25/eBS/41/0_Bau- und Strassenlinienplan "Alte Badi"
Alignements · Gelterkinden
Document
- Numéro
- 2500
- Type
- Alignements
- Sous-type
- Alignements
- Commune
- Gelterkinden
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 28 août 1979
- En vigueur depuis
- 28 août 1979
Carte
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Fichiers
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Texte
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“ Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
2500 “ j 28.. August 1979
Nr. . vom
j Gemeinde Gelterkinden, Bau- und Strassenlinienplan "Alte
Badi"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Gelterkinden hat am
2. Mai 1979 dem Bau- und Strassenlinienplan "Alte Badi" f
"(Teilstück Ost) zugestimmt.
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'B. Die öffentliche Auflage fand vom 28. Mai bis 26. Juni 1979 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt ‚Nr. 21 vom 23. Mai 1979 und im Anzeiger der Gerichtsbezirke Sissach und Gelterkinden vom 24. Mai 1979 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit äingeschriebenem Brief vom 22. Mai 1979 (Postquittung) benachrichtigt. Einsprachen gingen nicht ein. Mit Schreiben vom 2. August 1979 unterbreitet der Gemeinderat Gelterkinden den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
I.
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den
88 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bauund Strassenlinienpläne aufzustellen.
II. Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassen-
linienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die den Genehnigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine
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Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
'2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. . Auch in dieser Beziehung ist der Plan nicht zu beanstanden.
ı//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Gelterkinden am 2. Mai 1979 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Alte Badi" (Teilstück Ost) genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 25/eBS/41/O versehenen Pläne. 3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Gelterkinden, 4460 Gelterkinden
Techn. Büro F. Dettwiler, Birkenweg 13 hU6O Gelterkinden
Kreisgeometerbüro Sissach, Wuhrweg 28, 4450 Sissach Landeskanzlei (Amtsblatt) Vermessungsanmt Tiefbauant (3) Planungsant (4) Baudirektion (2)
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