14/BSP/75/0_Strassenlinienplan "Stationswägli" (Längs BLT)

Alignements · Bottmingen

Document

Numéro
3077
Type
Alignements
Sous-type
Alignements
Commune
Bottmingen
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
23 déc. 1997
En vigueur depuis
23 déc. 1997

Carte

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 3077 vom 23, Dezember 1997

Gemeinde Bottmingen, Strassenlinienplan „Stationswägli“

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bottmingen hat am 24. Oktober 1996 den Strassenlinienplan „Stationswägli“ beschlossen. Es handelt sich um eine Fusswegverbindung zwischen der Birsigbrücke in der Löchlimatt und dem Bahnhof.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 6. Dezember 1996 bis 6. Januar 1997 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 49 vom 5. Dezember 1996 und durch Publikation im Binninger-Bote vom 6. Dezember 1996 bekanntgemacht. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 29. November 1996) benachrichtigt. Während der Auflagefrist hat Einsprache erhoben:

Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverfahrens konnte keine Einigung erzielt werden.

C. Mit Schreiben vom 12 Juni 1997 unterbreitet der Gemeinderat Bottmingen den Strassenlinienplan „Stationswägli“ zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprache. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

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Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Gemäss $ 3, Absatz 1 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 (BauG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung ($ 3, Absatz 2 BauG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass:

a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;

b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtliichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt;

c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG,

Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles, ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.

Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.

1. Unerledigte Einsprachen:

1. Allgemeine Bemerkungen

a) Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide über einen solchen Gemeindeversammiungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, die unerledigten Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.

b) Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten -darunter fallen auch Strassenlinienpläne- die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben.

c) Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die $$ 75 und 76 des Baugesetzes sowie in Verbindung mit $ 97 des Gesetzes über die Enteignung vom 19 Juni 1950, erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in der letztgenannten Bestimmung festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten.

Im weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, auch wenn diesbezügliche Forderungen in der Einsprache geltend gemacht werden.

2. Im einzelnen ist zur uneriedigten Einsprache folgendes zu bemerken: Gemäss 8 6a BauG sind zur Einsprache befugt a) die betroffenen Grundeigentümer;

b) nationale oder kantonale Vereinigungen in Form einer juristischen Person, die sich nach den Statuten hauptsächlich und dauernd dem Natur- oder Heimatschutz widmen und die seit mindestens fünf Jahren vor der Einspracheerhebung bestehen.

Daraus ergibt sich, dass die zwei Mieter, welche als Mitunterzeichner angeführt werden, zur Einsprache nicht legitimiert sind. Da jedoch bei den übrigen Personen die Legitimation gegeben ist, ist auf die Einsprache einzutreten.

Die Einsprache wird im wesentlichen wie folgt begründet:

« Füreine Realisierung des Fussweges wäre eine teilweise Landenteignung erforderlich.

« Die bereits erheblichen Immissionen durch das Tram, das Gartenbad und die verkehrsreiche Therwilerstrasse würden keine weiteren Beeinträchtigungen durch die Allgemeinheit erlauben.

«e Die Landabtretungen würden zu einer grossen Liegenschaftsentwertung und entsprechenden Schadenersatzforderungen führen.

« Es bestünde eine gute Alternative, indem der Weg auf die Seite des Gartenbades verlegt werden könnte. Dies sei eine einfachere, billigere und mit weniger Umständen verbundene Variante.

Zu diesen Einsprachebegründungen nimmt der Gemeinderat wie folgt Stellung:

« Die Einsprecher hätten ihre Ablehnung gegen den geplanten Fussweg bereits in einem Brief vom 26. August 1996 festgehalten. Die entsprechenden Einwände seien in den Erläuterungen zur Einladung zur GV vom 24. Oktober 1996 angeführt und an der GV selbst nochmals diskutiert worden. In Kenntnis der Einwände habe dei GV dem Strassenlinienplan „Stationswägli“ zugestimmt.

« Die von den Einsprechern geltend gemachten Schadenersatzforderungen seien nicht im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens, sondern in einem separaten Verfahren zu prüfen. Grundsätzlich würden Landerwerbsverhandlungen jedoch erst dann Sinn machen, wenn der Strassenlinienplan rechtskräftig sei.

Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung:

Vorerst ist festzuhalten, dass der Strassenlinienplan „Stationswägli“ der konzeptionellen Vorgabe des Strassennetzplanes Bottmingen entspricht. Die Beeinträchtigung der privaten Landeigentümer durch die geplante Fusswegverbindung kann nicht als unverhältnismässig oder gar willkürlich beurteilt werden. Eine konzeptionelle Aenderung im Sinne einer Verlegung des Weges auf die Seite des Gartenbades drängt sich aus der Sicht des Regierungsrates nicht auf. Im übrigen kann sich der Regierungsrat der Argumentation des Gemeinderates anschliessen.

Soweit Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden, kann auf die Ausführungen unter Abschnitt Il, Ziffer 1c verwiesen werden.

Soweit auf die Einsprache eingetreten werden kann, ist sie als unbegründet abzuweisen.

:/12 1. Soweit auf die Einsprache eingetreten werden kann, wird sie als unbegründet abgewiesen.

2. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammiung Bottmingen vom 24. Oktober 1996, betreffend den Strassenlinienplan „Stationswägli“, genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

3. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 14/BSP/75/0 (Situationsplan 1:500) versehenen Planexemplare.

4. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

(alle eingeschrieben)

Gemeinderat Bottmingen, 4103 Bottmingen

Böhringer AG, Ingenieure und Planer, Bachstrasse 2, 4104 Oberwil Kreisgeometerbüro Binningen, Weihermattstrasse 2, 4102 Binningen Landeskanzlei (Publikation)

Abt. öffentlicher Verkehr, BUD

Bauinspektorat

Tiefbauamt

Vermessungs- und Meliorationsamt

Amt für Orts- und Regionalplanung (5)

(2 Archiv, ZD,OP, ES)

Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der 2. Landschreiber: