32/BSP/7/0_Gasackerweg
Alignements · Känerkinden
Document
- Numéro
- 1400
- Type
- Alignements
- Sous-type
- Alignements
- Commune
- Känerkinden
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 3 juin 1986
- En vigueur depuis
- 3 juin 1986
Carte
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Fichiers
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4Q
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
1. 1400 vom 3. Juni 1986
Gemeinde Känerkinden, Bau- und Strassenlinienplan "Gassackerweg" [Teilstück]
A. Die Einwohnergemeindeversammilung Känerkinden hat am >. Dezember 1985 den Bau- und Strassenlinienplan "Gassackerweg" [Teilstück ab Kantonsstrasse bis Parzelle Nr. 382] beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage ist vom 19. Dezember 1985 bis 17. Januar 1986 durchgeführt worden. Deren Bekanntmachung erfolgte im kantonalen Amtsblatt Nr. 51 vom 19. Dezernber 1985 sowie im Anschlagkasten der Gemeinde. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden zudem mit eingeschriebenem Brief vom 12. Dezember 1985 auf die Planauflage hingewiesen. Einsprachen wurden keine erhoben.
C. Mit Schreiben vom 28. Februar 1986 ersucht der Gemeinderat Känerkinden um die regierungsrätliche Genehmigung des Bau- und Strassenlinienplanes "Gassackerweg". Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und auf die nach-
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folgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Gemäss $ 3, Absatz 1 des kantonalen Baugesetzes [BauG] sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung [8 3, Absatz 2 BauG]. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeit und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Das heisst, der Regierungsrat
hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass
a] die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;
b] die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Veberwachung der verfassungsmässigen Grundrechte [Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.] zentrale Bedeutung zukommt;
c] die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den selbständig, d.h. auch ohne spezielles, ausführendes Recht der Kantone, anwendbaren Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG, Artikel 1 und 3].
Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.
I.
in Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung des vorliegenden Gemeindeversammlungsbeschlusses folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Der vorliegende Bau- und Strassenlinienplan wurde der zuständigen kantonalen Fachstelle [Amt für Orts- und Regionalplanung] mit Schreiben vom 27. November 1985 zur Vorprüfung eingereicht. Da aber die Gemeindeversammilung bereits auf den 5. November 1985 festgesetzt war, wurde aus arbeitsökonomischen Gründen die Vernehmlassung erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchgeführt. Diese Prüfung ergab, dass durch den Bau- und Strassenlinienplan "Gassackerweg" weder formell-rechtlich noch materiell-rechtlich Vorschriften der Gemeinde, des Kantons oder des Bundes tangiert werden. Lediglich im Hinblick auf eine Realisierung des "Grossackerwegs" ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungspläne der Einmündung in die Kantonsstrasse rechtzeitig vor Baubeginn der Bau- und Landwirtschaftsdirektion zur Prüfung einzureichen sind. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Genehmigung der Ausführungspläne begonnen werden.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
WW 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeinde Känerkinden am 5. Dezember 1985 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Gassacker" [Teilstück] genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 32/BSP/7/0 versehenen Exemplare des Planes [Situation 1:500].
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Känerkinden, 4447 Känerkinden Ingenieurbüro Arendt und Partner, Bahnhofstrasse 1, 4450 Sissach Kreisgeometerbüro Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach Landeskanzlei [Amtsblatt] Vermessungsamt Bauinspektorat [2] Tiefbauamt Amt für Orts- und Regionalplanung [6] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]
Der Landschreiber:
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