69/LES/1/2_Zonenreglement Landschaft LES
Degrés de sensibilité au bruit · Wenslingen
Document
- Numéro
- 717
- Type
- Degrés de sensibilité au bruit
- Commune
- Wenslingen
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 17 mai 2011
- En vigueur depuis
- 17 mai 2011
Carte
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Fichiers
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Texte
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 717
vom 17. Mai 2011
Gemeinde Wenslingen, Revision der Zonenvorschriften Landschaft A. Die Einwohnergemeindeversammlung Wenslingen hat am 5. Mai 2010 die Revision der Zonenvorschriften Landschaft beschlossen. Es handelt sich dabei um eine Überarbeitung des Zonenplans Landschaft und des Zonenreglements Landschaft im Sinne einer Anpassung an die geänderten gesetzlichen Bestimmungen. B. Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung führte zum Rückzug der Einsprache von , vertreten durch . C. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 unterbreitet der Gemeinderat Wenslingen den oben genannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden S_Z\Wenslingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB717_20110517_OPStuc_Wenslingen_Rev-ZVL_GK35010.doc
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II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Aufgrund eines Formfehlers musste die Planauflage für die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wiederholt werden. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 teilt der Gemeinderat Wenslingen mit, dass diese öffentliche Planauflage vom 10. November bis 10. Dezember 2010 korrekt wiederholt wurde. Formell-rechtlich sind somit die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zum Plan und zum Zonenreglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 18. August 2009 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung mehrheitlich berücksichtigt. Über die bevorstehenden Nichtgenehmigungen wurde die Gemeinde Wenslingen mit Schreiben vom 9. März 2011 informiert. Mit Schreiben vom 28. April 2011 hat der Gemeinderat dazu Stellung genommen und die Nichtgenehmigungen mehrheitlich akzeptiert. Der zugleich beantragten geringfügigen Änderung betreffend Präzisierung und Ergänzung der Zweckbestimmung "öffentliche Einrichtungen" mit dem Begriff "Parkierung" kann der Regierungsrat zustimmen, weil damit der Zweck dieser Zone für öffentliche Werke und Anlagen hinreichend definiert ist (öffentlich nutzbare Parkierung auf der bestehenden Parkierungsanlage). 1.3 Verbindlicher Beschlussinhalt Das Zonenreglement Landschaft (ZRL) stellt einen Rechtssatz dar, mit welchem die Nutzungsvorschriften (Art und Mass der Nutzung) und die Schutzvorschriften (Schutzziele und -massnahmen) verbindlich festgelegt werden. Orientierende und erläuternde Angaben, Beschreibungen, Definitionen, Gesetzeszitate, Kommentare, Anleitungen, Empfehlungen, Wünsche etc. gehören nicht in den Beschlussinhalt des Zonenreglements und können - soweit im verbindlichen Beschlussinhalt vorhanden - keine Rechtswirkung entfalten. 1.4 § 7 ZRL, Zone für öffentliche Werke und Anlagen Der Regierungsrat stellt fest, dass die Zweckbestimmungen "Erholung" und "öffentliche Freizeitanlage" der Zonen für öffentliche Werke und Anlagen völlig offene Begriffe sind, die eine Vielfalt von Nutzungen zulassen. Es ist dabei nicht bestimmt, ob die vorgesehenen Nutzungen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordern. Sollen Zonen für öffentliche Werke und Anlagen mit den Zweckbestimmungen "Erholung" und "öffentliche Freizeitanlage" ausgeschieden werden, so ist bereits im Nutzungsplanverfahren die Standortgebundenheit der Nutzung gemäss Art. 24 RPG aufzuzeigen. Da nun der Planungsbericht keine Aussagen darüber macht, was unter den genannten Zweckbestimmungen zu verstehen ist, kann nicht überprüft werden, ob der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert. Der Regierungsrat hält im Weiteren fest, dass für kleinere Erholungseinrichtungen (z.B. Sitzgelegenheiten, Feuerstellen, Grünanlagen) keine speziellen Zonen notwendig sind. Aus den genannten Gründen werden daher die Zweckbestimmungen "Erholung" und "öffentliche Freizeitanlage" in Plan und Reglement gestrichen und müssen von der Genehmigung ausgenommen werden. Im Übrigen ist anzufügen, dass z.B. auch Quellfassungen und Reservoire in der Landwirtschaftszone nicht zwingend eine Zone für öffentliche P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden S_Z\Wenslingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB717_20110517_OPStuc_Wenslingen_Rev-ZVL_GK35010.doc
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Werke und Anlagen benötigen, da solche standortgebundenen Einrichtungen über Art. 24 RPG bewilligt werden können. In Abs. 5 wird für die Zonen für öffentliche Werke und Anlagen Nr. 2 (Reservoir) und Nr. 4 (Kläranlage) die Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) II festgelegt. Allgemein gilt in Zonen für öffentliche Werke und Anlagen die ES II. Je nach vorgesehener Nutzung ist die Zuordnung der ES jedoch differenziert vorzunehmen. Reservoire und Kläranlagen werden dabei grundsätzlich der ES III zugeordnet. Daher wird die ES II bei den Zonen für öffentliche Werke und Anlagen Nr. 2 und Nr. 4 im Sinne einer redaktionellen Korrektur gestrichen. Der Gemeinderat wird aufgefordert, im Rahmen einer nächsten Mutation die formal korrekten ES zuzuordnen. 1.5 §§ 9 und 10 ZRL, Landschaftsschutzzonen Es ist festzustellen, dass die Gemeinde zwei verschiedene Arten von Landschaftsschutzzonen bezeichnet, deren gegenseitige Abgrenzung nicht mit dem Vorranggebiet Landschaft gemäss kantonalem Richtplan (KRIP) korrespondiert. Das heisst, die Vorranggebiete Landschaft gemäss KRIP werden sowohl durch die kommunale Landschaftsschutzzone I wie auch durch die kommunale Landschaftsschutzzone II abgedeckt. Dies hat zur Folge, dass beide Bestimmungen der kommunalen Landschaftsschutzzonen die Vorgaben gemäss KRIP einzuhalten haben, soweit sie sich mit dem Vorranggebiet Landschaft gemäss KRIP decken. Der Regierungsrat kann die §§ 9 und 10 ZRL zwar genehmigen (Ausnahme siehe unten), die Bestimmungen (insbesondere § 9 Abs. 2 dritter Abschnitt und § 10 Abs. 2 dritter Abschnitt) sind jedoch im Sinne der Schutzziele gemäss KRIP (Planungsgrundsätze in Objektblatt L3.2) anzuwenden: Die Vorranggebiete Landschaft sind im Grundsatz von neuen Bauten und Anlagen freizuhalten. Zonenkonforme Bauten und Anlagen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung sind zulässig und in unmittelbarer Hofnähe anzusiedeln. Sie können dann - und nur dann - auch an anderen Standorten realisiert werden, wenn sie den Schutzzielen der Vorranggebiete Landschaft dienen. Eine Bestimmung, wonach im Offenland kleinere Bauten, die für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich seien, erlaubt sein sollen, widerspricht hingegen prinzipiell diesem Grundsatz der Freihaltung und ist weder umsetzbar noch kontrollierbar. Nicht der Nachweis für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist ggf. zu erbringen, sondern der Nachweis für die Unerlässlichkeit der Bauten zur Gewährleistung der Schutzziele der Vorranggebiete Landschaft. Aus diesem Grund wird im Reglement der vierte Abschnitt in § 10 Abs. 2 ("Neue kleinere Bauten im Offenland, wie im traditionellen Stil erbaute Feldscheunen, Weideunterstände und Bienenhäuser sind nur gestattet, wenn diese zur Bewirtschaftung nötig und auf den Standort angewiesen sind.") gestrichen und muss von der Genehmigung ausgenommen werden. 1.6 § 14 ZRL, Einzelobjekte Sowohl in § 14 ZRL wie auch in Anhang 1 B2. werden für Hecken und Feldgehölze verbindliche Schutzziele genannt. Der Regierungsrat geht daher davon aus, dass diejenigen Hecken und Feldgehölze, welche in Anhang 1 bzw. im Zonenplan mit "Nr." in grünem Kästchen genannt sind, auch mit dem Planeintrag verbindlich geschützt sind und nicht nur orientierenden Planinhalt darstellen. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird die "Nr." im grünen Kästchen in der Legende zum orientierenden Planinhalt "Hecken, Feldgehölze" redaktionell gestrichen. Da die Neupflanzung kein generelles Schutzziel für Einzelobjekte sein kann und die Neupflanzung eines bisher nicht existierenden Naturobjekts auf diese Weise auch nicht verlangt werden kann, interpretiert der Regierungsrat die Begriffe "herzustellen" und "Herstellung" in den Abs. 2 und 3 im Sinne von "wiederherzustellen" und "Wiederherstellung". 1.7 § 15 ZRL, Uferschutzzonen P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden S_Z\Wenslingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB717_20110517_OPStuc_Wenslingen_Rev-ZVL_GK35010.doc
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Grundsätzlich ist anzuführen, dass gemäss Art. 37 Gewässerschutzgesetz Fliessgewässer möglichst naturnah zu erhalten sind. Gewässer und Ufer müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann. Gemäss Art. 21 Abs. 2 Natur- und Heimatschutzgesetz ist - soweit es die Verhältnisse erlauben - die fehlende Ufervegetation anzulegen oder es sind zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen zu schaffen. Artikel 21 Wasserbauverordnung verlangt, dass der Raumbedarf, der für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer erforderlich ist, festgelegt wird. Im Kanton Basel-Landschaft werden zur Erhaltung und Renaturierung von Fliessgewässern und ihrer Uferbereiche Uferschutzzonen ausgeschieden. Diese sind gemäss § 29 RBG als Schutzzonen definiert. In Schutzzonen muss die Nutzung auf das Schutzziel ausgerichtet sein. Gemäss § 13 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) bezwecken die Uferschutzzonen den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Insofern ist dargelegt, dass die Uferschutzzonen in erster Linie der Erhaltung bzw. dem Aufkommen einer standortgerechten Ufervegetation dienen. Eine allfällige extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung kann somit nur zulässig sein, wenn sie dem Schutzziel und den Schutzvorschriften nicht widerspricht. Denn gerade bei kleinen Fliessgewässern im Landwirtschaftsgebiet ist es vielmals so, dass der Uferbereich intensiv genutzt und so das Aufkommen einer standortgerechten Ufervegetation verhindert wird. Mit der grundsätzlichen Anwendung der sog. Schlüsselkurve des Bundes und folglich der Festlegung einer genügend breiten Uferschutzzone kann sichergestellt werden, dass sich eine standortgerechte Ufervegetation (gemäss Anhang 1 Abschnitt D3. ZRL ein locker geschlossener, mehrreihiger und stufig aufgebauter Gehölzmantel mit Krautschicht) entwickeln bzw. erhalten kann. Es ist festzustellen, dass mit den vorliegenden kommunalen Zonenvorschriften - mit Ausnahme der revitalisierten Abschnitte am Hintereggbächli und am Dellenbach (Ausdolungsprojekte) - alle Bereiche der Uferschutzzone landwirtschaftlich genutzt werden sollen. Im Planungsbericht fehlt hingegen eine Begründung, wie weit diese landwirtschaftliche Nutzung mit dem Schutzziel für die Uferschutzzone vereinbar ist. Zu den einzelnen Absätzen von § 15 ZRL hält der Regierungsrat Folgendes fest: - Abs. 2: In diesem Absatz wird die Messweise der Uferschutzzone definiert. Gleichzeitig werden im Zonenplan die Uferschutzzonen grundeigentumsverbindlich ausgeschieden und Masse angegeben. Es besteht die Gefahr, dass sich Widersprüche zwischen Zonenplan und Zonenreglement bzw. Massangaben bezüglich der Breite der Uferschutzzone ergeben. Um dies zu vermeiden, wird in Abs. 2 der zweite Satz ("Die Uferschutzzone wird ab dem äusseren Rand der Gerinnesohle gemessen.") im Sinne einer redaktionellen Korrektur gestrichen. Massgebend sind die im Zonenplan verbindlich festgelegten Uferschutzzonen. Die vermassten Breiten der Uferschutzzonen haben dabei orientierenden Charakter. - Abs. 3: Die Uferschutzzone ist eine Schutzzone gemäss RBG. Die Nutzung bzw. die Pflege muss auf das Schutzziel ausgerichtet sein. Dieser Absatz ist daher im Sinne von Abs. 5 zu verstehen: Die Uferschutzzone kann extensiv bewirtschaftet werden, soweit die Bewirtschaftung nicht deren Schutzziel und Schutzvorschriften widerspricht. Im Weiteren hält der Regierungsrat fest, dass die Bestimmung nicht als Verpflichtung zur extensiven Bewirtschaftung zu verstehen ist. Es ist im Einzelfall zu prüfen, wo und wie weit eine diesbezügliche Bewirtschaftung möglich ist. - Abs. 4: Das Pflügen sowie die Anwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln (und generell das Ausbringen von Fremdstoffen) sind in Uferschutzzonen nicht zulässig, da sie zu unerwünschten Beeinträchtigungen des Gewässers, der Uferbereiche und der Ufervegetation führen. Ebenfalls zu unerwünschten Beeinträchtigungen des Gewässers P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden S_Z\Wenslingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB717_20110517_OPStuc_Wenslingen_Rev-ZVL_GK35010.doc
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und der Uferbereiche führt das Zulassen von Tränkstellen für das Vieh, da insbesondere an kleineren Bächen der Stoffeintrag erheblich ist und Trittschäden zum Absterben der Ufervegetation führen. Aus diesem Grund werden in Abs. 4 die Satzteile "auf den ersten 3 m:", "ab dem 3. Meter: das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln", "im Grundsatz", "(siehe Ausnahmen)" sowie "Ausnahmen: Örtlich und auf eine Seite […] von max. 5 m zu beschränken" gestrichen und müssen von der Genehmigung ausgenommen werden. - Abs. 5: Primäre Aufgabe der Uferschutzzonen ist die Schutzfunktion zugunsten der Natur (Uferbereiche, Ufervegetation, Lebensräume, Vernetzung, Gewässerdynamik etc.), eine allfällige landwirtschaftliche Nutzung hat sich in jedem Fall diesem Ziel unterzuordnen. Eine vollständige oder mehrheitliche Nutzung der Uferschutzzone als extensive Wiese oder Weide würde hingegen die Ausbildung einer bachbegleitenden Hochstaudenflur bzw. einer adäquaten und gewässergerechten Ufervegetation verhindern. Zudem könnte die Uferschutzzone dann weder ihre Funktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen noch als Pufferzone erfüllen. In diesem Sinne hält der Regierungsrat fest, dass eine allfällige landwirtschaftliche Nutzung nur zulässig sein kann, wenn die Erhaltung einer standortgerechten Ufervegetation mit ausreichender Breite nicht geschmälert bzw. das Aufkommen einer solchen nicht verunmöglicht wird. Dabei ist unter Ufervegetation nicht nur das bachbegleitende Gehölz, sondern auch die landseitig angrenzende standorttypische Vegetation zu verstehen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, wo und wie weit eine diesbezügliche Bewirtschaftung möglich ist. Zweiter Abschnitt: Innerhalb der Uferschutzzone ist das Aufkommen einer gewässerbegleitenden Vegetation zu ermöglichen. Aus naturschützerischer Sicht ist darunter eine Hochstaudenflur mit einzelnen Gehölzgruppen und Einzelbäumen zu verstehen (vgl. auch Anhang 1 Abschnitt D3. ZRL). In einer derartigen Ufervegetation würde die Krautschicht unter Berücksichtigung des Schutzziels periodisch abschnittsweise gemäht, so dass der einzelne Abschnitt demzufolge alle 2-3 Jahre gemäht würde. Die Nutzung als Wiese würde hingegen die alljährliche Mahd der ganzen Fläche erlauben und somit die Erhaltung einer bachbegleitenden Hochstaudenflur verhindern. In den Bereichen ohne bestehende Ufervegetation könnte sich aufgrund der Nutzung als Mähwiese keine adäquate, gewässergerechte Ufervegetation ausbilden. Dasselbe gilt für den Weidebetrieb, der innerhalb der Uferschutzzone nicht ohne Beeinträchtigung der Ufervegetation erfolgen kann. Das Verbot der Nutzung als Wiese in einem Streifen, der mindestens der Breite der Gerinnesohle entspricht, erachtet der Regierungsrat deshalb als ungenügend. Bei kleineren Bächen würde mit einer Gerinnesohle von <1 m der Raum für eine standortgerechte Ufervegetation zu schmal ausfallen. Der Gemeinderat wird deshalb aufgefordert, diese Bestimmung im Sinne der Erwägungen zu überarbeiten und eine Form zu finden, welche dem Schutzziel angemessen ist. Auf Bundesebene ist seit 1. Januar 2011 das revidierte Gewässerschutzgesetz in Kraft. Gemäss Art. 36a Gewässerschutzgesetz ist es Aufgabe der Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen. Am 1. Juni 2011 tritt die geänderte Gewässerschutzverordnung in Kraft, in der die Mindestbreite des Gewässerraums in Abhängigkeit der Breite der Gerinnesohle und den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes konkret vorgeschrieben wird (Art. 41a Gewässerschutzverordnung). Es sind zum heutigen Zeitpunkt noch keine Aussagen über mögliche Anpassungen der kantonalen Gesetzgebung (Umsetzung, Beziehung zwischen bundesrechtlichem Gewässerraum und kantonaler Uferschutzzone) und der Art der Umsetzung auf kantonaler und kommunaler Ebene möglich. Ein Anpassungsbedarf auf kommunaler Ebene ist zu einem späteren Zeitpunkt jedoch wahrscheinlich. Die Gemeinde wird aufgefordert, die Uferschutzzonen zu überarbeiten, sobald die dazu notwendigen rechtlichen Grundlagen vorhanden sind. 1.8 § 21 Abs. 1 ZRL, Bauten, Anlagen und Nutzungen P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden S_Z\Wenslingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB717_20110517_OPStuc_Wenslingen_Rev-ZVL_GK35010.doc
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Das Baubewilligungsverfahren wird im RBG bzw. in der RBV abschliessend geregelt. Zusätzliche Dokumente kann der Gemeinderat in diesem Zusammenhang keine einfordern. Der Regierungsrat interpretiert die Bestimmung betreffend eines verbindlichen Planes über die Umgebungsgestaltung in dem Sinne, dass der Gemeinderat bei Bedarf die Einreichung eines Umgebungsplans bei der Baubewilligungsbehörde beantragen kann. 1.9 § 23 Abs. 2 ZRL, Vollzug Es ist zu präzisieren, dass für Änderungen der Schutzvorschriften das Verfahren gemäss § 31 RBG einzuhalten ist. 1.10 Naturschutzzone Nr. 5 Es ist festzuhalten, dass die kommunale Naturschutzzone Nr. 5 teilweise mit dem kantonalen Naturschutzgebiet "Eital-Summerholden" gemäss Inventar der geschützten Naturobjekte identisch ist. § 11 Abs. 3 Natur- und Landschaftsschutzgesetz besagt, dass die Gemeinden die Objekte gemäss Inventar der geschützten Naturobjekte im Zonenplan Landschaft orientierend darzustellen haben. Der Zonenplan ist entsprechend nachzuführen. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG Keine Bemerkungen.
Gestützt auf § 2 RBG vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:
1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Wenslingen am 5. Mai 2010 beschlossene Revision der Zonenvorschriften Landschaft wird im Sinne der Erwägungen mit nachstehenden Ausnahmen, Änderung und Auflage genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Ausnahmen Von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung zurückgewiesen werden (im Plan und Reglement rot gestrichen): a) § 7 Abs. 5 und Zonenplan, Zweckbestimmungen "Erholung" und "öffentliche Freizeitanlage" der Zonen für öffentliche Werke und Anlagen, b) § 10 Abs. 2 vierter Abschnitt, c) § 15 Abs. 4, Satzteile im dritten und vierten Abschnitt: "auf den ersten 3 m:", "ab dem 3. Meter: das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln", "im Grundsatz", "(siehe Ausnahmen)" sowie "Ausnahmen: Örtlich und auf eine Seite […] von max. 5 m zu beschränken". Änderung Gestützt auf § 31 Abs. 5 RBG wird folgende, vom Gemeinderat beantragte geringfügige Änderung genehmigt: Präzisierung und Ergänzung der Zweckbestimmung "öffentliche Einrichtungen" der Zone für öffentliche Werke und Anlagen mit dem Begriff "Parkierung". Auflage Der Gemeinderat wird aufgefordert, die Uferschutzzonen im Sinne der Erwägungen zu überarbeiten, sobald die dazu notwendigen rechtlichen Grundlagen vorhanden sind.
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2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 69/ZPL/2/0 (Zonenplan Landschaft), 69/ZRL/2/0 und 69/LES/1/2 (Zonenreglement Landschaft und Mutation zum Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes. 3. Mit dem vorliegenden Beschluss werden 69/ZPL/1/0 (Zonenplan Landschaft) und 69/ZRL/1/0 (Zonenreglement Landschaft) inkl. aller Mutationen aufgehoben. 4. Der Gemeinderat wird angehalten, die von den Ausnahmen in Ziffer 1 dieses Beschlusses betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die entsprechenden Nichtgenehmigungen zu informieren und auf die untenstehende Rechtsmittelbelehrung aufmerksam zu machen. 5. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen. 6. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen und Nichtgenehmigungen) zu übernehmen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler: Gemeinderat Wenslingen, 4493 Wenslingen Stierli+Ruggli, Ingenieure+Raumplaner AG, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen Landeskanzlei (Publikation) Bauinspektorat Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain Amt für Raumplanung (6) Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber: W. Mundschin
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