38/BSP/2/0_Bau- und Strassenlinienplan Mattenweg

Alignements · Lauwil

Document

Numéro
255
Type
Alignements
Sous-type
Alignements
Commune
Lauwil
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
26 janv. 1988
En vigueur depuis
26 janv. 1988

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 255 vom 26. Januar 1988

Gemeinde Lauwil, Mutation Zonenplan Siedlung Gebiet "Matten",

Strassennetzplanmutation, Bau- und Strassenlinienplan "Mattenweg"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Lauwil hat am 14. April 1987 die Mutation zum Zonenplan Siedlung im Gebiet "Matten" sowie die damit verbundene Strassennetzplanmutation und den Bau- und Strassenlinienplan "Mattenweg" beschlossen. Es handelt sich um eine Aenderung der Strassenerschliessung im Gebiet "Matten", sowie um den entsprechenden Bau- und Strassenlinien-

plan.

B. Die öffentliche Auflage für die Mutation zum Zonenplan und für den Bau- und Strassenlinienplan fand vom 23. April 1987 bis 23. Mai 1987 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 16 vom 23. April 1987 und mittels Mitteilungsflugblatt der Gemeinde bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden

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mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt.

Innert der dreissigtägigen Auflagefrist haben Einsprache erho-

ben:

Die am 11. Juni 1987 durchgeführten, gesetzlich vorgeschrie-

benen Verständigungsverhandlungen führten bei drei Einsprachen

zu einer Einigung. Die Einsprache EEE

ist mit Schreiben vom 16. Juni 1987 zurückgezogen worden, die Einsprache vor En :: mit Schrei-

ben vom 16. Juni 1987 zurückgezogen worden und die Einsprache

1987 zurückgezogen worden. Mit Schreiben vom 22. Juni 1987 hat 0 Vorschlag für den Rückzug seiner Einsprache unterbreitet. Der Gemeinderat Lauwil hat mit Schreiben vom 1. Juli 1987 die geforderten Zusicherungen erteilt, mit der Einschränkung, dass diese nur Gültigkeit besitzen bei Rückzug von Einsprache und Rekurs. Mit Schreiben vom 14. August 1987

nat N namens und im Auftrag seines Mandanten den

Rückzug seiner Einsprache bestätigt.

C. Mit Schreiben vom 12. August 1987 unterbreitet der Gemeinderat Lauwil die Pläne zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgen-

den Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf 8 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Zonenpläne und Strassennetzpläne sowie Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung be-

stimmter Prinzipien grundsätzlich abänderbar [BGE 90 I 333].

Besondere Verfahrensvorschriften, die dabei zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei

der erstmaligen Aufstellung.

Il.

Gemäss 8 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Er-

messenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt. III.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die

Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die

Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

Es wurde keine Vorprüfung beim Amt für Orts- und Regionalpla-

nung durchgeführt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

:/: 1. Gestützt auf 8 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Lauwil vom 14. April 1987 betreffend die Mutation zum Zonenplan Siedlung im Gebiet "Matten" sowie die damit verbundene Aenderung des Strassennetzplanes und den Bau- und Strassenlinienplan "Mattenweg" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 38/ZP/O0/4 [Zonenplanmutation] und 38/SP/0/4 [Strassennetzplanmutation] sowie 38/BSP/2/0 [Bau- und Strassenlinien-

plan] versehenen Planexemplare.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf 8 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffent-

lichen.

Mitteilung an Gemeinderat Lauwil, 4426 Lauwil [2]

Sutter, Ingenieurbüro, Im Hooland, 4424 Arboldswil

Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal

Landeskanzlei [Amtsblatt] Vermessungsamt

Amt für Liegenschaftsverkehr Bauinspektorat [2]

Amt für Orts- und Regionalplanung [7] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]

Der Landschreiber:

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