36/BSP/8/0_Waldbaulinienplan "Sanatorium"

Alignements forestiers · Langenbruck

Document

Numéro
354
Type
Alignements forestiers
Commune
Langenbruck
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
29 janv. 1991
En vigueur depuis
29 janv. 1991

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kanton Basel-Landschaft

Nr. 354 vom 29. Januar 199]

Gemeinde Langenbruck, Mutation zum Waldbaulinienplan

"Sanatorium"

A.

Die Einwohnergemeindeversammlung Langenbruck hat am 29. Oktober 1990 die Mutation zum Waldbaulinienplan "Sanatorium" beschlossen.

B.

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Die Öffentliche Planauflage ist vom 10. November 1990 bis 10. Dezember 1990 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 45 vom 8. November 1990 sowie im Waldenburger-Bezirksblatt vom 7. November 1990 publiziert worden. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 31. Oktober 1990 (Poststempel) benachrichtigt. Einsprachen sind keine eingegangen.

c.

Mit Schreiben vom 15. Januar 1991 unterbreitet der Gemeinderat Langenbruck die Mutation zum Waldbaulinienplan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den SS 27, 85, 86 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechts-

kraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

II.

Die der Genehmigung vorausgehende Prüfung beschränkt sich laut s 3, Absatz 2 des Baugesetzes auf die Rechtmässigkeit und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Der Regierungsrat hat demnach vor allem darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen das übergeordnete kantonale und

eidgenössische Recht verstösst. III.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle

Die zuständige kantonale Fachstelle (Amt für Orts- und Regionalplanung) hat im Rahmen der Vorprüfung vom 15. Oktober 1990 der vorliegenden Mutation zum Waldbaulinienplan "Sanatorium" zugestimmt.

Die Voraussetzungen für eine Genehmigung sind sowohl in formell-rechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht gegeben.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

keine Bemerkungen

://: 1. Gestützt auf S 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird die von der Einwohnergemeindeversammlung Langenbruck am 29. Oktober 1990 beschlossene Mutation zum Waldbaulinienplan "Sanatorium" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 36/BSP/8/0 versehenen Planexemplare.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $S 23 des Geschäftsreglements für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: - Gemeinderat Langenbruck, 4438 Langenbruck

- Sutter, Im Hooland, 4124 Arboldswil

- Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal

- Landeskanzlei (Publikation)

- Vermessungsamt

- Forstamt

- Bauinspektorat

- Amt für Orts- und Regionalplanung (5)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber.:

wi