34_Q_2_ Quartierplanung Kohler-Areal, Quartierplan
Plan d'affectation spécial · Läufelfingen
Document
- Numéro
- 718
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Commune
- Läufelfingen
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 17 mai 2016
- En vigueur depuis
- 17 mai 2016
Carte
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Fichiers
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Texte
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0718
vom 17. Mai 2016
Gemeinde Läufelfingen, Quartierplanvorschriften "Kohler-Areal" A. Die Gemeindeversammlung Läufelfingen hat am 3. Dezember 2015 den Quartierplan und das Quartierplanreglement "Kohler-Areal" beschlossen. Es handelt sich dabei um eine im Dorfkern liegende Quartierplanung, für die die Zentrumsnutzung vorgesehen ist. B. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht worden. C. Mit Schreiben vom 26. Februar und 9. März 2016 unterbreitet der Gemeinderat Läufelfingen den oben genannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Zudem beantragt der Gemeinderat im Einvernehmen mit der betroffenen Grundeigentümerin eine geringfügige Änderung im Sinne von § 31 Absatz 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998. Dabei soll ein Streifen von einem Meter Breite, der nördlich vom Quartierplan liegt, von der Zone mit Quartierplanpflicht in die angrenzende Zentrumszone umgezont werden. Der Regierungsrat kann dieser geringfügigen Änderung zustimmen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Gestützt auf § 2 RBG beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:
1. Die von der Gemeindeversammlung Läufelfingen am 3. Dezember 2015 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Kohler-Areal" werden mit nachfolgender Änderung genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Änderung: Nördlich an das Quartierplanareal angrenzend wird ein Streifen der angrenzenden Zentrumszone zugewiesen. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 34/QP/2/0 und 34/ZPS/2/5 (Quartierplan "Kohler-Areal") sowie 34/QR/2/0 (Quartierplanreglement "Kohler-Areal") versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler: - Gemeinderat Läufelfingen, 4448 Läufelfingen - Stierli + Ruggli, Ingenieure und Raumplaner, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen - Landeskanzlei (Publikation) - BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung - Bau- und Umweltschutzdirektion Der Landschreiber:
Quartierplanvorschriften
Gemeinde Läufelfingen Kanton Basel-Landschaft
EXËtrdPL¡\[R
AîVJT TüTì R,qUMPLAT.tUNG
34/ 0R/ 2t 0
Quartierplan ung "Koh ler-Areal"
Qu a rti e rpl a n -Re g leme nt Genehmigung
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Afficher tout le texte
Bearbeitung: Stierl¡ + Ruggli
lngenieure + Raumplaner AG Unterdorfstrasse 38, Postfach 4415 Lausen 061 /926 84 30
Auftragsnummer: Verfasser: Version: Datum: Kontrolle / Fre¡gabe:
34.035
RU/FH Genehmigung
zJ. Februar 2016
n
Gemeinde Läufelfingen
Quartierplanung "Kohler-Areal"
lnhalt Erlass SI
Zonenzuweisung und Geltungsbereich der Quartierplanung
S
2
Bauliche Nutzung
S
3
Bauliche Gestaltung
S
4 '' Aussenraumnutzung und Gesta1tung...............
S
5
Erschliessung und Parkierung............
S
6
Ver- und Entsorgung..
S7
Lärmschutz
S
I
Naturgefahr.
S
I
Realisierung
S 10
Ausnahmen und Abweichungen.........
S11 Schlussbestimmungen Beschlüsse und Genehmigung ..........
Quartierplan-Reglement
Seite I
Quartierplanung "Kohler-Areal"
Gemeinde Läufelfingen
E rl ass
DieEinwohnergeme¡ndeLäufelfingenerlässt,gestütztaufSS2-7undSS37ff'desRaumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, die Quartierplan-Vorschriften ,,Kohler-Areal". Diese Quartierplan-Vorschriften
bestehen aus dem Quartierplan-Regle-
ment und dem Quartierplan (Situationsplan / Schnittplan, l:500)' die verordMassgebende übergeordnete Gesetzgebungen (Kanton, Bund), insbesondere lvHB-Definitio(RBV) betreffend nung zum kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz
nen, sind zu beachten und werden in diesem Quaftierplan-Reglement nicht
speziell er-
wähnt.
Zonenzuweisung und Geltungsbereich der Quartierplanung
Sf
Die Quartierplanung "Kohler-Areal" bezweckt die Herstellung der
Z¡el und zweck
planerischen Vorausset-
Überbauzungen für die Realisierung einer attraktiven und der Umgebung angepassten Belebung und ung mit dem Ziel einer quartier- und ortsbildverträglichen lnnenentwicklung des Dorfzentrums. 2
2 RBG Für das Quartierplan-Areal gilt die Zentrumsnu?ung gemäss $ 22 Abs'
Nutzungsatt
Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplan-Perimeters' ausserhalb des Quartierplan-Perimeters haben lediglich orientierenden
Geltungsbereich
Planelemente Charakter.
S2
Baul¡che Nutzung 1:500) Hauptbauten dürfen nur innerhalb der im Quartierplan (situationsplan / schnittplan, Abmessung und dafür definierten Baubereiche erstellt werden. Diese begrenzen Lage,
Hauptbauten
Geschossigkeit der Hauptbauten. Die Messweise der Gebäudehöhe
richtet sich nach
$ 52c IVHB RBV. Das zulässige Mass der baulichen Nutzung wird mittels der Bruttogeschossfläche
(BGFH)
gemäss S 49 IVHB RBVfestgelegt. Nutzungsmass für Hauptbauten maximal (BGFH): 15'500 m2 Ke¡n- und Anbauten
t
und Anbauten gemäss S 57 17HBRBVsind zulässig. Sie dürfen
eine maximale Ge-
^,u,nzu plaEieren' bäudehöhe von 3.5 m aufweisen und sind an zweckmässigen Standorten gemäss Das zulässige Mass der baulichen Nutzung wird mittels der Überbauungsziffer S 47 IVHB RBYfestgelegt. (1 Maximale Überbauungsziffer für Klein- und Anbauten: 0'015 '5 %) 3
Unterirdische Bauten
rechtLage und Grösse der unterirdischen Bauten sind vorbehältlich der übergeordneten Konzept der lichen Vorgaben frei, sofern sie die Funktionalität und das aussenräumliche Quartierplanung nicht beeinträchtigen.
Quartierplan-Reglement
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Gemeinde Läufelfìngen
Quart¡erplanung "Kohler-Areal"
S3 Allgemein
Bauliche Gestaltung Materialien, Farbgebung und Architektur der überbauung s¡nd, auch bei späteren sanie-
rungen, sorgfältig aufeinander abzustimmen, damit ein ästhetisch ansprechender Gesamteindruck und eine gute Einpassung an das benachbarte Siedlungsgebiet entstehen. Dachgestaltung
Hauptbauten sind mit einem Flachdach oder leicht geneigten pultdach (Dachneigung < s.)
zu erstellen. Die Dachfläche von Baukörper A ist als Dachgarten nutzbar. Die übrigen Hauptdachflächen sind extensiv zu begrünen und können weitere ökologische Funktionen
erfüllen (2.8. Nutzung von solarenergie, Retention, Regenwassersammlung für Brauchwasser und / oder Ahnliches). Bei Klein- und Anbauten ist die Dachform frei. 3
Attikageschosse
Das Attikageschoss kann gegenüber dem darunter liegenden Geschoss frei angeordnet werden und darf maximal 65 % der darunter l¡egenden Geschossfläche umfassen. 4
Technisch Einrichtun-
Technisch bedingte Einrichtungen, wie Entlüftungsbauteile, Liftüberbauten, Oberlichter u.
gen
dgl., dürfen die Dächer der Hauptbauten sowie die Baubereiche überragen, auch wenn die zulässige Gebäudehöhe dadurch überschritten wird.
Sonnen-, Witterungs-
Die Gestaltung von Sonnen-, Witterungs- und SichtschuEelementen (Sitzplatz-überdach-
und Sichtschutzele-
ungen, Vordächer, Markisen, Verglasungen, Trennelemente u. dgl.) muss einheiflich er-
nente
folgen. Eine nachträgliche Erstellung von einzelnen oder mehreren Elementen kann nur auf der Grundlage eines Gestaltungskonzeptes für die gesamte überbauung vorgenommen werden. Das Gestaltungskonzept bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.
S4 Grün- und Freifläche
Aussenraumnutzung und Gestaltung Flächen, welche nicht zur Erschliessung, oberirdischen Parkierung, für befestigte Aufent-
haltsnuEungen, Klein- und Anbauten oder Entsorgungse¡nr¡chtungen beansprucht werden, sind zu begrünen und als Grünanlagen zu pflegen. Ôkotogisch wertvolle
2
Dieser Bereich ist im Sinne des Naturschutzes anzulegen, so dass eine grosse Artenvielfalt resultiert. Er ist durch die Grundeigentümerschaft fachgerecht zu pflegen und dauernd
Fläche
zu erhalten. Allfällige Ersatzpflanzungen sind rechtzeitig vozunehmen. Für die Bepflanzung sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Arten zu verwenden. Eine Flächenverschiebung im Rahmen des Baugesuchs ist möglich, sofern eine Gesamtfläche von mindestens 1'000 m2 beibehalten wird. Bereich für Quartier-
3
Aufenthaltseinrichtungen (sitzgelegenheiten, spielanlagen u. dgl.) müssen bei der Reali-
datz
Beúlanzung, Baunstandorte
sierung der Wohnbauten miterstellt werden. 4
Für die Bepflanzung sind ausschliesslich standortgerechte und möglichst (bzw. für Sträu-
cher zwingend) einheimische Arten zu verwenden. Die Anpflanzungen von invasiven Ne-
ophyten (wie z.B. Nordamerikanische Goldrute, Kirschlorbeer, sommerflieder, Robinie
Quartierplan-Reglement
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Gemeinde Läufelfingen
Quart¡erplanung "Kohler-Areal"
und Essigbaum) sind nicht zulässig. Allfällige Vorkommen von Neophyten sind zu bekämpfen.
Von den im Quartierplan (Situationsplan / schnittplan, 1:500) vorgesehenen Standorten für Bäume und Baumgruppen kann abgewichen werden. Es sind kronenbildende Bäume zu pflanzen und zu pflegen. G estalteter
Tena¡nver -
Aufschüttungen und Abgrabungen sowie die Erstellung von stützmauern sind gemäss
lauf
Quartierplan (situationsplan / schnittplan, 1:500) gestattet. Abweichungen von +/- 1 Meter gegenüber den projektierten Höhen in den Schnitten sind zulässig.
Material¡sierung von
Wege und Plätze sind, soweit technisch möglich und sinnvoll, mit wasserdurchlässigen
Wegen und Plätzen
Materialien zu gestalten.
Nachweis zur Aussen-
Die Konkretisierung der Aussenraumgestaltung erfolgt in Absprache mit dem Gemeinde-
raumgestaltung
rat vor Eingabe des Baugesuches. lm Rahmen des Baugesuchverfahrens ist der Nach-
weis zu erbringen, dass die Vorgaben der Quartierplan-Vorschriften zur Gestaltung des Aussenraums eingehalten werden. Dieser Nachweis beinhaltet bzw. stellt dar: bestehendes und neu gestaltetes Terrain; Lage, Dimensionierung und Materialisierung aller geplanten baulichen Elemente und Anlagen im Aussenraum (Erschliessungs- und Platzflächen, oberirdische Parkierungsanlagen, Einfriedungsmauern, Aufenthaltsflächen mit den entsprechenden Einrichtungen, Klein- und Anbauten sowie Entsorgungseinrichtungen u. dgl.); Gestaltung der Grün- und Freiflächen sowie Art und Anordnung von Bepflanzungen.
S5 Mult¡funktionale Er-
Die multifunktionale Erschliessungsfläche dient primär der Erschliessung und Parkierung.
sch/lessungsf/äche
Erschliessung für Aus-
Mit einer entsprechenden Gestaltung sind auch Hochstammbäume zu pflanzen. 2
Die Gebäudezufahrt ist für den Ausnahmefall (Sanität, Feuerwehr, Umzüge, Gebäudeun-
nahmefahrten
Ötrenfliche Fusswegverbindungen Parkierung
Erschliessung und Parkierung
terhalt etc.) bis zu den Hauptbauten sicherzustellen. 3
Die öffentlichen Fusswegverbindungen sind attraktiv und rollstuhlgängig auszugestalten
Die Mindestanzahl der zu erstellenden Autoabstellplätze richtet sich nach den übergeordnete n re chtlich en Besti mmu ngen.
Die Vermietung von Parkplätzen an Dritte ist nur gestattet, wenn der Parkierungsbedarf der Quartierplan-Überbauung nachweislich gedeckt ist. BesucherparkpläEe dürfen weder fest vermietet, verkauft noch dauernd belegt werden.
Quartierplan-Reglement
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Gemeinde Läufelfingen Quartierplanung "Kohler-Areal,'
s6 Energ¡ebedart und
Ver- und Entsorgung Die Hauptbauten sind im Minergie Standard (oder
Wärmeerzeugung
giestandard) zu erstellen. Es besteht keine
in einem mindestens gleichwertigen Ener-
Label-Pflicht. Einrichtungen zur Gewinnung von
Sonnenenerg ie sind erwünscht. Bei der wärmeezeugung ist ein umwertfreundriches und energiesparendes bzw. energie_ effizientes Konzept vozusehen. Das Konzept ist vor Einreichung des Baugesuches den zuständigen Fachstellen zur prüfung einzureichen. 2
Gewerbekanal
Der eingedolte Gewerbekanar (Dieg) kann auf dem
euartierplanareal ersatzlos aufgeho_
ben werden. 3
Entsorgungseinr¡ch-
Entsorgungseinrichtungen (Abfailsammersteile u. dgr.) sind an zweckmässigen Standor_
tungen
ten zu plaÞieren
S7 Lärm-Empfindtich-
Lärmschutz Für das Quartierpranarear girt die Lärm-Empfindrichkeitsstufe (ES) ilr gemäss Lärmschutz_ verordnung (LSV) vom 1S.12.1986.
ke¡{sslufe
S8 Gefahrenzone ùber-
Naturgefahr ln der Gefahrenzone überschwemmung (geringe Gefährdung) sind Massnahmen zur ver_ hinderung von schäden durch eindringendes wasser an Bauten und Anragen durch mög_
schwemmung, geringe Gefährdung
liche Hochwasserereignisse von geringer Eintretenswahrscheinlichkeit 100 bis 300 Jahre) vorzusehen. Ars potentieile Hochwasserhöhe
rain plus 25 cm. Höhere Fliesstiefen infolge von Einstau
(Jährlichkeit
girt das gewachsene Ter_
ba¡v. Rückstau sind zu berück-
sichtigen. Anforderungen an Bauten und Bauteile
2
Bauten und Bauteile unterhalb der potentiellen Hochwasserhöhe
sind so zu erstellen, dass
sie den Beanspruchungen und Einwirkungen bei Hochwasser
(wasserdruck, Nässe
schwemmmateriar) genügen bzvr¡. standharten. öffnungen (2.8.
Lichtschächte, Fensteröffnungen, Treppenabgänge, Einstellhallenrampe u. dgl.) unterhalb der potentiellen Hochwasserhöhe sind baulich vor Hochwasserzu schüEen. Nachweis
Massnahmen zum schuÞ vor Hochwassergefährdung
sind im Rahmen des Baugesuchs
nachzuweisen bzw. darzustellen und zu beschreiben. Haftungsausschluss
Die Haftung des Gemeinwesens für die aufgrund
der Gefahrenzone zu ergreifenden bau_ lichen schuÞmassnahmen oder für schuEmassnahmen, die aufgrund eines Ausnahme_ antrags bewilligt wurden, ist ausgeschlossen.
Quartierplan-Reglement
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Quartierplanung "Kohler-Areal"
Gemeinde Läufelfingen
S9
Realisierung
Etappierung
Die Realisierung kann als Einheit oder in Etappen erfolgen. Sofern die Quartierplan-Überbauung in Etappen realisiert wird, sind die entsprechenden Ergänzungsanlagen wie Zufahrten, Wege, Abstellplätze, Aufenthaltseinrichtungen sowie Ver- und Entsorgungsanlagen etc. so auszulegen, dass der Bedarf der jeweiligen Etappe gedeckt ist und die spätere Realisierung der Gesamtüberbauung gewährleistet bleibt. 2
Erstellung und Unter-
Alle Erschliessungs- und Parkierungsanlagen sowie Grünflächen, Bepflanzungen und Aus-
halt
senraum-Einrichtungen innerhalb des Quartierplan-Perimeters sind durch die jeweiligen Grundeigentümerinnen und -eigentümer resp. Berechtigten zu erstellen und zu unterhalten. Parzellenmutationen
Spätere Parzellenmutationen sind zulässig, sofem Zielsetzung, Venruirklichung und Funktionalität der Quartierplanung gewährleistet bleiben.
S f0 Ausnahmen und Abweichungen Ausnahmen
ln Abwägung öffentlicher und privater lnteressen sowie in Würdigung der besonderen Um-
stände des Einzelfalls kann die Baubewilligungsbehörde auf Antrag des Gemeinderates Ausnahmen von diesen Quartierplan-Vorschriften gewähren. 2
Voaussetzung für
Für die Gewährung von Ausnahmen ist Voraussetzung, dass kein Widerspruch zum
Ausnahmen
Zweck und den ZielseEungen der Quartierplanung gemäss $ 1 vorliegt. Die durch den Quartierplan (Situationsplan / Schnittplan, l:500) definierte Gesamtkonzeption betreffend Überbauung, Aussenraum, Erschliessung und Parkierung darf durch die Ausnahmen nicht beeinträchtigt werden. J
Abweichungen
Grössere Abweichungen von der im Quartierplan (Situationsplan / Schnittplan, 1:500) de-
finierten Gesamtkonzeption dürfen nur aufgrund einer Mutation der Quartierplan-Vorschriften erfolgen.
Sff Nähêr- und Grenzbau-
rechte bei Parzellie-
Schlussbestimmungen Bei Parzellenmutationen innerhalb des Quartierplan-Areals gelten die zur Funktionalität der Quartierplanung erforderlichen Näher- und Grenzbaurechte gegenseitig als erteilt.
rung (iberwachung des Vollzugs
lnkrafttreten
Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Quarlierplan-Vorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss S 120 ff. RBG ba,rr. S 86'ff. RBV bleibt vorbehalten. Die Quartierplan-Vorschriften "Kohler-Areal" treten mit der Genehmigung durch den Regie-
rungsrat in Kraft. Mit der lnkraftsetzung werden die bisherigen Zonenvorschriften Siedlung der Gemeinde Läufelfingen im Bereich des Quartierplan-Perimeters aufgehoben.
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Gemeinde Läufelfingen
Quartierplanung "Kohler-Areal"
Beschlüsse und Genehmigung GEMEINDE November 201 5
Beschluss des Gemeinderates:
't 6.
Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung
3. Dezember 2015
Referendumsfrist:
nicht genutzt
Urnenabstimmung: Publikation der Auflage im Amtsblatt Nr. 3:
21. Janual 2016
Auflagefrist:
21. Januar bis 20. Februar 2016
Namens des Gemeinderates Der Gemeindeverwalter:
Dieter
?0,ttB.2018
Thomas Faulstich
KANTON
Vom Regierungsrat des Kantons BaseþLandschaft genehmigt mit Beschruss ¡,t
.7tß.. uor ......l.7. Maf ..20.|6
Publikation des Regierungsratsbeschlusses
im Amtsblatt Nr
þ*. uo /9.'5.A91h
Der Landschreiber:
Quartierplan-Reglement
Seite 6