73/BSP/18/0_Bau- und Strassenlinienplan Hoffmatt / Grubenackerweg
Alignements · Ziefen
Document
- Numéro
- 162
- Type
- Alignements
- Sous-type
- Alignements
- Commune
- Ziefen
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 9 févr. 2010
- En vigueur depuis
- 9 févr. 2010
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Fichiers
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Texte
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Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 RBG sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zum Bau- und Strassenlinineplan "Hofmatt / Grubenackerweg" Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 14. Juli 2008 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung mehrheitlich berücksichtigt. 1.3 Strassennetzplan Siedlung, Mutation "Hofmatt 2008" Der Regierungsrat weist darauf hin, dass die orientierend eingetragenen "Rechtskräftigen Strassennetzplaninhalte" auf Parzelle Nr. nur teilweise mit dem gültigen Strassennetzplan Siedlung übereinstimmen. Im Zusammenhang mit den Festlegungen des Bau- und Strassenlinienplans "Hofmatt / Grubenackerweg" auf der vorgenannten Parzelle ist festzuhalten, dass der nachgeführte Strassennetzplan Siedlung (Inv. Nr. 73/SPS/2/1) für die orientierend eingetragenen Inhalte massgebend ist. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden S_Z\Ziefen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB's\RRB162_20100209_OPtw_BSP Hofmatt_Grubenackerweg und Mutation SPS_GK33392.doc
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Für die Prüfung der Zweckmässigkeit und die sich daraus ergebenden Folgerungen wird auf die Stellungnahme zu den unerledigten Einsprachen in Abschnitt III. Ziffer 6. dieses Beschlusses verwiesen. Der Regierungsrat hebt hervor, dass sich die vorliegende Planung auf den gültigen bzw. mutierten Strassennetzplan Siedlung stützt und er keinen Planungsfehler im Zusammenhang mit der Rechtmässigkeitskontrolle feststellen konnte. III. Unerledigte Einsprachen: 1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. 2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Gemäss § 35 RBG richtet sich das Verfahren bei Bau- und Strassenlinienplänen nach den Bestimmungen über den Erlass der Zonenvorschriften. Einsprachen sind dabei gleich zu behandeln, wie wenn sich diese gegen Nutzungspläne richten würden. Der Regierungsrat ist somit verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. 3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die §§ 78 und 79 RBG sowie in Verbindung mit § 97 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG), erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten des entsprechenden Bau- und Strassenlinienplans. Dabei ist insbesondere die in § 78 Ziff. 2 RBG festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, sofern diesbezügliche Forderungen in Einsprachen geltend gemacht werden. 4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Die Grundeigentümerin/ der Grundeigentümer hat keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre/seine Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben. 5. Zu allfälligen Begehren auf Änderung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten BeP:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden S_Z\Ziefen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB's\RRB162_20100209_OPtw_BSP Hofmatt_Grubenackerweg und Mutation SPS_GK33392.doc
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schlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziff. 5 RBG nicht standhalten. 6. Zu den unerledigten Einsprachen ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken: 6.1 Einsprache von Der Einsprecher ist als Eigentümer der Parzelle Nr. von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Festlegungen des Bau- und Strassenlinienplans „Hofmatt / Grubenackerweg“ auf seiner Parzelle Nr. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Die neu geplante Fusswegverbindung zwischen Baumgartenweg und Hauptstrasse entlang den Parzellen Nrn. und sei ersatzlos aufzuheben und aus der Planung zu streichen. Zudem sei der bisher grösstenteils ausserhalb von Parzelle Nr. verlaufende Fussweg „Baumgartenweg“ nicht in die Parzelle Nr. hinein zu verlegen sondern es sei eine Strassenführung zu wählen, welche die Parzelle Nr. nicht tangiert. Zur Begründung wird Folgendes angeführt: 1. Gemäss dem Planungsbericht sei das Mitwirkungsverfahren mit einer öffentlichen Planeinsicht vom 18. September bis 9. Oktober 2008 zusammen mit der Mutation Strassennetzplan Hofmatt 2008 durchgeführt worden und es seien zum Bau- und Strassenlinienplan direkt keine Mitwirkungseingaben erfolgt. Die Abklärung von auf der Gemeindeverwaltung Ziefen habe ergeben, dass der Einsprecher nicht in das Mitwirkungsverfahren einbezogen worden sei. Als ausserhalb der Gemeinde Ziefen wohnhafter Ortsbürger sei ihm bisher auch keine Information über die seine Parzelle betreffende Neuplanung zugestellt worden. Aus diesem Grund habe für ihn keinerlei Möglichkeit bestanden, zu den Plänen Stellung zu nehmen. Der Einsprecher führt aus, er hätte sich selbstverständlich gegen die Mehrbelastung seiner Parzelle zur Wehr gesetzt. Dies ergebe sich auch aus der nachfolgenden Sachargumentation. 2. Sowohl das Mitwirkungsverfahren wie auch die Planauflage seien dem Einsprecher nicht angezeigt worden. Es sei dem Einsprecher nicht verständlich, weshalb andere auswärtige Grundeigentümer individuell angeschrieben und informiert worden sind, bei ihm aber jede Anzeige unterblieben sei. Es entstehe der Eindruck, es handle sich bei der Nichtinformation um eine bewusste Unterlassung, da die Neureglung für die betroffene Parzelle Nr. nur mit Nachteilen verbunden sei und durch die Nichtinformation ein möglicher Widerstand ausgeschaltet werden sollte. 3. Die neue Fusswegverbindung vom Baumgartenweg zur Hauptstrasse entlang der Parzellengrenze der Parzellen Nrn. und sei überflüssig und daher wegzulassen. Für die Verbindung ins Dorf diene der bereits bestehende Fussweg. Der Baumgartenweg münde im Abstand von 62 m zur neu geplanten Fusswegverbindung ebenfalls in die Hauptstrasse. Die bestehende Einmündung des Fussweges liege unmittelbar bei der Bushaltestelle. Der optimalste und sicherste Fussweg zum öffentlichen Verkehrsmittel und zur Hauptstrasse sei somit sichergestellt. Aus diesen Gründen sei der geplante Fussweg wegzulassen und in der Planung der bestehende Fussweg „Baumgartenweg“ mit dem bisherigen Verlauf zu belassen. 4. Die bügelförmige Erschliessungsstrasse, welche Parzelle Nr. tangiere, weise eine durchgehende Breite von 5 m auf. Im Bereich von Parzelle Nr. solle nun der faktisch bestehende Fussweg „Baumgartenweg“ in eine Zufahrtstrasse umgewandelt werden und zur Erreichung der erforderlichen Strassenbreite von 5 m ein Fussweg zu Lasten der Parzelle Nr. sowie der Nachparzellen neu errichtet werden. Der Gemeinderat wolle den „neuen Fussweg“ durch einen Belagswechsel kennzeichnen. Faktisch werde er aber vollP:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden S_Z\Ziefen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB's\RRB162_20100209_OPtw_BSP Hofmatt_Grubenackerweg und Mutation SPS_GK33392.doc
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ständig dem Trasse der Erschliessungsstrasse zugewiesen. Bei diesem Vorschlag handle es sich um eine Mogelpackung. Die Erschliessungsstrasse werde durchgehend eine Breite von 5 m aufweisen, damit sich Motorfahrzeuge ohne Probleme kreuzen können. Der sogenannte „Fussweg“ werde also nicht von der Fahrbahn abgetrennt, sondern im Gegenteil in diese integriert. Er werde von Motorfahrzeugen befahren werden, insbesondere im Falle von Kreuzungsmanövern. Es handle sich somit um die Errichtung einer Zufahrtsstrasse zu Lasten von Parzelle Nr. Die Parzelle Nr. sei vom Perimeter für die Baulandumlegung nicht erfasst. Sie sei über die Hauptstrasse bereits voll erschlossen. Für den Ausbau der Hauptstrasse habe seinerzeit bereits Land abgetreten werden müssen. Soweit sich durch die laufende Baulandumlegung Erschliessungsbedürfnisse ergeben, seien diese entsprechenden Verkehrsflächen im Umlegungsgebiet auszusondern (§ 65 RBG). Eine Belastung von Parzelle Nr. - welche wie bereits erwähnt nicht zum Umlegungsgebiet gehöre - mit Fusswegen rechtfertige sich unter diesem Titel keinesfalls. 6.1.1 Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: a) Zum ersten und zweiten Punkt der Einsprache: Der Einsprecher führt an, Ihm sei das Informations- und Mitwirkungsverfahren nicht angezeigt bzw. er sei über eine „Neuplanung“ nicht informiert worden. Gemäss § 7 Abs. 1 RBG machen die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden des Kantons und der Gemeinde die Entwürfe zu den Richt- und Nutzungsplänen öffentlich bekannt. Eine schriftliche Einladung der auswärtig wohnenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zum Informationsund Mitwirkungsverfahren ist nach dem RBG nicht vorgeschrieben. Mit dem Aufruf zum Informations- und Mitwirkungsverfahren im Amtsblatt sowie im Mitteilungsblatt der Gemeinde wurden die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 hat die Gemeinde Ziefen den auswärtig wohnenden Einsprecher verspätet angeschrieben und Ihn auf die Planauflage aufmerksam gemacht. Der Einsprecher hat in Folge seine Einsprache eingereicht. Der Regierungsrat kann deswegen keine Verletzung der rechtlichen Ansprüche des Einsprechers im Bezug auf das Planauflageverfahren feststellen. Der Einsprecher macht überdies geltend, dass andere Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für das Informations- und Mitwirkungsverfahren individuell angeschrieben worden seien. Der Regierungsrat hält zusammenfassend fest, dass die gesetzlich festgelegten Vorgaben in Bezug auf das Informations- und Mitwirkungsverfahren respektive das Planauflageverfahren erfüllt wurden, weshalb er keine diesbezüglichen Verfahrensfehler feststellen kann. b) Zum dritten Punkt der Einsprache: Der Fussweg bzw. die Fusswegverbindung westlich der Parzellen Nrn. und GB Ziefen, erschliesst die bestehende Bushaltestelle auf direktem Weg. Nordöstlich, parallel zu dieser Fusswegverbindung und in einem Abstand von rund 60 Meter einen weiteren Fussweg auf die Kantonsstrasse zu führen, ist in diesem Fall als Übererschliessung des Gebietes "Hofmatt" zu qualifizieren. Ein öffentliches Interesse an dieser Fussgängerverbindung ist nicht erkennbar. Aufgrund der festgestellten Übererschliessung muss der damit verbundene Eingriff in das Grundeigentum des Einsprechers als unverhältnismässig bezeichnet werden. Der Fussweg zwischen den Parzellen Nrn. und wird entsprechend von der Genehmigung ausgenommen und die Einsprache in diesem Punkt gutgeheissen. c) Zum vierten Punkt der Einsprache: Gestützt auf den Strassennetzplan Siedlung hat die Gemeinde Ziefen die bügelförmige Erschliessung, welche auch einen Teil des bestehenden Baumgartenweg beinhaltet, festgelegt. Strassennetzpläne legen das öffentliche Strassennetz sowie die Fuss-, Wander- und P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden S_Z\Ziefen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB's\RRB162_20100209_OPtw_BSP Hofmatt_Grubenackerweg und Mutation SPS_GK33392.doc
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Radwegnetze in groben Zügen fest (§ 34 RBG). Der Bau- und Strassenlinienplan "Hofmatt / Grubenackerweg" konkretisiert die konzeptionell festgelegten Strassen und Wege des Strassennetzplans Siedlung. Durch diese "grobe" Festlegung in den Strassennetzplänen ergibt sich ein erheblicher Ermessensspielraum in der Ausgestaltung der Bau- und Strassenlinienpläne. Die vorgesehene Erschliessung entspricht dem im Strassennetzplan Siedlung festgelegten Konzept. Eine Übermässige Abweichung von diesem Konzept, die den Ermessensspielraum der Planungsbehörde überschreiten würde, kann der Regierungsrat nicht feststellen. In Folge dessen sind die Festlegungen des Bau- und Strassenlinienplans "Hofmatt / Grubenackerweg" nicht nur rechtmässig sondern auch als zweckmässig zu betrachten. In der Einsprache wird von einer Erschliessung der Parzelle über die Hauptstrasse ausgegangen. Dazu ist festzuhalten, dass die Erschliessung der Parzelle Nr. weder über die Kantonsstrasse (Hauptstrasse) noch in einer anderen Art und Weise gegeben ist oder angenommen werden kann. Erst mit den Festlegungen im Bau- und Strassenlinienplan "Hofmatt / Grubenackerweg" wird die Grundlage der öffentlichen Erschliessung der Parzelle des Einsprechers gelegt. Über die bauliche Ausgestaltung der festgelegten Strassen und Wege, insbesondere wie und in welcher Form der Fussweg von der Fahrbahn abgetrennt werden soll, macht der Bau- und Strassenlinienplan keine Aussage. Dazu ist das auf dem Bau- und Strassenlinienplan basierende Bauprojekt massgebend. Der Einsprecher verlangt, dass die Erschliessungsbedürfnisse der laufenden Baulandumlegung, bzw. die entsprechenden Verkehrsflächen, im Umlegungsgebiet auszusondern seien. Dabei stützt er sich auf § 65 RBG. Der Regierungsrat stellt klar, dass § 65 RBG keine Grundlage für diese Forderung darstellt. § 65 regelt die Übernahme der Verkehrsanlagen durch die Gemeinden innerhalb eines Baulandumlegungs-Perimeters. Der Einsprecher weist darauf hin, dass er nicht von der laufenden Baulandumlegung erfasst wurde. Gemäss dem Planungsbericht der Gemeinde Ziefen ist dies auf den ausdrücklichen Wunsch des Einsprechers hin geschehen. Dies schliesst aber in keiner Weise aus, dass die Parzelle des Einsprechers nicht dennoch durch einen Bau- und Strassenlinienplan, wie im vorliegenden Fall, tangiert werden kann. Im Unterschied zum Verfahren bei einer Baulandumlegung unterliegt die durch die öffentliche Strasse beanspruchte Fläche von privaten Grundstücken jedoch den enteignungsrechtlichen Folgen. Diese sind allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsverfahrens durch den Regierungsrat. d) Auf Grund der vorstehenden Erwägungen wird die Einsprache teilweise gutgeheissen und der Fussweg zwischen den Parzellen Nrn. und von der regierungsrätlichen Genehmigung ausgenommen. Die übrigen Punkte der Einsprache werden, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen. 6.2 Einsprache von Der Einsprecher ist als Eigentümer der Parzelle Nr. von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Festlegungen des Bau- und Strassenlinienplans "Hofmatt / Grubenackerweg" auf seiner Parzelle Nr. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Kein Fussweg zwischen den Parzellen Nrn. und Keine Strasse auf der Parzelle des Einsprechers. Kein Trottoir auf der Parzelle des Einsprechers. Keine Baulinie zulasten der Parzelle des Einsprechers. Zur Begründung wird Folgendes angeführt: Der Einsprecher weist darauf hin, dass sich seine Parzelle Nr. nicht im sogenannten Umlegungsgebiet befindet. Die Parzelle sei voll erschlossen und eine Umlegung sei deswegen auch nicht notwendig. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden S_Z\Ziefen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB's\RRB162_20100209_OPtw_BSP Hofmatt_Grubenackerweg und Mutation SPS_GK33392.doc
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An der Nordseite der Parzelle sei eine Wegparzelle, an der Westseite ein Fussweg und an der Ostseite stösst die Parzelle an die Strassenparzelle. Die Parzelle Nr. sei also von drei Seiten erschlossen und die Werkleitungen seien alle in die Parzelle geführt. Zudem wurde der Einsprecher für das Mitwirkungsverfahren nicht kontaktiert respektive informiert. Eine Stellungnahme sei deswegen nicht möglich gewesen. 6.2.1 Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: a) Der Einsprecher führt an, dass seine Parzelle von drei Seiten erschlossen sei. Dazu ist anzumerken, dass gemäss § 83 Abs. 3 lit. a RBG ein Grundstück als erschlossen gilt, wenn insbesondere die für die betroffene Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. Der bestehende Baumgartenweg, ein Fussweg, erfüllt die notwendigen Anforderungen nicht, um das Grundstück hinreichend zu erschliessen. Er ist im Strassennetzplan Siedlung überwiegend und insbesondere an den Anschlussbereichen zu den bestehenden, weiterführenden Strassen und Wegen als "Fussweg" klassiert. Dieser Strassenkategorie kann keine Erschliessungsfunktion für Bauparzellen zukommen. Zudem kann aus § 45 Abs. 1 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 abgeleitet werden, dass die Mindestbreite für eine hinreichende Erschliessung bei mindestens 3 m liegen muss. Die vom Einsprecher angeführte Wegparzelle auf der Nordseite seiner Parzelle, kann als privates Anmerkungsgrundstück und mangels fehlender Festlegung im Strassennetzplan Siedlung keine öffentliche Erschliessungsfunktion übernehmen. Ebenso ist eine Erschliessung der Parzelle über die Kantonsstrasse ausgeschlossen. Kantonsstrassen verbinden gemäss § 5 lit. c. des Strassengesetztes vom 26. März 1986 einzelne Ortschaften untereinander. Gemeindestrassen hingegen dienen vorwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde, erschliessen die Baugebiete und stellen die Verbindung zu den Kantonsstrassen her (§ 6 Abs. 1 Strassengesetz). Mit den Festlegungen im Bau- und Strassenlinienplan "Hofmatt / Grubenackerweg" wird die Grundlage der öffentlichen Erschliessung der Parzelle des Einsprechers gelegt. Im Strassennetzplan Siedlung der Gemeinde Ziefen wurde sowohl die bügelförmige Erschliessungsstrasse als auch der Fussweg zwischen den Parzellen Nrn. und festgelegt. Der vorliegende Bau- und Strassenlinienplan „Hofmatt / Grubenackerweg“ konkretisiert die im kommunalen Strassennetzplan Siedlung vorgesehenen Verkehrsflächen und steht somit im Einklang mit § 35 Abs. 1 RBG. Aufgrund der Festlegungen des Strassennetzplans Siedlung stellt der Regierungsrat fest, dass die vorgesehenen Massnahmen rechtmässig sind. Die im vorliegenden Bau- und Strassenlinienplan festgelegten und vom Einsprecher gerügten Massnahmen auf Parzelle Nr. sind geeignet, die Vorgaben des Strassennetzplans Siedlung umzusetzen. Somit erachtet der Regierungsrat die vorgesehenen Massnahmen auch als zweckmässig. Davon ausgenommen wird der Fussweg zwischen den Parzellen Nrn. und Hierbei stellt der Regierungsrat fest, dass dieser Fussweg zu einer Übererschliessung im Gebiet "Hofmatt" führt. Im Weiteren wird auf die ausführliche Begründung unter Abschnitt III. Ziffer 6.1 dieses Beschlusses verwiesen. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen und der Fussweg zwischen den Parzellen Nrn. und von der Genehmigung ausgenommen. b) Die Gemeinde führt in Ihrem Planungsbericht aus, dass die Parzelle des Einsprechers anfänglich in den Perimeter der Baulandumlegung einbezogen, jedoch auf dessen Wunsch wieder entlassen wurde. Der Regierungsrat nimmt dies zur Kenntnis. Für die Beurteilung der Einsprache ist das laufende Baulandumlegungsverfahren jedoch nicht massgebend. Entscheidend sind die Festlegungen des Strassennetzplans Siedlung bzw. des Bau- und Strassenlinienplans „Hofmatt / Grubenackerweg“.
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c) Der Einsprecher rügt in seiner Einsprache, dass er für das Informations- und Mitwirkungsverfahren weder kontaktiert noch informiert wurde. Aus diesem Grund sei eine Stellungnahme nicht möglich gewesen. Im Planungsbericht weist der Gemeinderat nach, dass das Informations- und Mitwirkungsverfahren öffentlich bekannt gegeben wurde. Für die entsprechenden Kopien der Publikationsmittel verweist der Regierungsrat auf den Planungsbericht zum Bau- und Strassenlinienplan. Gemäss § 7 Abs. 1 RBG machen die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden des Kantons und der Gemeinde die Entwürfe zu den Richt- und Nutzungsplänen öffentlich bekannt. Eine schriftliche Einladung zum Informations- und Mitwirkungsverfahren ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Mit dem Aufruf zum Informations- und Mitwirkungsverfahren im Amtsblatt sowie im Mitteilungsblatt der Gemeinde sind die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Auf die Rüge des Einsprechers kann nicht eingetreten werden. d) Auf Grund der vorstehenden Erwägungen wird die Einsprache teilweise gutgeheissen und der Fussweg zwischen den Parzellen Nrn. und nicht genehmigt. Die verbleibenden Punkte der Einsprache werden, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen.
Gestützt auf § 2 RBG vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:
1. Im Sinne der Erwägungen werden die unerledigten Einsprachen von und in Bezug auf die gerügte, neue Fusswegverbindung im Bau- und Strassenlinienplan zwischen den Parzellen Nrn. und GB Ziefen, gutgeheissen, im Übrigen soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen. 2. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Ziefen am 19. November 2009 beschlossene Mutation zum Strassennetzplan "Hofmatt 2008" sowie der vom Gemeinderat Ziefen am 12. Januar 2009 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Hofmatt / Grubenackerweg" werden im Sinne der Erwägungen mit nachstehender Ausnahme und mit nachstehender Änderung genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Ausnahmen Von der Genehmigung ausgenommen wird (im Plan rot gestrichen): Der Fussweg zwischen den Parzellen Nrn. und Änderung Gestützt auf § 31 Abs. 5 RBG wird folgende, vom Gemeinderat beantragte geringfügige Änderung genehmigt: • Der Anschluss der Baulinie entlang des Grubenackerweges an den bestehenden Bau- und Strassenlinienplan (BSP) "Büntenackerweg" (genehmigt mit RRB Nr. 3604 vom 21. November 1989) wird richtiggestellt und der BSP "Büntenackerweg" im Anschlussbereich entsprechend angepasst. Auflage Infolge der Nichtgenehmigung des Fussweges zwischen den Parzellen Nrn. und wird die Gemeinde angehalten, den Strassennetzplan Siedlung in dieser Hinsicht bei Gelegenheit anzupassen.
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3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 73/SPS/2/2 (Mutation zum Strassennetzplan Siedlung), 73/BSP/18/0 und 73/BSP/12/1 (Bau- und Strassenlinienplan "Hofmatt / Grubenackerweg" und Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Büntenackerweg") sowie 73/ZPS/2/2 (Mutation zum Zonenplan Siedlung) versehenen Exemplare der Pläne. 4. Mit dem vorliegenden Beschluss wird der Bau- und Strassenlinienplan "Grubenackerweg" (genehmigt mit RRB Nr. 462 vom 14. Februar 1984, Inv. Nr. 73/BSP/8/0) aufgehoben. 5. Der Gemeinderat wird ersucht, die von den Ausnahmen in Ziffer 2 dieses Beschlusses betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, soweit es sich nicht um die Einsprecher handelt, mit eingeschriebenem Brief über die Nichtgenehmigung zu benachrichtigen und ihnen die Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen. Die Mitteilung hat innert 10 Tagen ab Erhalt der im Regierungsratsbeschluss in Ziffer 3 genannten Genehmigungsakten zu erfolgen. Eine Kopie des Schreibens ist zur Orientierung dem Amt für Raumplanung, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, zuzustellen. 7. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen. 8. Die Gemeinde wird angehalten, bei allfälligen Vervielfältigungen der Pläne und der Reglemente die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen und Nichtgenehmigungen) zu übernehmen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler: − − − (alle eingeschrieben) Stierli + Ruggli, Ingenieure + Raumplaner AG, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen Geoprat AG, Ingenieurbüro für Geomatik, Rührbergweg 7, 4133 Pratteln Landeskanzlei (Publikation) Amt für Geoinformation Amt für Liegenschaftsverkehr Bauinspektorat Tiefbauamt Amt für Raumplanung (8) P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden S_Z\Ziefen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB's\RRB162_20100209_OPtw_BSP Hofmatt_Grubenackerweg und Mutation SPS_GK33392.doc
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Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber: W. Mundschin
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