Zonenreglement Landschaft
Gelterkinden
Document
- Numéro
- 25/ZRL/2/0
- Commune
- Gelterkinden
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 25 août 2015
- En vigueur depuis
- 25 août 2015
Carte
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Fichiers
25_ZRL_02_00_N_G_2015_1313.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Zonenreglement Siedlung Gelterkinden
Exemplar Amt für Raumplanung Nachgeführtes Reglement 25 / ZRL / 2 / 0 Stand der Nachführung: RRB Nr. 1313 vom 25.08.2015
Gemeinde Gelterkinden
K ANTON B ASEL -L ANDSCHAFT
Zonenreglement Landschaft
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 13.10.2015 / ruck
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Zonenreglement Landschaft Gelterkinden
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Inhalt A.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ....................................................................................3
Art. 1
Art. 2
Art. 3
B.
RAHMENNUTZUNGSPLANUNG .....................................................................................4
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
C.
Landwirtschaftszone ...........................................................................................4 Waldareal ............................................................................................................4 Zone für öffentliche Werke und Anlagen ÖWA ....................................................4 Spezialzone Sommerau ......................................................................................5 Naturschutzzonen / geschützte Einzelobjekte .....................................................5 Uferschutzzone ...................................................................................................6 Landschaftsschutzzone ......................................................................................7 Geschützte Bauten .............................................................................................7
ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN ..............................................................................7
Art. 12
26 autres articles
Art. 13
D.
Zweck und Zielsetzung........................................................................................3 Inhalt ...................................................................................................................3 Bezugsgebiet und Gliederung .............................................................................3
Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen nach der Lärmschutzverordnung ............7 Gestaltung von Bauten und Anlagen in allen Zonen ...........................................8
BESTANDESGARANTIE UND AUSNAHMEN.................................................................8
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Ausnahmen von Zonenvorschriften und Besitzstandsgarantie ............................8 Vollzug der Zonenvorschriften ............................................................................8 Baugesuchsunterlagen .......................................................................................9 Gebühren für Bauten und Anlagen im kleinen Verfahren ....................................9 Inkrafttreten ........................................................................................................9 Aufhebung früherer Beschlüsse ..........................................................................9
Anhang I: Naturschutzzonen und geschützte Einzelobjekte....................................................11 Anhang II: Geschützte Bauten (inkl. kantonale Denkmalschutz-Objekte) ...............................13 Anhang III: Archäologische Einzelobjekte (orientierend) .........................................................13 Anhang IV: Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, BLN (orientierend) ..................................................................................................13
Zonenreglement Landschaft Gelterkinden
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Die Einwohnergemeinde Gelterkinden erlässt gestützt auf § 46 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz), auf § 18 Abs. 1 des Raumplanungsund Baugesetzes des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend RBG genannt) folgende Zonenvorschriften:
A.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Zweck und Zielsetzung
Die Zonenvorschriften Landschaft regeln die Nutzung und den Schutz des Bodens ausserhalb des Baugebietes und bezwecken die Erhaltung und Förderung der Biodiversität. Es wird dabei folgendes beachtet: a. Der Landwirtschaft ist genügend Fläche geeignetes Kulturland für eine vielseitige, zweckmässige und rationelle Bewirtschaftung zu sichern; b. Die Lebensräume heimischer Tier- und Pflanzenarten sind zu sichern und aufzuwerten; c. Die Vernetzung wertvoller Naturobjekte ist in Absprache mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zu fördern; d. Die Kulturlandschaft ist in ihrer Vielfalt als Erholungsraum für den Menschen zu erhalten und zu gestalten.
Art. 2 Inhalt
Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus dem Zonenplan im Massstab 1:5’000, dem Zonenreglement sowie den Schutzzielen und den Schutz- und Pflegemassnahmen für kommunale Schutzzonen und –objekte in den Anhängen I und II.
Art. 3 Bezugsgebiet und Gliederung
1
siehe Erwägungen RRB
Die Zonenvorschriften Landschaft beziehen sich auf das ganze Gemeindegebiet ausserhalb des im Zonenplan Siedlung festgelegten Perimeters 1. Das Gebiet ist in Nutzungszonen und in überlagernde Zonen / überlagernde geschützte Einzelobjekte gegliedert.
2
Nutzungszonen ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Sie gliedern sich in: a. Landwirtschaftszonen b. Waldareal c. Zone für öffentliche Werke und Anlagen d. Spezialzone Sommerau
1
Redaktionelle Korrektur
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Die überlagernden Zonen / überlagernde geschützte Einzelobjekte gliedern sich in: a. Naturschutzzonen / geschützte Einzelobjekte b. Uferschutzzone c. Landschaftsschutzzone d. Geschützte Bauten
B.
RAHMENNUTZUNGSPLANUNG
Art. 4 Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone dient der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes (zum Beispiel mittels Sicherung der Fruchtfolgeflächen), der Erhaltung der Kulturlandschaft, des Erholungsraumes, der Natur sowie der ökologischen Vernetzung.
Art. 5 Waldareal
1
Die Festlegung und Abgrenzung des Waldareals erfolgt durch die Forstorgane auf der Grundlage der Waldgesetzgebung.
2
Die Pflege und Bewirtschaftung des Waldareals richtet sich nach den Vorgaben der forstlichen Planung (Waldentwicklungsplan und Betriebsplan)
3
Der Wald ist naturnah zu nutzen und zu bewirtschaften. Als Standard gilt die Bewirtschaftung gemäss der pflanzensoziologischen Waldstandortkartierung.
4
Ist Waldareal als Naturschutzzone ausgeschieden, mit Natur- oder Landschaftsschutz überlagert oder im kantonalen Inventar der geschützten Naturobjekte enthalten, so ist die Umsetzung der Schutzziele in enger Koordination mit den zuständigen Forstorganen sicher zu stellen. Diese integrieren die Schutzziele in die forstliche Planung.
Art. 6 Zone für öffentliche Werke und Anlagen ÖWA
1
Die Zonen für öffentliche Werke und Anlagen dienen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
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Die Nutzung richtet sich nach der vorgesehenen Zweckbestimmung und ist wie folgt festgelegt:
3
Nr.
Zweckbestimmung
1
Infrastrukturanlagen Wasserversorgung
2
Infrastrukturanlagen Wasserversorgung
3
Infrastrukturanlagen Wasserversorgung
4
Infrastrukturanlagen Wasserversorgung
5
Bahnhof SBB (Sommerau)
Die Umgebungsgestaltung in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen hat naturnah zu erfolgen. Für Bepflanzungen sind einheimische und standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Neben Bäumen und bestockten Flächen sind Wiesen- und Ruderalflächen zu erhalten, neu zu schaffen oder aufzuwerten.
Art. 7 Spezialzone Sommerau
1
Diese Zone ermöglicht die Erhaltung und den zeitgemässen Betrieb des Schulheimes.
2
In dieser Zone sind Bauten, Anlagen und Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Schulheim zulässig. Wohnungen sind nur für das standortbedingte Personal zugelassen.
3
Als zulässige bauliche Massnahmen werden bezeichnet: a. Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung b. Aus- und Umbauten der bestehenden Gebäude c. Ersatzbauten und -anlagen am heutigen Standort d. Erweiterungs- bzw. Neubauten mit max. 2 Voll- und 1 Sockelgeschoss von max. 1.50m Höhe.
4
Die maximal zulässige Bebauungsziffer beträgt 20%.
5
Die Umgebungsgestaltung hat vorwiegend naturnah mit einheimischen, standortgerechten Arten zu erfolgen.
Art. 8 Naturschutzzonen / geschützte Einzelobjekte
1
Die Naturschutzzonen und die geschützten Einzelobjekte bezwecken die Erhaltung und/oder Entwicklung ökologisch wertvoller und naturnaher Lebensräume sowie das Landschaftsbild prägende Bäume.
2
In den Naturschutzzonen und an den geschützten Einzelobjekten sind alle Massnahmen untersagt, welche dem Schutzziel zuwiderlaufen und das Schutzobjekt in seinem Bestand oder ökologischen Wert gefährden.
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Die geschützten Einzelobjekte sind in folgende Kategorien unterteilt: a. Magerwiesen b. Hecken und Feldgehölze c. markante Einzelbäume
4
Die Schutzbestimmungen der verschiedenen Schutzobjekte im Waldareal sind bei der Waldwirtschaftsplanung zu berücksichtigen.
5
Ergänzend zu den in den Anhängen I bis II formulierten Schutzzielen kann der Gemeinderat mit den Betroffenen Pflegepläne mit folgendem Inhalt vereinbaren: a. Bewirtschaftungs- und Pflegemassnahmen b. Zuständigkeiten c. Bewirtschaftungs- und Abgeltungsbeiträge Sind Waldflächen von den Pflegeplänen betroffen ist zusätzlich der Revierförster beizuziehen.
6
Die als geschützt bezeichneten Einzelbäume und Baumgruppen sind angemessen zu pflegen. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates gefällt werden. Im Falle einer unumgänglichen Entfernung muss ein angemessener Ersatz gepflanzt werden. Dieser hat in unmittelbarer Nähe mit einheimischen, standortgerechten Arten zu erfolgen.
Art. 9 Uferschutzzone
1
Die Uferschutzzone bezweckt den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere.
2
Die bestehende naturnahe Vegetation und Bestockung an der Uferböschung sind geschützt. Massnahmen für Pflege und Unterhalt sind erlaubt.
3
Innerhalb der Uferschutzzone sind alle Massnahmen untersagt, welche dem Schutzzweck zuwiderlaufen, namentlich Bauten, Anlagen, Bodenbefestigungen und -veränderungen, Gartenanlagen, Einfriedungen und Lagerplätze; Standortortfremde Bepflanzung, Pflügen, Ausbringen von Bioziden, Düngung und Tränkestellen.
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Art. 10 Landschaftsschutzzone
1
Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der typischen Landschaftsstrukturen. Sie trägt zur Erhaltung zusammenhängender, unverbauter Landschaftsräume bei.
2
Die vorhandene kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken, Uferbestockung oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation ist zu bewahren und zu fördern.
3
Innerhalb der Landschaftsschutzzone dürfen keine oberirdischen Bauten und Anlagen errichtet werden 2. Ausgenommen davon sind: a. Bewässerungsanlagen b. Folientunnel
siehe Erwägungen RRB
Vom Regierungsrat nicht genehmigt
c. Witterungsschutz- und Vogelschutzanlagen d. Bienenhäuser 4
Untersagt sind auch Terrainveränderungen, die nicht der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens dienen und sich weder durch den Schutz vor Naturgefahren noch mit dem Naturschutz begründen lassen.
Vom Regierungsrat nicht genehmigt
siehe Erwägungen RRB
Art. 11 Geschützte Bauten
1
Die geschützten Bauten sind in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer schutzwürdigen Bausubstanz zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden.
2
Bauliche Massnahmen und Umnutzungen sind unter Wahrung der schutzwürdigen Bausubstanz zulässig. Sie müssen sich architektonisch in das Erscheinungsbild der geschützten Baute einpassen.
3
Für alle baulichen Massnahmen wird eine Vorabklärung bei der Gemeinde empfohlen.
4
Die Gemeinde fördert die Erhaltung der kommunal geschützten Bauten. Sie kann zu diesem Zweck auch Beiträge an Private ausrichten.
C.
ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN
Art. 12 Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen nach der Lärmschutzverordnung
Für den Perimeter des Zonenplanes Landschaft gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung.
2
2.3 Widerspruch mit den Planungsgrundsätzen des KRIP
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Art. 13 Gestaltung von Bauten und Anlagen in allen Zonen
1
Alle zulässigen Bauten und Anlagen sowie Geländeveränderungen müssen sich hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung harmonisch in das Landschaftsbild einfügen.
2
Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit zu Gebäudegruppen zusammenzufassen.
3
Bei der Bepflanzung von Freiflächen sind einheimische, standortgerechte Bäume und Sträucher zu verwenden.
D.
BESTANDESGARANTIE UND AUSNAHMEN
Art. 14 Ausnahmen von Zonenvorschriften und Besitzstandsgarantie
1
Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden können und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen oder in ausgesprochenen Härtefällen.
2
E.
Der Besitzstand richtet sich nach dem Raumplanungsrecht des Bundes.
BAUPOLIZEI- UND BAUBEWILLIGUNGSWESEN
Art. 15 Vollzug der Zonenvorschriften
1
Der Gemeinderat ist, unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens, für den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft verantwortlich.
2
Der Gemeinderat kann in einer Verordnung Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement erlassen.
3
Über zusätzliche privatrechtliche Vereinbarungen kann er dafür sorgen, dass ökologisch bedeutsame Objekte richtig unterhalten oder angepasst bewirtschaftet werden.
4
Der Gemeinderat kann der Gemeindeversammlung über das Budget einen Kredit für Aufgaben des Natur- und Heimatschutzes beantragen.
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Für den Vollzug einzelner Vorschriften kann der Gemeinderat ein Aufsichts- und Pflegeorgan einsetzen. Dieses hat dem Gemeinderat regelmässig Bericht zu erstatten.
Art. 16 Baugesuchsunterlagen
Soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, müssen diese einen Umgebungsgestaltungsplan, einen Beschrieb über die Farbe und Art der von aussen einsehbaren Baumaterialien sowie ein Beschrieb zur Einpassung in die Landschaft enthalten.
Art. 17 Gebühren für Bauten und Anlagen im kleinen Verfahren
In seinem Zuständigkeitsbereich erhebt der Gemeinderat für Bauten nach § 92 RBV eine kostendeckende Gebühr 3.
F.
siehe Erwägungen RRB
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 18 Inkrafttreten
Die Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Art. 19 Aufhebung früherer Beschlüsse
Alle früheren, dem Erlass der Zonenvorschriften Landschaft widersprechenden Vorschriften sind aufgehoben, insbesondere das Zonenreglement Landschaft 25/ZRL/1/0 RRB Nr. 1773 vom 15.07.1997 und der Zonenplan Landschaft 25/ZPL/1/0 RRB Nr. 1773 vom 15.07.1997.
3
1.24 Nur bei Bauvorhaben in Bauzonen im Zonenplan Landschaft und in Spezialzonen mit Bauzonencharakter kann die Gemeinde für Bauten nach § 92 RBV eine Gebühr erheben.
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Beschluss des Gemeinderates: 2. Dezember 2013 Beschluss der Gemeindeversammlung: 5. Februar 2014 Frist für das fakultative Referendum: 7. März 2014 Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr.11: 13. März 2014 Planauflage: 14. März bis 14. April 2014
Die Gemeindepräsidentin
Der Gemeindeverwalter
sig. Christine Mangold-Bürgin
sig. Christian Ott
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. 1313 vom 25.8.2015 Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 35 vom 27.08.2015
Der Landschreiber
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Anhang I: Naturschutzzonen und geschützte Einzelobjekte
zum Zonenreglement Landschaft der Einwohnergemeinde Gelterkinden Hinweis: Der Bestand und die ökologische Bedeutung der Naturschutzzonen und der Einzelobjekte sind im Naturinventar der Gemeinde Gelterkinden vom Januar 2009 beschrieben.
NATURSCHUTZZONEN Nr.
Flurname
Schutzziele
FL1
Chienberg RebenSonnenhof
Erhalt und Förderung der vielfältigen Strukturen mit Magerwiesen, Magerweiden, Einzelbäume und Hecken. Länge der Grenzlinien zwischen offenen Flächen und Gehölzen erhalten. Erhalt und Förderung eines „Mosaiks“ naturnaher Lebensräume im Wald, wie lichte Baumbestände, Feuchtstellen und Schuttfluren. Waldrechtliche Belange sind zu berücksichtigen.
FL2
Under der Flueh
Erhalt und Förderung der vielfältigen Strukturen mit Magerwiesen, Magerweiden, Einzelbäume und Hecken. Länge der Grenzlinien zwischen offenen Flächen und Gehölzen erhalten. Insbesondere Waldränder periodisch zurückschneiden, damit die Wies- und Weideflächen erhalten bleiben. Erhalt und Förderung eines „Mosaiks“ naturnaher Lebensräume im Wald, wie lichte Baumbestände, Feuchtstellen und Schuttfluren. Waldrechtliche Belange sind zu berücksichtigen.
FL3
Warteckweiher
Erhalt der Weiher mit den offenen Wasserfläche und der standorttypischen Vegetation (Streueflächen). Sicherstellung der fachgerechten Pflege. Die Weiher sind auch als kantonale Naturschutzobjekte erfasst. Für Massnahmen zum Erhalt der beiden Weiher und für den Unterhalt ist der Kanton zuständig.
FL4
Chöpfli
Erhalt der für diesen Standort typischen Waldgesellschaften. Förderung der typischen und seltenen Arten wie rote Waldameise, Graslilie, Orchideen, filzige Steinmispel, Faulbaum, Elsbeerbaum oder Birnbaum. Erhalt und Förderung des Totholzanteiles und Förderung eines lichten Waldes.
FL5
Scheidegg
4
siehe Erwägungen RRB
FL6
4
Schöffletenholden
Erhalt der für diesen Standort typischen Waldgesellschaften. Förderung der typischen und seltenen Arten wie Graslilie, Elsbeerbaum, Birnbaum oder Berberitze. Erhalt und Förderung des Totholzanteiles. Erhalt und Förderung der für diesen Standort typischen Waldgesellschaften. Erhalt und Förderung des Totholzanteiles.
1.22 Die Naturschutzmassnahmen haben die Minimalanforderungen für Schutzwald vor Naturgefahren zu berücksichitigen.
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MAGERWIESEN Nr.
Flurname
Schutzziele
N1
Müntel
Erhalt des Nassstandortes mit seinen Arten. Extensive Beweidung, nicht düngen.
W1
Chienbergreben
Erhalt der mageren Wies- und Weideflächen. Jährlich mindestens eine Nutzung.
W2
Under der Flueh West
Erhalt der mageren, artenreichen Blumenwiese. Erhalt der Gehölze, jährlich mindestens eine Nutzung.
W3
Under der Flueh Mitte
Erhalt der artenreichen, mageren Wiese. Erhalt der Steinmauer mit Gehölzen. Jährlich mindestens eine Nutzung. Feldgehölze und Waldrand abschnittsweise zurückschneiden.
W4
Under der Flueh
Erhalt der artenreichen Blumenwiese. Erhalt der Obstbäume. Jährlich mindestens eine Nutzung.
W6
Müntel
Erhalten der feuchten, mageren Wiese. Jährlich mindestens eine Nutzung.
W7
Anstaltsmatte
Erhalt der Blumenwiese.
HECKEN UND FELDGEHÖLZE Nr.
Flurname
Schutzziele
H1
Chienbergreben
Erhalt der vielfältigen Gehölze. Fachgerechte Pflege sicherstellen. Erhalt der alten Obstbäume. Pflege der Gehölze alle 6-12 Jahre abschnittweise.
H4
Inneri Röten
Erhalt des Gehölzes. Fachgerechte Pflege sicherstellen. Keine Beweidung unter dem Gehölz. Pflege der Gehölze alle 6-12 Jahre abschnittweise.
H13
Lören
Erhalten des Gehölzes. Fachgerechte Pflege sicherstellen. Pflege der Gehölze alle 6-12 Jahre abschnittweise.
H22
Ärntholden
Erhalt der Hecke. Fachgerechte Pflege sicherstellen. Pflege der Gehölze alle 6-12 Jahre abschnittweise.
H26
Chöpfliweg
Erhalt des artenreichen Gehölzes. Erhalt des Pufferstreifens, soweit vorhanden. Fachgerechte Pflege sicherstellen. Pflege der Gehölze alle 6-12 Jahre abschnittweise.
H28
Ärntholden Nord
Erhalt der vielfältigen, artenreichen Hecke mit Krautsaum. Fachgerechte Pflege sicherstellen. Pflege der Gehölze alle 6-12 Jahre abschnittweise.
MARKANTE EINZELBÄUME In Gelterkinden gibt es relativ viele markante Einzelbäume. Vielfach handelt es sich um Nussbäume und Linden. An zwei Orten wurden Ruhebänkchen unter neu angepflanzten Linden aufgestellt. Im Naturinventar sind die markanten Einzelbäume erfasst. Die im Zonenplan Landschaft eingetragenen Einzelbäume sind geschützt.
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Anhang II: Geschützte Bauten (inkl. kantonale Denkmalschutz-Objekte) Nr.
Flurname
Schutzziele
1
Sigmatt
Herrschaftshaus, die Bauten sind kantonal geschützt. Schutzbestimmungen gemäss RRB.
2
Güllenacher
besonders wertvolle Feldscheune, die Baute ist kantonal geschützt. Schutzbestimmungen gemäss RRB.
3
Rainen
Erhalt der Baustruktur (Weidstall mit Heubühne) und Bausubstanz (Bruchsteinmauer, Giebeldreiecke mit vertikaler Holzschalung).
4
Bahnhofsgebäude Sommerau
Besterhaltene Bahnhofsgebäude (technische Anlage und Stationsgebäude) der alten Hauensteinlinie, erstellt im Jahr 1857.
5
Chapf
Erhalt der Baustruktur (Heuschober mit Anbau) und Bausubstanz (Bruchsteinmauer; Anbau, Öffnungen, Giebeldreiecke mit vertikaler Holzschalung).
6
Zil
Erhalt der Baustruktur (Heuschober) und Bausubstanz (Bruchsteinmauer, Giebeldreiecke mit vertikaler Holzschalung).
7
Weidmatt
Erhalt der Baustruktur.
Anhang III: Archäologische Einzelobjekte (orientierend) Nr.
Flurname
Historische Bedeutung
1
Bergacker
Steinzeitliche Siedlung Bergacker / Kühlbrunnen
13
Stierenstallhütte
Eisenzeitliche oder frühneuzeitliche Wallanlage
15
Mühlstett
Römische Siedlung Mühlstett
16
Schweizacker
Römische Siedlung Leieren / Rohrbach
18
Sommerau
Römische Siedlung Sommerau
22
Scheidegg
Mittelalterliche Burgruine Scheidegg
24
Eiholden
Hügel zeitlich unbestimmt
26
Höldeliweg
Bronze- und eisenzeitliche Siedlungsreste Höldeliweg
Anhang IV: Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, BLN (orientierend) Das „Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung“ gemäss Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 10. August 1977 / 19. Dezember 1983 (Objekte Nr. 1104, Tafeljura nördlich Gelterkinden und Nr. 1105 Baselbieter Tafeljura mit Eital) macht mit seinen 162 Objekten 19% der Schweizer Landesfläche aus. Das Ziel des BLN ist der Schutz und die Pflege der landschaftlichen Vielfalt und Eigenart.