59/eBS/1/1_Bau- und Strassenlinienplan Unterdorf-Scheuermatten

Alignements · Rünenberg

Document

Numéro
226
Type
Alignements
Sous-type
Alignements
Commune
Rünenberg
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
24 janv. 1978
En vigueur depuis
24 janv. 1978

Carte

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Fichiers

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18 9.77 100009

Be Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

226 24, Januar 1978

Gemeinde Rünenberg, Bau- und Strassenlinienplan "Unterdorf-Scheuer-

matten", Strassemetzplan, Aenderungen

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Rünenberg hat am 27. Oktober 1977 beschlossen, den von Regierungsrat mit Entscheid Nr. 2547 vom 27. Juli 1971 genehmigten Bau- und Strassenlinienplan "Unterdorf-Scheuermatten" zu ändern. Gleichzeitig wurde auch die dadurch notwendig gewordene Anpassung des von Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2918 vom 19. September 1972 genehmigten Strassennetzplanes gutgeheissen. Diese Massnahmen ergaben sich im Rahmen

der Baulandumlegung, die im Bezugsgebiet durchgeführt wird.

B. Die öffentliche Auflage für die Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan fand vom 3. November bis 2. Dezember 1977 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 44 vom 3. November 1977, durch Verteilung eines Rundschreibens an alle Haushaltungen sowie durch Zustellung eines eingeschriebenen Briefes an die auswärtigen Grundeigentümer von 1. November 1977 (Postquittung) ordnungsgemäss bekanntgegeben. Einsprachen gingen nicht ein. Mit Schreiben vom 5. Januar 1978 unterbreitet der Gemeinderat Rünenberg die Aenderungen zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen,

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Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes van 15. Juni 1967 befugt,

Strassennetzpläne und Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in mate-

rielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen und Ergänzungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Strassennetzpläne und-die Bau- und Strassenlinien-

pläne samt deren Aenderungen. und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungs-

rates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Emnessenskontrolle aus Grün-

den der Regionalplanung beschränkt. III.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben!

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl fomell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

2. Emessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Auch in dieser Beziehung sind die Beschlüsse nicht zu beanstanden.

ı//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes von 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Rünenberg von 27. Oktober 1977 betreffend den Aenderungen des Bau- und Strassenlinienplanes "Unterdorf - Scheuermmatten" und des Strassennetzplanes genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 59/eBS/1/l (Bauund Strassenlinienplan) und 59/SP/1/1 (Mutation zum Strassennetzplan) versehenen Situationspläne.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Rünenbersg (2) Ingenieurbüro H.Blattner, Bischofsteinweg 15, Sissach

Ingenieur- und Vermessungsbüro Mory & Schröder, Mühlehaldenweg 3, Zunzgen

Kreisgeommeterbüro, Hauptstr. 115, Sissach Landeskanzlei

Vermessungsamt (2)

Amt für Naturschutz und Denkmalpflege Planungsamt (6)

Baudirektion (2)

Der Landschreiber: