30/eBS/1/5_Bau- und Strassenlinienplan Unterfeld
Alignements · Hölstein
Document
- Numéro
- 2336
- Type
- Alignements
- Sous-type
- Alignements
- Commune
- Hölstein
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 1 nov. 1983
- En vigueur depuis
- 1 nov. 1983
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Hölstein avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
RRB_2336_19831101.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Lu par reconnaissance de texte dans un fichier numérisé : il peut contenir des erreurs.
18.38
140 000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2336 vom 1. November 1983
Gemeinde Hölstein, Änderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Unterfeld" sowie des Strassennetzplanes
A. Die Gemeindeversammlung Hölstein hat am 24. November 1980 die Änderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Unterfeld" sowie die damit verbundene Änderung des Strassennetzplanes
beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 5. Dezember 1980 bis 5. Januar 1981 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 49 vom 4. Dezember 1980 sowie im Waldenburger Bezirksanzeiger Nr. 49 vom 4. Dezember 1980 bekannt gegeben. Die betroffene Grundeigentümerin wurde mit eingeschriebenem Brief vom 3. Dezember 1980 benachrichtigt. Einsprachen sind
Afficher tout le texte
keine eingegangen.
cC. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1983 ersucht der Gemeinderat Hölstein um die regierungsrätliche Genehmigung der Beschlüsse. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Strassennetzpläne sowie Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie können unter Beachtung bestimmter Prinzipien auch wieder geändert werden [BGE 90 I 333]. Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Änderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechts-
grundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen
Aufstellung. IL.»
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften
der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle
aus Gründen der Regionalplanung beschränkt. ILILs
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die
Prüfung der Beschlüsse folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass
nicht nur für den im Plan grau kolorierten Mattenweg rechtskräftige Strassenlinien bestehen, sondern auch für die
Frenkenstrasse, die Weidenmattstrasse und die Dammstrasse.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
ı//: 1. Gestützt auf $S 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Gemeindeversammlung Hölstein vom 24. November 1980 betreffend die Änderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Unterfeld" sowie die damit verbundene Änderung des Strassennetzplanes im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 30/eBS/1/5
[Bau- und Strassenlinienplan], 30/SP/0/10 [Strassennetzplan] versehenen Exemplare der Pläne.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im
Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Hölstein, 4434 Hölstein
Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal
Landeskanzlei [Amtsblatt] Vermessungsamt Regionalplanungsstelle beider Basel Baupolizeiamt [2]
Planungsamt [6]
Baudirektion [2]
Der Landschreiber.:
(\