30/eBS/21/0_Waldbaulinienplan "Holdenweid"
Alignements forestiers · Hölstein
Document
- Numéro
- 743
- Type
- Alignements forestiers
- Commune
- Hölstein
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 4 mars 1980
- En vigueur depuis
- 4 mars 1980
Carte
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Fichiers
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
N. 743 vom 4. März 1980 Gemeinde Hölstein, Waldbaulinienplan "Holdenweid!" A. Die Einwohnergemeindeversammlung Hölstein hat am 17.
Dezember 1979 den Waldbaulinienplan "Holdenweid" beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage hat vom 4, Januar bis 2. Februar 1980 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation
im Amtsblatt Nr. 1 vom 4. Januar 1980 und im Waldenburger Bezirksblatt (Anzeiger) Nr. 2 vom 10. Januar 1980 bekanntgegeben. Die Bürgergemeinde Hölstein als betroffene Grundeigentümerin wurde überdies schriftlich von der Planauflage in Kenntnis gesetzt (quittierte Briefkopie). Einsprachen sind nicht eingegangen.
C. Mit Schreiben vom 26. Februar 1980 ersucht der Gemeinderat Hölstein um die regierungsrätliche Genehmigung des Erlasses. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten
und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
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I.
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den
88 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom
15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung eigene Bauvorschriften aufzustellen.
II.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften
der Gemeinden -— und darunter fallen auch die Waldbaulinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem
18 9.77 10'000
Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
IIl.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben: .
1. Rechtmässigkeitskontrolle
1.1 Formell-rechtliche Prüfung
Infolge eines Missverständnisses beim lokalen Publikationsorgan erfolgte die Veröffentlichung eine Woche zu spät. Dieser Mangel wurde dadurch behoben, dass die Auflagefrist um eine Woche verlängert wurde.
1.2 Materiell-rechtliche Prüfung Materiell-rechtlich konnte kein Verstoss gegen Vorschriften der Gemeinde, des Kantons oder des Bundes festgestellt
werden.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen
ı//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Hölstein am 17. Dezember 1979 beschlossene Waldbaulinienplan "Holdenweid" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnumner 30/e28/21/0 versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Hölstein, 4434 Hölstein
Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 2%, 4410 Liestal
Landeskanzlei (Amtsblatt) Vermessungsamt Kantonsforstamt Planungsamt (4) Baudirektion (2)
der Landschreiber:
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