30/eBS/11/1_Bau- und Strassenlinienplan, Mutation Langenbaumweg
Alignements · Hölstein
Document
- Numéro
- 3539
- Type
- Alignements
- Sous-type
- Alignements
- Commune
- Hölstein
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 14 nov. 1989
- En vigueur depuis
- 14 nov. 1989
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 3539 vom 14. November 1989
Gemeinde Hölstein, Mutation Bau- und Strassenlinienplan "Lan-
"
genbaumweg
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Hölstein hat am 26. Juni 1989 die Mutation Bau- und Strassenlinienplan "Langenbaumweg"
beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage ist am 6. Juli bis 4. August 1989 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 27 vom
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5. Juli 1989 sowie im Waldenburger Bezirksanzeiger Nr. 27 vom 5. Juli 1989 publiziert worden. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 5. Juli 1989) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind keine
Einsprachen eingegangen.
C. Mit Schreiben vom 56. September 1989 unterbreitet der Gemeinderat Hölstein die Mutation Bau- und Strassenlinienplan "Langenbaumweg" zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne wie die dazugehörigen Reglemente aufzustellen. Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne und Reglemente - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid
vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskon-
trolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regio-
nalplanung beschränkt.
II.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die
Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die
Voraussetzungen für eine Genehmigung grundsätzlich erfüllt.
Die kantonale Vorprüfung durch das Amt für Orts- und Regionalplanung erfolgte mit schriftlicher Stellungnahme am 22. Juni 1989. Den Empfehlungen des Kantons konnte die Gemeinde in der
Folge weitgehend Rechnung tragen.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
://: 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird die, von der Einwohnergemeindeversammlung Hölstein am 26. Juni 1989 beschlossene Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Langenbaumweg" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 30/eBS/11/1 (Mutation zum Bau- und Strassenlinien-
plan "Langenbaumweg") versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsregiementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt
zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Hölstein, 4434 Hölstein
Sutter, Ingenieur- und Planungsbüro Im Hooland, 4424 Arboldswil
Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal
Landeskanzlei (Amtsblatt) Vermessungsamt
Bauinspektorat
Amt für Orts- und Regionalplanung (5)
Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiver:
A