Zonenreglement Landschaft
Kilchberg (BL)
Document
- Numéro
- 33/ZRL/1/1
- Commune
- Kilchberg (BL)
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 23 oct. 1990
- En vigueur depuis
- 31 mars 1998
Carte
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Fichiers
33_ZRL_01_01_N_G_1998_0656.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Gemeinde Kilchberg Kanton Basel-Landschaft
33 / ZRL / 1 / 1
Exemplar Amt für Raumplanung
Mutation RRB 656 vom 31.03.1998
NACHGEFÜHRTES REGLEMENT
ZONENREGLEMENT LANDSCHAFT
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Inv. Nr.
RRB Nr.
RRB Datum
33/ZRL/1/0
3372
23.10.1990
33/ZRL/1/1
656
31.03.1998
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 10.10.2018 / PS
Bemerkungen
Mutation Anhang 1 (Ergänzung): Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte, Objektnummern 4, 21, 22 + 27
Zonenvorschriften Landschaft
Inhaltsverzeichnis A.
Einleitung ................................................................................................................................. 2
B.
Art. 1
Zweck ............................................................................................................................... 2
Art. 2
Inhalt................................................................................................................................. 2
Art. 3
Bezugsgebiet und Gliederung ........................................................................................... 2
Grundzonen ............................................................................................................................. 2
Art. 4
Begriff ............................................................................................................................... 2
Art. 5
Landwirtschaftszonen ....................................................................................................... 2
Art. 6
Waldareal ......................................................................................................................... 3
Art. 7
Zone für öffentliche Anlagen und Werke ........................................................................... 3
C.
Schutzzonen ........................................................................................................................ 3
Art. 8
Begriff ............................................................................................................................... 3
Art. 9
Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte .................................................................. 3
Art. 10
Landschaftschutzzone ...................................................................................................... 4
Art. 11
Landschaftschonzone ....................................................................................................... 4
Art. 12
Aussichtspunkte................................................................................................................ 4
28 autres articles
Art. 13
Archäologische Einzelobjekte ........................................................................................... 4
D.
Allgemeine Vorschriften........................................................................................................ 5
Art. 14
Gestaltung von Bauten und Anlagen................................................................................. 5
Art. 15
Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen ............................................... 5
Art. 16
Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen ... 5
Art. 17
Ausnahmen von Schutzvorschriften .................................................................................. 5
Art. 18
Vollzug der Zonenvorschriften .......................................................................................... 5
Art. 19
Aufhebung früherer Beschlüsse ........................................................................................ 6
Art. 20
Inkrafttreten und Anpassung ............................................................................................. 6
Beschlüsse ..................................................................................................................................... 7 Gemeinde.................................................................................................................................... 7 Kanton ......................................................................................................................................... 7 Beilagen zu den Zonenvorschriften Landschaft ............................................................................... 8 Orientierende Inhalt ........................................................................................................................ 8 Orientierende Darstellung im Zonenplan Landschaft ................................................................... 8 Anhang 1 ........................................................................................................................................ 9 Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte ............................................................................. 9 Inventarliste zu § 9 Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte .......................................... 9 Anhang 2 ...................................................................................................................................... 27 Archäologische Einzelobjekte .................................................................................................... 27 Inventarliste zu § 13 Archäologische Einzelobjekte ................................................................ 27
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Zonenvorschriften Landschaft
Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, die dazugehörende Verordnung (RPV) vom 2. Oktober 1989, das kantonale Baugesetz (BauG) vom 15. Juni 1967 sowie die Verordnung über den Regionalplan Landschaft vom 23. Oktober 1980 erlässt die Gemeinde folgende Zonenvorschriften Landschaft:
A.
Einleitung
Art. 1 Zweck
Die Zonenvorschriften Landschaft bezwecken die Abstimmung zwischen Schutz und Nutzung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen.
Art. 2 Inhalt
Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus dem Zonenplan Massstab 1:5‘000, dem Zonenreglement sowie dem Anhang mit spezifischen Bestimmungen und Massnahmen für Schutzzonen und Schutzobjekte.
Art. 3 Bezugsgebiet und Gliederung
siehe Erwägungen RRB
Die Zonenvorschriften Landschaft umfassen den ganzen Gemeindebann ausserhalb der Bauzonen. Das betreffende Gebiet ist in Grundzonen und überlagernde Schutzzonen gegliedert.
B.
Grundzonen
Art. 4 Begriff
Grundzonen ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Sie gliedern sich in: a) Landwirtschaftszone (gemäss Artikel 16 RPG und § 11 BauG) b) Waldareal (gemäss Artikel 18 RPG und § 11 BauG) c) Zonen für öffentl. Anlagen und Werke (gemäss Art. 18 RPG und § 20 BauG)
Art. 5 Landwirtschaftszonen
1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt werden soll. 2 Bauten und Anlagen dürfen nur gestützt auf Artikel 22 RPG und Artikel 25 RPV errichtet und geändert werden. 3 Im Zonenplan Landschaft sind die Fruchtfolgeflächen gemäss RPV speziell dargestellt. Fruchtfolgeflächen müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwendige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können. Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen. 4 Angemessener Wohnraum ist in landwirtschaftlichen Heimwesen erlaubt für den Bewirtschafter
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Zonenvorschriften Landschaft
und seine Familie sowie für Personen mit ihren Angehörigen, die hauptberuflich im Betrieb arbeiten. 5 Die Errichtung von angemessenem Wohnraum für die abtretende Generation ist zulässig. 6 In der Landwirtschaftszone sind Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedigungen, Lager- und Abstellplätze etc. nur gestattet, wenn sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist dann gegeben, wenn sie durch einen Betrieb erfolgt, für den der Boden als erzeugender Produktionsfaktor unentbehrlich ist. Das ordentliche Bewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
Art. 6 Waldareal
Für das Waldareal und dessen Abgrenzung gegenüber der Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die Eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902, die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 1. Oktober 1965 sowie die kantonale Vollziehungsverordnung vom 3. Dezember 1903.
Art. 7 Zone für öffentliche Anlagen und Werke
In dieser Zone dürfen nur öffentliche Bauten, Anlagen und Werke erstellt werden, deren besondere Zweckbestimmung einen Standort ausserhalb der Bauzonen rechtfertigt und welche die Voraussetzungen von § 20, Absatz 3 Baugesetz erfüllen. siehe Erwägungen RRB Bauten, Anlagen und Werke dürfen die Schutzziele der angrenzenden Zone(n) nicht beeinträchtigen. Wohnungen sind nur für standortgebundenes Personal zugelassen.
C.
Schutzzonen
Art. 8 Begriff
Die nach § 4 a, b und c festgelegten Grundzonen sind mit Schutzzonen überlagert. Diese bezwecken Nutzungseinschränkungen im Sinne ihres Schutzzieles. Die Schutzzonen gliedern sich in: a) Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte (gemäss Artikel 17 RPG und § 21 BauG) b) Landschaftsschutzzone (gemäss Artikel 17 RPG und § 21 BauG) c) Aussichtsschutzzone / Aussichtspunkt (gemäss Artikel 17 RPG sowie § 21 BauG)
Art. 9 Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte
siehe Erwägungen RRB
1 Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte bezwecken die Bewahrung und Pflege naturkundlich interessanter, ästhetischer und ökologisch oder sozial-kulturell wertvoller Landschaftsteile, den Schutz bedrohter Pflanzen und Tiere sowie die Sicherung ihrer Lebensräume. 2 Der Anhang enthält die spezifischen Bestimmungen und Massnahmen, die Unterteilung nach nationaler, kantonaler und lokaler Bedeutung sowie die Zuständigkeitsregelung. 3 Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte von nationaler oder kantonaler Bedeutung sind Seite | 3
Zonenvorschriften Landschaft
gemäss der Verordnung betreffend den Natur- und Heimatschutz vom 30. April 1964 in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft aufzunehmen. Mit der Aufnahme in dieses Inventar treten die kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft. 4 Je nach Zuständigkeit obliegt es den kantonalen Behörden oder dem Gemeinderat, Pflegepläne zu erlassen, die Aufsicht zu regeln, für allfällige Entschädigungen an die betroffenen Grundeigentümer aufzukommen und Beiträge an die Pflegekosten auszurichten.
Art. 10 Landschaftschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone umfasst regionaltypische Landschaften, die ihrem Bestand aus ökologischen, ästhetischen und sozial-kulturellen Gründen im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben sollen. 2 Innerhalb dieser Zone dürfen nur Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes nicht widersprechen. Insbesondere ist die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation zu bewahren bzw. zu fördern. 3 Überlagert die Landschaftsschutzzone Landwirtschaftszone, so dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen nur für standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung abhängige Betriebe errichtet werden. Betriebe für gewerblich-industrielle Tierhaltung ohne eigene Futterbasis, Glashausgärtnereien, usw. sind nicht erlaubt. 4 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind innere Aufstockung, neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen zugelassen. 5 Überlagert die Landschaftsschutzzone Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die Schutzziele zu berücksichtigen und diese in die Waldwirtschaftspläne zu integrieren.
Art. 11 Landschaftschonzone
Vom Regierungsrat nicht genehmigt / siehe Erwägungen RRB
Art. 12 Aussichtspunkte
Innerhalb der Aussichtspunkte sind Bauten, Anlagen und Neuanpflanzungen in Lage und Höhe so zu begrenzen, dass sie die Aussicht gegen das Dorf und die Juralandschaft nicht beeinträchtigen.
Art. 13 Archäologische Einzelobjekte
1 Archäologische Einzelobjekte bezwecken die Erhaltung der archäologischen (Siedlungs-)Reste sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Umgebung. 2 Der Anhang enthält die Beschreibung, die spezifischen Bestimmungen und Massnahmen, die Bedeutung sowie die Zuständigkeitsregelung.
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Zonenvorschriften Landschaft
D.
Allgemeine Vorschriften
Art. 14 Gestaltung von Bauten und Anlagen
1 Alle zulässigen Bauten und Anlagen müssen sich hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. 2 Für die Erteilung von Baubewilligungen müssen Baugesuche nebst den gemäss § 25, Absatz 1 der Vollziehungsverordnung zum BauG erforderlichen Unterlagen einen verbindlichen Plan über die Umgebungsgestaltung enthalten. 3 Bauliche und betriebliche Auswirkungen dürfen die Wohnqualität des angrenzenden Baugebietes nicht wesentlich beeinträchtigen.
Art. 15 Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen
Zonenfremde Bauten und Anlagen, die rechtmässig bewilligt wurden, können weiterbestehen.
Art. 16 Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und
Anlagen Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen regelt die Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzonen.
Art. 17 Ausnahmen von Schutzvorschriften
1 Je nach Zuständigkeit kann die kantonale Behörde oder der Gemeinderat Ausnahmen von den im Anhang festgehaltenen Schutzvorschriften bewilligen. 2 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden können und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen oder in ausgesprochenen Härtefällen.
Art. 18 Vollzug der Zonenvorschriften
1 Der Gemeinderat ist für die Anwendung der Zonenvorschriften unter Berücksichtigung der dazugehörenden Beilagen verantwortlich. Er hat bei vorschriftswidrigen Vorhaben fristgemäss Einsprache zu erheben. 2 Für den Vollzug einzelner Vorschriften kann der Gemeinderat eine Aufsichtsinstanz oder eine beratende Kommission einsetzen. siehe Erwägungen RRB 3 In allen Fällen bleibt die Recht- und Zweckmässigkeitskontrolle durch die Bewilligungsbehörde vorbehalten.
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Zonenvorschriften Landschaft
4 Zuwiderhandlungen werden - soweit nicht andere kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden - wie solche gegen das Baugesetz bestraft.
Art. 19 Aufhebung früherer Beschlüsse
Alle früheren, dem Erlass der Zonenvorschriften Landschaft widersprechenden Vorschriften sind aufgehoben.
Art. 20 Inkrafttreten und Anpassung
1 Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
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Zonenvorschriften Landschaft
Beschlüsse Gemeinde
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Kanton
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Zonenvorschriften Landschaft
Beilagen zu den Zonenvorschriften Landschaft a) Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte / Inventarplan (Anhang 1) siehe Erwägungen RRB b) Inventar der archäologischen Einzelobjekte (Anhang 2) siehe Erwägungen RRB
Orientierende Inhalt Neben dem verbindlichen Inhalt gemäss § 2 des Zonenreglementes Landschaft haben die Zonenvorschriften Landschaft einen orientierenden Inhalt. Dieser gliedert sich wie folgt:
Orientierende Darstellung im Zonenplan Landschaft a) Baugebietsperimeter b) Perimeter der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung BLN-Objekt Nr. 1105 "Baselbieter Tafeljura mit Eital" Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, gemäss Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 10. August 1977 / 19. Dezember 1983. c) Gewässer (offene und eingedolte) d) Deponiestandort
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Zonenvorschriften Landschaft
Anhang 1 Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte Inventarliste zu § 9 Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte 1
Die Positionierung bezieht sich auf die Nummern im Zonenplan Landschaft. Objektnummer 1
Bach mit Ufergehölzen „Eibach“, Gewässerkataster Nr. 11
Objektnummer 2
Bach “Weidbächli“, Gewässerkataster Nr. 203
Objektnummer 3
Bach mit Ufergehölzen „Tschomattbächli“, Gewässerkataster Nr. 202
Objektnummer 4
Bach mit Ufergehölzen „Kilchtelbächli“, Gewässerkataster Nr.
Objektnummer 5
Bach mit Ufergehölzen „Laufenmattbächli“, Gewässerkataster Nr. 84
Objektnummer 6
Bach mit Ufergehölzen „Sagenmattbächli“, Gewässerkataster Nr. 85
Objektnummer 7
Bach mit Ufergehölzen „Chrintelbach“, Gewässerkataster Nr. 75
Objektnummer 10
Blumenreiche Magerwiese
Objektnummer 11
Trockene Magerwiese
Objektnummer 12
Feuchtwiese
Objektnummer 13
Blumenreiche Magerweide mit Trockenmauer
Objektnummer 14
Blumenreiche Magerweide
Objektnummer 15
Waldgebiet mit Feuchtwiese
Objektnummer 16
Magerwiese, Halbtrockenrasen
Objektnummer 17
Blumenreiche Magerwiese
Objektnummer 18
Strassenböschung
Objektnummer 21
Feldgehölz
Objektnummer 22
Baumhecke
Objektnummer 25
Hecke an Terrassenkante
Objektnummer 26
Feldgehölz mit Lesesteinhaufen
Objektnummer 27
Feldgehölz
Objektnummer 32
Terrassenkante
Objektnummer 40
Mergelweg
Objektnummer 41
Mergelweg
Objektnummer 42
Feldweg
Objektnummer A
Botanisches Einzelobjekt
Objektnummer A‘
Botanisches Einzelobjekt
1
Mutation 33/ZRL/1/1 mit RRB 656 vom 31.03.1998 Seite | 9
Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:
1
Flurname:
Objekttyp:
Bach mit Ufergehölzen
Bewertung:
wertvoll
Koordinaten:
634‘985 / 252‘450 - 635‘155 / 253‘070
Höhe ü. M.:
520 m - 495 m
Tal
Parz. Nr.:
Landeskarte:
1088
Fläche:
Exposition:
675 m x
Eibach (Gewässerkarte Nr. 11)
Bedeutung:
Kantonal
m
Beschreibung:
Der Eibach fliesst von der Gemeindegrenze Zeglingen entlang dem Haus Nr. 34, mit einer linksseitigen Betonmauer, in einem 3 m breitem Bett. Beim Haus Nr. 39 ist der Bach linksseitig mit einer Betonmauer verbaut. Der rechtsseitige Uferschutz ist mit Langholz ausgeführt. Auf diesem Teilstück besteht kein Ufergehölz, ausser einzelnen Sträuchern. Das beidseitige angrenzende Land wird bis zum Bach genutzt. Nach der anschliessenden Brücke, mit gleichzeitigem Absturz des Baches, ist rechtsseitig ein 10 m langer Uferschutz mit Schwarzwaldgranit. Nach weiteren 20 m offenen Bachlauf, mit beidseitigen Ufergehölzen, folgt eine 12 m lange Eindolung im Rechteckprofil mit Verbauungen bei Ein- und Auslauf. Jetzt fliesst der Bach in seinem natürlichen, unverbauten Bett nach 20 m über einen Absturz von 2m Höhe gegen den Waldrand. Auf diesem Teilstück ist das linksseitige Ufer meist noch in einem natürlichen Zustand und mit Baumwurzeln gesichert. Ab der Kläranlage ist rechtsseitig kein Ufergehölz und die Nutzung erfolgt bis an den Bach. Im Wald fliesst der Bach in seinem natürlichen Bett. Die Ufer sind mit Gehölzen bewachsen. Ca. 40 m nach dem Waldrand liegt der Giessen-Wasserfall mit 8 m Höhe. Oberhalb desselben sind in der Bachsohle sehr schöne Erosionsformen zu beobachten. Unterhalb des Wasserfalles liegt ein Seeli von 25 x 10 m Ausdehnung. Der weitere Verlauf des Baches erfolgt in seinem 3 m breiten natürlichen Bett. Das rechtsseitige Ufer ist steil und mit Gehölzen bewachsen. Linksseitig befinden sich nur einzelne Bäume und die Nutzung erfolgt bis an den Bach. Nach der Unterquerung der Kantonsstrasse ist das linksseitige Ufer sehr steil und mit Gehölzen bewachsen. Das rechtsseitige Ufer hat kein Ufergehölz.
Schutzziel:
-
Erhaltung des offenen Bachlaufes samt seiner Ufergehölze. Keine weiteren Eindolungen mehr.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
Beibehaltung der bisherigen Pflegemassnahmen, um den heutigen Ist-Zustand, wie beschrieben, zu erhalten.
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Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:
2
Flurname:
Objekttyp:
Bach
Bewertung:
wertvoll
Koordinaten:
635'310 / 252'930 - 635'180 / 252'940
Höhe ü. M.:
530 m - 500 m
Hittwengen
Parz. Nr.:
Landeskarte:
1088
Fläche:
Exposition:
135 m x
Weidbächli (Gewässerkataster Nr. 203)
Bedeutung:
Lokal
m
Beschreibung:
Ca. 4 m ausserhalb des Waldes, an der Gemeindegrenze Wenslingen, tritt das Bächli seinen freien Lauf an. Es fliesst in einem V-förmigen Graben über mehrere natürliche Schwellen. Nach 35 m erfolgt ein Absturz von ca. 2 m Höhe. Das Bett ist sehr steil und versinterte Kalkbänke bilden weitere natürliche Schwellen. Vor Erreichung des Eibaches stürzt das Wasser über einen Wasserfall von 11 m Höhe.
Schutzziel:
-
Erhaltung des offenen Bachlaufes mit den Erosionsformen.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Beibehaltung der bisherigen Pflegemassnahmen, um den heutigen IstZustand, wie beschrieben, zu erhalten.
Seite | 11
Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:
3
Flurname:
Objekttyp:
Bach mit Ufergehölzen
Bewertung:
wertvoll
Koordinaten:
635'420 / 252'760 - 635'100 / 252'800
Höhe ü. M.:
560 m - 500 m
Hof
Parz. Nr.:
Landeskarte:
1088
Fläche:
Exposition:
290 m x
Tschomattbächli (Gewässerkataster Nr. 202)
Bedeutung:
Lokal
m
Beschreibung:
Bis ca. 40 m unterhalb der Kantonsstrasse gegen Wenslingen ist das Bächli eingedolt. Dann fliesst ist in einem tiefen Graben, mit mehreren natürlichen Schwellen ca. 50 m gegen den Waldrand. In diesem Bereich ist das Ufergehölz sehr kompakt, mit hohen Eschen. Anschliessend fliesst das Bächli in einem 1 m breiten natürlichen Bett bis zum Waldrand. Am Ufer stehen beidseitig Zwetschgenbäume. Das rechtsseitige Kulturland wird beweidet. Im Wald fliesst das Wasser in einem V-förmigen Graben über mehrere natürliche Schwellen aus versinterten Kalkbänken. Vor dem Eibach stürzt das Wasser über einen Wasserfall von 11 m Höhe.
Schutzziel:
-
Erhaltung des offenen Bachlaufes samt seiner Ufergehölze. Keine weiteren Eindolungen mehr.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Beibehaltung der bisherigen Pflegemassnahmen, um den heutigen IstZustand, wie beschrieben, zu erhalten.
Seite | 12
Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte 2
Objektnummer:
4
Flurname:
Kilchtel
Objekttyp:
Bach mit Ufergehölzen
Bewertung:
wertvoll
Parz. Nr.:
255, 256, 257, 263, 264, 265, 266, 315, 329
Koordinaten:
634'820 / 252'720 - 635'010 / 252'600
Höhe ü. M.:
550 m - 515 m
Landeskarte:
1088
Fläche:
250 m * 1 m
Exposition:
SO
Bedeutung:
Lokal
Kilchtelbächli (Gewässerkataster Nr.
)
Beschreibung:
Das Bächli ist unterhalb einer Deponie eingedolt und erhält seinen freien Lauf bei den untersten Häusern des Dorfes. Auf den ersten 40 m besteht beidseitig kein Ufergehölz. Die Nutzung des Kulturlandes erfolgt beidseitig bis an das Ufer. Anschliessend fliesst das Bächli, in einem V-förmigen Graben, gegen den Eibach. Beidseitige Bestockung mit grossen Eschen. Ab ca. 13 m oberhalb der Kantonsstrasse Tecknau-Kilchberg ist das Bächli eingedolt.
Schutzziel:
-
Erhaltung des offenen Bachlaufes samt seiner Ufergehölze. Keine weiteren Eindolungen mehr.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Uferbepflanzung, wo sie fehlt, vervollständigen. Uferbestockung selektiv und abschnittsweise alle 5 bis 10 Jahre zurückschneiden.
2
Mutation 33/ZRL/1/1 mit RRB 656 vom 31.03.1998 Seite | 13
Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:
5
Flurname:
Objekttyp:
Bach mit Ufergehölzen
Bewertung:
wertvoll
Koordinaten:
635'250 / 252'520 - 635'010 / 252'570
Höhe ü. M.:
560 m - 515 m
Grienacker
Parz. Nr.:
Landeskarte:
1088
Fläche:
Exposition:
250 m x
Laufenmattbächli (Gewässerkataster Nr. 84)
Bedeutung:
Lokal
m
Beschreibung:
Im oberen Teil, zwischen Kantonsstrasse gegen Wenslingen und dem Feldweg, ist das Bächli eingedolt. Unterhalb des Feldweges fliesst das Bächli durch einen V-förmigen Graben. Auf diesen ca. 90 m ist das Ufer beidseitig bestockt. Auf der rechten Bachseite stehen eine Reihe von Zwetschgenbäumen. Anschliessend fliesst das Bächli in einem flachen natürlichen Bett mit nur noch linksseitigen Ufergehölzen, mit grossen Eschen durchsetzt. Am rechten Ufer findet die Nutzung bis zum Bach statt. Grasfahrweg. Die letzten 12 m, vor dem Einfluss in den Eibach, sind eingedolt.
Schutzziel:
-
Erhaltung des offenen Bachlaufes samt seiner Ufergehölze.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Beibehaltung der bisherigen Pflegemassnahmen, um den heutigen IstZustand, wie beschrieben, zu erhalten.
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Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:
6
Flurname:
Objekttyp:
Bach mit Ufergehölzen
Bewertung:
wertvoll
Koordinaten:
634'730 / 252'475 - 634'925 / 252'380
Höhe ü. M.:
565 m - 530 m
Wolfgalgen
Parz. Nr.:
Landeskarte:
1088
Fläche:
Exposition:
220 m x
Sagenmattbächli (Gewässerkataster Nr. 85)
Bedeutung:
Lokal
m
Beschreibung:
Das Bächli verläuft in einer kleinen Rinne entlang der Gemeindegrenze gegen Zeglingen und führt nur gelegentlich Wasser. Das natürliche Bachbett ist 40 cm tief und hat bis ca. 55 m vor der Kantonsstrasse keine Ufergehölz. Beidseitig wird das angrenzende Kulturland für Weidebetrieb genutzt. Im unteren Teil liegt das Bächli tlw. in einem V-förmigen Einschnitt und weist beidseitig Ufergehölz auf. Ab ca. 9 m oberhalb der Kantonsstrasse ist das Bächli eingedolt.
Schutzziel:
-
Erhaltung des offenen Bachlaufes samt des Ufergehölzes. Keine weiteren Eindolungen mehr.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Beibehaltung der bisherigen Pflegemassnahmen, um den heutigen IstZustand, wie beschrieben, zu erhalten.
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Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:
7
Flurname:
Wolstel
Objekttyp:
Bach mit Ufergehölzen
Bewertung:
wertvoll
Parze. Nr.:
176
Koordinaten:
634'120 / 252'045 - 633'900 / 252'200
Höhe ü. M.:
585 m - 560 m
Landeskarte:
1088
Fläche:
Exposition:
270 m x
Chrintelbach (Gewässerkataster Nr. 75)
Bedeutung:
Lokal
m
Beschreibung:
Im oberen Teil ist das Bächli eingedolt. Anschliessend fliesst es in einem natürlichen, tlw. sehr flachem Bachbett gegen die Gemeinde Rünenberg. Das rechtsseitige Bachufer ist flach und zeigt nur ein geringes Ufergehölz. Das rechtsseitige Kulturland wird als Weideland genutzt.
Schutzziel:
-
Erhaltung des offenen Bachlaufes samt des Ufergehölzes. Keine weiteren Eindolungen.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Beibehaltung der bisherigen Pflegemassnahmen, um den heutigen IstZustand, wie beschrieben, zu erhalten.
Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:
10
Flurname:
Fraumatt
Objekttyp:
Blumenreiche Magerwiese
Bewertung:
bemerkenswert
Parz. Nr.:
176
Koordinaten:
634'025 / 252'350
Höhe ü. M.:
590 m
Landeskarte:
1088
Fläche:
21 a
Exposition:
SW 70 m x 38 m
Bedeutung:
Lokal
Beschreibung:
Dieses Teilgebiet der Fraumatt liegt nahe der Gemeindegrenze gegen Rünenberg und wird durch 2 Feldwege und den Wald begrenzt. Nördliche Begrenzung durch Grasweg. Die Magerwiese ist artenreich. Der Waldrand ist schön ausgebildet.
Schutzziel:
-
Erhaltung der artenreichen Wiese.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Mässige Düngung mit Nitrophosphatkali im 2-jährigen Turnus. Düngerdosierung 1.5 - 2.0 kg/a. Je nach Wachstum erst im Monat Juni mähen.
-
Seite | 16
Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:
11
Flurname:
Weid
Objekttyp:
Trockene Magerwiese
Bewertung:
wertvoll
Parz. Nr.:
176
Koordinaten:
634‘100 /252‘150
Höhe ü. M.:
590 m
Landeskarte:
1088
Fläche:
51 a
Exposition:
SW 170 m x 30 m
Bedeutung:
Lokal
Beschreibung:
Teilweise eingefasst vom Wald liegt am südwestlichen Hang diese trockene Magerwiese. Die Artenvielfalt der Pflanzen ist für die Gemeinde Kilchberg einzigartig.
Schutzziel:
-
Erhaltung der artenreichen Pflanzenwelt.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Mässige Düngung mit Nitrophosphatkali im 2-jährigen Turnus. Düngerdosierung 1.5 - 2.0 kg/a. In den Zwischenjahren mässige Düngung mit Jauche gestattet. Je nach Wachstum erst im Monat Juni mähen.
-
Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:
12
Flurname:
Kleinacker
Objekttyp:
Feuchtwiese
Bewertung:
wertvoll
Parz. Nr.:
189, 192
Koordinaten:
634'250 / 252'245
Höhe ü. M.:
612 m
Landeskarte:
1088
Fläche:
14 a
Exposition:
N mx
Bedeutung:
m
Lokal
Beschreibung:
In Dreiecksform, am Waldrand gelegen, ist diese Feuchtwiese eine schöne Abgrenzung gegen das angrenzende Ackerland. Es ist ein schattiger und somit auch feuchter Standort der teilweise bemoost ist.
Schutzziel:
-
Erhaltung der artenreichen Wiese.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Keine Düngung. Nur 2 x im Jahr mähen.
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Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:
14
Flurname:
Giessenmatt
Objekttyp:
Blumenreiche Magerweide
Bewertung:
wertvoll
Parz. Nr.:
299
Koordinaten:
635'090 / 252'720
Höhe ü. M.:
520 m
Landeskarte:
1088
Fläche:
9a
Exposition:
W 60 m x 15 m
Bedeutung:
Lokal
Beschreibung:
Zwischen Kläranlage und Waldrand liegt, an einem gegen West geneigten Hang, diese blumenreiche Magerweide. Bei ca. 40° Neigung wird sie als Kuhweide genutzt.
Schutzziel:
-
Erhaltung der Magerweide.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Keine Düngung. Nutzung als Herbstweide.
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Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:
15
Flurname:
Im Giesen, Im Tal
Objekttyp:
Waldgebiet mit Feuchtwiesen
Bewertung:
Sehr wertvoll
Parz. Nr.:
278, 279, 280, 284, 285 - 288, 291, 293 - 296
Koordinaten:
635'200 / 252'920
Höhe ü. M.:
490 m - 540 m
Landeskarte:
1088
Fläche:
530 a
Exposition:
mx
Bedeutung:
Kantonal
m
Beschreibung:
Unterhalb Kilchberg, an der Kantonsstrasse gegen Tecknau, liegt dieses im Regionalplan Landschaft als Naturschutzgebiet ausgeschiedene Gebiet. Es ist von überregionaler Bedeutung und wurde in das Inventar des Naturschutzgutachtens 1971 aufgenommen. Zentrum dieses Gebietes ist der Giessen-Wasserfall mit den beiden weiteren Wasserfällen von Weidbächli und Tschomattbächli. Der Bachlauf ist in seiner Natürlichkeit erhalten und das Gebiet wird eingerahmt durch den angrenzenden tlw. sehr steilen Wald.
Schutzziel:
-
Erhaltung der des gesamten Gebietes. Erhaltung der Feuchtwiesen und Förderung des Artenreichtums.
Schutzmassnahmen:
-
Im Inventar des Naturschutzgutachtens 1971 aufgenommen. Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Keine Düngung.
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Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:
16
Flurname:
Holde
Objekttyp:
Magerwiese, Halbtrockenrasen
Bewertung:
wertvoll
Parz. Nr.:
69
Koordinaten:
635'060 / 253'150
Höhe ü. M.:
545 m
Landeskarte:
1088
Fläche:
1.6 a
Exposition:
S 20 m x 8 m
Bedeutung:
Lokal
Beschreibung:
In einer kleinen Geländemulde liegt, gegen Süden orientiert, diese kleine Magerwiese. Sie fällt durch einen starken Margritenbestand und das vielfältige Insektenleben auf.
Schutzziel:
-
Erhaltung dieser artenreichen Magerwiese und des Insektenlebens.
Schutzmassnahmen:
-
Erhaltung dieser artenreichen Magerwiese und des Insektenlebens. Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Keine Düngung. 1 x mähen im Jahr.
Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:
17
Flurname:
Holde
Objekttyp:
Blumenreiche Magerwiese
Bewertung:
wertvoll
Parz. Nr.:
69
Koordinaten:
635'000 / 253'160
Höhe ü. M.:
545 m
Landeskarte:
1088
Fläche:
6a
Exposition:
SO 40 m x 15 m
Bedeutung:
Lokal
Beschreibung:
An das Feldgehölz anschliessende Magerwiese. Sie ist artenreich und es ist ein trockener Standort.
Schutzziel:
-
Erhaltung der blumenreichen Magerwiese.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Keine Düngung. 1 x mähen im Jahr.
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Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:
18
Flurname:
Hofacker
Objekttyp:
Strassenböschung
Bewertung:
wertvoll
Parz. Nr.:
249
Koordinaten:
634'820 / 252'600
Höhe ü. M.:
565 m
Landeskarte:
1088
Fläche:
6.5 a
Exposition:
O 130 m x 5 m
Bedeutung:
Lokal
Beschreibung:
An der Böschung, bergseits der Kantonsstrasse gegen Zeglingen, liegt diese artenreiche Magerwiese. Es ist ein trockener Standort.
Schutzziel:
-
Erhaltung der artenreichen Wiese.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Keine Düngung. Kein Einsatz von Bioziden. 1 x mähen im Jahr.
Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte 3
Objektnummer:
21
Flurname:
Kilchtel
Objekttyp:
Feldgehölz
Bewertung:
wertvoll
Parz. Nr.:
265
Koordinaten:
635'000 / 252'640
Höhe ü. M.:
520 m
Landeskarte:
1088
Fläche:
3a
Exposition:
SO 40 m x 7.5 m
Bedeutung: Beschreibung:
Schönes Feldgehölz mit grossen Eschen und gut ausgebildetem Mantel. Nur schmaler Saum.
Schutzziel:
-
Erhaltung des Feldgehölzes.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Gehölz periodisch zurückschneiden.
3
Mutation 33/ZRL/1/1 mit RRB 656 vom 31.03.1998 Seite | 21
Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte 4
Objektnummer:
22
Flurname:
Kilchtel
Objekttyp:
Baumhecke
Bewertung:
bemerkenswert
Parz. Nr.:
265
Koordinaten:
634'940 / 252'730
Höhe ü. M.:
545 m
Landeskarte:
1088
Fläche:
1a
Exposition:
S 20 mx 5 m
Bedeutung: Beschreibung:
Kleine Baumhecke aus Esche und Feldahom. Wird gegen den Feldweg als Weidhag verwendet.
Schutzziel:
-
Erhaltung der Baumhecke.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Baumhecke periodisch zurückschneiden.
Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:
25
Flurname:
Holde
Objekttyp:
Hecke an Terrassenkante
Bewertung:
bemerkenswert
Parz. Nr.:
69
Koordinaten:
653'075 / 253'100
Höhe ü. M.:
545 m
Landeskarte:
1088
Fläche:
2a
Exposition:
NO 35 m x 5 m
Bedeutung:
Lokal
Beschreibung:
Oberhalb eines steilen Bordes, an der Terrassenkante, steht eine lockere Hecke. Bis zu dieser wird das angrenzende Kulturland genutzt.
Schutzziel:
-
Erhaltung der Hecke.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Selektives und abschnittweises schneiden der Hecke.
4
Mutation 33/ZRL/1/1 mit RRB 656 vom 31.03.1998 Seite | 22
Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:
26
Flurname:
Holde
Objekttyp:
Feldgehölz mit Lesesteinhaufen
Bewertung:
wertvoll
Parz. Nr.:
69, 71
Koordinaten:
635'000 / 253'150
Höhe ü. M.:
555 m
Landeskarte:
1088
Fläche:
1.5 a
Exposition:
SO 30 m x 5 m
Bedeutung:
Lokal
Beschreibung:
Unterhalb der Terrassenkante verläuft ein aufgelockertes Feldgehölz, an deren Fuss sich ein Lesesteinhaufen befindet. Das angrenzende Kulturland wird bis zum Feldgehölz genutzt.
Schutzziel:
-
Erhaltung des Feldgehölzes inkl. Lesesteinhaufen.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Gehölz periodisch und selektiv zurückschneiden.
Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte 5
Objektnummer:
27
Flurname:
Kilchtel
Objekttyp:
Feldgehölz
Bewertung:
wertvoll
Parz. Nr.:
278, 315
Koordinaten:
635'020 / 252'690
Höhe ü. M.:
525 m
Landeskarte:
1088
Fläche:
5a
Exposition:
O 50 mx 10 m
Bedeutung: Beschreibung:
Schönes Feldgehölz mit grossen Eschen. Liegt an einer, gegen die Weide, geologisch aufgeschlossenen Terrassenkante.
Schutzziel:
-
Erhaltung des Feldgehölzes.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Gehölz periodisch zurückschneiden.
5
Mutation 33/ZRL/1/1 mit RRB 656 vom 31.03.1998 Seite | 23
Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:
32
Flurname:
Grienacker
Objekttyp:
Terrassenkante
Bewertung:
bemerkenswert
Parz. Nr.:
298
Koordinaten:
635'150 / 252'650
Höhe ü. M.:
540 m
Landeskarte:
1088
Fläche:
3a
Exposition:
NW 100 m x 3 m
Bedeutung:
Lokal
Beschreibung:
Steiles Strassenbord mit einer Reihe Zwetschgenbäumen an der oberen Kante. Vereinzelt stehen Kirsch- und Nussbäume, sowie Birke. Am Fuss führt ein Grasweg vorbei.
Schutzziel:
-
Erhaltung der Geländeform mit den Baumarten.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Die Pflege der Bäume ist im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Entfernte Bäume sind zu ersetzen.
Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:
40
Flurname:
Objekttyp:
Mergelweg
Bewertung:
wertvoll
Parz. Nr.:
Koordinaten: Höhe ü. M.:
Landeskarte:
1088
Fläche:
Exposition:
mx
Bedeutung:
Lokal
Beschreibung:
Mergelweg bei dem der Mittelstreifen nicht oder kaum bewachsen ist.
Schutzziel:
-
Erhaltung dieser Wegform.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Der Wegunterhalt ist in der bisherigen Form weiterzuführen.
m
Seite | 24
Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:
41
Flurname:
Objekttyp:
Mergelweg
Bewertung:
wertvoll
Parz. Nr.:
Koordinaten: Höhe ü. M.:
Landeskarte:
1088
Fläche:
Exposition:
mx
Bedeutung:
Lokal
Beschreibung:
Mergelweg mit gut bewachsenem Mittelstreifen.
Schutzziel:
-
Erhaltung dieser Wegform.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Der Wegunterhalt ist in der bisherigen Form weiterzuführen.
m
Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:
42
Flurname:
Objekttyp:
Feldweg
Bewertung:
wertvoll
Parz. Nr.:
Koordinaten: Höhe ü. M.:
Landeskarte:
1088
Fläche:
Exposition:
mx
Bedeutung:
Lokal
Beschreibung:
Feldweg mit artenreichen Mittelstreifen. Tlw. mit Mergelspuren oder als Grasweg erhalten.
Schutzziel:
-
Erhaltung dieser Wegform.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Der Wegunterhalt ist in der bisherigen Form weiterzuführen.
m
Seite | 25
Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:
A
Objekttyp:
Botanisches Einzelobjekt
Bewertung:
wertvoll
Koordinaten:
634'515 / 253'100
Höhe ü. M.:
595 m
Fläche:
Flurname:
Neumatt
Parz. Nr.:
122
Landeskarte:
1088
Exposition:
W mx
Bedeutung:
m
Lokal
Beschreibung:
Doppelstämmige Birke. Stämme unten zusammengewachsen. Gut entwickelte Krone. Höhe ca. 10 m.
Schutzziel:
-
Erhaltung des Baumes.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Artgerechte Pflege mit dem Ziel der langfristigen Erhaltung.
Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:
A‘
Objekttyp:
Botanisches Einzelobjekt
Bewertung:
bemerkenswert
Koordinaten:
634'450 / 252'590
Höhe ü. M.:
595 m
Fläche:
Flurname:
Hobel
Parz. Nr.:
150
Landeskarte:
1088
Exposition:
mx
Bedeutung:
Lokal
m
Beschreibung:
Anlässlich des 150-jährigen Bestehens des Kantons Basel Landschaft gesetzte Eiche.
Schutzziel:
-
Erhaltung des Baumes.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Artgerechte Pflege mit dem Ziel der langfristigen Erhaltung.
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Zonenvorschriften Landschaft
Anhang 2 Archäologische Einzelobjekte Inventarliste zu § 13 Archäologische Einzelobjekte
Die Positionierung bezieht sich auf die Nummern im Zonenplan Landschaft. Objektnummer 70
Archäologisches Objekt
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Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar des Archäologischen Einzelobjektes Objektnummer:
70
Flurname:
Rossmätteli
Objekttyp:
Archäologisches Objekt
Bewertung:
bemerkenswert
Parz. Nr.:
187, 224, 225, 228, 231
Koordinaten:
634'480 / 252'550
Höhe ü. M.:
605 m
Landeskarte:
1088
Fläche:
78.5 a
Exposition:
s R = 50 m mx m
Bedeutung:
Kantonal
Beschreibung:
Südlich des Dorfes, am Weg gegen Zeglingen, liegt diese FundsteIle aus römischer Zeit. Auch jungsteinzeitliche Oberflächenfunde stammen von diesem Ort, so dass anzunehmen ist, dass er in diesen Epochen als Siedlungsplatz diente.
Schutzziel:
-
Erhaltung der archäologischen (Siedlungs-)Reste.
Schutzmassnahmen:
-
Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:
-
Keinerlei Eingriffe in den Boden ausser der bisher üblichen landwirtschaftlichen Nutzung. Vor unumgänglichen Eingriffen ist die Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen, welche gegebenenfalls eine vorgängige archäologische Untersuchung anordnet.
-
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