten die Beeinträchtigung schützenswerter Lebensräume. Es gäbe im Kanton mehrere Beispiele, wo eine geplante Aufforstung zu Gunsten des Grundwasserschutzes durch eine extensive Bewirtschaftung ersetzt werden konnte.

Der Regierungsrat nimmt zu den Einsprachepunkten wie folgt Stellung: Zu a) Gemäss Ziffer 1.5 genehmigt der Regierungsrat die Zone für öffentliche Werke und Anlagen, Zweckbestimmung „Bürgerhütte“ nicht. Damit wird dieser Einsprachepunkt der gegenstandslos. Zu b) Die Uferschutzzonen sind im Zonenplan Landschaft parzellenscharf festgelegt. Die Daten liegen digital vor und können jederzeit Zentimeter genau abgerufen werden. Die Vermassung ist deshalb nicht mehr notwendig. Der Einsprachepunkt wird deshalb abgewiesen. Zu c) Wie unter Ziffer 1.6 oben erwähnt, wird im Planungsbericht erläutert, dass im Anhang zum Zonenreglement Landschaft eine Liste mit Bezeichnung aller 21 Feldscheunen und entsprechender Klassifizierung aufgeführt ist und dass die kulturellen Zeitzeugen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung mit der Ausweisung im Zonenreglement nicht verloren gehen sollen. Im Anhang 2 zum Reglement ist unter Ziffer 2.1 das Schutzziel für die landschaftstypischen Feldscheunen definiert. Sie sollen als Bestandteil der Landschaft fachgerecht erhalten und nur für landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Bei Umbauten darf die Nutzungsart nicht verändert und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden. Der Regierungsrat interpretiert diese Richtlinie dahin gehend, dass im Bewilligungsverfahren die Fachstellen die

9

Einhaltung dieser Vorgaben bei den aufgeführten Feldscheunen prüfen. Damit ist sichergestellt, dass die Objekte auch ohne Schutzstatus geschont werden. Die Anliegen der können somit als berücksichtigt betrachtet werden. Damit wird der Einsprachepunkt gegenstandslos.

Zu d) Der Regierungsrat genehmigt die Aufforstungszone Äschtal, soweit sie Parzelle Nr. 564, GB Bennwil, betrifft, nicht. Bezüglich dieser Parzelle ist der Einsprachepunkt somit gegenstandslos. Aus Sicht des Regierungsrats ist es zwar sehr bedauerlich, dass die übrigen wertvollen extensiven Wiesen mit grossem Entwicklungspotenzial im Äschtal aufgeforstet werden sollen. Das Areal dient dem ebenfalls wichtigen Anliegen des Grundwasserschutzes für das Trinkwasser der Gemeinde Bennwil. Obwohl es auch andere Möglichkeiten zum Schutz des Grund- und damit des Trinkwassers gibt, hat die Gemeinde als Schutzmassnahme die Aufforstung gewählt. Es sind keine planerischen oder rechtlichen Vorgaben erkennbar, welche an dieser Stelle die Ausscheidung einer Aufforstungszone und somit Wald verbieten würden. Die Einsprachepunkte a) und c) können damit als gegenstandslos abgeschrieben werden. Der Einsprachepunkt b) wird ganz und der Einsprachepunkt d) teilweise als unbegründet abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Einsprachepunkt d) kann, soweit er Parzelle Nr. 564, GB Bennwil, betrifft, als gegenstandslos abgeschrieben werden. Gestützt auf § 2 RBG vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:

1. Über die Einsprache der wird wie folgt entschieden: Einsprachepunkte a) und c) werden als gegenstandslos abgeschrieben; Einsprachepunkt b) wird als unbegründet abgewiesen; Einsprachepunkt d) wird, soweit er Parzelle Nr. 564, GB Bennwil, betrifft, als gegenstandslos abgeschrieben, im Übrigen als unbegründet abgewiesen. 2. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Bennwil am 19. Juni 2013 beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft und der Strassennetzplan Landschaft sowie der Grundwasserschutzzonenplan und das Grundwasserschutzzonenreglement „Äschtalquelle / Rütiquelle / Weidquelle“ werden im Sinne der Erwägungen mit nachstehenden Ausnahmen genehmigt und damit allgemein verbindlich erklärt. Ausnahmen Von der Genehmigung ausgenommen werden (im Plan und Reglement rot gestrichen): a) Aufforstungszone „Äschtal“ im Zonenplan Landschaft, soweit sie Parzelle Nr. 564, GB Bennwil, betrifft. b) Zone für öffentliche Werke und Anlagen mit Zweckbestimmung Nr. 7 Bürgerhütte c) § 10 Absatz 5, Nr. 7 Bürgerhütte, im Zonenreglement Landschaft d) die Bezeichnung der Parzelle „564“ in § 9 Absatz 1 des Grundwasserschutzzonenreglements Äschtalquelle / Rütiquelle / Weidquelle.

10

3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 09/ZPL/2/0 (Zonenplan Landschaft), 09/ZRL/2/0 (Zonenreglement Landschaft), 09/SPL/1/0 (Strassennetzplan Landschaft) und 09/WZ/00/00 (Grundwasserschutzzonenplan und -reglement „Äschtalquelle / Rütiquelle / Weidquelle“) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes. 4. Mit dem vorliegenden Beschluss werden die Zonenvorschriften Landschaft bestehend aus Zonenplan und Zonenreglement (Inventar-Nr. 9/ZPL/1/0 und 9/ZRL/1/0, Regierungsratsbeschluss Nr. 807 vom 30. März 1993) sowie die Grundwasserschutzzonen (Inventarnummer 09/ZP/00/00, Regierungsratsbeschluss Nr. 1283 vom 30. März 1984) aufgehoben. 5. Der Gemeinderat wird ersucht, die von den Ausnahmen in Ziffer 2 dieses Beschlusses betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief über die Nichtgenehmigung zu benachrichtigen und ihnen die Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen. Die Mitteilung hat innert 10 Tagen ab Erhalt der im Regierungsratsbeschluss in Ziffer 3 genannten Genehmigungsakten zu erfolgen. Eine Kopie des Schreibens ist zur Orientierung dem Amt für Raumplanung, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, zuzustellen. 6. Für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist, gilt das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB). Ferner gilt dieses Gesetz auch für Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind (Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB). 7. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen. 8. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen und Nichtgenehmigungen) zu übernehmen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.

11

Verteiler: - Gemeinderat Bennwil, 4431 Bennwil (alle eingeschrieben) - Ingenieur- und Planungsbüro Stierli+Ruggli AG, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen - Landeskanzlei (Publikation) - VGD, Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain - VGD, Amt für Wald - BUD, Bereich Immobilien - BUD, Bereich Infrastruktur und Mobilität - BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung - BUD, Bereich Umwelt und Energie (mit genehmigten Plänen und Reglementen betreffend Grundwasserschutzzonen in 8-facher Ausfertigung) - Bau- und Umweltschutzdirektion

Der Landschreiber: