34/eBS/11/0_Waldbaulinienplan
Alignements forestiers · Läufelfingen
Document
- Numéro
- 485
- Type
- Alignements forestiers
- Commune
- Läufelfingen
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 8 févr. 1972
- En vigueur depuis
- 8 févr. 1972
Carte
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Fichiers
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4.71 - 60000 -18
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Käntons Basel-Landschaft
485 vom 8. Februar 1972
Gemeinde Läufelfingen, Waldbaulinienplan.
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen hat am 15. April 1970 für die Kontaktstellen Wald/Baugebiet einen Waldbaulinienplan beschlossen.
B. Die öffentliche Auflage fand vom 24. April bis 23. Mai 1970 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 16 vom 23. April 1970 und im Anzeiger der Gerichtsbezirke Sissach und Gelterkinden Nr. 16 vom 23. April 1970 bekanntgegeben. Der einzige auswärtige Grundeigentümer wurde mit eingeschriebenem Brief vom 21. April 1970 (Postquittung) benachrichtigt. Mit Schreiben vom 13. Mai 1970 hat die nn: :::: die Lage der Baulinie im Bereich ihrer Parzelle Nr, N ::3s>r2che erhoben. Der Gemeinderat Läufelfingen hat das gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverfahren eingeleitet. Nach Rücksprache mit dem Kantonsforstamt und dem Planungsant entschloss er sich, der Einsprecherin in vertretbarem Unfange entgegenzukommen. Hierauf wurde die Einsprache mit Schreiben vom 12. August 1970 zurückgezogen.
GC. Am 17. Dezember 1970 hat die Einwohnergemeindeversammlung der Aenderung die nötige Zustimmung erteilt.
D. Die Aenderung wurde dann vom 8. Januar bis 6. Februar 1971 öffentlich aufgelegt. Die Publikation der Auflagefrist erfolgte im Amtsblatt Nr. 1 vom 7. Januar 1971 und im Anzeiger der Gerichtsbezirke Sissach und Gelterkinden Nr. 1 vom 7. Januar 1971. Der einzige auswärtige Grundeigentümer erhielt am 6. Januar 1971 (Postquittung) eine entsprechende Mitteilung. Einsprachen gingen nicht ein. Mit Schreiben vom 5. März 1971 unterbreitet der Gemeinderat Läufelfingen die beiden Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
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Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
I.
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den 88 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen.
II.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt,
III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle j
Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich konnte kein Verstoss gegen Vorschriften der Gemeinde, des Kantons und des Bundes festgestellt werden.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
In dieser Beziehung sind ebenfalls keine Einwendungen
zu erheben.
ı//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen vom 15. April 1970 und 17. Dezember 1970 betreffend den Waldbaulinienplan für die Kontaktstellen Wald/Baugebiet genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt,
2. Massgebend sind die mit den Inventarnunnern 23/eBS/11/0 versehenen Situationspläne. 3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Kanton Basel-Landschaft im Amtsblatt zu ver-
öffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Läufelfingen (2)
Technisches Büro F, Dettwiler, Weihermatt 2, Gelterkinden
Kreisgeometerbüro Sissach, Wuhrweg 28, Sissach
Landeskanzlei Baupolizeiant Vermessungsamt Kantonsforstamt Planungsamt (4) Baudirektion (2)
Der Landschreiberet