36_Q_1_ Quartierplan Sanatorium
Plan d'affectation spécial · Langenbruck
Document
- Numéro
- 359
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Commune
- Langenbruck
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 15 mars 2016
- En vigueur depuis
- 15 mars 2016
Carte
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Fichiers
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Texte
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 0359
vom 15. März 2016
Gemeinde Langenbruck, Mutation „Stöckli“ zu den Quartierplanvorschriften "Sanatorium" A. Die Einwohnergemeindeversammlung Langenbruck hat am 22. September 2015 die Mutation „Stöckli“ zu den Quartierplanvorschriften "Sanatorium" beschlossen. Mit der Mutation wird innerhalb des Quartierplanperimeters ein zusätzlicher kleiner Baubereich geschaffen, damit ein Stöckli für die ältere Bewohnerschaft des Quartierplanareals realisiert werden kann. B. Einsprachen sind keine eingereicht worden und die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. C. Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 unterbreitet der Gemeinderat Langenbruck die Planungsdokumente zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Gestützt auf § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:
1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Langenbruck am 22. September 2015 beschlossene Mutation „Stöckli“ zu den Quartierplanvorschriften "Sanatorium" wird genehmigt und damit allgemein verbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 36/QP/1/1 und 36/QR/1/1 (Mutation „Stöckli“ zu den Quartierplanvorschriften „Sanatorium“) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler: Gemeinderat Langenbruck, 4438 Langenbruck Ingenieur- und Planungsbüro BSB + Partner, Von Roll-Strasse 29, 4702 Oensingen Landeskanzlei (Publikation) BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung Bau- und Umweltschutzdirektion -
Der Landschreiber:
Quartierplanvorschriften
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GE~EINDE
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1/U
LANGENBRUCK
QUART I ERPLANREGLEMENT
( -- SANATORIUM--
<.
8. MAI 1992
SUTTER INGENIEUR- UND PLANUNGSBÜRO, 4424 ARBOLDSWIL
Gestützt auf § 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 und der Zonenvorschrift Siedlung der Gemeinde Langenbruck, erlässt die Gemeinde Langenbruck für das Gebiet "Sanatorium" nachfolgende Quartierplanvorschriften.
Art. 1 Bestandteile des Quartierplanes
Der Quartierplan "Sanatorium" besteht aus - Quartierplan Situation 1:500 - Quartierplanreglement
Art. 2 Flächeneinteilung innerhalb des Quartierplanperimeters
Der Quartierplan "Sanatorium" geliedert sich in folgende Teilflächen:
)
Art. 3 A
Fläche für die Erstellung von Wohnbauten und Nebengebäuden
B
Fläche für Erschliessung, Parkierung, Umgebungsgestaltung und Gartenanlage
C
Schutz zone Parkanlage
Zonenvorschriften für die Teilflächen Für die Teilflächen innerhalb des Quartierplanperimeters gelten folgende Vorschriften: Fläche A:
1 Erstellung von Wohnbauten und Nebengebäuden entsprechend den Vorschriften der W2-Zone, wobei die Teilfläche A vollständig überbaut werden kann. 2 sämtliche Bauten müssen sich in Bezug auf Gestaltung, Gliederung, Materialund Farbwahl in das Bild der Parkanlage des ehemaligen Sanatoriums einpassen.
~
Fläche B:
1 Diese Fläche kann für die Erschliessung, Parkierung, Umgebungsgestaltung und als Gartenanlage genutzt werden. 2 Innerhalb des speziell bezeichneten Bereiches ist die Errichtung von Nebenbauten, welche nicht zu Wohnzwecken genutzt werden (z.Bsp. Velo-/Autounterstand, Schopf, Gewächshaus, Holzlager etc.), zulässig. Es gelten folgende Vorschriften: -
max. 200 m2 überbaubare Grundfläche: Grundfläche pro Nebenbaute: max. 80 m2 Dachform: frei, ausgenommen Flachdächer Gebäudehöhe: max. 5.50 m ab gewachsenem Terrain.
.. 3 Sämtliche Nutzungen und Terrainveränderungen durfen die Schutzzone Parkanlage nicht beeinträchtigen. 4
Fläche C:
Pie Erschliessung des Quartierplangebietes erfolgt über den Schwengiweg.
1 Die bestehenden Teile der ehemaligen Parkanlage mit Mäuerchen, Hecken, Wiesen und Baumallee sind als kulturhistorische Elemente zu erhalten. 2 Insbesondere ist das vielgestaltige Landschaftsbild und die kleinräumige Gliederung zu erhalten und zu fördern.
3 Eine vorübergehende Beanspruchung der Schutz zone für die Erstellung von Werkleitungen mit anschliessender Wiederherstellung des Terrains ist erlaubt.
Art. 4 Dienstbarkeiten
Der Gemeinde Langenbruck wird ein öffentliches Geh- und ein beschränktes Fahrrecht (Ersatzzufahrt zum Reservoir) ,eingeräumt (Grundbucheint:.rag).
Art. 5 Ausnahmen
Abweiohungen vom Quartierplan sind mit zustimmung der Bau- und Umweltschutzdirektion und des Gemeinderates möglich, sofern das Konzept und das Gesamterscheinungsbild gewahrt bleiben.
Art. 6 Aufhequng früherer Vorschriften
Alle ~ Widerspruch zu diesem Quartierplan~Vorschriften stehenden, früheren Vorschriften sind aufgehoben.
Art. 7 Inkra~t:treten
I
1 Die Quartierplan-Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft. 2 Das ~aubewilligungsverfahren gemäss §§ 22 und §§ 25 ff der Vollziehungsverordnung zu BauG bleibt vorbehalten.
BESCHLÖSSE
Beschluss des Gemeinderates:
11.8.1992
Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung:
21.12.1992
22.12.1992 - 20.1.1993
Referendumsfrist: Urnenabstimmung:
Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. Planauflage vom
bis
11.1.93
1
vom
'1.1.1993
9.2.1993
Namens des Gemeinderates Der Präsident:
~
~ •
Der Gemeindeschreiber:
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mi t Beschluss Nr. !'8~ vom - 9. MRZ. 1993 Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. /0 vom 1/ . .5'.9.5 Der Landschreiber:
D16/6
,~~
361 0R/ 1/
EXËN4FÌLAR
AMT I=ÜR TìAIJI\ÍPI-AhI TIhI G Gemeinde Langenbruck
Quartierplan Sanatorium Reglement Mutrtlon ,Stöckli" Bestandteile dieser Mutation :
-
neu hinzugefügte Artikel und Absätze
-@ -
Orientierende lnhalte: Unveränderte Artikel und Absätze des genehmigten Quartierplanreglements Sanatorium (RRB Nr 585 vom 9. März 1993)
8.Mai 1992 I 16.Juli2015 (Bestandteil der Genehmigung ist nur der rot geschriebene Text)
Gestützt auf 5 4 und 5 37 ff. des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG)vom 15' Juni 1967 8. Januar 1998 und de+-Zonenvsrseh+ift dem Zonenreglement Siedlung der Gemeinde Langenbruck, erlässt die Gemeinde Langenbruck für das Gebiet ,,Sanatorium" nachfolgende Quartierplanvorschriften.
Art. I Bestandteile des Quartierplanes Der Quartierplan ,,Sanatorium" besteht aus - Quartierplan Situation 1:500 - Quartierplanreglement
Art. 2 Flächeneinteilung innerhalb des Quartierplanperimeters
Der Quartierplan ,,Sanatorium" gliedert sich in folgende Teilflächen: Fläche für die Erstellung von Wohnbauten und Nebengebäuden A
1 A2 B C
Fläche für die Erstellung von Wohnbauten Fläche für Erschliessung, Parkierung, Umgebungsgestaltung und Gartenanlage
Schutzzone Parkanlage
Art. 3 Zonenvorschriften für die Teilflächen
Für die Teilflächen innerhalb des Quartierplanperimeters gelten folgende Vorschriften: Fläche A1 I A2:
1
Erstellung von Wohnbauten und Nebengebäuden entsprechend den Vorschriften der Wohnzone W W2-Zsne, wobei Teilfläche A 1 und A 2 vollständig überbaut werden können. Es gelten folgende Massvorschriften: Vollgeschosszahl: 2 Zulässige Wohnungszahl pro Baukörper: frei Zulässige Bebauungszif ler in o/o: 28
Maximale Fassadenhöhe in m:
für Hauptbauten ab t¡efstem Terrainpunkt: 7.5 für Nebenbauten ab höchstem Terrainpunkt: 3.5 Maximale Gebäudehöhe in m: für Hauptbauten ab tiefstem Terrainpunkt: 1 1 .5 für Nebenbauten ab höchstem Terrainpunkt: 5.5 Maximale Gebäudelänge in m: 25
1/3
1
Zulässige Dachform und Dachneigung:
auf Hauptbauten: frei auf Nebenbauten: frei Dachaufbauten:
auf Hauptbauten: zulässig auf Nebenbauten: nicht zulässig Lärmempf ind lichkeitsstufe: ll
Fläche B
2
Sämtliche Bauten müssen sich in Bezug auf Gestaltung, Gliederung, Material- und Farbwahl in das Bild der Parkanlage des ehemaligen Sanatoriums einpassen. Die Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Sonnenkollektoren und Sonnenzellen bleiben grundsätzlich möglich (in Kombination mit der Extensivbegrünung).
1
Diese Fläche kann ftir die Erschliessung, Parkierung, Umgebungsgestaltung und als Gartenanlage genutzt werden. lnnerhalb des speziell bezeichneten Bereiches ist die Enichtung von Nebenbauten, welche nicht zu Wohnzwecken genutzt werden (z.Bsp. Velo-/Autounterstand, Schopf, Gewächshaus, Holzlager etc.), zulässig. Es gelten folgende Vorschriften:
2
überbaubare Grundfläche: max. 200 m'
Grundfläche pro Nebenbaute: max. 80 m' Dachform: frei, ausgenommen Flachdächer
3 4 Fläche C
Gebäudehöhe: max. 5.50 m ab gewachsenem Terrain Sämtliche Nutzungen und Terrainveränderungen dürfen die Schutzzone Parkanlage nicht beeinträchtigen. Die Erschliessung des Quartierplangebietes erfolgt über den Schwengiweg.
1
Die bestehenden Teile der ehemaligen Parkanlage mit Mäuerchen, Hecken, Wiesen und Baumallee sind als kulturhistorische Elemente zu erhalten.
2
lnsbesondere ist das vielgestaltige Landschaftsbild und die kleinräumige Gliederung zu erhalten und zu fördern. Eine vorübergehende Beanspruchung der Schutzzone für die Erstellung von Werkleitungen mit anschliessender Wiederherstellung des Terrains ist erlaubt.
3
Art. 4 Dienstbarkeiten
Der Gemeinde Langenbruck wird ein öffentliches Geh- und ein beschränktes Fahrrecht (Ersatzzufahrt zum Reservoir) eingeräumt (G rundbucheintrag).
Art. 5 Ausnahmen
Abweichungen vom Quartierplan sind mit Zustimmung der Bau- und Umweltschutzdirektion und des Gemeinderates möglich, sofern das Konzept und das Gesamterscheinungsbild gewahrt bleiben.
Art. 6 Aufhebung früherer Vorschriften
Alle im Widerspruch zu diesem Quartierplan-Vorschriften stehenden, früheren Vorschriften sind aufgehoben
Atl.7 lnkrafttreten
1 2
Die Quartierplan-Vorschriften treten m¡t der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft. 120 Das Baubewilligungsverfahren gemäss ff. Raumplanungsgesetz bzw. 55 86 ff. Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz bleibt vorbehalten.
$$
2/3
Beschlüsse Beschluss des Gemeinderates: 17.03.2015 Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung: 22.09.201 5
Referendumsfrist: 23.09.2 01 5-22.1 0.20 1 5
Urnenabstimmung: Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 46 vom 12.11.2015 Planauflage vom 16.1 1.2015 bis 17.1 2.2015
Name des Gemeinderates Der Präsident:
I
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Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr publikation des Regierungsratsbeschlusses im Rmtsblatt trlr.
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Der Landscheiber:
Der Landschreiber
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2016, geprüft: allq
genehmigt:
3/3
05úuo. | 5, llärz 2016