31_Q_2_ Quartierplan - Fluhblick West
Plan d'affectation spécial · Itingen
Document
- Numéro
- 2333
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Commune
- Itingen
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 17 juil. 1990
- En vigueur depuis
- 17 juil. 1990
Carte
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Nr.
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
2333 vom 17. Juli 1990
Gemeinde Itingen, Quartierplanvorschriften "Fluhblick West"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Itingen hat am 5. Dezember 1989 die Quartierplanvorschriften "Fluhblick West", bestehend aus den Quartierplänen Nrn. 1-7, dem Quartierplan-Reglement sowie dem Richtmodell, beschlossen. Integrierender Bestandteil sind die Lärmgutachten gemäss Anhang zum Quartierplan-Reglement.
Gleichzeitig wurde die Aufhebung aller im Widerspruch zu den OP-Vorschriften stehenden bisherigen Zonenvorschriften (Parzelle 172) und der bisherigen QP-Vorschriften "Fluhblick" gemäss RRB Nr. 1009 vom 28.3.1972 (Parzelle 589) sowie der Wegfall der früher geplanten unterirdischen Einstellhalle inkl. Zufahrtsrampe im Bereich der Parzellengrenze 858/589 beschlos-
sen.
B. Die Öffentliche Auflage hat vom 3. Januar bis 5. Februar 1990 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 5i vom 21. Dezember 1989 und im Gemeindeanzeiger Nr. 29 vom 20. Dezember 1989 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Während
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der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
C. Mit Schreiben vom 4. April 1990 ersucht der Gemeinderat Itingen um die regierungsrätliche Genehmigung der Gemeindeversammlungsbeschlüsse. Für weitere Einzelheiten wird auf die Ak-
ten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Das kantonale Baugesetz vom 15. Juni 1967 gibt den Gemeinden gemäss $ 4 die Befugnis, Quartierpläne sowie die dazugehörenden Reglementsbestimmungen zu erlassen. Diese Quartierplanvorschriften erwachsen jedoch erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft. Laut $ 3, Absatz 2 des Baugesetzes beschränkt sich dabei die der Genehmigung vorausgehende Prüfung der Gemeindebeschlüsse auf die Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu be-
achten ist, dass
a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im
Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;
b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Ueberwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung
zukommt;
c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den selbständig - d.h. auch ohne spezielles, ausführendes Recht der Kantone - anwendbaren Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung
{RPG, Artikel 1 und 3).
Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetz-
gebung verstösst.
II.
Unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung der Quartierplanvorschriften "Fluhblick West" folgendes erge-
ben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt.
Die gesetzlichen Anforderungen an Quartierplanungen werden in $ 29, Absatz ! des kantonalen Baugesetzes (BauG) umschrieben. Im Vordergrund steht dabei die Förderung wohnhygienisch, architektonisch und städtebaulich befriedigender Gesamtüberbauungen sowie die Sanierung bestehender Quartiere. Quartierpläne bezwecken ferner eine sinnvolle Erschliessung und Ausnützung des Baulandes in nach Lage, Grösse und Gestaltung geeigneten Ge-
bieten.
Für die architektonische und städtebauliche Prüfung solcher Planungen hat der Regierungsrat ein spezielles Fachgremium, die "Kantonale Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen", eingesetzt. An ihrer Sitzung vom 25. April 1989 hat diese Kommission die überarbeitete Quartierplanung "Fluhblick West"
behandelt und mit gewissen Auflagen grundsätzlich gutgeheissen.
Die kantonale Vorprüfung durch das Amt für Orts- und Regionalplanung erfolgte mit Schreiben vom 1. Dezember 1988 und 9. Juni 1989. Den Forderungen und Empfehlungen des Kantons konnte in
der Folge weitgehend Rechnung getragen werden.
Soweit sich geringfügige Abweichungen inbezug auf die gesetzlichen Gebäudeabstände ergeben, ist der Regierungsrat bereit, diese gestützt auf $ 102, Abs. 1 BauG zu gestatten. Die Unterschreitung des Grenzabstandes gegenüber der unüberbaubaren Bahnparzelle 105 wird gestützt auf $ 102, Abs. 4 BauG aus-
nahmsweise gestattet.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen
ı//: 1.
Verteiler:
Gestützt auf $ 3 Abs. 2 BauG werden die von der
Einwohnergemeindeversammlung Itingen am 5. Dezember 1989 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Fluhblick West", bestehend aus den Quartierplänen Nrn. 1-7 und dem Quartierplan-Reglement genehmigt und da-
mit allgemeinverbindlich erklärt.
Massgebend sind die mit den Inventarnummern 31/9P/2/0 + 31/9R/2/0 (neue QP-Vorschriften), 31/oPp/1/1 + 31/- OR/1/1 (QP-Mutation Fluhblick) und 31/zPp/2/12 (Mutation ZPS Nord) versehenen Exemplare der Pläne und des
Reglementes.
Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu
veröffentlichen.
- Gemeinderat Itingen, 4452 Itingen
- SSSH AG, Fischmarkt 12, 4410 Liestal - Landeskanzlei (Publikation)
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Amt für Umweltschutz und Energie
- Bauinspektorat
- Tiefbauamt
- Amt für Orts- und Regionalplanung (9)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der 2. Landschreiver :
Mttnttfid
Quartierplanvorschriften
GEME INDE lTINGEN
311
URI
210
31/
RI
11 1
QUA R T I E R P L A N - R E G L E M E N T "F L U H B L leK WES T"
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•
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11 . 12.
Erlass Geltungsbereich und Inhalt Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten Art und Mass der Nutzung Gestaltung und Benützung der Freiflächen Parkierung Erschliessung und Versorgung Lärmschutz und Erschütterungen Realisierung Schlussbestimmungen Anhang (Lärmgutachten Gysin & Ehrsam) Anhang (Lärmgutachten Stierli + Ruggli)
FLIT 1531 / Oktober 1989
•
s
STENGELE SAHL HOLZEMER AG
H
TEILHABER : J.WILD. P. HAEFELI
1.
ERLASS
1.1
Die Einwohnergemeinde Itingen erlässt - gestützt auf § 4 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 - für die Parzellen Nr. 172 u. 589 Quartierplanvorschriften, bestehend aus - Quartierplan-Reglement mit Anhang - Plan Nr. 1 Situationsplan mit QP-Perimeter (Geometer-Grundlage) - Plan Nr. 2 SituationsplanBaukörper und Umgebung - Pläne Nr. 3-7 Richtpläne Grundrisse EG/l. OG/2. OG/UG/SG/Schni tt Richtmodell
1:500 1:500 1:200
2.
GELTUNGSBEREICH UND INHALT
2.1
Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplan-Perimeters, wie er im Einzelplan Nr. 1 durch die schwarz punktierte Linie markiert ist. Sie regeln insbesondere - die Lage, die Grösse und die Gestaltung der oberirdischen Bauten die Art und das Mass der Nutzung des Areals und der Bauten die Gestaltung und die Benützung der Freiflächen die Parkierung die Erschliessung und Versorgung die Bestimmungen zum Lärmschutz und Erschütterungen die Realisierung
3.
LAGE, GRÖSSE UND GESTALTUNG DER BAUTEN
3.1
Es dürfen nur diejenigen Bauten und Anlagen erstellt werden, die in der Quartierplanung enthalten sind. Die Erstellung weiterer Bauten ist nicht zulässig, mit Ausnahme der in Punkt 3.2 erwähnten Kleinbauten.
3.2
Kleinbauten wie ,Velo-Unterstände, Containerabstellplätze, Trafostationen usw. sind für den Eigenbedarf der Quartierplan-Überbauung erlaubt. Im Bereich zwischen den Einfamilienhäuser und der Bauabstandslinie ist pro EFH je eine Kleinbaute bis max. 6 m2 zugelassen (Gerätehäuschen, ged. Sitzplatz, Kleintierhaltung, etc.). Bewilligungsbehörde für die aufgeführten Anlagen ist der Gemeinderat.
3.3
Die Lage und die Grösse der Bauten (Grundfläche, Geschosszahl) gehen aus dem Plan Nr. 2 hervor und sind verbindlich. Geringfügige Abweichungen von der Form und vom Mass der Grundfläche sind zul ässi g, sofern sie das Überbauungskonzept ni cht beei nträchtigen. Sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.
3.4
Die Materialien und die Gestaltung der Fassaden aller Bauten sind so zu wählen, dass ein aesthetisch ansprechender, harmonischer Gesamteindruck entsteht.
3.5
Abweichungen vom Inhalt des Richtplanes Nr. 3 sind soweit zulässig, als sie den Charakter der Überbauung nicht stören.
4.
ART UND HASS DER NUTZUNG
4.1
Für di e Art der Nutzung der Bauten gelten di e Vorschri ften für Wohnbau gemäss Ziffer 4/63 der ZR-Normalien.
4.2
Die maximale Bruttogeschossfläche beträgt 1 770 m2 (60% AZ). Zu dieser Fläche werden gerechnet - alle oberirdischen Wohngeschosse inkl. den Umfassungsmauern Nicht gerechnet werden - die in Punkt 3.2 erwähnten Kleinbauten offene Bauteil e mit Aussenkl ima wi e Treppen, Laubengänge, Balkone gedeckte Parkplätze im Sockelgeschoss. gedeckte Spielhalle im Sockelgeschoss. nachträglich eingebaute unbeheizte Wintergärten bis 15 m2 pro Wohnung, sofern die Voraussetzungen dafür geschaffen sind (im Sinne der Richtlinien der Bau- und Landwirtschaftsdirektion vom 19.12.1988).
5.
GESTALTUNG UND BENÜTZUNG DER FREIFLÄCHEN
5.1
Die Gestaltung und Bepflanzung der Freiflächen wird durch den Plan Nr. 2 bestimmt. Es dürfen nur einheimische Bäume, Sträucher und Pflanzen verwendet werden. Für die definitive Anlage ist im Baubewilligungsverfahren ein Umgebungsplan, mindestens im Mst. 1:200 einzureichen, welcher integrierender Bestandteil der Baubewilligung wird.
5.2
Garteneinfriedungen sind zulässig. Sie müssen jedoch einheitlich gestaltet werden.
5.3
Di e Pfl ege und der Unterhalt der Frei fl ächen ist Sache der Grundeigentümer.
5.4
Die Beleuchtung der Wege und der Spielstrasse ist Sache der Grundeigentümer.
1
6.
PARKIERUNG
6.1
Innerhalb des Areals sind mindestens 20 Parkplätze anzulegen, davon mindestens 4 Besucherparkplätze (wovon 2 unterirdisch). Eine Vermietung der gedeckten Parkplätze an Dritte ist zulässig, wenn die Parkierungsbedürfnisse der Bewohner gedeckt sind.
7.
ERSCHLIESSUNG UND VERSORGUNG
7.1
Für die Strassen, Wege und Plätze ist der Richtplan Nr. 2 (Baukörper und Umgebung) massgebend.
7.2
Alle im Richtplan Nr. 2 eingezeichneten Strassen, Wege und Plätze sind durch die Eigentümer zu erstellen und zu unterhalten.
7.3
Betreffend die Wasserversorgung und die Kanalisation gelten die entsprechenden Reglemente der Gemeinde.
7.4
Für die Energieversorgung ist ein umweltfreundliches und energiesparendes Konzept vorzusehen.
8.
LÄRMSCHUTZ UND ERSCHÜTTERUNGEN
8.1
Die Hauszeile (Mehrfamilienhaus) entlang der Bahnlinie ist sehr hohen Sc ha 11 pege 1n ausgesetzt. Dem Schutz gegen Lärm und Erschütterungen ist daher durch entsprechende techni sche und baul i che Massnahmen erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken (siehe Lärmgutachten vom 9.5.1989 [B 3289] im Anhang).
8.2
Um Schallreflexionen an den südlichen Gebäuden zu verhindern, muss eine Lärmschutzwand entlang der SBB-Linie gebaut werden. Dies ist im Plan Nr. 2 eingetragen. Höhe und Ausbildung der Wand sind zwischen SBB, Gemeinde Itingen und Akusti kbüro gemeinsam festzulegen. Die Lärmschutzwand ist ansprechend zu gestalten.
8.3
Bezüglich des Aussenlärms gelten für alle Bauten die erhöhten Anforderungen gemäss SIA-Norm 181 (Ausgabe 1988). Bezügl ich Schall schutz im Gebäude si nd die erhöhten Anforderungen nach obgenannter SIA-Norm anzustreben.
9.
REALISIERUNG
9.1
Durch spätere Parzellierung des Areals dürfen die Verwirklichung und die Funktionsfähigkeit der Quartierplanung nicht in Frage gestellt werden.
9.2
Wird die Überbauung etappenweise realisiert, so sind die Nebenanlagen wie Parkierung, Freiflächen, Zufahrten und Wege usw. anteilsmässig mitzuerste 11 en.
10.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1
Der Gemeinderat überwacht die Anwendung dieser Quartierplan-Vorschriften. Das Baubewi 11 i gungsverfahren gemäss §§ 117 f. des Baugesetzes bzw. §§ 22 und 25 ff. VVO BauG bleibt vorbehalten.
10.2
Die bestehenden Quartierplan-Vorschriften auf Parze Nr. 589 und die Zonenvorschriften auf Parze 172 werden aufgehoben und durch di e Quarti erpl anvorschriften IIFl uhbl i ck-West ersetzt. ll
10.3
•
Die Quartierplan-Vorschriften den Regierungsrat in Kraft.
treten
mit
der
Genehmigung
BE S CHLÜ S S E Gemeinde
Gemeinderat Gemeindeversammlung Auflageverfahren Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Kanton
..~.~~~ ..................................... . 11.. Juli 1990 vom ..............................................
Reg.Rats-Beschluss Nr.
Amtsblatt Nr.
Der~andschreiber
durch
Gysin~EhrsamAG Ingenieure SIA ASIC
Schwörer + Partner AG Architekten + Raumplaner Fischmarkt 12 4410 L
Ueberbauung Fluhblick
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Beurteilung des P r o j e k t e s s i c h t l i c h Lärmschutz
Pratte1n, 9. Mai 1989
Bahnhofstrasse 5
hin-
B 3289
4133 Pratteln
Telefon 061 - 821 6944
- 1 -
1.
Auftrag Beurteilung des Projektes hinsichtlich Lärmschutz
2.
Grundlagen Entwurf des Empfindlichkeitsstufenplanes Entwurfsski zzen 1 100 Situationsplan 1 500 Angaben der SBB über bestehende und zukünftige Bahntrasse
• 3.
Anforderungen gern. Lärmschutz Das Baugebiet liegt an der SBB-Linie Lausen-Sissach. Im Entwurf des Empfindlichkeitsplanes ist ein entlang der Bahnlinie gelegener ca. 20 m breiter Streifen der Empfindlichkeitsstufe 11, die übrigen Bereiche der Stufe 11, zugeordnet. Die Architektur berücksichtigt die Lärmsituation, indem alle lärmempfindlichen Räume nach Süden orientiert sind. Damit gelten folgende Grenzwerte für die Immissionspegel: An den Nordfassaden dürfen Alarmwerte nicht überschritten werden. Tags 70 dB Nachts 65 dB In übrigen Bereichen Tags 60 dB Nachts 50 dB
- 2 -
4.
Bestehende Lärmsituation Die Emissionspegel der SBB betragen 82 dB am Tag und 80 dB nachts. Ohne Lärmschutzwand liegen die Immissionspegel an der Nordfassade der ersten Häuserzeile bei .70 dB am Tag und 68 dB nachts. Die Alarmwerte werden überschritten.
5.
Immissionspegel mit Lärmschutzwand
~
Abgewinkelter Typ h = 2.10 (siehe Beilage) in 5.00 m Abstand von der heutigen Gleisachse. -
Die erste Gebäudezeile wird damit bis zu 7.50 m Gebäudehöhe abgeschirmt, darüber hat die Wand keine Wirkung. Immissionspegel an Nordfassade, 1.OG Abstandsdämpfung (s = 16.50 m) 12.5 dB Hindernisdämpfung 4.3 dB Leq = 65 / 63 dB Immissionspegel Nordfassade, 2.0G Leq = 70 / 68 dB
-
Ost/Westfassade, erste Häuserzeile Abstandsdämpfung Aspektwinkeldämpfung Hindernisdämpfung Leq = 68 / 65 dB
12.5 dB 3.0 dB 4.3 dB (nur im EG, 1.OG)
Südfassade, 1. Häuserzeile 2.0G Abstandsdämpfung (23.00 m) 14.0 dB Hindernisdämpfung 20.9 dB Leq = 47 / 45 dB Die Pegel liegen unter den Immissionsgrenzwerten.
- 3 -
Um die Immissionspegel auf Balkonen einzuhalten, sollten an Westund Ostfassade seitlich Abschirmungen vorgesehen werden. Nordfassade, 2. Häuserzeile 16.6 dB Abstandsdämpfung (39.00 m) Hindernis-/Aspektwinkeldämpfung über erste Häuserzeile 27.7 dB Hindernis-/Aspektwinkeldämpfung 14.6 dB seitlich von Gebäude Leq = 51 / 49 dB Die Pegel liegen unter den Immissionsgrenzwerten. Um die erste Häuserzeile komplett abzuschirmen, wäre eine Lärmschutzwand mit einer Höhenkote von 364.50 m (4.50 m hoch) erforderlich. Die Emission von 2. Gleis wird dadurch nicht abgeschirmt, hierzu ist eine zusätzliche Mittelwand erforderlich.
6.
Zukünftige Situation Mit der Tieferlegung und Verschiebung der Gleistrasse zur Grundstücksgrenze wird die Abschirmwirkung der Lärmschutzwand verbessert. Durch den oben beschriebenen von der SBB konziperten Wandtyp wird die erste Häuserzeile in voller Höhe abgeschirmt. Die erforderlichen Grenzwerte werden eingehalten.
• 7.
Ausführungsempfehlungen Die Lärmschutzwände sind auf der Innenseite absorbierend auszuführen. Mittelwände sind beidseitig absorbierend auszuführen.
•
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Lr =- S141(A)
Lr =. lf b cl 1( A)
STIERLI + RUGGLI
G. STIERLI
VERMESSUNGSINGENIEUR HTL/STV RAUMPLANER NOS HTL
(E5) INGENIEURE + PLANER
M. RUGGLI
INGENIEUR HTL/STV RAUM PLANER NOS HTL
~~ 4415 LAUSEN PLANUNG VERMESSUNG LEITUNGSKATASTER TIEFBAU
UNTEROORFSTRASSE 38
TEL. 061 / 921 20 11
Architekturbüro Schwörer + Partner AG z.Hd.v. Herrn Stengele Fischmarkt 4410 Liestal
31.035
4415LAUSEN
26. okt.
1989
RU/rp
LÄRMBERECHNUNG QP - FLUHBLICK, GEMEINDE ITINGEN Sehr geehrter Herr Stengele Gemäss Ihrem Auftrag haben wir beim Quartierplan Fluhblick-West den Strassenlärm der Landstrasse (Kantonsstrasse) einwirkend auf die nächstliegende Wohnung im EG berechnet. Berechnungsannahme DTV (durchschnittlicher täglicher Verkehr) PW/h 81 Tag / 9 Nacht LW/h 9 Tag / 1 Nacht v 50 km/h Distanz (Strassenaxe-Fassade) = 12 m
1400 Fz/Tag
Aus diesen Angaben resultiert ein Beurteilungspegel von Lr 57 dB(A) am Tag Lr 46 dB(A) in der Nacht Diese Werte müssen mit dem Immissionsgrenzwert der Empfindlichkeitsstufe 11 verglichen werden. Immissionsgrenzwert ES 11
60 dB(A) am Tag 50 dB(A) in der Nacht
Die Gegenüberstellung dieser Werte zeigt, dass die geforderten Lärmwerte bei der geplanten Überbauung eingehalten werden. Mit freundlichen Grüssen STIERLI + RUGGLI
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Beilage: Berechnungsausdrucke