58/eBS/1/1_Waldbaulinienplan
Alignements forestiers · Rümlingen
Document
- Numéro
- 853
- Type
- Alignements forestiers
- Commune
- Rümlingen
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 11 mars 1980
- En vigueur depuis
- 11 mars 1980
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
853 11. März 1980
Nr. vom
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Rümlingen hat am 13. Dezember 1979 eine Ergänzung des vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 3040 vom 30. September 1975 genehmigten Waldbaulinienplanes (Inventar-Nummer 58/eBS/10/) beschlossen.
B. Die ‚öffentliche Planauflage hat vom 1. bis 31. Januar 1980 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 1 vom 4. Januar 1980 sowie mittels Zirkulor an alle Haushaltungen bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden überdies mit eingeschriebenem Brief vom 23. Dezember 1979 (Postquittung)
benachrichtigt. Einsprachen sind nicht eingegangen.
C. Mit Schreiben vom 13. Februar 1980 unterbreitet der Gemeinderat Ruümlingen den Erlass zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nach-
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folgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes befugt, Baulinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung gewisser Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 1 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefUr nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.
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Il.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Baulinienpläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermes-
senskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
Ill.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen hat die
Prüfung folgendes ergeben: l. Rechtmässigkeitskontrolle
l.1l Formell-rechtliche Prüfung. In formell-rechtlicher Hinsicht
sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt.
1.2 Materiell-rechtliche Prüfung. Die Erhebung durch das Kantonsforstamt hat ergeben, dass der bestockte Streifen im nordöstlichen Teil der Parzelle Nr. 55 als Wald im Sinne der eidgenössischen Forstgesetzgebung zu betrachten ist und im Grundbuch im Umfange von 93 m2 als solcher auch ausgewiesen wird. Zur Abschirmung gegen das Bahntrasse ist seine Erhaltung auch in Zukunft erwünscht. Demgemäss ist der gesetzliche Waldabstand, beziehungsweise eine allfällige Waldbaulinie parallel zum Waldrand bis auf die Höhe des Polygonpunktes 117a einzuhalten. Aus diesem Grunde muss der in west-östlicher Richtung verlaufenden Waldbaulinie die Genehmigung versagt werden. Der nicht genehmigte Bereich ist im
Plan mit grüner Farbe durchgestrichen.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
://: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird die von der Einwohnergemeindeversammlung Rümlingen am 13. Dezember 1979 beschlossene Ergänzung des Waldbaulinienplanes im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Ausgenommen von der Genehmigung ist ein im Plan grün durchgestrichener Abschnitt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 58/eBS/1/l versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu ver-
öffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Rümlingen, 4444 Rümlingen
Architekturbüro Willi Buess, Mühlacker, 4444 Rümlingen
Kreisgeometerbüro, Hauptstr. 115, 4450 Sissach Landeskanzlei (Amtsblatt) Kantonsforstamt -Planungsamt (4) Vermessungsamt
Baudirektion (2)
der Landschreiber:
UN
ernst