14/BSP/70/1_Bau- und Strassenlinienplan Spitzackergebiet, Mutation Wartenbergstrasse (Wendeanlage)
Alignements · Bottmingen
Document
- Numéro
- 3076
- Type
- Alignements
- Sous-type
- Alignements
- Commune
- Bottmingen
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 23 déc. 1997
- En vigueur depuis
- 23 déc. 1997
Carte
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Fichiers
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Texte
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 3076 vom 23. Dezember 1997
Gemeinde Bottmingen, Bau- und Strassenlinienplan Spitzackergebiet, Mutation Wartenbergstrasse (Wendeanlage)
A. Die Einwohnergemeindeversammliung Bottmingen hat am 24. Oktober 1996 den Bauund Strassenlinienplan Spitzackergebiet, Mutation Wartenbergstrasse (Wendeanlage) beschlossen. Es handelt sich um eine Korrektur im Zusammenhang mit der Entlassung eines Teils des Bruderholzackers aus der Bauzone.
B. Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung führte zum Rückzug der Einsprache .
C. Das auf Antrag des Gemeinderates Bottmingen (Schreiben vom 26. Juni 1997) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:
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:/1: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Bottmingen am 24. Oktober 1996 beschlossene Mutation Wartenbergstrasse (Wendeanlage) des Bau- und Strassenlinienplanes Spitzackergebiet wird genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 14/BSP/70/1 versehenen Exemplare des Planes.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler: - Gemeinderat Bottmingen, 4103 Bottmingen - Böhringer AG, Ingenieure und Planer, Bachstrasse 2, 4104 Oberwil - Kreisgeometerbüro Binningen, Weihermattstrasse 2, 4102 Binningen - Landeskanzlei (Publikation) - Amt für Liegenschaftsverkehr - Bauinspektorat - Vermessungs- und Meliorationsamt - Amt für Orts- und Regionalplanung (5) (2 Archiv, ZD, OP, ES) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der 2. Lanäschreiber: