Zonenreglement Landschaft
Tecknau
Document
- Numéro
- 63/ZRL/1/0
- Commune
- Tecknau
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 21 mai 1996
- En vigueur depuis
- 21 mai 1996
Carte
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Fichiers
63_ZRL_01_00_N_G_1996_1470.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
63 / ZRL / 1 / 0
Exemplar Amt für Raumplanung
Mutation RRB 1470 vom 21.05.1996
GEMEINDE TECKNAU NACHGEFÜHRTES REGLEMENT
ZONENREGLEMENT LANDSCHAFT
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 25.04.2018 / PS
Inhaltsverzeichnis Seite
A
EINLEITUNG ...................................................................................................... 4
Art. 1
Art. 2
Art. 3 ZWECK
INHALT BEZUGSGEBIET UND GLIEDERUNG
B
GRUNDZONEN .................................................................................................. 5
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7 BEGRIFF
LANDWIRTSCHAFTSZONE WALDAREAL ZONEN FÜR ÖFFENTLICHE ANLAGEN UND WERKE
C
SCHUTZZONEN ................................................................................................. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
32 autres articles
Art. 13
Art. 14 BEGRIFF
NATURSCHUTZZONEN / NATURSCHUTZEINZELOBJEKTE LANDSCHAFTSSCHUTZZONE LANDSCHAFTSSCHONZONE ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE DENKMALSCHUTZOBJEKTE AUSSICHTSPUNKTE
D
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ...................................................................... 10
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22 GESTALTUNG VON BAUTEN UND ANLAGEN
10 BESITZSTANDGARANTIE FUER ZONENFREMDE BAUTEN UND ANLAGEN 10 AUSNAHMEN FÜR DIE ERRICHTUNG ODER ÄNDERUNG VON ZONENFREMDEN BAUTEN UND ANLAGEN 10 AUSNAHMEN VON SCHUTZVORSCHRIFTEN 10 VOLLZUG DER ZONENVORSCHRIFTEN 10 BESCHWERDERECHT 11 AUFHEBUNG FRÜHERER BESCHLÜSSE 11 INKRAFTTRETEN UND ANPASSUNG 11
Anhang
.......................................................................................................................... 12
spezifische Bestimmungen zu folgenden Schutzzonen und -objekten: NATURSCHUTZZONEN NR. N1 NATURSCHUTZZONEN NR. N2 NATURSCHUTZZONEN NR. N3 NATURSCHUTZZONEN NR. N5 NATURSCHUTZZONEN NR. N6 NATURSCHUTZZONEN NR. N7 NATURSCHUTZZONEN NR. N9 NATURSCHUTZZONEN NR. N10 NATURSCHUTZZONEN NR. N11 NATURSCHUTZZONEN NR. N12 NATURSCHUTZZONEN NR. N13 NATURSCHUTZZONEN NR. N14 NATURSCHUTZZONEN NR. N15 NATURSCHUTZZONEN NR. N16 NATURSCHUTZZONEN NR. N17 NATURSCHUTZZONEN NR. N18 NATURSCHUTZZONEN NR. N19 NATURSCHUTZZONEN NR. N20 NATURSCHUTZZONEN NR. N21 NATURSCHUTZEINZELOBJEKTE NR. N30 BÄCHE HECKEN / FELD - UND UFERGEHÖLZE WALDRÄNDER FELSBÄNDER
4 4 4 5 5 5 6 7 7 8 8 9 9 9
12 13 13 14 14 15 15 16 16 17 17 18 18 19 19 20 20 21 22 23 24 25 26 27 28
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DENKMALSCHUTZOBJEKT NR. K1 ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE NR. K2 ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE NR. K3 ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE NR. K4 ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE NR. K5 ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE NR. K6 ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE NR. K7
29 29 29 30 30 30 31
ZONENVORSCHRIFTEN LANDSCHAFT ......................................................................... 32 ORIENTIERENDER INHALT
32
BESCHLÜSSE................................................................................................................... 33 Gemeinde Kanton
33 33
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Gemeinde Tecknau
Zonenreglement Landschaft
Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, die dazugehörende Verordnung (RPV) vom 2. Oktober 1989, das kantonale Baugesetz (BauG) vom 15. Juni 1967 sowie die Verordnung über den Regionalplan Landschaft vom 23. Oktober 1980 erlässt die Einwohnergemeinde Tecknau folgende Zonenvorschriften Landschaft:
A
EINLEITUNG
Art. 1 ZWECK
Die Zonenvorschriften Landschaft bezwecken die Abstimmung zwischen Schutz und Nutzung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen aufgrund klarer Ziele einer zweckmässigen Raumordnung. Als Ziele sind insbesondere zu nennen: - Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und des ortstypischen Juralandschaftsbildes - Erhaltung des geeigneten Kulturlandes für landwirtschaftliche Nutzung - Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer natürlichen Lebensräume - Schutz der erhaltenswerten kulturhistorischen Objekte
Art. 2 INHALT
1 Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus dem Zonenplan Landschaft Massstab 1: 5‘000, dem Zonenreglement Landschaft sowie aus dem Anhang mit spezifischen Bestimmungen und Massnahmen für Schutzzonen und Schutzobjekte. 2 Der orientierende Planinhalt des Zonenplanes Landschaft sowie die orientierenden Beilagen (Entscheidungsgrundlagen) sind auf Seite 32 ersichtlich.
Art. 3 BEZUGSGEBIET UND GLIEDERUNG
Die Zonenvorschriften Landschaft umfassen den ganzen Gemeindebann ausserhalb der Bauzonen. Das betreffende Gebiet ist in Grundzonen und überlagernde Schutzzonen gegliedert.
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B
Zonenreglement Landschaft
GRUNDZONEN
Art. 4 BEGRIFF
Grundzonen ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Sie gliedern sich in: a) Landwirtschaftszone (gemäss Artikel 16 RPG und § 11 BauG) b) Waldareal (gemäss Artikel 18 RPG und§ 11 BauG) c) Zonen für öffentliche Anlagen und Werke (gemäss Art. 18 RPG und § 20 BauG)
Art. 5 LANDWIRTSCHAFTSZONE
1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt werden soll. 2 Bauten und Anlagen dürfen nur gestützt auf Artikel 22 RPG und Artikel 25 RPV errichtet oder geändert werden. 3 Im Zonenplan Landschaft sind die Fruchtfolgeflächen gemäss RPV speziell dargestellt. Fruchtfolgeflächen müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwendige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können. Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen. 4 Angemessener Wohnraum ist in landwirtschaftlichen Heimwesen erlaubt für den Bewirtschafter und seine Familie sowie für Personen mit ihren Angehörigen, die hauptberuflich im Betrieb arbeiten. 5 Die Errichtung von angemessenem Wohnraum für die abtretende Generation ist zulässig. 6 In der Landwirtschaftszone sind Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen, Lager- und Abstellplätze etc. nur gestattet, wenn sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist dann gegeben, wenn sie durch einen Betrieb erfolgt, für den der Boden als erzeugender Produktionsfaktor unentbehrlich ist. Das ordentliche Bewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
Art. 6 WALDAREAL
Für das Waldareal und dessen Abgrenzung gegenüber der Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und die dazugehörende Verordnung über den Wald (WaV) vom 30. November 1992.
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Art. 7 Zonenreglement Landschaft
ZONEN FÜR ÖFFENTLICHE ANLAGEN UND WERKE
1 In diesen Zonen dürfen nur öffentliche Bauten, Anlagen und Werke erstellt werden, deren besondere Zweckbestimmung einen Standort ausserhalb der Bauzonen rechtfertigt und welche die Voraussetzungen von § 20, Absatz 3, Baugesetz erfüllen. 2 Bauten, Anlagen und Werke dürfen die Schutzziele der angrenzenden Zonen nicht beeinträchtigen. 3 Die Errichtung von Wohnraum ist nicht zulässig. 4 Die Nutzung der öA+W-Zonen richtet sich nach den im Zonenplan Landschaft vorgesehenen Zweckbestimmungen. Es betrifft dies folgende öffentliche Anlagen und Werke: 1 Reservoir Lustgarten 2 Reservoir Aleten 3 Pumpwerk 4 Schiessanlage 300 m 5 Schiessanlage 50 m 6 Kompostieranlage
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C
Zonenreglement Landschaft
SCHUTZZONEN
Art. 8 BEGRIFF
1 Die nach § 4 der Zonenvorschriften Landschaft festgelegten Grundzonen sind mit Schutzzonen gemäss Artikel 17 RPG und § 21 BauG überlagert. Diese bezwecken Nutzungseinschränkungen im Sinne ihres Schutzzieles. Die Schutzzonen gliedern sich in: a) Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte b) Landschaftsschutzzone c) Landschaftsschonzone d) Archäologische Einzelobjekte e) Denkmalschutzobjekte f) Aussichtspunkte
(Artikel 1 7 RPG und § 21 BauG) (Artikel 17 RPG und § 21 BauG) (Artikel 18 RPG und § 25 BauG ) (Artikel 17 RPG und § 21 BauG) (Artikel 17 RPG und § 21 BauG)
2 Der Anhang enthält die spezifischen Bestimmungen für die Naturschutzzonen, Naturschutzeinzelobjekte, archäologische Einzelobjekte sowie für die Denkmalschutzobjekte.
Art. 9 NATURSCHUTZZONEN / NATURSCHUTZEINZELOBJEKTE
1 Naturschutzzonen/Naturschutzeinzelobjekte bezwecken die Bewahrung und Pflege naturkundlich interessanter und ökologisch, ästhetisch oder sozial-kulturell wertvoller Landschaften, den Schutz bedrohter Pflanzen und Tiere sowie die Sicherung ihrer Lebensräume. 2 Der Anhang enthält die spezifischen Bestimmungen und Massnahmen für Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte, unterteilt nach kantonaler und kommunaler Bedeutung und Zuständigkeit. siehe Erwägungen RRB 3 Zu den allgemeinen Pflegebestimmungen im Anhang kann der Gemeinderat in Absprache mit den kantonalen Fachstellen (Amt für Orts- und Regionalplanung Abteilung Naturschutz, Kantonsforstamt) und nach Anhören der Betroffenen Pflegepläne für die einzelnen Schutzobjekte mit folgendem Inhalt erlassen: - Objektdefinition (Parzellennummer, Eigentümer, Bewirtschafter, Fläche bzw. Ausdehnung in Metern unter Schutz, Lage / Exposition, Objektnummer im Naturschutz- Inventar) - Objektbeschreibung und Bedeutung - Schutzziele - Bewirtschaftungs- und Pflegemassnahmen - Zuständigkeiten (Verantwortung für Pflege, Aufsicht) - Bewirtschaftungs- und Abgeltungsbeiträge 4 Naturschutzzonen/Naturschutzeinzelobjekte von kantonaler und regionaler Bedeutung sind gemäss Kantonalem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufzunehmen. Mit der Aufnahme in dieses Inventar treten die kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft. 5 Je nach Zuständigkeit obliegt es den kantonalen Behörden oder dem Gemeinderat, Pflegepläne zu erlassen, die Aufsicht zu regeln, für allfällige Entschädigungen an die betroffenen Grundeigentümer aufzukommen und Beiträge an die Pflegekosten auszurichten. 6 Im übrigen erlässt der Gemeinderat, im Einvernehmen mit den kantonalen Fachstellen, die ergänzenden Richtlinien für Waldareal in der Naturschutzzone bzw. für Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze des Kantonsforstamtes und des Amtes für Orts- und Regionalplanung als behördenanweisende Richtlinien. Seite 7 von 33
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Art. 10 Zonenreglement Landschaft
LANDSCHAFTSSCHUTZZONE
1 Die Landschaftsschutzzonen umfassen regionaltypische Landschaften, die in ihrem Bestand aus ökologischen, ästhetischen und sozial- kulturellen Gründen im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben sollen. 2 Innerhalb dieser Zone dürfen nur Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes nicht widersprechen. Insbesondere ist die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation zu bewahren bzw. zu fördern. 3 Überlagert die Landschaftsschutzzone die Landwirtschaftszone, so dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen nur für standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung abhängige Betriebe errichtet werden. Betriebe für gewerblich-industrielle Tierhaltung ohne eigene Futterbasis, Glashausgärtnereien usw. sind nicht erlaubt. 4 Überlagert die Landschaftsschutzzone Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die Schutzziele zu berücksichtigen und diese in die Waldwirtschaftspläne zu integrieren. 5 Im weiteren sind nachfolgende, dem Schutzziel zuwiderlaufende Massnahmen untersagt: - Nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf dienende Lagerplätze und Deponien - Abstellen von Wohnwagen, Autowracks und Container - Einfriedungen, mit Ausnahme von Weid- und Wildschutzzäunen sowie Einzäunungen von IntensivObstanlagen - Abgrabungen, Aufschüttungen und Ausbeutungen mit Ausnahme von Bodenverbesserungsmassnahmen, soweit diese das Landschaftsbild nicht dauernd stören - Grössere Hartbelagsflächen ausserhalb von Hofflächen sowie Hartbeläge für untergeordnete Feldund Waldwege mit geringem Gefälle - Reklamen und dergleichen 6 Im übrigen erlässt der Gemeinderat, im Einvernehmen mit den kantonalen Fachstellen, folgende behördenanweisende Richtlinien: - Ergänzende Richtlinie für Waldareal in der Landschaftsschutzzone - Ergänzende Richtlinie für Obstgärten in der Landschaftsschutzzone - Ergänzende Richtlinie für Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze
Art. 11 LANDSCHAFTSSCHONZONE
1 Die Landschaftsschonzone bezweckt die Erhaltung zusammenhängender Landschaften für eine ökonomische land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie aus ökologischen, ästhetischen und sozial kulturellen Gründen. 2 Überlagert die Landschaftsschonzone die Landwirtschaftszone, so sind landwirtschaftliche Bauten und Anlagen für nicht standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung unabhängige Betriebe soweit zulässig, als sie nicht einer anderen Zone zugewiesen werden können. Voraussetzung dazu ist die Ausscheidung einer Spezialzone mit entsprechender Zweckbestimmung, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
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Art. 12 Zonenreglement Landschaft
ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE
1 Archäologische Einzelobjekte bezwecken die Erhaltung der archäologischen (Siedlungs- ) Reste sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Umgebung. 2 Der Anhang enthält die Beschreibung der Einzelobjekte, die spezifischen Bestimmungen und Massnahmen, die Unterteilung nach nationaler, regionaler / kantonaler und lokaler Bedeutung sowie die Zuständigkeitsregelung.
Art. 13 DENKMALSCHUTZOBJEKTE
1 Denkmalschutzobjekte bezwecken die Erhaltung und Pflege kulturhistorisch und ästhetisch bedeutender Objekte. 2 Es ist untersagt, die Schutzobjekte zu gefährden oder gar zu beseitigen. Massnahmen, die ihren Wert oder ihre Wirkung herabsetzen, sind nicht erlaubt. 3 Der Anhang enthält die Beschreibung der Schutzobjekte, die Unterteilung nach nationaler, regionaler / kantonaler und lokaler Bedeutung sowie die Zuständigkeitsregelung. 4 Denkmalschutzobjekte von nationaler oder kantonaler / regionaler Bedeutung sind gemäss dem Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (OHG) vom 9. April 1992 in das kantonale Inventar aufzunehmen. Mit der Aufnahme ins Inventar treten die kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft. 5 Die Schutzobjekte sind fachlich zu unterhalten und vor dem Zerfall zu bewahren. Bauliche Veränderungen, Restaurierungen und Unterhaltsarbeiten dürfen nur im Einverständnis und unter Aufsicht der zuständigen Behörde vorgenommen werden.
Art. 14 AUSSICHTSPUNKTE
1 Die Aussichtspunkte bezwecken die Freihaltung und Wahrung von landschaftlich besonders reizvollen Aussichtsmöglichkeiten von bestimmten, bezeichneten Standorten und Lagen aus. 2 Bei den Aussichtspunkten sind Bauten, Anlagen, bestehende Bäume und Neupflanzungen höhenmässig so zu begrenzen, dass die Aussicht auf das Dorf und die Juralandschaft nicht beeinträchtigt wird.
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D
Art. 15 Zonenreglement Landschaft
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN GESTALTUNG VON BAUTEN UND ANLAGEN
1 Alle zulässigen Bauten und Anlagen müssen sich hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material - und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. 2 Für die Erteilung von Baubewilligungen müssen Baugesuche nebst den gemäss § 25, Absatz 1 der Vollziehungsverordnung zum BauG erforderlichen Unterlagen einen verbindlichen Plan über die Umgebungsgestaltung enthalten. 3 Bewilligungen können mit allen, für eine wirksame Durchsetzung der Zonenvorschriften Landschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 4 Bauliche und betriebliche Auswirkungen dürfen die Wohnqualität des angrenzenden Baugebietes nicht wesentlich beeinträchtigen. 5 Bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben kann der Bauherr den Gemeinderat zu einem frühen Zeitpunkt der Projektierungsarbeiten beiziehen.
Art. 16 BESITZSTANDGARANTIE FUER ZONENFREMDE BAUTEN UND ANLAGEN
Zonenfremde Bauten und Anlagen, die rechtmässig bewilligt wurden, können weiterbestehen.
Art. 17 AUSNAHMEN FÜR DIE ERRICHTUNG ODER ÄNDERUNG VON
ZONENFREMDEN BAUTEN UND ANLAGEN
Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen regelt die Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzonen.
Art. 18 AUSNAHMEN VON SCHUTZVORSCHRIFTEN
1 Je nach Zuständigkeit kann die kantonale Behörde oder der Gemeinderat Ausnahmen von den im Reglement oder Anhang festgehaltenen Schutzvorschriften bewilligen. 2 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden können und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen oder in ausgesprochenen Härtefällen.
Art. 19 VOLLZUG DER ZONENVORSCHRIFTEN
1 Der Gemeinderat ist für die Anwendung der Zonenvorschriften unter Berücksichtigung der dazugehörenden Beilagen verantwortlich. Er hat bei vorschriftswidrigen Vorhaben, im Sinne von § 123 Absatz 2 BauG, fristgemäss Einsprache zu erheben. 2 Für den Vollzug einzelner Vorschriften kann der Gemeinderat ei ne Aufsichts- und Pflegeinstanz einsetzen. Diese hat dem Gemeinderat regelmässig Bericht zu erstatten. siehe Erwägungen RRB
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Zonenreglement Landschaft
3 In allen Fällen bleibt die Recht- und Zweckmässigkeitskontrolle durch die Bewilligungsbehörde vorbehalten. 4 Zuwiderhandlungen gegen die Zonenvorschriften Landschaft werden - soweit nicht andere kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden - wie solche gegen das Baugesetz bestraft. Der Gemeinderat ist dafür besorgt, dass die bei Übertretung dieser Vorschriften erfolgten Schädigungen von Schutzobjekten durch geeignete Massnahmen zu Lasten des Verursachers behoben werden. 5 Die Gemeinde stellt durch das Budget einen jährlichen Kredit bereit, den der Gemeinderat für die Entschädigung von Pflegeaufgaben, gestützt auf die Zonenvorschriften Landschaft, verwendet. 6 Für die Schutzzonen und Schutzobjekte sind Abgrenzung, Schutzziele und Bestandesentwicklung periodisch zu überprüfen und sich aufdrängende Änderungen der Schutzvorschriften vorzunehmen. 7 Für den Vollzug einzelner Vorschriften kann der Gemeinderat ergänzende Richtlinien erlassen. Diese sind mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen zu koordinieren. Ergänzende Richtlinien haben wegleitenden Charakter und sind behördenverbindlich.
Art. 20 BESCHWERDERECHT
Gegen Verfügungen des Gemeinderates, die sich aufgrund dieses Reglementes ergehen, kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Art. 21 AUFHEBUNG FRÜHERER BESCHLÜSSE
Alle früheren, dem Erlass der Zonenvorschriften Landschaft widersprechenden Vorschriften, sind aufgehoben.
Art. 22 INKRAFTTRETEN UND ANPASSUNG
1 Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
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Zonenreglement Landschaft
ANHANG spezifische Bestimmungen zu folgenden Schutzzonen und -objekten: zu § 9
Naturschutzzonen Nr. N1 - N21
zu § 9
Naturschutzeinzelobjekte Nr. N30 - N32
zu § 9
Bäche
zu § 9
Hecken/Feld- und Ufergehölze
zu § 9
Waldränder
zu § 9
Felsbänder
zu § 13
Denkmalschutzobjekt Nr. K1
zu § 12
Archäologische Einzelobjekte Nr. K2 - K7
siehe Erwägungen RRB
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Zonenreglement Landschaft
NATURSCHUTZZONEN NR. N1 Flurname:
Kuni
Naturschutzinventar ANL:
Objekt Nr. A.01 /
Beschreibung:
Magerwiese an steilem Bord und in Waldeinbuchtung. Die Waldeinbuchtung ist stark verwachsen.
Schutzziel:
Erhalten der Magerwiese mit ihrer Vielfalt und Förderung des Artenreichtums.
Schutzmassnahmen:
Verbot des Ausbringens von jeglichem Dünger sowie die Anwendung von Bioziden. Keine Terrainveränderungen.
Pflegemassnahmen:
Jährliche Mahd, nicht vor dem 15. Juni. Verbuschung der Waldeinbuchtung verhindern.
Bedeutung / Zuständigkeit: Pflege- / Bewirtschaftungsbeiträge:
Magerwiese
Lokale Bedeutung / Gemeinde Regelt der Gemeinderat bzw. der Kanton über privatrechtliche Vereinbarungen (Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden).
NATURSCHUTZZONEN NR. N2 Flurname:
Stafletenacker
Naturschutzinventar ANL:
Objekt Nr. A.02 /
Beschreibung:
Magerwiese unterhalb Weg an steiler Strassenböschung.
Schutzziel:
Erhalten der Magerwiese mit ihrer Vielfalt und Förderung des Artenreichtums.
Schutzmassnahmen:
Verbot des Ausbringens von jeglichem Dünger sowie die Anwendung von Bioziden. Keine Terrainveränderungen.
Pflegemassnahmen:
Jährliche Mahd, nicht vor dem 15. Juni.
Bedeutung / Zuständigkeit:
Lokale Bedeutung / Gemeinde
Pflege- / Bewirtschaftungsbeiträge:
Magerwiese
Regelt der Gemeinderat bzw. der Kanton über privatrechtliche Vereinbarungen (Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden).
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NATURSCHUTZZONEN NR. N3 Flurname:
Höldeli
Naturschutzinventar ANL:
Objekt Nr. A.03 /
Beschreibung:
Magerwiese an Wald angrenzend. An feuchten Orten im Bereich des Waldrandes gedeihen Herbstzeitlosen.
Schutzziel:
Erhalten der Magerwiese mit ihrer Vielfalt und Förderung des Artenreichtums.
Schutzmassnahmen:
Verbot des Ausbringens von jeglichem Dünger sowie die Anwendung von Bioziden. Keine Terrainveränderungen.
Pflegemassnahmen:
Jährliche Mahd, nicht vor dem 15. Juni .
Bedeutung / Zuständigkeit:
Lokale Bedeutung / Gemeinde
Pflege- / Bewirtschaftungsbeiträge:
Magerwiese
Regelt der Gemeinderat bzw. der Kanton über privatrechtliche Vereinbarungen (Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden).
NATURSCHUTZZONEN NR. N5 Flurname:
Rüti
Naturschutzinventar ANL:
Objekt Nr. A.10 /
Beschreibung:
Sehr wertvolle Magerwiese zwischen Waldrand und Kantonsstrasse nach Wenslingen.
Schutzziel:
Erhalten der Magerwiese mit ihrer Vielfalt und Förderung des Artenreichtums.
Schutzmassnahmen:
Verbot des Ausbringens von jeglichem Dünger sowie die Anwendung von Bioziden. Keine Terrainveränderungen.
Pflegemassnahmen:
Jährliche Mahd, nicht vor dem 15. Juni. Verbuschung verhindern.
Bedeutung / Zuständigkeit:
Kantonale Bedeutung / Kanton
Pflege- / Bewirtschaftungsbeiträge:
Magerwiese
Regelt der Gemeinderat bzw. der Kanton über privatrechtliche Vereinbarungen (Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden).
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Zonenreglement Landschaft
NATURSCHUTZZONEN NR. N6 Flurname:
Rüsselmatt, Bossertmatt
Naturschutzinventar ANL:
Objekt Nr. C.01 /
Beschreibung:
Bahnbordböschungen beidseitig der Geleise zwischen Bahnhof und Tunnelportal. Auf den nach Westen exponierten Flächen finden sich Orchideen. Auf den Flächen Richtung Gelterkinden wachsen typische Ruderalpflanzen.
Schutzziel:
Erhalten der Flächen mit ihren Artenvielfalten und Förderung des Artenreichtums.
Schutzmassnahmen:
Keine Düngung und keine Anwendung von Bioziden. Keine Terrainveränderungen.
Pflegemassnahmen:
Erster Schnitt nicht vor dem 15. Juni. Jährliche Mahd. Verbuschung verhindern.
Bedeutung / Zuständigkeit: Pflege- / Bewirtschaftungsbeiträge:
Brachfläche, Magerwiese
Bedeutung kantonal / Zuständigkeit Kanton, SBB Pflege durch die SBB, in der Regel keine Beiträge.
NATURSCHUTZZONEN NR. N7 Flurname:
Rainacker, Bernhardsberg, Höldeli, Gemeindehaldenweg, Grossrüti, Aleten, Eital
Naturschutzinventar ANL:
Objekt Nr. A 15.1, A 15.2, A 15.3, A 15.4, A 15.5, A 15.6, A 15.7 /
Beschreibung:
Magerwiesen an Weg- und Strassenböschungen an verschiedenen Stellen der Gemeinde. Die Böschung an der Kantonsstrasse nach Wenslingen gehört zu den wertvollsten im Kanton.
Schutzziel:
Erhalten und Ausdehnen der Flächen mit ihren Artenvielfalten und Förderung des Artenreichtums.
Schutzmassnahmen:
Höldeli:
Der Gemeinderat erlässt einen Pflegeplan.
übrige Gebiete:
Keine Düngung und keine Anwendung von Bioziden.
Trockene Strassenböschungen
Pflegemassnahmen:
Jährliche Mahd, erster Schnitt nicht vor dem 15. Juni .
Bedeutung / Zuständigkeit:
Kantonal, Lokal / Kanton, Gemeinde
Pflege- / Bewirtschaftungsbeiträge:
Für Flächen im Privatbesitz Regelung durch Gemeinderat bzw. Kanton über privatrechtliche Vereinbarungen (Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden).
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Gemeinde Tecknau
Zonenreglement Landschaft
NATURSCHUTZZONEN NR. N9 Flurname:
Löli
Naturschutzinventar ANL:
Objekt Nr. A.14 /
Beschreibung:
Magerwiese in der Waldeinbuchtung und auf vorgelagertem steilen Hang mit sehr schön ausgebildetem Waldrand.
Schutzziel:
Erhalten der Magerwiese mit ihrer Vielfalt und Förderung des Artenreichtums.
Schutzmassnahmen:
Keine Düngung und keine Anwendung von Bioziden. Keine Terrainveränderungen.
Pflegemassnahmen:
Jährliche Mahd, erster Schnitt nicht vor dem 15. Juni.
Bedeutung / Zuständigkeit:
Lokale Bedeutung / Gemeinde
Pflege- / Bewirtschaftungsbeiträge:
Magerwiese
Regelt der Gemeinderat bzw. der Kanton über privatrechtliche Vereinbarungen (Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden).
NATURSCHUTZZONEN NR. N10 Flurname:
Aleten
Naturschutzinventar ANL:
Objekt Nr. B.02 /
Beschreibung:
Interessantes Mosaik aus trockenen und feuchten bis wechselfeuchten Pflanzengemeinschaften entlang eines kleinen Seitenbächleins des Aletenbaches.
Schutzziel:
Erhalten des Bachlaufes und des schutzwürdigen Lebensraumes mit seiner Artenvielfalt.
Schutzmassnahmen:
Im unmittelbaren Bereich des Baches keine Düngung, sonst mässige Düngung erlaubt.
Pflegemassnahmen:
Jährliche Mahd, erster Schnitt nicht vor dem 15. Juni.
Bedeutung / Zuständigkeit:
Lokale Bedeutung / Gemeinde
Pflege- / Bewirtschaftungsbeiträge:
Bächlein, Feuchtwiese
Regelt der Gemeinderat bzw. der Kanton über privatrechtliche Vereinbarungen (Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden.
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Gemeinde Tecknau
Zonenreglement Landschaft
NATURSCHUTZZONEN NR. N11 Flurname:
Aleten
Naturschutzinventar ANL:
Objekt Nr. B.03 /
Beschreibung:
Breiter flacher Talboden mitten im Wald. Seitenbächlein und Seitenquellen des Aletenbaches bilden vernässte Stellen, auf denen Hochstaudenfluren gedeihen. Der Wald ist ein Ahorn- Eschenwald.
Schutzziel:
Erhalten des schutzwürdigen Lebensraumes mit seiner Artenvielfalt.
Schutzmassnahmen:
Waldwirtschaftsplan an die Schutzziele anpassen. Bewirtschaftung nach den Richtlinien der pflanzensoziologischen Bestandesaufnahme, aber ohne Gastbaumarten.
Pflegemassnahmen:
Nur Naturverjüngung.
Bedeutung / Zuständigkeit:
Lokale Bedeutung / Gemeinde, Kantonsforstamt
Pflege- / Bewirtschaftungsbeiträge:
Hochstaudenflur, Wald
In der Regel werden keine Bewirtschaftungsbei träge ausgerichtet.
NATURSCHUTZZONEN NR. N12 Flurname:
Burghalden
Naturschutzinventar ANL:
Objekt Nr. B.04 /
Beschreibung:
Tuffbildung unterhalb eines kleinen Waldweihers (auf Wenslinger Boden) unter den Felsbändern. Im weichen tuffigen Schutt haben Füchse und Dachse eine der grössten Bauten im Baselbiet gegraben.
Schutzziel:
Erhalten der Tuffbildung.
Schutzmassnahmen:
Objekt nicht zerstören.
Pflegemassnahmen:
Keine Pflege notwendig.
Bedeutung / Zuständigkeit:
Lokale Bedeutung / Gemeinde
Pflege- / Bewirtschaftungsbeiträge:
Tuffbildung
Es werden keine Beiträge ausgerichtet.
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Gemeinde Tecknau
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NATURSCHUTZZONEN NR. N13 Flurname:
Brunnmatten
Naturschutzinventar ANL:
Objekt Nr. B.06 /
Beschreibung:
Kleiner verlandeter Weiher bei der Einmündung des Moosbächleins in den Eibach.
Schutzziel:
Erhalten des Weihers und des schutzwürdigen Lebensraumes. Förderung des Artenreichtums.
Schutzmassnahmen:
Der Gemeinderat erlässt einen Pflegeplan.
Pflegemassnahmen:
Der Pflegeplan regelt u.a.: Bestockung, Bewirtschaftung der Grünflächen, Instandstellung und Wasserhaushalt des Weihers, Belichtung der Wasserflächen u.a.m.
Bedeutung / Zuständigkeit: Pflege- / Bewirtschaftungsbeiträge:
Weiher, Hochstaudenflur
Lokal / Gemeinde, Kanton Ist im Pflegeplan zu regeln.
NATURSCHUTZZONEN NR. N14 Flurname:
Jhegi
Naturschutzinventar ANL:
Objekt Nr. B.05 /
Feuchtwiese / Hochstaudenflur
Extensiv genutzte Landschaftskammer zwischen dem natürlichen Lauf des Eibaches und dem Hangfuss der Winterhalde. Beschreibung:
Hochstaudenflur auf dem Kugelfang der 50 m Schiessanlage (Pistolenstand).
Schutzziel:
Erhalten der extensiv genutzten Feuchtwiese sowie der Hochstaudenflur mit ihrer Vielfalt und Förderung des Artenreichtums.
Schutzmassnahmen:
Extensive Nutzung als Feuchtwiese ohne Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden.
Pflegemassnahmen:
Jährliche Mahd, Mahdgut zusammennehmen.
Bedeutung / Zuständigkeit:
Lokale Bedeutung / Gemeinde
Pflege- / Bewirtschaftungsbeiträge:
Regelt der Gemeinderat bzw. der Kanton über privatrechtliche Vereinbarungen (Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden).
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NATURSCHUTZZONEN NR. N15 Flurname:
Löli, Bäumliacker, In der Weid
Naturschutzinventar ANL:
Objekt Nr. B.07 /
Beschreibung:
Feuchte Magerwiesen zwischen den extensiv genutzten Weihnachtsbaumkulturen.
Schutzziel:
Erhalten des Lebensraumes mit seiner Vielfalt und Fördern des Artenreichtums.
Schutzmassnahmen:
Verbot des Ausbringens von jeglichem Dünger sowie die Anwendung von Bioziden.
Pflegemassnahmen:
Jährliche Mahd, Mahdgut zusammennehmen.
Bedeutung / Zuständigkeit:
Lokale Bedeutung / Gemeinde
Pflege- / Bewirtschaftungsbeiträge:
Feuchtwiesen
Regelt der Gemeinderat bzw. der Kanton über privatrechtliche Vereinbarungen (Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden).
NATURSCHUTZZONEN NR. N16 Flurname:
Aleten, Eital
Naturschutzinventar ANL:
Objekt Nr. B.08 /
Beschreibung:
Hochstaudenfluren an wenig genutzten Strassenböschungen. Vorkommen vor allem im Eital.
Schutzziel:
Erhalten der Strassenböschungen mit den Artenvielfalten und Fördern des Artenreichtums.
Schutzmassnahmen:
Verbot des Ausbringens von jeglichem Dünger sowie die Anwendung von Bioziden.
Pflegemassnahmen:
Jährliche Mahd, Mahdgut zusammennehmen.
Bedeutung / Zuständigkeit:
Lokale Bedeutung / Gemeinde, Kanton
Pflege- / Bewirtschaftungsbeiträge:
Feuchte Strassenböschungen
Für Flächen im Privatbesitz Regelung durch Gemeinderat bzw. Kanton über privatrechtliche Vereinbarungen (Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden).
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NATURSCHUTZZONEN NR. N17 Flurname:
Stüdeliwinkel
Naturschutzinventar ANL:
Objekt Nr. G.01 /
Beschreibung:
Seitental zum Eital mit Stüdelibächli. Für intensive Nutzung wenig geeignete, wertvolle Landschaftskammer. Feuchtstandort mit vielfältiger Verzahnung von Wald und Offenland.
Schutzziel:
Erhalten und Fördern einer vielfältigen Feuchtwiese.
Schutzmassnahmen:
Entfernung der Aufforstungen; extensive, landwirtschaftliche Nutzung unter Verzicht auf Düngung und Pestizideinsatz.
Pflegemassnahmen:
Verbuschung verhindern. Jährliche Mahd, Mahdgut zusammennehmen.
Bedeutung / Zuständigkeit: Pflege- / Bewirtschaftungsbeiträge:
Feuchtwiese
Lokale Bedeutung / Gemeinde Regelt der Gemeinderat bzw. der Kanton über privatrechtliche Vereinbarungen (Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden).
NATURSCHUTZZONEN NR. N18 Flurname:
Rebenrain
Naturschutzinventar ANL:
Objekt Nr. G.02 /
Beschreibung:
Kleine Waldfläche mit der ganz grossen Besonderheit von ca. 20 Türkenbundlilien bewachsen.
Schutzziel:
Erhalten und Fördern des Standortes für Türkenbundlilien.
Schutzmassnahmen:
Keine Auspflanzung von standortfremden Baumarten, möglichst nur Naturverjüngung. Bewirtschaftung nach den Richtlinien der pflanzensoziologischen Bestandesaufnahme.
Pflegemassnahmen:
Auslesedurchforstung. Ausser Waldföhre keine Nadelbäume verwenden. Im weiteren sind die Ergänzenden Richtlinien für Waldareal in der Naturschutzzone anzuwenden.
Wald
Bedeutung / Zuständigkeit:
Kantonale Bedeutung / Kanton
Pflege- / Bewirtschaftungsbeiträge:
In der Regel werden durch die Gemeinde keine Bewirtschaftungsbeiträge ausgerichtet.
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NATURSCHUTZZONEN NR. N19 Flurname:
Sommerhalden / Aleten
Naturschutzinventar ANL:
Objekt Nr. G.03 /
Beschreibung:
Weisseggen-Buchenwald an den trockenen warmen Hängen der Sommerhalden und Aleten. Im nördlichen Bereich Waldtyp mit vielen Gräsern, Sträuchern und Orchideen. An ganz trockenen heissen Orten gedeiht ein Eichenmischwald.
Schutzziel:
Erhalten der standorttypischen Waldgesellschaften und Fördern der typischen und seltenen Arten der Krautschicht.
Schutzmassnahmen:
Keine Auspflanzung von standortfremden Baumarten, möglichst nur Naturverjüngung. Bewirtschaftung nach den Richtlinien der pflanzensoziologischen Bestandesaufnahme. Waldwirtschaftsplan an Schutzziel anpassen.
Pflegemassnahmen:
An einzelnen Orten sind kleinflächige Verjüngungshiebe möglich. Auslesedurchforstung. Ausser Waldföhre keine Nadelbäume verwenden. Im weiteren sind die Ergänzenden Richtlinien für Waldareal in der Naturschutzzone anzuwenden.
Wald
Bedeutung / Zuständigkeit:
Kantonale Bedeutung / Kanton
Pflege- / Bewirtschaftungsbeiträge:
In der Regel werden durch die Gemeinde keine Bewirtschaftungsbeiträge ausgerichtet.
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NATURSCHUTZZONEN NR. N20 Flurname:
Burghalden, Wasserfluh
Naturschutzinventar ANL:
Objekt Nr. G.04 /
Beschreibung:
An den trockenen warmen Hängen Vorkommen der Weisseggen- Buchenwälder, der Linden- Zahnwurz- Buchenwälder und der Eichenmischwälder. An den kühlen schattigen Lagen der Wasserfluh und im Stüdeliwinkel gedeiht der sehr interessante Hirschzungen- Ahornwald.
Schutzziel:
Erhalten der standorttypischen Waldgesellschaften und Fördern der typischen und seltenen Arten der Krautschicht.
Schutzmassnahmen:
Keine Auspflanzung von standortfremden Baumarten, möglichst nur Naturverjüngung. Bewirtschaftung nach den Richtlinien der pflanzensoziologischen Bestandesaufnahme. Waldwirtschaftsplan an Schutzziel anpassen. Die bestehende Fusswegverbindung im unteren Bereich des Abhanges, kann bis auf die Höhe des Schützenhauses zum Fahrweg ausgebildet, und auf die Talsohle geführt werden.
Pflegemassnahmen:
An einzelnen Orten sind kleinflächige Verjüngungshiebe möglich. Auslesedurchforstung. Ausser Waldföhre keine Nadelbäume verwenden. Im weiteren sind die Ergänzenden Richtlinien für Waldareal in der Naturschutzzone anzuwenden.
Wald
Bedeutung / Zuständigkeit:
Kantonale Bedeutung / Kanton
Pflege- / Bewirtschaftungsbeiträge:
In der Regel werden durch die Gemeinde keine Bewirtschaftungsbeiträge ausgerichtet.
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NATURSCHUTZZONEN NR. N21 Flurname:
Winterholden
Naturschutzinventar ANL:
Objekt Nr. G.05 /
Beschreibung:
Nordexponierter Buchen- Lindenwald mit häufig auftretenden Eiben. In der Krautschicht viele Farnarten und einen bedeutenden Bestand der Finger- Zahnwurz und der Hirschzunge. Reich strukturierter Abhang mit Felsköpfen und Bacheinschnitten.
Schutzziel:
Erhalten der standorttypischen Waldgesellschaften und Fördern der typischen und seltenen Arten der Krautschicht.
Schutzmassnahmen:
Keine Auspflanzung von standortfremden Baumarten, möglichst nur Naturverjüngung. Bewirtschaftung nach den Richtlinien der pflanzensoziologischen Bestandesaufnahme. Waldwirtschaftsplan an Schutzziel anpassen. Die Waldbewirtschaftung sollte möglichst von der Talsohle aus erfolgen. Wo die Kantonsstrasse direkt an den Wald angrenzt, kann im Wald, wenn notwendig, ein Fahrweg erstellt werden.
Pflegemassnahmen:
An einzelnen Orten sind kleinflächige Verjüngungshiebe möglich. Auslesedurchforstung. Ausser Waldföhre keine Nadelbäume verwenden. Im weiteren sind die Ergänzenden Richtlinien für Waldareal in der Naturschutzzone anzuwenden.
Wald
Bedeutung / Zuständigkeit:
Kantonale Bedeutung / Kanton
Pflege- / Bewirtschaftungsbeiträge:
In der Regel werden durch die Gemeinde keine Bewirtschaftungsbeiträge ausgerichtet.
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NATURSCHUTZEINZELOBJEKTE NR. N30 Flurname:
Stierenstall
Naturschutzinventar ANL:
Objekt Nr. F.01 /
Beschreibung:
Grosse markante Sommerlinde zwischen den beiden Feldgehölzen.
Koordinaten:
633'280 / 256'150
Schutzziel:
Erhalten des Einzelbaumes an seinem Standort und in seinem Wert.
Schutzmassnahmen:
Es ist untersagt, das Schutzobjekt zu gefährden oder zu beseitigen. Bei natürlichem Abgang ist in der unmittelbaren Umgebung ein Ersatzbaum zu pflanzen.
Pflegemassnahmen:
Die Pflege ist auf eine möglichst grosse Lebenserwartung des Einzelbaumes auszurichten.
Einzelbaum
Bedeutung / Zuständigkeit:
Lokale Bedeutung / Gemeinde
Pflege- / Bewirtschaftungsbeiträge:
Pflegebeiträge werden keine gewährt. Die Gemeinde kann bei Ersatzpflanzungen finanzielle Beiträge gewähren.
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BÄCHE Lokalität:
Ganzes Gemeindegebiet ausserhalb Baugebiet
Naturschutzinventar ANL:
H.03
Aletenbach
H.07
Jhegibächli
H.04
Moosbächli
H.08
Neuwegmattbächli
H.05
Stüdelibächli
H.09
Geissgrabenbächli
H.06
Holbächli
H.11
Eibach
Beschreibung:
Offene Bachläufe bilden zusammen mit den Uferpartien (Ufergehölzen, Uferstaudengesellschaften etc.) ästhetisch wertvolle Landschaftselemente und nehmen insbesondere im ökologischen Gefüge eine wichtige Rolle ein. Während verschiedene Arten wie Wasseramsel und Eisvogel ihnen entsprechende Gewässer als Nahrungsbereiche benötigen, sind vor allem viele Kleintiere vollständig an ein Leben im Wasser angewiesen. Amphibien und vielerlei Insekten dient das Element Wasser als Fortpflanzungsbiotop.
Schutzziele:
Erhalten und Pflegen der offenen Wasserflächen und Bachläufe mit ihrer vielfältigen Ufervegetation als Lebensraum für viele bedrängte und geschützte Tier- und Pflanzenarten. Entlang aller geschützten Bachläufe sind möglichst beidseitig genügend breite Ufergehölze sowie Krautsäume bzw. Uferstaudenfluren zu fördern und dauernd zu erhalten.
Pflege / Bewirtschaftung
Grundsätzlich hat die Pflege der Uferbestockungen nach den vom Gemeinderat erlassenen Ergänzenden Richtlinien für Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze zu erfolgen. Schäden der Uferböschungen sind wo möglich mit ingenieurbiologischen Massnahmen zu sanieren.
Aufsicht:
Gemeinde oder Kanton, je nach Zuständigkeit.
Pflege- / Bewirtschaftungsbeiträge:
In der Regel werden keine Pflegebeiträge ausgerichtet. Bei unverhältnismässig grossem Pflegeaufwand kann die Gemeinde bzw. der Kanton von Fall zu Fall Abgeltungsbeiträge gewähren, oder die Pflegearbeiten durch Gemeinde bzw. Kantonspersonal ausführen lassen.
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HECKEN / FELD - UND UFERGEHÖLZE Lokalität:
Ganzes Gemeindegebiet ausserhalb Baugebiet
Naturschutzinventar ANL:
Objekt Nr. E.01
Beschreibung:
Hecken und Feldgehölze erfüllen eine grosse Zahl von Funktionen in der Landschaft. Heute sind es vor allem ökologische Funktionen wie z.B. vielfältige Lebensräume für Insekten und Vögel, Wanderstrassen für zahlreiche Kleintiere u.a.m. Früher waren Gehölze, insbesondere Hecken, natürliche Zäune und Lieferanten von Brennholz und Wildfrüchten. In geeigneten Lagen bilden sie einen wirkungsvollen Schutz gegen Erosion und Wind. Sie vermindern die Wasserschwankungen der Kleingewässer und haben einen günstigen Einfluss auf das Kleinklima. Es werden folgende Hecken und Gehölzarten unterschieden: Niederhecke, Hochhecke, Baumhecke, Feldgehölz und Ufergehölz.
Schutzziele:
Erhaltung und Förderung der bezeichneten Schutzobjekte an ihrem Standort und in ihrem Bestand als: - artenreiche Lebensräume für vielfältige Tier- und Pflanzenwelt - ökologisch bedeutsame Ausgleichselemente und Wanderstrassen für Kleintiere - das Landschaftsbild prägende Landschaftselemente - Schutzobjekte gegen Windeinfall und Bodenerosion - Kulturelemente (insbesondere die Niederhecken).
Pflege / Bewirtschaftung:
Grundsätzlich hat die Pflege und Nutzung der Hecken und Feldgehölze nach den vom Gemeinderat erlassenen Ergänzenden Richtlinien für Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze zu erfolgen.
Aufsicht:
Gemeinderat.
Pflege- / Bewirtschaftungsbeiträge:
In der Regel werden keine Pflegebeiträge ausgerichtet. Bei unverhältnismässig grossem Pflegeaufwand kann die Gemeinde bzw. der Kanton von Fall zu Fall Abgeltungsbeiträge gewähren, oder die Pflegearbeiten durch Gemeinde- bzw. Kantonspersonal ausführen lassen.
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WALDRÄNDER Lokalität:
Ganzes Gemeindegebiet ausserhalb Baugebiet
Naturschutzinventar ANL:
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Schutzziele:
Erhalten und Schaffen von stufig ausgebildeten Waldrändern mit intaktem Mantel und Saum.
Pflege-/und Schutzmassnahmen:
Grundsätzlich hat die Pflege und Nutzung der Waldränder nach den vom Gemeinderat erlassenen Ergänzenden Richtlinien für Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölzen zu erfolgen.
Bedeutung / Zuständigkeit:
Lokale, Kantonale Bedeutung / Gemeinde, Kanton
Pflege- / Bewirtschaftungsbeiträge:
Mehraufwendungen bei der Waldrandpflege können je nach Zuständigkeit von der Gemeinde oder dem Kanton unterstützt werden.
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FELSBÄNDER Lokalität:
Gemäss Signatur im Zonenplan Landschaft.
Naturschutzinventar ANL:
Objekt Nr. J.01
Beschreibung:
Felsbänder bilden häufig die Gemeindegrenze von Tecknau. Sie grenzen aber auch die Steilhänge (auf Tecknauer Boden) und die Juratafeln (in den angrenzenden Gemeinden) voneinander ab. Die stark besonnten Felsbänder auf den Ost- und den Nordhängen beherbergen speziell wärmeliebende Pflanzengemeinschaften. Gamanderarten, Kronwickenarten, das Blaugras, die Graslilie - um nur einige zu nennen - sind Arten, die an diese extremen Verhältnisse speziell angepasst sind. Immer wieder sind auch Käfer und Schmetterlinge aller Art zu sehen. An den eher schattigen Hängen auf der Westseite gibt es besonders viele Eiben. Diese kommen vor allem in den rutschigen, steilen Hängen zwischen den Felsrippen vor.
Schutzziele:
Erhalten der schutzwürdigen Lebensräume mir ihren Artenvielfalten.
Schutzmassnahmen:
Waldwirtschaftsplan an Schutzziel anpassen.
Pflegemassnahmen:
Nur Naturverjüngung, ausser der Waldföhre keine Nadelbäume verwenden. Im weiteren sind die Ergänzenden Richtlinien für Waldareal in der Naturschutzzone anzuwenden.
Bedeutung / Zuständigkeit:
Lokale Bedeutung / Gemeinde
Pflege- / Bewirtschaftungsbeiträge:
Keine Bewirtschaftungsbeiträge notwendig.
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DENKMALSCHUTZOBJEKT NR. K1 Objekt:
Heuschürli
Flurname / Lokalität:
Grossrüti
Koordinaten:
634'290 / 254'940
Bedeutung / Zuständigkeit:
Gemeinde / Kanton
Beschreibung:
Auf halber Höhe zwischen Aletenbächli und Kantonsstrasse nach Wenslingen steht ein schönes altes Heuschürli. Es ist ganz mit Efeu überwachsen, das auf einem abgestorbenen Holderstrauch nach oben wächst. Im Efeu dürften Vögel Nistgelegenheiten finden.
ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE NR. K2 Objekt:
Bärenhöhle
Flurname / Lokalität:
Wasserfluh
Koordinaten:
635'040 / 254'190
Bedeutung / Zuständigkeit:
Kanton
Beschreibung:
Höhle mit Spuren von Höhlenbären.
Schutzmassnahmen:
Keinerlei Eingriffe in der Höhle und im Umgelände ausser der üblichen forstwirtschaftlichen Nutzung. Vor unumgänglichen Eingriffen ist die Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen.
ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE NR. K3 Objekt:
Bruderloch
Flurname / Lokalität:
Wasserfluh
Koordinaten:
635'040 / 254'225
Bedeutung / Zuständigkeit:
Kanton
Beschreibung:
Höhle, deren urgeschichtliche Begehung nicht gesichert ist.
Schutzmassnahmen:
Keinerlei Eingriffe in der Höhle und im Umgelände ausser der üblichen forstwirtschaftlichen Nutzung. Vor unumgänglichen Eingriffen ist die Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen.
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ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE NR. K4 Objekt:
Ödenburg
Flurname / Lokalität:
Burghalden
Koordinaten:
634'385 / 254'650
Bedeutung / Zuständigkeit:
Kanton
Beschreibung:
Burgruine mit gut sichtbarem Mauerwerk.
Schutzmassnahmen:
Keinerlei Eingriffe in den Boden ausser der üblichen forstwirtschaftlichen Nutzung. Vor unumgänglichen Eingriffen ist die Einwilligung der zuständigen Behörde einzuholen.
ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE NR. K5 Objekt:
Teufelsstube
Flurname / Lokalität:
Aleten
Koordinaten:
635'085 / 254'830
Bedeutung / Zuständigkeit:
Kanton
Beschreibung:
Höhle
Schutzmassnahmen:
Keinerlei Eingriffe in der Höhle und im Umgelände ausser der üblichen forstwirtschaftlichen Nutzung. Vor unumgänglichen Eingriffen ist die Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen.
ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE NR. K6 Objekt:
Teufelsküche
Flurname / Lokalität:
Aleten
Koordinaten:
635'145 / 254'850
Bedeutung / Zuständigkeit:
Kanton
Beschreibung:
Höhle
Schutzmassnahmen:
Keinerlei Eingriffe in der Höhle und im Umgelände ausser der üblichen forstwirtschaftlichen Nutzung. Vor unumgänglichen Eingriffen ist die Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen.
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Zonenreglement Landschaft
ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE NR. K7 Objekt:
Burgruine Scheidegg
Flurname / Lokalität:
Scheidegg
Koordinaten:
633'130 / 255'300
Bedeutung / Zuständigkeit:
Kanton
Beschreibung:
Befestigung der Burgruine Scheidegg. Die Ausdehnung des Schutzobjektes umfasst auch das unmittelbare Gelände des Walles und des Grabens.
Schutzmassnahmen:
Keinerlei Eingriffe in den Boden ausser der üblichen forstwirtschaftlichen Nutzung. Vor unumgänglichen Eingriffen ist die Einwilligung der zuständigen Behörde einzuholen.
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Zonenreglement Landschaft
ZONENVORSCHRIFTEN LANDSCHAFT ORIENTIERENDER INHALT Neben dem verbindlichen Inhalt gemäss § 2 des Zonenreglementes Landschaft haben die Zonenvorschriften Landschaft einen orientierenden Inhalt. Dieser gliedert sich wie folgt:
ORIENTIERENDE DARSTELLUNGEN IM ZONENPLAN LANDSCHAFT a) Gemeindegrenze b) Begrenzung der Bauzonen gemäss Zonenplan Siedlung (Baugebietsperimeter) c) Perimeter BLN-Objekt 1105, Baselbieter Tafeljura mit Eital (Landschaft und Naturdenkmal von nationaler Bedeutung) d) Gefahrenzonen Schiessanlage (gemäss eidg. Schiessplatzverfügung vom 6.5.1969) e) Grundwasserschutzzonen Lustgarten RRB Nr. 172 vom 26. Januar 1982 Ebenacker RRB Nr. 423 vom 16. Februar 1982 f) Fliessgewässer offen / eingedolt g) Obstgärten
ORIENTIERENDE BEILAGEN ZU DEN ZONENVORSCHRIFTEN LANDSCHAFT a) b) c) d) e)
Naturschutz- Inventar vom September 1987, ANL Gelterkinden Inventarkarte 1 vom Januar 1988 (vorhandene Planung / Schutz / Freizeit und Erholung) Inventarkarte 2 vom Januar 1988 (bestehende Nutzung/ Nutzungseignung) Betriebsinventar Landwirtschaft vom Dezember 1987 Ergänzende Richtlinien für: - Waldareal in der Landschaftsschutzzone - Waldareal in der Naturschutzzone - Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze - Obstgärten in der Landschaftsschutzzone f) Pflegepläne für Naturschutzzonen/Naturschutzeinzelobjekte
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BESCHLÜSSE Gemeinde
Kanton
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