Teilzonenreglement Landschaft Sägmatten
Burg im Leimental
Document
- Numéro
- 77/TZRL/1/0
- Commune
- Burg im Leimental
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 20 oct. 1998
- En vigueur depuis
- 20 oct. 1998
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Burg im Leimental avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
77_TZRL_1_0_N_G_2050_1998.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
genehmigt 2050 vom _________________ 20.10.1998 mit Beschluss Nr. _______
Inventar Nr.
sig.
sig.
327
245
Bad w
eg
Afficher tout le texte
Die Gemeindeschreiberin:
Der Landschreiber:
59
sig.
R R
Publikation des Regierungsratsbeschlusses 43 22.10.1998 im Amtsblatt Nr. _______ vom ___________________
Der Präsident:
R
206
R R R R R R
Legende: Rechtsverbindlicher Planinhalt
313
Zone für öffenltiche Anlagen und Werke (ARA Burg) Uferschutzzone
293
Waldareal
R R
Gewässer
Sägmatten
Erschliessungsweg (EW) mit beschränktem Fahrverkehr
R R
R R R R R R R R R
R R
Bearbeitung:
R R
Perimeter Teilzonenplan
R R
ig
Orientierender Planinhalt
R R
3.50
Waldbaulinie
s Bir
R R R
8
R
Teilzonenreglement zum Teilzonenplan "Sägmatten"
242
11
A Zone für öffentliche Werke und Anlagen
1. Die Zone ist für Anlagen und Werke im öffentlichen Interesse bestimmt. Vorbestehende andere Bauten und Anlagen dürfen nur unterhalten werden. 2. In der Zone gilt folgende Zweckbestimmung. Flurname
Sägmatten
Zweckbestimmung
93
Abwasserreinigungsanlage (ARA Burg)
314 Sägmatten
B Uferschutzzone
Die Uferschutzzone bezweckt den dauernden Schutz der Uferbereiche aus ökologischen Gründen. Insbesondere sollen Pflanzen und Tiere geschützt sowie ihre Lebensräume gesichert werden.
Badwe g
Amt für Raumplanung Abteilung Rauminformation Rheinstrasse 29 4410 Liestal
R R R
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
Namens des Gemeinderates
310
R R R R R
Beschl. des Einwohnerrates: _____________________ 06.07.1998 Referendumsfrist: _____________________________ Urnenabstimmung: ____________________________ 16.07.1998 29 vom __________ Publik. d. Plaufl. im Amtsblatt Nr. ____ 20.07.1998 14.08.1998 Planauflage: _________________________________
77 / TZPL / 1 / 0 77 / ZPL / 1 / 0
Bad
R R
08.06.1998 Beschluss des Gemeinderates: ___________________ Beschl. der Gde.-Kommission: ___________________ 25.06.1998 Beschl. der Gde.-Versammlung: __________________
RRB 2050 vom 20.10.1998 RRB 690 vom 13.05.2008
17
Daten der 1.-maligen Genehmigung "ursprünglicher Plan"
Nachgeführter Plan
Stand der Nachführung
R R
Exemplar
Situationsplan 1:500
19
Plan als pdf: 77_TZPL_1_0.pdf
Teilzonenplan Landschaft "Sägmatten"
244
Birsig
«
Gemeinde Burg
21
Aufbereitung mit ArcGIS: 17.12.2012 / PS
Kanton Basel-Landschaft
270
63
In dieser Zone sind alle Bauten und Anlagen, standortfremde Bepflanzungen sowie andere Massnahmen, die dem Schutzzweck widersprechen untersagt. Es darf weder gepflügt und gedüngt werden, noch dürfen Biozide angewandt werden. Hingegen ist es erlaubt, das Land als Wiese oder als Weide zu nutzen und aufkommende Sträucher und Hochstauden zu schneiden. Bei Weidebetrieb ist die Ufervegetation mit einem Weidezaun zu schützen. Fehlende oder ungenügende Ufergehölze sind im Sinne des Schutzzieles zu ergänzen. Der Gemeinderat erlässt dazu nach Rücksprache mit der Bau- und Umweltschutzdirektion die notwendige Weisungen. Den Unterhalt der Gewässer regelt das kantonale Wasserbaugesetz. Vorgesehene Massnahmen, wie Auslichten der Ufergehölze, Ufer- und Sohlenverbauungen, Eindolungen, Brücken, Stege und Einfridigungen sind schonend auszuführen und vorgängig mit dem Tiefbauamt, Abteilung Wasserbau, abzusprechen.
0
20
40
60
80
66
100
189
Meter
190