Teilzonenreglement Landschaft Sägmatten

Burg im Leimental

Document

Numéro
77/TZRL/1/0
Commune
Burg im Leimental
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Adopté
20 oct. 1998
En vigueur depuis
20 oct. 1998

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Burg im Leimental avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

77_TZRL_1_0_N_G_2050_1998.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

genehmigt 2050 vom _________________ 20.10.1998 mit Beschluss Nr. _______

Inventar Nr.

sig.

sig.

327

245

Bad w

eg

Afficher tout le texte

Die Gemeindeschreiberin:

Der Landschreiber:

59

sig.

R R

Publikation des Regierungsratsbeschlusses 43 22.10.1998 im Amtsblatt Nr. _______ vom ___________________

Der Präsident:

R

206

R R R R R R

Legende: Rechtsverbindlicher Planinhalt

313

Zone für öffenltiche Anlagen und Werke (ARA Burg) Uferschutzzone

293

Waldareal

R R

Gewässer

Sägmatten

Erschliessungsweg (EW) mit beschränktem Fahrverkehr

R R

R R R R R R R R R

R R

Bearbeitung:

R R

Perimeter Teilzonenplan

R R

ig

Orientierender Planinhalt

R R

3.50

Waldbaulinie

s Bir

R R R

8

R

Teilzonenreglement zum Teilzonenplan "Sägmatten"

242

11

A Zone für öffentliche Werke und Anlagen

1. Die Zone ist für Anlagen und Werke im öffentlichen Interesse bestimmt. Vorbestehende andere Bauten und Anlagen dürfen nur unterhalten werden. 2. In der Zone gilt folgende Zweckbestimmung. Flurname

Sägmatten

Zweckbestimmung

93

Abwasserreinigungsanlage (ARA Burg)

314 Sägmatten

B Uferschutzzone

Die Uferschutzzone bezweckt den dauernden Schutz der Uferbereiche aus ökologischen Gründen. Insbesondere sollen Pflanzen und Tiere geschützt sowie ihre Lebensräume gesichert werden.

Badwe g

Amt für Raumplanung Abteilung Rauminformation Rheinstrasse 29 4410 Liestal

R R R

Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft

Namens des Gemeinderates

310

R R R R R

Beschl. des Einwohnerrates: _____________________ 06.07.1998 Referendumsfrist: _____________________________ Urnenabstimmung: ____________________________ 16.07.1998 29 vom __________ Publik. d. Plaufl. im Amtsblatt Nr. ____ 20.07.1998 14.08.1998 Planauflage: _________________________________

77 / TZPL / 1 / 0 77 / ZPL / 1 / 0

Bad

R R

08.06.1998 Beschluss des Gemeinderates: ___________________ Beschl. der Gde.-Kommission: ___________________ 25.06.1998 Beschl. der Gde.-Versammlung: __________________

RRB 2050 vom 20.10.1998 RRB 690 vom 13.05.2008

17

Daten der 1.-maligen Genehmigung "ursprünglicher Plan"

Nachgeführter Plan

Stand der Nachführung

R R

Exemplar

Situationsplan 1:500

19

Plan als pdf: 77_TZPL_1_0.pdf

Teilzonenplan Landschaft "Sägmatten"

244

Birsig

«

Gemeinde Burg

21

Aufbereitung mit ArcGIS: 17.12.2012 / PS

Kanton Basel-Landschaft

270

63

In dieser Zone sind alle Bauten und Anlagen, standortfremde Bepflanzungen sowie andere Massnahmen, die dem Schutzzweck widersprechen untersagt. Es darf weder gepflügt und gedüngt werden, noch dürfen Biozide angewandt werden. Hingegen ist es erlaubt, das Land als Wiese oder als Weide zu nutzen und aufkommende Sträucher und Hochstauden zu schneiden. Bei Weidebetrieb ist die Ufervegetation mit einem Weidezaun zu schützen. Fehlende oder ungenügende Ufergehölze sind im Sinne des Schutzzieles zu ergänzen. Der Gemeinderat erlässt dazu nach Rücksprache mit der Bau- und Umweltschutzdirektion die notwendige Weisungen. Den Unterhalt der Gewässer regelt das kantonale Wasserbaugesetz. Vorgesehene Massnahmen, wie Auslichten der Ufergehölze, Ufer- und Sohlenverbauungen, Eindolungen, Brücken, Stege und Einfridigungen sind schonend auszuführen und vorgängig mit dem Tiefbauamt, Abteilung Wasserbau, abzusprechen.

0

20

40

60

80

66

100

189

Meter

190