69/BSP/6/0_Waldbaulinienplan "Leimenweg"

Alignements forestiers · Wenslingen

Document

Numéro
777
Type
Alignements forestiers
Commune
Wenslingen
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
26 mars 1985
En vigueur depuis
26 mars 1985

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 777 vom 26. März 1985

Gemeinde Wenslingen, Waldbaulinienplan "Leimenweg"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Wenslingen hat am 30. November 1984

den Waldbaulinienplan "Leimenweg" beschlossen.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 2. Januar bis }. Februar 1985 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 51 vom 20. Dezember 1984 und per

Mitteilungsblatt an alle Haushaltungen bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden vom Gemeindeweibel durch persönliche Abgabe der Gemein-

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denachrichten über die Planauflage in Kenntnis gesetzt. Einsprachen gingen kei-

ne ein.

C. Mit Schreiben vom 14. Februar 1985 ersucht der Gemeinderat Wenslingen um die regierungsrätliche Genehmigung des Waldbaulinienplanes. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Gemäss $ 4 in Verbindung mit den 88 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 sind die Gemeinden befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung u. a. auch Bau- und Strassenlinienpläne zu erlassen. Diese Bauvorschriften erwachsen jedoch erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft.

I.

Die der Genehmigung vorausgehende Ueberprüfung beschränkt sich laut $ 3, Absatz 2 des Baugesetzes auf die Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Der Regierungsrat hat demnach vor allem darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen das übergeordnete kantonale und eidgenössische Recht verstösst.

II.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgen-

des ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen

für eine Genehmigung erfüllt.

Die zuständigen kantonalen Fachstellen haben am 14. November 1984 dem Waldbaulinienplan im Rahmen der Vorprüfung grundsätzlich zugestimmt. Den Vorbe-

halten bezüglich Art der Baulinie im Bereich der Parzelle Nr. 2 wurde in der Folge Rechnung getragen. Eine abschliessende Prüfung des Planes hat daher ergeben, dass einer regierungsrätlichen Genehmigung nichts entgegensteht.

2. _Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

/: 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni

1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Wenslingen am 30. November 1984 beschlossene Waldbaulinienplan "Leimenweg" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 63/BSP/6/0 versehenen Planexemplare.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft

im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Wenslingen, 4493 Wenslingen

Ingenieurbüro Blattner, Bischofsteinweg 15, 4450 Sissach

Kreisgeometerbüro Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach

Landeskanzlei [Amtsblatt] Forstamt

Vermessungsamt Bauinspektorat [2]

Amt für Orts- und Regionalplanung [5] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]

Der Landschreibet.

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