87_Ü_11_ Überbauungsplan QP Strengenfeld-Reckholder

Plan d'affectation spécial · Zwingen

Document

Numéro
1467
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Règlement d'aménagement
Commune
Zwingen
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
30 sept. 2014
En vigueur depuis
30 sept. 2014

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr, 1467 vom 30. September 2014

Gemeinde Zwingen, Quartierplanvorschriften „Strengenfeld III“

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Zwingen hat am 11. Juni 2013 die Quartierplanvorschriften „Strengenfeld Ill“ beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplan-Reglement und den verbindlichen Plänen

Nr. 1 Bebauung, Erschliessung und Freiräume

Nr. 2 Schnitte.

Die Quartierplanung umfasst die Parzelle Nr. 1557 sowie teilweise die Parzellen Nrn. 1554 und 1814. Als zulässige Nutzung sind 5'260 m? BGF festgelegt. Die bisherige Grundnutzung des Quartierplan-Areals (Quartierplanung „Strengenfeld — Reckholder‘ [Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften und Gestaltungsrichtplan] und Überbauungsordnung „Reckholder“ Etappe 2) wird aufgehoben.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 22. Juli bis 21. August 2013 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 29 vom 18. Juli 2013 und im Wochenblatt vom 18. Juli 2013 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 17. Juli 2013) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingereicht worden:

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Die gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen führten zum vollständigen Rückzug der Einsprache von EEE und zum teilweisen Rückzug der Einspra-

che von Ni: den übrigen Einsprecherinnen und Ein-

sprechern konnte keine Einigung erzielt werden.

C. Mit Schreiben vom 17. März 2014 unterbreitet der Gemeinderat Zwingen die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprachen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: l. Gemäss $ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG)

sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausge-

hende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass:

a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;

b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtliichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt;

c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.

Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.

Gestützt auf Artikel 13 ff. und Artikel 19 ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 sowie auf die Artikel 43 und 44 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 sind die Gemeinden verpflichtet, den Nutzungszonen - nach Artikel 14 ff. RPG - Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eigentumsverbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der Lärm-Empfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen von 8 31 RBG.

II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle

1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist Folgendes zu bemerken.

1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Quartierplanvorschriften „Strengenfeld Ill“ Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 28. September 2012 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung weitgehend berücksichtigt.

Für die architektonische und städtebauliche Prüfung von Quartierplanungen hat der Regierungsrat ein spezielles Fachgremium, die „Kantonale Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen“, eingesetzt. An ihren Sitzungen vom 14. April und 24. November 2011 hat diese Kommission die Quartierplanvorschriften „Strengenfeld Ill" behandelt und zur Wei-

terbearbeitung empfohlen. Die angeregten Änderungen der Fachkommission wurden weitgehend berücksichtigt.

1.3 Ziff. 5 Abs. 2 Quartierplan-Reglement (QR), Anordnung und Volumen der Bauten

Aus $ 53 Verordnung zum RBG (RBV) und der langjährigen und einheitlichen Vollzugspraxis der Baubewilligungsbehörde geht abschliessend hervor, unter welchen Umständen Bauten und Bauteile vor Baulinien bzw. ausserhalb von Baubereichen errichtet werden dürfen. Wo Baubereiche mit Baulinien begrenzt sind, kommt in jedem Fall 8 53 Abs. 2 RBV zur Anwendung, demgemäss Hauptdächer, Vordächer und offene, durchgehende Balkone bis 1.50 m über die Baulinie hervorragen dürfen (bei den Baubereichen 1 und 2 teilweise der Fall). Sind hingegen nur Baubereiche festgelegt, dann müssen alle Bauten und Bauteile innerhalb der Baubereiche erstellt werden. $ 53 Abs. 2 RBV kann in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen und den Gemeinden steht auch nicht die Kompetenz zu, die Anwendung von 8 53 Abs. 2 RBV auf Baubereiche ohne festgelegte Baulinien zu erweitern. Der letzte Satz dieses Absatzes („Hauptdächer, Vordächer und offene, durchgehende Balkone dürfen bis 1.50 m über die Baubereiche hervorragen.“) muss daher von der Genehmigung ausgenommen werden. -

1.4 Ziff. 5 Abs. 5& 6, Ziff. 9 Abs. 2 QR, Solaranlagen

Seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen $ 104b RBG sowie 8 94 Abs. 1 lit. e und $ 94a RBV (1. Oktober 2013) werden alle Belange die Solaranlagen betreffend abschliessend kantonal geregelt. Das heisst, die Gemeinden haben keine Kompetenz, weitergehende Bestimmungen in ihre kommunalen Reglemente aufzunehmen. Somit haben die diesbezüglichen Bestimmungen unter Ziff. 5 Abs. 5 QR (,... Sonnenkollektoren ..."), Ziff. 5 Abs. 6 QR („Die Erstellung von Solaranlagen ist zulässig.‘) und Ziff. 9 Abs. 2 QR („Einrichtungen zur Gewinnung von Sonnenenergie sind zulässig. Auf eine gute Einpassung im Sinne von Ziffer 4 ist besonders zu achten.“) keine eigenständige Wirkung und können von Gesetzes wegen nicht in Rechtskraft erwachsen bzw. werden durch die kantonale Gesetzgebung derogiert. Sie werden im Reglement schwarz gestrichen.

1.5 Ziff. 6 Abs. 4 QR, Nutzungsverschiebung zwischen den Baubereichen

Sofern eine Nutzungsverschiebung zwischen Baubereichen stattgefunden hat und aufgrund einer nachträglichen Parzellierung unternutzte Einzelparzellen entstehen, hat die Baubewilligungsbehörde gemäss 8 51 Abs. 2 RBV dafür besorgt zu sein, dass für diese im Grundbuch entsprechende Baubeschränkungen eingetragen werden. Diese kantonal abschliessende Regelung hat zur Folge, dass die Gemeinde keine Kompetenz hat, eine anderweitige und der kantonalen Bestimmung widersprechende Regelung — die Baubewilligungsbehörde hat dafür besorgt zu sein und nicht die Eigentümer -— in ihr Reglement aufzunehmen. Der letzte Satz dieses Absatzes („Bei einer späteren Parzellierung ist die Nutzungsverschiebung, auf Anweisung der Eigentümer, im Grundbuch als Dienstbarkeit einzutragen.“) muss daher von der Genehmigung ausgenommen werden.

1.6 Ziff. 7 Abs. 2QR, Umgebungsplan

Der Regierungsrat präzisiert die vorliegende Bestimmung in dem Sinne, dass der Gemeinderat die Einreichung eines Umgebungsplanes bei der Baubewilligungsbehörde beantragen kann (wird), sofern dieser zur Beurteilung von Baugesuchen erforderlich ist.

Es ist festzuhalten, dass es sich beim Umgebungsplan nicht um ein Planungsinstrument, sondern um einen Nachweis handelt, welcher die Umsetzung der verbindlichen Vorgaben aus den Quartierplanvorschriften im Rahmen des Baugesuchsverfahrens darstellt.

Gemäss $ 129 Abs. 2 RBG knüpft die Baubewilligungsbehörde die erforderlichen Nebenbestimmungen wie Auflagen, Bedingungen und Befristungen an die Baubewilligung. Aufgrund

der Tatsache, dass das Baubewilligungswesen im RBG und in der RBV abschliessend geregelt ist und der Umgebungsplan einen Nachweisplan darstellt, obliegt es nicht der Gemeinde, diesbezüglich zusätzliche Bestimmungen einzuführen. Der letzte Satz dieses Absatzes („Der Umgebungsplan ist integrierender Bestandteil der Baubewilligung.“) wird daher redaktionell gestrichen.

1.7 Ziff. 7 Abs. 3QR, Aufschüttung und Abgrabung

Es ist festzuhalten, dass das Baubewilligungswesen sowie die Bewilligungspflicht bzw. das Erfordernis einer Baubewilligung von Bauten und Anlagen im RBG und in der RBV abschliessend geregelt sind. Die Gemeinde kann diesbezüglich weder zusätzliche kommunale Bewilligungsverfahren einführen noch zusätzliche Restriktionen — wie vorliegend zusätzliche Bauten und Anlagen unter Bewilligungspflicht stellen — erlassen. Dem ersten Satz kommt somit keine eigenständige Bedeutung zu. Er wird durch das RBG bzw. die RBV derogiert.

1.8 Ziff. 8 Abs. 2 QR, Anzahl Parkplätze

Der Grundbedarf von Autoparkplätzen wird in 8 70 RBV abschliessend geregelt. Massgebend für die Festlegung der Anzahl erforderlicher Parkplätze bildet somit Anhang 11/1 RBV, wonach sich ein Mindestbedarf an Parkplätzen ergibt. Tatsächlich könnte die Gemeinde für das Quartierplan-Areal insgesamt ein Maximum an Parkplätzen festlegen, welches höher als der Mindestbedarf gemäss Anhang 11/1 RBV ist. Es ist hingegen nicht möglich, im Einzelnen {und im Widerspruch zur RBV) eine grundeigentumsverbindliche Pflicht von zwei Parkplätzen pro Wohneinheit festzulegen. Der Absatz („Es sind pro Wohneinheit 2 Park- oder Einstellplätze zu erstellen.“) hätte von der Genehmigung ausgenommen werden müssen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat die Gemeinde nun beantragt, den Absatz in seiner Formulierung anzupassen (siehe nachstehende Ziff. 3).

1.9 Ziff. 11 Abs. 2 OR, Inhalte Quartierplanvertrag

Es ist zu präzisieren, dass für den Eintrag im Grundbuch die Zustimmung der betroffenen Parteien zwingend erforderlich ist. Nur mittels einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung kann diese nicht erwirkt werden.

1.10 Ziff. 12 Abs. 4 QR, Hochwasserkote

Die im Rahmen der kantonalen Vorprüfung formulierten Vorgaben betreffend Naturgefahren wurden grundsätzlich berücksichtigt: Die Gefahrenzone Überschwemmung wurde korrekt ausgeschieden und diesbezügliche Bestimmungen wurden festgelegt. Einzig die im QR definierte massgebende Hochwasserkote von 335.20 m.ü.M. lässt sich auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel und den vorhandenen Angaben im Planungsbericht nicht abschliessend beurteilen und überprüfen.

Die massgebende Hochwasserkote ist daher im Rahmen des Baugesuchs zu überprüfen und falls nötig anzupassen. Die massgebende Hochwasserkote ist auf die Gestaltung des Aussenraums abzustimmen und hat den darin geplanten Terrainhöhen und allenfalls weiteren, die Überschwemmung beeinflussenden Elementen, Rechnung zu tragen.

2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss $ 31 Absatz 5 RBG Keine Bemerkungen.

3. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde die Gemeinde Zwingen mit Schreiben vom 7. Juli 2014 über die bevorstehenden Nichtgenehmigungen informiert. Mit Schreiben vom 28. August 2014 hat der Gemeinderat dazu Stellung genommen und diese akzeptiert. Gleichzeitig beantragt er gemäss $ 31 Abs. 5 RBG eine geringfügige Änderung betreffend Ziff. 8 Abs. 2 OR. Die von der Gemeindeversammlung beschlossene Bestimmung sei auf Grundlage der

Angaben im Planungsbericht wie folgt anzupassen: „Es sind insgesamt 78 Park- oder Einstellplätze zu erstellen.“ Das schriftliche Einverständnis der Grundeigentümerin liegt vor (Schreiben vom 11. September 2014).

IV. Unerledigte Einsprachen:

1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.

2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben.

3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die 88 78 und 79 RBG sowie in Verbindung mit $ 97 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG), erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in $ 78 Ziff. 2 RBG festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten.

Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, sofern diesbezügliche Forderungen in Einsprachen geltend gemacht werden.

4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Die Grundeigentümerin/ der Grundeigentümer hat keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre/seine Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben.

5. Zu allfälligen Begehren auf Änderung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss 8 31 Ziff. 5 RBG nicht standhalten.

6. Zu den unerledigten Einsprachen ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken:

6.1 Einsprache von

Die Einsprechenden sind als Bewohnerschaft der Liegenschaft EN in unmittelbarer Nachbarschaft der Quartierplanung von der Planungsmassnahme berührt. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Festlegung der Quartierplanung „Strengenfeld Ill" durch die Einwohnerversammlung von Zwingen und deren Genehmigung. Es wird im Wesentlichen gefordert, dass das Areal nicht überbaut wird.

Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt:

Mit der Überbauung würden die letzten Freiräume und für die Einsprechenden massgebenden Grünflächen verbaut. Zudem sei eine Überbauung mit fünf Mehrfamilienhäusern im Quartier Strengenfeld nicht angezeigt und nicht notwendig, da im Quartier ein Leerwohnungsbestand von mindestens 45 Wohnungen bestünde. Im Weiteren fehle für das Quartier eine angemessene Anbindung an den öffentlichen Verkehr und Einkaufsmöglichkeiten würden auch nicht bestehen. So sei man auf den motorisierten Verkehr angewiesen, was bei zusätzlichen fünf Mehrfamilienhäusern eine Zunahme des Verkehrs bedeute, wo doch das Einspuren auf die Baslerstrasse heute schon zeitweise schwierig sei.

Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung:

Es ist festzuhalten, dass das Areal seit Jahrzehnten Bauzone ist und gemäss Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften und Gestaltungsrichtplan „Strengenfeld — Reckholder“ seit 1987 für eine Überbauung vorgesehen ist. Das heisst, eine Bebauung hätte — nach Fertigstellung früherer Etappen und Ausarbeitung eines entsprechenden Gestaltungsplans (nach heutigem Recht eine Quartierplanung) — bereits früher realisiert werden können. Somit ist der heute noch vorhandene Grünraum mehr zufällig entstanden, weil das Areal bisher noch nicht überbaut wurde (Etappierung), aber vollständig innerhalb der weitgehend überbauten Bauzonen liegt. Der Wegfall des Grünraumes ist für die Betroffenen zwar sicherlich wesentlich, für die in Etappen geplante Überbauung jedoch nicht erheblich. Und aufgrund der Gesamtplanung im Gebiet „Strengenfeld — Reckholder“, wozu auch die Reckholderstrasse 44 zählt, musste die Bewohnerschaft des Quartiers davon ausgehen, dass früher oder später die gesamte Überbauung realisiert wird. Es handelt sich somit um das Vollziehen des letzten Planungsschrittes und das Schliessen der bestehenden Baulücke. Im Übrigen wurde die vorliegende Überbauung derart geplant, dass möglichst grosse und zusammenhängende Grünflächen entstehen.

Es ist richtig, dass neue Wohn- und Arbeitsgebiete schwergewichtig an Orten geplant werden sollen, die mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind. Dies ist bei Neuund Umzonungen sowie Neuerschliessungen ausschlaggebend. In vorliegendem Fall handelt es sich allerdings um ein voll erschlossenes und baureifes Areal mitten innerhalb der Bauzone — eben eine Baulücke -, die es zu schliessen gilt, so dass eine Zuweisung in eine Nicht-Bauzone keine zweckmässige Lösung darstellt. Im Übrigen hätten die Einsprechenden die Möglichkeit gehabt, im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens gemäss $ 7 RBG auf demokratischem Wege zweckmässige Vorschläge zur Entwicklung (oder Bewahrung) des Areals einzureichen.

Die zu erwartenden Auswirkungen hinsichtlich des Mehrverkehrs erscheinen aufgrund der Grösse des Quartiers für die Sicherheit und die Wohnqualität im Gebiet als nicht relevant. Die vorgesehene Erschliessung ist als zweckmässig und rechtmässig zu beurteilen, der Strengenfeldweg stellt für die Parzelle Nr. 1557 die erforderliche raumplanungsrechtskonforme Erschliessung dar. Die Konzeption der strassenseitigen Erschliessung im Gebiet geht letztlich auf eine Gesamtkonzeption (Gesamtüberbauung) zurück. Auch wenn nun gegenüber den ursprünglichen Absichten einige Wohneinheiten mehr erstellt werden, führt der dadurch entstehende Mehrverkehr nicht zu erheblich erhöhten Verkehrsbewegungen.

Betreffend Leerwohnungsstand ist festzuhalten, dass dieses Thema nicht Aufgabe der Raumplanung ist. Die Raumplanung setzt die Ranmenbedingungen für eine mögliche Überbauung fest, welche den Anforderungen an die haushälterische Nutzung, die Erschliessung, die städtebauliche Einpassung in die Umgebung, die Architektur und die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gerecht werden. Ob eine Überbauung letztlich realisiert wird, hängt von wirtschaftlichen Aspekten der Investoren ab.

Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden.

6.2 Einsprache vor BEE Der Einsprecher ist als Eigentümer der Parzelle Nr. 0] in unmittelbarer Nachbarschaft der

Quartierplanung von der Planungsmassnahme berührt. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Festlegung der Quartierplanung „Strengenfeld II" durch die Einwohnerversammlung von Zwingen und deren Genehmigung. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Die Zufahrt zur Einstellhalle sei zu überprüfen, da der Verkehr durch das gesamte Gebiet führe. Zudem sei eine Verbindung der bestehenden mit der neuen Autoeinstellhalle zu überprüfen. Die an die Strasse grenzenden Parkplätze seien ins Innere des Areals zu verlegen. Das Trottoir sei beidseitig über die gesamte Strassenlänge zu führen. Block 1 und Block 2 seien zu weit von der Einstellhalle entfernt. Daher sei die Anzahl der oberirdischen Parkplätze ungenügend. Velo-Unterstände seien blockbezogen zu realisieren. Die Gebäudehöhen seien gemäss W2-Zone zu reduzieren. Um die bestehende Einheit bezüglich städtebaulicher Gestaltung zu erhalten, sei von Flachdächern abzusehen, denn das Gebiet sei integrierender Teil des bestehenden.

Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt:

Es sei unverständlich, dass der bestehende Quartierplan aufgehoben werden solle. Offensichtlich solle die Bruttogeschossfläche wirtschaftlicher gestaltet werden. Es sei eine plausible Erklärung nachzuliefern, welche die städtebauliche Abweichung erklärbarer mache. Im Weiteren sei es nicht ersichtlich, weshalb sich die Arealbaukommission das Recht ausnehme, den bestehenden Plan zu verwerfen und ihn als nicht qualitätsvoll zu bezeichnen. Welche Befugnisse habe die Arealbaukommission, in ihr vermutlich fremden Gemeinden einzugreifen? Wo sei das Recht der Anwohner, sich zu diesen Fragen im Anfangsstadium zu äussern? Es sei nicht ersichtlich, wie der Bezug von Bauten mit Flachdächern zu den bestehenden mit Satteldächern hergestellt würde, wie Flachdächer eine Reduktion der Gebäudehöhe ermöglichen würden oder wie die Energieeffizienz gegenüber dem Satteldach begründet würde. Wenig bürgerfreundlich sei, dass die Bauhöhen in Meereshöhe angegeben seien. Es stelle sich auch die Frage, wie viele der Parkplätze in der bestehenden Autoeinstellhallte besetzt seien, ob ein Nutzungsvertrag bestehe und ob Wohnungen nur mit Autoeinstellplätzen vermietet würden. Es sei auch nicht ersichtlich, woher das Überangebot von 16 Parkplätzen herkommen soll, wenn 78 Parkplätze für die Überbauung vorgeschrieben seien. Bezüglich Verkehrsführung sei festzustellen, dass der Strengenfeldweg nur einspurig befahren werden könne und dass auch die neuen Mieter keine Freude hätten, an dieser heute ruhigen Umgebung mit Verkehrslärm belästigt zu werden.

Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung:

Beim Planungsinstrument, welches für das fragliche Areal heute rechtskräftig ist, handelt es sich um einen sogenannten Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften nach bernischem Recht aus dem Jahr 1987. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Sonderbauvorschriften ist zur Erteilung

von Baubewilligungen ein rechtskräftiger Gestaltungsplan erforderlich, d.h. die Realisierung einer Überbauung kann nicht auf Grundlage dieses Überbauungsplans erfolgen, sondern es ist ein weiterer Planungsschritt erforderlich. Der gemäss Sonderbauvorschriften erforderliche Planungsschritt wird mit der vorliegenden Quartierplanung „Strengenfeld Il" (dritte Etappe) vorgenommen. Dieser Planungsschritt kann sich jedoch nicht vollumfänglich auf den Überbauungsplan und die damaligen Grundlagen abstützen, da sich die Rahmenbedingungen in der Zwischenzeit erheblich geändert haben: Bei einer neuen Planung ist das in der Zwischenzeit geltende Recht zu berücksichtigen (Kantonswechsel, kantonale und eidgenössische Vorgaben). Im Weiteren ist das Vorhaben auch aus fachlicher (städtebaulicher) Sicht neu zu beurteilen. Gemäss 8 47 Abs. 3 RBG ist eine Quartierplanung zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, sofern nicht innert fünf Jahren seit der Genehmigung mit der Realisierung begonnen wird. Diese Bedingung ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt, da der Überbauungsplan aus dem Jahr 1987 stammt und dieser die heutigen rechtlichen, raumplanerischen (Siedlungsentwicklung nach innen und verdichtete Bauweise) und städtebaulichen Anforderungen an eine Planung nicht mehr erfüllen kann.

An Überbauungen mittels Quartierplanung werden bezüglich Wohnqualität, Raumnutzung, Erschliessung, Umweltschutz sowie Eingliederung in die bauliche und natürliche Umgebung höhere Anforderungen gestellt, als dies bei Bauten nach Regelbauweise der Fall ist. Damit diese hohen Anforderungen auch erreicht werden, hat der Regierungsrat ein spezielles Fachgremium — die kantonale Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen („Arealbaukommission“) — eingesetzt. Diese hat die Aufgabe, sämtliche ihr von kommunalen Behörden oder Privaten überwiesenen Quartierplanungen gemäss obigen Zielsetzungen zu begutachten. Sie unterstützt und berät die Gemeinden bei grösseren Überbauungen in architektonischen, städtebaulichen und gestalterischen Belangen. Die Kommission setzt sich aus ausgewiesenen regionalen Fachleuten zusammen. Diese haben insbesondere die Aufgabe, die Qualität und die Einpassung der geplanten Überbauung im Kontext der bestehenden baulichen und natürlichen Umgebung zu begutachten. Im vorliegenden Fall beurteilte die Arealbaukommission u.a. die Übernahme der Struktur und Bebauungsmuster (Zweigeschossigkeit, Giebeldach) aus dem Überbauungsplan von 1987 als nicht zielführend, um die geforderte Qualität zu erreichen. Die Umsetzung der Empfehlungen der Kommission in der Quartierplanung ist insofern von Bedeutung, da auf diesen Grundlagen die Abwägungen im Rahmen der Genehmigung durch den Regierungsrat basieren.

Im Rahmen der Ausarbeitung einer Planung sind die damit betrauten Behörden gemäss 8 7 RBG verpflichtet, die Entwürfe zu den Nutzungsplänen öffentlich bekannt zu machen. Die Bevölkerung kann Einwendungen erheben und Vorschläge einreichen, welche bei der weiteren Planung berücksichtigt werden, sofern sie sich als sachdienlich erweisen. Für die vorliegende Planung wurde die öffentliche Mitwirkung vom 27. September bis 24. Oktober 2012 durchgeführt. Während dieser Zeit gingen keine Eingaben zur Quartierplanung ein. Es wird festgestellt, dass die vom Einsprechenden gestellten Begehren allesamt Themen betreffen, wie sie im Rahmen des Informations- und Mitwirkungsverfahrens von der Bevölkerung eingereicht werden können. Es wird im Weiteren festgestellt, dass der Einsprecher am Informations- und Mitwirkungsverfahren nicht teilgenommen hat und er es somit verpasst hat, seine Vorschläge auf dem demokratischen Weg einzubringen und zur Diskussion zu stellen. Bezüglich Flachdach und Energieeffizienz ist festzuhalten, dass bei gleicher Nutzungsdichte eine Bebauung mit Satteldach eine höhere Gebäudehöhe aufweist als eine Bebauung mit Flachdach und dass aufgrund der in Bezug zum Volumen kleineren Oberfläche eine Bebauung mit Flachdach energieeffizienter ist als eine Bebauung mit Satteldach.

Die Gebäudehöhen wurden im Plan Nr. 2: „Schnitte“ ergänzt, womit dieses Begehren als erfüllt betrachtet werden muss.

Betreffend besetzte Parkplätze in den benachbarten Einstellhallen, Nutzungsvertrag, Parkplatzpflichtvermietung zu Wohnungen und Überangebot von 16 Parkplätzen ist festzuhalten,

dass diese Themen nicht Gegenstand der Einsprache sein können. Gemäss Ausführungen der Gemeinde im Planungsbericht bzw. in der Stellungnahme zur Einsprache kann jedoch bemerkt werden, dass in der Einstellhalle Grienweg 18a per 16. September 2013 zwölf Parkplätze leerstehend waren, dass — mit Ausnahme der festen Zuteilung eines Parkplatzes zu Stockwerkeigentum — keine Nutzungsverträge bestehen und dass Wohnungen und Parkplätze unabhängig voneinander vermietet werden. Das Überangebot von 16 Parkplätzen in der Einstellhalle Grienweg 18a ergibt sich dadurch, dass von 28 der Bauherrschaft gehörenden Parkplätzen nur deren 12 für die Überbauung „Strengenfeld Ill" benötigt werden und somit 16 Parkplätze zur Drittnutzung verbleiben.

Der Strengenfeldweg stellt für die Parzelle Nr. 1557 die erforderliche raumplanungsrechtskonforme Erschliessung dar. Gemäss Strassennetzplan ist der Strengenfeldweg bis zur geplanten Einfahrt in die Einstellhalle als Erschliessungsstrasse klassiert, im Anschluss daran (beim Gebäude Nr. 4) bis zum Wendeplatz als Erschliessungsweg mit beschränktem Fahrverkehr. Die zu erwartenden Auswirkungen hinsichtlich des Mehrverkehrs erscheinen aufgrund der Grösse des Quartiers für die Sicherheit und die Wohnqualität im Gebiet als nicht relevant. Die vorgesehene Erschliessung ist als zweckmässig und rechtmässig zu beurteilen. Die Konzeption der strassenseitigen Erschliessung im Gebiet geht letztlich auf die Gesamtkonzeption (Gesamtüberbauung „Strengenfeld — Reckholder“‘) zurück. Auch wenn nun gegenüber den ursprünglichen Absichten einige Wohneinheiten mehr erstellt werden, führt der dadurch entstehende Mehrverkehr nicht zu erheblich erhöhten Verkehrsbewegungen. Sollte es sich zeigen, dass nach Realisierung der Überbauung „Strengenfeld Ill" zusätzlich Strassenbau- oder Verkehrsberuhigungsmassnahmen notwendig würden, dann können (müssen) diese unabhängig von der Quartierplanung von der Gemeinde ausgeführt werden, zumal die Strasse ohnehin nicht innerhalb des Quartierplan-Areals liegt. Allfällige Veränderungen der verkehrspolizeilichen Anordnungen haben in einem separaten Verfahren zu erfolgen.

Von der Verlegung der oberirdischen Parkplätze ins Innere des Areals ist aus Gründen der dadurch verminderten Wohn- und Aussenraumqualität im Quartierplan-Areal abzusehen: Qualitätsvolle und grosszügige Aussenräume werden in der Regel dadurch erreicht, dass die Parkplätze vorderhand unterirdisch realisiert werden und die oberirdischen Parkplätze — wie vorliegend — lediglich den Besuchenden dienen und entlang von bestehenden Strassen erstellt werden. Insofern sind vorliegend die Distanz zwischen den Baukörpern und dem Zugang zur Einstellhalle sowie die Platzierung der Besucherparkplätze als zweckmässig und im üblichen Rahmen zu beurteilen.

Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Plan Nr. 1: „Bebauung, Erschliessung und Freiräume“ einerseits zwei Baubereiche für Velo-Unterstände an zentraler Lage vorsieht, andererseits gemäss $ 5 Abs. 7 Quartierplan-Reglement auch ausserhalb dieser Baubereiche Velounterstände möglich sind, womit dieses Begehren als erfüllt betrachtet werden muss.

Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden.

6.3 Einsprache von

Der Einsprecher ist als Eigentümer der Parzelle Nr. fi in unmittelbarer Nachbarschaft der Quartierplanung von der Planungsmassnahme berührt. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Festlegung der Quartierplanung „Strengenfeld III" durch die Einwohnerversammlung von Zwingen und deren Genehmigung. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Die Einfahrt zur Einstellhalle und die Besucherparkplätze im unteren Teil des Strengenfeldweges seien an dieser Stelle nicht sinnvoll. Die geplanten Gebäude seien mit ihren drei Vollgeschossen und dem Dachgeschoss deutlich zu hoch.

Weiter seien die Umgebungspläne und der Ablauf der Baumassnahmen mit den Anwohnern abzusprechen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt:

Die Platzierung der Einfahrt und der Besucherparkplätze führe zu einem unzumutbaren Mehrverkehr im Geviert. Der Strengenfeldweg sei aber zu schmal, um Mehrverkehr aufnehmen zu können. Die Wohnbedürfnisse der Bewohner und Nachbarschaft würden mit dieser Erschliessung nicht berücksichtigt. Die Erschliessung der Parzelle Nr. 1557 müsse direkt über den Grienweg oder die Reckholderstrasse erfolgen. Zu prüfen sei eine gemeinsame Nutzung der bestehenden Einfahrt auf den Parzellen Nrn. 1923 oder 1558. Der Strengenfeldweg könne damit im jetzigen Charakter mit Tempo 30 erhalten bleiben.

Die Bauzone W2 sei nicht - wie im Planungsbericht geschrieben — übernommen worden. Entgegen dem Planungsbericht und dem Quartierreglement würden die Gebäude mit ihrer Wucht und den Flachdächern sehr dominant sein und als Fremdkörper wirken. Auf die Integration in die bestehende Umgebung werde gänzlich verzichtet. Der Charakter der bestehenden Bebauung sei zu erhalten und dazu gehörten auch Satteldächer. „Strengenfeld II“ sei nicht mit der bereits weiter westlich bebauten Zone „Räggholler" zu vergleichen. Dort entstehe ein neuer Teil, der in sich eigenständig stehe. Die Planung „Strengenfeld Il!" sei hingegen sorgfältiger anzugehen, wobei ein neues städtebauliches Konzept an diesem Ort verfehlt sei und vielmehr eine Integration erfolgen müsse.

Eine Begleitgruppe von Anwohnern solle das Projekt begleiten und bei der Materialwahl, Farbwahl und Bepflanzung solle diese Gruppe konsultiert werden. Der Baustellenverkehr müsse auf ein erträgliches Minimum reduziert werden und es müssten Parkplätze für die Bauarbeiter zur Verfügung gestellt werden. Eine geeignete Bauabschrankung solle die Emissionen der Baustelle optimieren und die Sicherheit auf der Baustelle gewährleisten.

Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung:

Der Strengenfeldweg stellt für die Parzelle Nr. 1557 die erforderliche raumplanungsrechtskonforme Erschliessung dar. Gemäss Strassennetzplan ist der Strengenfeldweg bis zur geplanten Einfahrt in die Einstellhalle als Erschliessungsstrasse klassiert, im Anschluss daran (beim Gebäude Nr. 4) bis zum Wendeplatz als Erschliessungsweg mit beschränktem Fahrverkehr. Die zu erwartenden Auswirkungen hinsichtlich des Mehrverkehrs erscheinen aufgrund der Grösse des Quartiers für die Sicherheit und die Wohnqualität im Gebiet als nicht relevant. Die vorgesehene Erschliessung ist als zweckmässig und rechtmässig zu beurteilen. Die Konzeption der strassenseitigen Erschliessung im Gebiet geht letztlich auf die Gesamtkonzeption (Gesamtüberbauung „Strengenfeld — Reckholder“) zurück. Auch wenn nun gegenüber den ursprünglichen Absichten einige Wohneinheiten mehr erstellt werden, führt der dadurch entstehende Mehrverkehr nicht zu erheblich erhöhten Verkehrsbewegungen. Sollte es sich zeigen, dass nach Realisierung der Überbauung „Strengenfeld Ill" zusätzlich Strassenbau- oder Verkehrsberuhigungsmassnahmen notwendig würden, dann können (müssen) diese unabhängig von der Quartierplanung von der Gemeinde ausgeführt werden, zumal die Strasse ohnehin nicht innerhalb des Quartierplan-Areals liegt. Allfällige Veränderungen der verkehrspolizeilichen Anordnungen haben in einem separaten Verfahren zu erfolgen.

An Überbauungen mittels Quartierplanung werden bezüglich Wohnqualität, Raumnutzung, Erschliessung, Umweltschutz sowie Eingliederung in die bauliche und natürliche Umgebung höhere Anforderungen gestellt, als dies bei Bauten nach Regelbauweise der Fall ist. Damit diese hohen Anforderungen auch erreicht werden, hat der Regierungsrat ein spezielles Fachgremium - die kantonale Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen („Arealbaukommission“) — eingesetzt. Diese hat die Aufgabe, sämtliche ihr von kommunalen Behörden oder Privaten überwiesenen Quartierplanungen gemäss obigen Zielsetzungen zu begutachten. Sie unterstützt und berät die Gemeinden bei grösseren Überbauungen in archi-

tektonischen, städtebaulichen und gestalterischen Belangen. Die Kommission hat insbesondere die Aufgabe, die Qualität und die Einpassung der geplanten Überbauung im Kontext der bestehenden baulichen und natürlichen Umgebung zu begutachten. Im vorliegenden Fall beurteilte die Arealbaukommission u.a. die Übernahme der Struktur und Bebauungsmuster (Zweigeschossigkeit, Giebeldach) aus dem Überbauungsplan von 1987 als nicht zielführend, um die geforderte Qualität zu erreichen. Vielmehr erscheint es zweckmässig — auch im Sinne des revidierten RPG -, eine höhere Bebauungsdichte zu erreichen. Eine massvolle Verdichtung (drei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss) und eine moderne Ausprägung der Bauten (Flachdach, kompakte Bauform) erscheinen vorliegend und im Kontext der umgebenden Bauten (Massstab der bestehenden Bauten) und Landschaft somit gerechtfertigt und zweckmässig.

Es steht den Anwohnern grundsätzlich frei, mit der Grundeigentümerin bzw. der Investorin auf privat(-rechtlich)er Basis eine solche Begleitgruppe zu vereinbaren, um Einfluss auf die Materialwahl, Farbwahl und die Bepflanzung zu nehmen. Dies kann jedoch nur soweit erfolgen, wie das Quartierplan-Reglement und die kantonale Gesetzgebung keine gegensätzlichen Aussagen machen und die Grundeigentümerin bzw. die Investorin überhaupt dazu bereit ist. Es steht den Anwohnern wie auch der Gemeinde nicht zu, die Einberufung einer Begleitgruppe öffentlich-rechtlich festzulegen. Zumal für Bauten und Anlagen und deren Materialisierung, welche gemäss RBG und RBV bewilligungsfrei sind, von der Gemeinde kein (zusätzliches) Bewilligungsverfahren eingeführt werden kann. Gestalterische Aspekte können im Baubewilligungsverfahren nur soweit geprüft werden, wie die Quartierplanvorschriften dazu Aussagen machen.

Die Organisation, die Ausstattung und der Betrieb einer Baustelle unterstehen verschiedenen (rechtlichen) Vorgaben, die erfüllt sein müssen. Es ist nicht Aufgabe der Quartierplanung, Vorschriften zur Baustelle zu erlassen.

Im Übrigen stellt der Regierungsrat fest, dass der Einsprecher am Informations- und Mitwirkungsverfahren nicht teilgenommen hat und er es somit verpasst hat, seine Vorschläge - welche allesamt Themen betreffen, wie sie im Rahmen des Informations- und Mitwirkungsverfahrens von der Bevölkerung eingereicht werden können - auf dem demokratischen Weg einzubringen und zur Diskussion zu stellen.

Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden.

6.4

Die Einsprechenden sind als Eigentümer der Parzelle Nr. 1 in unmittelbarer Nachbar-

schaft der Quartierplanung von der Planungsmassnahme berührt. Auf die Einsprache ist so-

mit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Festlegung der Quartierplanung „Strengenfeld Ill“

durch die Einwohnerversammlung von Zwingen und deren Genehmigung.

Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt:

- Die Zufahrt zur Einstellhalle im unteren Teil des Strengenfeldweges sei zu überprüfen, da der Verkehr durch das gesamte Gebiet führe. Zu prüfen sei die Benützung der bestehenden Einfahrt.

Die direkt an die Strasse grenzenden Parkplätze seien mit einer Zufahrt ins Innere des Areals zu verlegen.

Das Trottoir sei beidseitig und über die gesamte Strassenlänge zu führen.

Block 1 und Block 2 seien zur Einfahrt und den Parkplätzen zu weit weg platziert. Deshalb sei die Anzahl der oberirdischen Parkplätze ungenügend.

Die Gebäudehöhen seien gemäss W2-Zone zu reduzieren.

Um die bestehende Einheit bezüglich städtebaulicher Gestaltung zu erhalten, sei von Flachdächern abzusehen, weil das neue Gebiet ein integrierender Teil des bestehenden sei.

12

Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt:

Es sei unverständlich, dass der bestehende Quartierplan aufgehoben werden solle. Offensichtlich solle die Bruttogeschossfläche wirtschaftlicher gestaltet werden. Es sei eine plausible Erklärung nachzuliefern, welche die städtebauliche Abweichung erklärbarer mache. Im Weiteren sei nicht ersichtlich, wie der Bezug von Bauten mit Flachdächern zu den bestehenden mit Satteldächern hergestellt würde, wie Flachdächer eine Reduktion der Gebäudehöhe ermöglichen würden oder wie die Energieeffizienz gegenüber dem Satteldach begründet würde. Befremdend sei, dass die Bauhöhen in Meereshöhen angegeben seien. Es stelle sich auch die Frage, wie viele der Parkplätze in der bestehenden Autoeinstellhallte besetzt seien, ob ein Nutzungsvertrag bestehe und ob Wohnungen nur mit Autoeinstellplätzen vermietet werden. Es sei auch nicht ersichtlich, woher das Überangebot von 16 Parkplätzen herkommen soll, wenn 78 Parkplätze für die Überbauung vorgeschrieben seien. Bezüglich Verkehrsführung sei festzustellen, dass die Distanz der bestehenden und der neuen Einstellhalle sehr gering sei und dass der Strengenfeldweg nur einspurig befahren werden könne. Ein Kreuzen von zwei Autos, nicht zu reden von den massigen Baulastwagen, sei schier unmöglich.

Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung:

Beim Planungsinstrument, welches für das fragliche Areal heute rechtskräftig ist, handelt es sich um einen sogenannten Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften nach bernischem Recht aus dem Jahr 1987. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Sonderbauvorschriften ist zur Erteilung von Baubewilligungen ein rechtskräftiger Gestaltungsplan erforderlich, d.h. die Realisierung einer Überbauung kann nicht auf Grundlage dieses Überbauungsplans erfolgen, sondern es ist ein weiterer Planungsschritt erforderlich. Der gemäss Sonderbauvorschriften erforderliche Planungsschritt wird mit der vorliegenden Quartierplanung „Strengenfeld II!" (dritte Etappe) vorgenommen. Dieser Planungsschritt kann sich jedoch nicht vollumfänglich auf den Überbauungsplan und die damaligen Grundlagen abstützen, da sich die Rahmenbedingungen in der Zwischenzeit erheblich geändert haben: Bei einer neuen Planung ist das in der Zwischenzeit geltende Recht zu berücksichtigen (Kantonswechsel, kantonale und eidgenössische Vorgaben). Im Weiteren ist das Vorhaben auch aus fachlicher (städtebaulicher) Sicht neu zu beurteilen. Gemäss $ 47 Abs. 3 RBG ist eine Quartierplanung zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, sofern nicht innert fünf Jahren seit der Genehmigung mit der Realisierung begonnen wird. Diese Bedingung ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt, da der Überbauungsplan aus dem Jahr 1987 stammt und dieser die heutigen rechtlichen, raumplanerischen (Siedlungsentwicklung nach innen und verdichtete Bauweise) und städtebaulichen Anforderungen an eine Planung nicht mehr erfüllen Kann.

An Überbauungen mittels Quartierplanung werden bezüglich Wohnqualität, Raumnutzung, Erschliessung, Umweltschutz sowie Eingliederung in die bauliche und natürliche Umgebung höhere Anforderungen gestellt, als dies bei Bauten nach Regelbauweise der Fall ist. Damit diese hohen Anforderungen auch erreicht werden, hat der Regierungsrat ein spezielles Fachgremium — die kantonale Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen („Arealbaukommission") — eingesetzt. Diese hat die Aufgabe, sämtliche ihr von kommunalen Behörden oder Privaten überwiesenen Quartierplanungen gemäss obigen Zielsetzungen zu begutachten. Sie unterstützt und berät die Gemeinden bei grösseren Überbauungen in architektonischen, städtebaulichen und gestalterischen Belangen. Die Kommission setzt sich aus ausgewiesenen regionalen Fachleuten zusammen. Diese haben insbesondere die Aufgabe, die Qualität und die Einpassung der geplanten Überbauung im Kontext der bestehenden baulichen und natürlichen Umgebung zu begutachten. Im vorliegenden Fall beurteilte die Arealbaukommission u.a. die Übernahme der Struktur und Bebauungsmuster (Zweigeschossigkeit, Giebeldach) aus dem Überbauungsplan von 1987 als nicht zielführend, um die geforderte Qualität zu erreichen. Die Umsetzung der Empfehlungen der Kommission in der

Quartierplanung ist insofern von Bedeutung, da auf diesen Grundlagen die Abwägungen im Rahmen der Genehmigung durch den Regierungsrat basieren.

Bezüglich Flachdach und Energieeffizienz ist festzuhalten, dass bei gleicher Nutzungsdichte eine Bebauung mit Satteldach eine höhere Gebäudehöhe aufweist als eine Bebauung mit Flachdach und dass aufgrund der in Bezug zum Volumen kleineren Oberfläche eine Bebauung mit Flachdach energieeffizienter ist als eine Bebauung mit Satteldach.

Die Gebäudehöhen wurden im Plan Nr. 2: „Schnitte“ ergänzt, womit dieses Begehren als erledigt zu betrachten ist.

Betreffend besetzte Parkplätze in den benachbarten Einstellhallen, Nutzungsvertrag, Parkplatzpflichtvermietung zu Wohnungen und Überangebot von 16 Parkplätzen ist festzuhalten, dass diese Themen nicht Gegenstand der Einsprache sein können. Gemäss Ausführungen der Gemeinde im Planungsbericht bzw. in der Stellungnahme zur Einsprache kann jedoch bemerkt werden, dass in der Einstellhalle Grienweg 18a per 16. September 2013 zwölf Parkplätze leerstehend waren, dass — mit Ausnahme der festen Zuteilung eines Parkplatzes zu Stockwerkeigentum — keine Nutzungsverträge bestehen und dass Wohnungen und Parkplätze unabhängig voneinander vermietet werden. Das Überangebot von 16 Parkplätzen in der Einstellhalle Grienweg 18a ergibt sich dadurch, dass von 28 der Bauherrschaft gehörenden Parkplätzen nur deren 12 für die Überbauung „Strengenfeld III" benötigt werden und somit 16 Parkplätze zur Drittnutzung verbleiben.

Der Strengenfeldweg stellt für die Parzelle Nr. 1557 die erforderliche raumplanungsrechtskonforme Erschliessung dar. Gemäss Strassennetzplan ist der Strengenfeldweg bis zur geplanten Einfahrt in die Einstellhalle als Erschliessungsstrasse klassiert, im Anschluss daran (beim Gebäude Nr. 4) bis zum Wendeplatz als Erschliessungsweg mit beschränktem Fahrverkehr. Die zu erwartenden Auswirkungen hinsichtlich des Mehrverkehrs erscheinen aufgrund der Grösse des Quartiers für die Sicherheit und die Wohnqualität im Gebiet als nicht relevant. Die vorgesehene Erschliessung ist als zweckmässig und rechtmässig zu beurteilen. Die Konzeption der strassenseitigen Erschliessung im Gebiet geht letztlich auf die Gesamtkonzeption (Gesamtüberbauung „Strengenfeld — Reckholder“) zurück. Auch wenn nun gegenüber den ursprünglichen Absichten einige Wohneinheiten mehr erstellt werden, führt der dadurch entstehende Mehrverkehr nicht zu erheblich erhöhten Verkehrsbewegungen. Sollte es sich zeigen, dass nach Realisierung der Überbauung „Strengenfeld Ill" zusätzlich Strassenbau- oder Verkehrsberuhigungsmassnahmen notwendig würden, dann können (müssen) diese unabhängig von der Quartierplanung von der Gemeinde ausgeführt werden, zumal die Strasse ohnehin nicht innerhalb des Quartierplan-Areals liegt. Allfällige Veränderungen der verkehrspolizeilichen Anordnungen haben in einem separaten Verfahren zu erfolgen.

Von der Verlegung der oberirdischen Parkplätze ins Innere des Areals ist aus Gründen der dadurch verminderten Wohn- und Aussenraumqualität im Quartierplan-Areal abzusehen: Qualitätsvolle und grosszügige Aussenräume werden in der Regel dadurch erreicht, dass die Parkplätze vorderhand unterirdisch realisiert werden und die oberirdischen Parkplätze - wie vorliegend - lediglich den Besuchenden dienen und entlang von bestehenden Strassen erstellt werden. Insofern sind vorliegend die Distanz zwischen den Baukörpern und dem Zugang zur Einstellhalle sowie die Platzierung der Besucherparkplätze als zweckmässig und im üblichen Rahmen zu beurteilen.

Im Übrigen stellt der Regierungsrat fest, dass die Einsprechenden am Informations- und Mitwirkungsverfahren nicht teilgenommen haben und sie es somit verpasst haben, ihre Vorschläge — welche allesamt Themen betreffen, wie sie im Rahmen des Informations- und Mitwirkungsverfahrens von der Bevölkerung eingereicht werden können — auf dem demokratischen Weg einzubringen und zur Diskussion zu stellen.

Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden.

Gestützt auf 8 2 RBG vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes:

dl: 1. Die Einsprachen von N 1] werden, soweit darauf eingetre-

ten werden kann oder die vorgebrachten Begehren nicht als erfüllt zu beurteilen sind, als unbegründet abgewiesen.

2. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Zwingen am 11. Juni 2013 beschlossenen Quartierplanvorschriften „Strengenfeld Ill“ werden im Sinne der Erwägungen mit nachstehenden Ausnahmen und Änderung genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

Ausnahmen

Von der Genehmigung ausgenommen werden (im Reglement rot gestrichen):

a) Ziff. 5 Abs. 2 QR, letzter Satz („Hauptdächer, Vordächer und offene, durchgehende Balkone dürfen bis 1.50 m über die Baubereiche hervorragen.“)

b) Ziff. 6 Abs. 4 QR, letzter Satz („Bei einer späteren Parzellierung ist die Nutzungsverschiebung, auf Anweisung der Eigentümer, im Grundbuch als Dienstbarkeit einzutragen.“)

Im Weiteren können von Gesetzes wegen die folgenden Bestimmungen nicht in

Rechtskraft erwachsen (Derogation, im Reglement schwarz gestrichen):

c) Ziff. 5 Abs. 5 QR (,... Sonnenkollektoren ...“)

d) Ziff. 5 Abs. 6 QR („Die Erstellung von Solaranlagen ist zulässig.)

e) Ziff. 9 Abs. 2 QR („Einrichtungen zur Gewinnung von Sonnenenergie sind zulässig. Auf eine gute Einpassung im Sinne von Ziffer 4 ist besonders zu achten.“)

Anderung Gestützt auf $ 31 Abs. 5 RBG wird folgende, vom Gemeinderat beantragte gering-

fügige Änderung genehmigt: Anpassung von Ziff. 8 Abs. 2 QR („Es sind insgesamt 78 Park- oder Einstellplätze zu erstellen.‘)

3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 87/QP/5/0, 87/00/11/1, 87/QPI/2/3, 87/ZPS/2/5, 87/UO/14/1 (Quartierpläne Nr. 1-2, Mutation zur Quartierplanung „Strengenfeld - Reckholder" [Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften und Gestaltungsrichtplan], Mutation zur Überbauungsordnung „Reckholder“ Etappe 2, Mutation zum Zonenplan Siediung und Mutation zur Überbauungsordnung „Strengenfeld‘ Etappe 2) und 87/QR/5/0 (Quartierplan-Reglement) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes.

4. Der Gemeinderat wird ersucht, die von den Ausnahmen in Ziffer 2 dieses Beschlusses betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief über die Nichtgenehmigung zu benachrichtigen und ihnen die Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen. Die Mitteilung hat innert 10 Tagen ab Erhalt der im Regierungsratsbeschluss in Ziffer 3 genannten Genehmigungsakten zu erfolgen. Eine Kopie des Schreibens ist zur Orientierung dem Amt für Raumplanung, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, zuzustellen.

5. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf & 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

6. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und des Reglements (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen und Nichtgenehmigungen) zu übernehmen,

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.

Verteiler:

(alle eingeschrieben) - Gemeinderat Zwingen, 4222 Zwingen Raumplanung Holzemer GmbH, Stallenmattstrasse 8, 4104 Oberwil Landeskanzlei (Publikation) BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung Bau- und Umweltschutzdirektion

Der Landschreiber:

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Überbauungsordnungsvorschriften

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O.

EINLEITUNG o.1 PLANUNGSGEBIET o.2 AUSGANGSLAGE o.3 PLANERISCHES VORGEHEN

1.

ÜBERGEORDNETE ZIELSETZUNGEN

2,

RICHTLINIEN "STRENGENFELD-RECKHOLDER" 2.1 DER RICETPLA~ 2.2 DER RICHT~EX~ 2.21 Die Siedlungsaussenräume 2.22 Der Grünraum 2.23 Die Bepflanzung 2. 2 4 Das Hauptzentrum 2.25 Die Quartierausstattun~ 2.26 Die Parkierung

3,

5

.. ::\::::- .

9 10 10

16 18 19 19 19 21

DAS NUTZUNGSKONZEPT DAS ERSCHLIESSUNGSKONZEPT DAS ETAPPIERUNGSKONZEPT DAS VERSORGUNGS-/ENTSORGUNGSKONZEPT

21

23 25

4,

MUSTERLEGENDE ZU DEN GESTALTUNGSPLÄNEN

29

5.

ANHANG ZU DEN RICHTLINIEN

31

6,

AREALSTATISTIK

50

7,

SCHLUSSBEMERKUNG UND AUSBLICK

51

Verwaltungsanweisender Teil (farbige Seiten) Nicht verwaltungsanweisender Teil

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KONZEPTE ZUM ÜBERBAUUNGSPLAN MIT SBV

3.1 3.2 . 3.3 3.4

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27

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EINLEITUNG

0,

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1

EINLEITUNG

0.1 PLANUNGSGEBIET Strengenfeld Reckholder liegt östlich des Dorfes Zwingen, zwischen der Staatsstrasse T 18 und der Birs. Es ist mit ca. 6.6 ha das einzige noch unbebaute Wohngebiet in dieser Grösse in der Gemeinde Zwingen.

0.2 AUSGANGSLAGE Ausgangslage für die planerische Bearbeitung dieses Geländes bildet Art.35, Baureglement der Gemeinde Zwingen 1978.

AJtt.35 1 Vie Wohnzone SBV 3 kann nuJt mittelf.> Uebe1tbauungf.,ode1t Ge6taltung6plan mit dazugeh51tdenden Sonde1tbauvo1tf.>ch1ti6ten bebaut we1tden. 2

Vollge6cho6J.Jzahl: 3 Max. Auf.>nutzungf.>zi66eJt: 0.60

Max.

-

EINLEITUNG

2 -

3 von de.n in Ant.38 BauV ve.1tlangte.n Ab◊te.llplätze. 6ü1t Moto1t6ah1tze.uge. i◊t minde.◊te.n~ die. Häl6te. unte.1ti1tdi~c.h zu e.1t◊te.Lle.n.. 4Vie. Vac.hge.◊taltung wind ~m Rahme.n de.n Sonde.1tbauvo1t◊C.h1ti6te.n

6e.◊tge.le.gt.

5Vie. Ue.be.Jtbauung mU◊◊ im linze.lne.n und in ihne.n Ge.◊amtanlage. ~ie.dlung◊te.ehni◊eh und anehite.ktoni◊c.h ~e.hn gut ge.◊talte.t ~e.in, in-0be.~onde.1te. hin◊ic.htlic.h: - Einondnung de.lt Ue.be.nbauung in~ Land~cha6t◊bild Wohnung-091tund1ti-0-0e. und Woinhygie.ne. - Immi-0~ion~~c.hutz ge.g-e.n de.n Ve.1tke.h1t de.lt Staat-0◊tlta~~e.

- G1tün6fäc.he.n, Be.p6lanzunge.n und Spie.fpfätze. - T1te.nnung von Fu◊-0gänge.1t und Fah1tve.1tke.h1t Rechtsgültiger Zonenplan-Ausschnitt

Msst.

1:5'000

Eine weitere Grundlage ist der vorhandene, genehmigte Ueberbauungsplan mit Baulandumlegung aus dem Jahre 1974. Anlässlich der Besprechung vom 25oMai 1984 mit dem Gemeinderat, den Grundeigentümern, dem zuständigen Kreisplaner des Kantons Bern, sowie dem beauftragten Planer der Gemeinde Zwingen, wurden folgende Randbedingungen vereinbart:

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EINLEITUNG

-

3 -

Damit das Ziel, eine Ueberbauung, welche den heutigen Vorstellungen vom idealen Wohnen entspricht, erreicht wird, setzt die Gemeinde Zwingen Randbedingungen in Form von verbindlichen Richtlinien. Auf Grund dieser Richtlinien werden anschliessend der Ueberbauungsplan und die einzelnen Gestaltungspläne mit den Sonderbauvorschriften ausgearbeitet. - Der bestehende Ueberbauungsplan soll überprüft und entsprechend den vorgelegten "generellen Erschliessungs- und Bebauungskonzept-Studien" neu überarbeitet werden. - Die Grundeigentümerin(Wohnbaugenossensch~ft/HPZ) der südlich angrenzenden W2-Zone erklärt sich bereit, in das vorgeschlagene Quartierplanverfahren miteinbezogen zu werden.

Planungsgebiet

Msst. 1:5'000

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WG 2

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EINLEITUNG 0 0 3

4 -

PLANERISCHES VORGEHEN

Schematischer Planungsablauf

ZONENPLAN MIT BAUREGLEMENT

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Gemeinde Zwingen vorn 14.Februar 1 9 ~

Richtlinien (Richttext & Richtplan) Mst.1:2000

Gestaltungsidee Mst.1:500 (Gestaltungsrichtplan der ersten(1/I)Etappen)

Andererseits sind gewisse Freiheiten offen zu lassen, welche dann erst kurzfristig vor der Planung und Realisierung der einzelnen Etappen zu schliessen sind. Dementsprechend wird die Planung zweistufig durchgeführt; in der ersten Stufe die sogenannte Grobplanung Diese besteht aus dem Ueberbauungsplan mit Sonderbauvorschriften. Dieser bestimmt die Erschliessungsanlagen und ihre Ausbildung (Strassen, Kanalisation), die Baulinien, die Art und das Mass der Nutzung sowie deren Verteilung; er legt die generelle Anordung der Fussgängerräume fest, sowie die Perimeter und die Reihenfolge der einzelnen Gestaltungspläne [=Etappen]. Die Sonderbauvorschriften halten die vom Baureglement abweichenden Regeln fest. Sie bestimmen die generellen Anforderungen an die späteren Gestaltungspläne. Ebenfalls zur Grobplanung gehören die Richtlinien, bestehend aus Richtplan und Richttext. Diese Richtlinien dienen der besseren Veranschaulichung der Ueberbauungsidee. Sie beschreiben den Charakter der künftigen Ueberbauung und enthalten Angaben über einzelne Gestaltungselemente. Der Grobplanung folgt die 2o Stufe, die Feinplanung

Ueberbauungsplan Mst.1:500 mit Sonderbauvorschriften (SBV)

Gestaltungsplan im Mst.1:500

Mit der Feinplanung ist der Spielraum auszufüllen, welchen die Grobplanung bewusst offen gelassen hat. Die Feinplanung erfolgt rechtlich in der Form von Gestaltungsplänen mit Sonderbauvorschriften. Als Leitbild für die späteren Gestaltungspläne wird in der Planungsstufe 1 eine Gesamt-Gestaltungsidee ausgearbeitet. Diese beruht auf den Nutzungsvorstellungen von Grundeigentümern und Gemeinde, sowie auf den heutigen Erkenntnissen der Siedlungsplanung. Dieser Plan weist einen unterschiedlichen Informationsstand auf. Die ersten (1/I) Etappen enthalten präzisierte, für den Gestaltungsplan verbindliche Angaben (=Gestaltungsrichtplan), für die weiteren Etappen dient er als Leitbild. Je nach Bedürfnis und allenfalls neuen Erkenntnissen kann in den weiteren Etappen vom Leitbild abgewichen werden, die Gesamtüberbauung muss jedoch in allen Belangen den Richtlinien entsprechen. Die Perimeter der Gestaltungspläne, sowie die Richtlinien für die Gestaltungspläne sind mit der Grobplanung festgelegt. Die Erstellung der Gestaltungspläne der zweiten und dritten Etappe erfolgt erst kurz vor der Realisierung des Bauvorhabens. Genehmigungsvermerke

Planungsrechtliches Konzept Das planungsrechtliche Konzept geht von folgender Grundüberlegung aus: Die Ueberbauung des Gebietes Strengenfeld-Reckholder wird voraussichtlich mehrere Jahre dauern. Einerseits gilt es, heute die Ueberbauungsziele zu formulieren und diejenigen Elemente festzulegen, welche über die ganze Realisierungszeit Gültigkeit haben.

Ri~htlinien und Gestaltungsrichtpläne:

- Beschlussfassung Gemeinderat - Prüfung durch die Kant. Baudirektion

Ueberbauungsplan mit SBV und die einzelnen Gestaltungspläne mit

- Vorprüfung durch die Kant. Baudirektion - Oeffentliche Auflage von 30 Tage - Beschlussfassung Gemeindeversammlung Genehmigung durch die Kant. Baudirektion

SBV

ZIELSETZUNGEN

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-

5 -

UEBERGEORDNETE ZIELSETZUNGEN FOR DIE PLANUNG

Diese übergeordneten Zielsetzungen sind massgebend für die verwaltungsanweisenden Richtlinien, den Gestaltungsrichtplan, den Ueberbauungsplan mit den Sonderbauvorschriften (SBV) und die einzelnen Gestaltungspläne mit SBV. I. LANDSCHAFT Der Charakter der bestehenden Landschaft 11 Strengenfeld-Reckholder" soll durch eine feinmassstäbliche, flächige und zusammengebaute "Siedlungslandschaft" aufgenommen werden. Ein wesentlicher Bestandteil ist der Miteinbezug der Topografie, sowie die Erhaltung des Feldg~hölzes F1 und der Hecken H1, H2; H3. (Siehe Anhang I, Seite 31, 32, 33.) Die Ueberbauung soll deutlich in Baugruppen gegliedert, d.h. die einzelnen Gestaltungsplanbereiche, bezw. Etappen sollen durch Grünzüge, Fussgänger- oder Fahrbereiche voneinander getrennt werden. In der Geländemulde, am Nordostrand des Planungsgebietes sollen die Bauten zusammenhängend und dem Gelände entsprechend gestaffelt , gestaltet werden. Das Feldgehölze F1, im südlichen Teil des Planungsgebietes Reckholder, soll als natürliche Trennung "Siedlung-Landschaft" in dem Ueberbaugsplan und dem betreffenden Gestaltungsplan mitberücksichtigt werden; Dies bedeutet, dass der südliche Bauzonenrand indiesem Bereich als Grünzone ausgeschieden wird (Familiengärten, Kleintierhaltung, S,:,ielf läche etc.). II. SIEDLUNGSQUALITAET Die Ueberbauung soll eine überdurchschnittliche Wohn- und Siedlungsqualität aufweisen, welche zu einem tragbaren Miet~ bezw. Kaufpreis stehen muss. Differenzierte Baumassenverteilung, Gestaltung von Siedlungsteilen und Einzelbauten sollen einerseits verhindern, dass ein eintöniges Siedlungsbild entsteht, Andererseits sollen die einzelnen Siedlungsteile, sowie die gesamte Ueberbauung als einheitliche,architektonische Sprache (Satteldächer mit einer Minimalneigung von 30° mit Tonziegel eingedeckt; Verwendung ortsüblicher, natürlicher Materialien) wirken. (Siehe Anhang II, Seite 35) III. BAUETAPPEN Die Ueberbauung soll in Etappen realisiert werden, wobei den Bedürfnissen der Gemeinde Rechnung zu tragen ist. Auch bei langsamem Wachstum soll sie jedoch in jedem Stadium ein abgeschlossenes und funktionsfähiges Ganzes bilden. Die kontinuierliche Etappierung soll eine durchgehend optimale landwirtschaftliche Nutzung ermöglichen.

ZIELSETZUNGEN

-

6 -

IV. WOHNFORMEN

Um eine vielfältige soziale Schichtung zu erreichen, soll ein möglichst breites Spektrum an Wohnformen angeboten werden. Nebst Gruppensiedlungen (Ein-und Mehrfamilienhäuser in Reihen und Gruppenform) sollen auch freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser realisiert werden können. Die Parzellenfläche pro Wohneinheit soll über eine grosse Bandbreite variiert werden. Neben Privateigentum soll auch die Miete möglich sein. V. WOHNQUALITAET Als wichtigste Zielsetzungen gelten: - Die Ueberbauung soll eine ~ntensive Kommunikation unter den Bewohnern fördern. - Den Erdgeschosswohnungen sind ebenerdige Gärten zuzuordnen. - Jede Wohnung soll möglichst direkt von den gemeinsamen Aussenräumen( Hofbereich, Fussweg, Spielplatz) zugänglich sein. (Anhang V, Seite 38 und 40) - Jede Wohnung soll möglichst gute Besonnungsverhältnisse aufweisen. - Bei Einfamilienhäusern und Maisonettewohnungen sollen Veränderungs,-An- und Ergänzungsbaumöglichkeiten angestrebt werden (siehe Beispiele im Anhang V, Seite 42) VI. AUSSENRAEUME DER SIEDLUNG Der Aussenraum soll sich durch eine differenzierte Gestaltung und Nutzung ausprägen: - Ein z.usarnmenhängendes Netz von Grünzügen ( Fussgängerbereiche, Spielplätze, Baumreihen, Alleen, Hecken, Gärten) soll den Aussenraum zu einer Gesamtstruktur verbinden und die Siedlung nach aussen ablesbar machen. - Spielplätze für verschiedene Altersstufen sollen innerhalb eines Realisierungsbereiches (Etappe) zur Verfügung stehen. - Fussgängerbereiche sollen durch ihre Gestaltung verschiedenartige Nutzungen ermöglichen. Sie sollen sowohl für Alte und Gehbehinderte benutzbar als auch kinderfreundlich sein.

ZIELSETZUNGEN

-

7 -

VII. ERSCHLIESSUNG Der motorisierte Fahrverkehr soll nur soweit in die Fussgängerbereiche eindringen als es Verkehrssicherheit, Immissionen und Erreichbarkeit zulassen. Gemäss Art. 35 BR muss die Hälfte der Parkierung (im überbauungspflichtigen Gebiet) unterirdisch erstellt werden. Die oberirdische Parkierung muss zum grössten Teil am Aussenrand der Siedlung so integriert werden, dass die Verbindung zwischen Wohneinheit und Parkplatz möglichst durch gemeinsam benutzte Bereiche führt. Die offene Parkierung muss beschattet werden (Siehe Beispiele im Anhang VII, Seite 45) Das Oberflächenwasser von Parkplätzen, Fussgängerbereichen, Fahrwegen und Dachflächen soll natürlich versickern bezw. ohne Belastung der ARA, dem Vorfluter zugeführt werden (Siehe Beispiele im Anhang v=I, Seite 46) Innerhalb der Ueberbauung sollen Fussgänger sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht Priorität haben. Dies gilt insbesondere für die nähere Umgebung der Wohnungen, welche möglichst autofrei sein soll, Notfahrzeuge (Feuerwehr, Ambulanz, Zügelwagen) ausgenommen. IIX. LAERMSCHUTZ Die heutigen Lärmquellen der Staatsstrasse T 18, und die zukünftigen von den angrenzenden Gewerbe-,und Wohn- und Gewerbezonen müssen bei der Konzeption der Ueberbauungseinheiten berücksichtigt werden. Am Nordrand des Planungsgebietes muss dem Immissionsschutz besondere Beachtung geschenkt werden. Der Immissionsschutz soll durch bauliche Massnahmen in dem zur Verfügung stehenden Bereich gewährleistet werden, sei es durch eine entsprechende Gestaltung der Umgebung (Damm mit Bepflanzung etc.) oder durch Stellung und Anordung von Baukörpern wie gemeinsame Garagen, Nebenräume, Gartenlauben etc. (Siehe Beispiele im Anhang IIX, Seite 48) IX. ENERGIE Die Energieversorgung der einzelnen Bauetappen soll möglichst einheitlich, sparsam und mit optimalen Wirkungsgraden erfolgen. insbesondere sind folgende Zielsetzungen anzustreben: - Der Energieversorgung ist in allen Planungs- und Projektierungsphasen spezielle Beachtung zu schenken. Massnahmen zum Energiesparen bezw. für eine rationelle Energienutzung sollen deshalb bereits grundlegende Planungsentscheide beeinflussen (bauliche Dichte, Orientierung der Bauten etc.). (Siehe Beispiele im Anhang IX, Seite 49)

ZIELSETZUNGEN

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8 -

- Energiequellen, welche an Ort und Stelle verfügbar sind, sollen wenn möglich ausgenutzt werden (Sonnenenergie, Wärme aus dem Grundwasser, Biogaswärme aus der nahe gelegenen ARA, etc.). - Innerhalb der einzelnen Etappen soll die Energienutzung und -verteilung möglichst zentral erfolgen. - Im übrigen gilt die Energiegesetzgebung des Kantons Bern. X. RENTABILITAET Alle Planungs- und Projektierungsentscheide sollen wirtschaftlichen Randbedingungen der öffentlichen Hand, der Bauwilligen und der Grundeigentümer mitberücksichtigen.

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RICHTLINIEN

- 9 -

2. RICHTLINIEN "STRENGENFELD - RECKHOLDER" Zweck der Richtlinien Das ganze Planungsgebiet soll nach einem einheitlichen Konzept überbaut werden, damit schon vor Baubeginn der ersten Etappe feststeht wie die gesamte Siedlung nach der Vollendung aussehen wird. Die Richtlinien sollen die Durchsetzung der übergeordneten Zielsetzungen, insbesondere eine koordinierte Ueberbauung mit der angestrebten Integration ins Landschaftsbild, und den Wohn- und Siedlungsqualitäten innerhalb des gesamten Planungsperimeters, gewährleisten. Im übrigen dienen diese Richtlinien zur Ueberprüfung ob die geforderten, planerisch wichtigen Elemente Eingang in den Ueberbauungsplan und die einzelnen Gestaltungspläne mit Sonderbauvorschriften gefunden haben. Form der Richtlinien Di~ Richtlinien werden in zwei Teilen übermittelt: Der Richtplan

stellt dar,wo die wesentlichen Elemente liegen, die in den Richtlinien behandelt werden, und wie sie über das ganze Gebiet zueinander in Beziehung stehen.

Der Richttext

beschreibt die planerisch wichtigen Elemente und gibt an, welche Wohn-und Siedlungsqualitäten gefordert werden.

Die rechtliche Stellung der Richtlinien Richtplan und ~ichttext haben verwaltungsanweisende Wirkung und dienen den kantonalen und kommunalen Behörden als Grundlage für die Ueberprüfung des eingereichten Ueberbauungsplanes und die Gestaltungspläne mit den Sonderbauvorschriften. Die Gemeinde legt den Ueberbauungsplan und die einzelnen Gestaltungspläne nur dann auf, wenn sie den Richtlinien entsprechen.

2.1

DER RICHTPLAN Im Richtplan werden die übergeordneten Elemente des Ueberbauungsplanes behandelt. Insbesondere werden, in Ergänzung zum Richttext, weitere Angaben über die Lage von Erschliessungsstrassen, Parkierung, Fussgängerräume, Grünräume und Etappierung gemacht.

RICHTLINIEN

2.2

-

10 -

DER RICHTTEXT Der Richttext beschreibt Charakter und Ausstattung des Aussenraumes, der Grünräume und die Ausstattung der Quartiere mit Gemeinschaftsanlagen.

2.21 DIE SIEDLUNGSAUSSENRAEUME

Verdichtetes Wohnen heisst; In Gemeinschaft leben, ohne auf die Vorteile der Einzelbauweise , verzichten zu müssen. Die Bewohner sollen jederzeit . die Möglichkeit haben, sich in ihre privaten Aussen- und Innenräume zurückzuziehen oder direkt und ungezwungen an der Gemeinschaft teilzuhaben. Das gleichzeitige Teilhabenkö~nen· an der Familien- und Siedlungsgemeinschaft wirkt sich auf die Entwicklung des Kindes günstig aus. Durch bauliche Kombination von Privat-und Gemeinschaftssphäre sollen vielfältig verwendbare Räume im privaten, halbprivaten und öffentlichen Bereich entstehen. Diese Räume sollten sich, entsprechend den wandelnden Bedürfnissen der Bewohner nutzen lassen. a) Private Aussenräume Private Aussenräume sind ein Stück "Wohnraum" im Freien, eine direkte Fortsetzung der Wohnung nach aussen. Diese Aussenräume müssen benutzerfreundlich sein. Dies bedeutet, dass räumliche Abgrenzungen gegenüber dem öffentlichen Aussenraum, dem Nachbarsgarten und bei Erdgeschosswohnungen auch gegen die darüberliegenden Wohnungen vorhanden sein müssen. Diese Aussenräume sind möglichst mit einem direkten Zugang von auss~n zu erschliessen; solche, auch sogenannte Dungwege können zudem als Ergänzung zum Fusswegnetz dienen, indem sie abkürzende Verbindungen schaffen. Allen Erdgeschosswohnungen, Reihen-Einfamilienhäuser und Maisonette-Wohnungen müssen Aussenräume zugeordnet werden welche diesen Anforderungen entsprechen. (Beispiele siehe Anhang V, Seite 37, 38, 39)

RICHTLINIEN

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11 -

b) Halböffentliche Aussenräume

Die Uebergangszonen von öffentlichen in halböffentliche oder private Bereiche,vor alle □ den Kreuzungs- und Anknüpfungspunkten,rnuss eine spezielle Aufmerksamkeit gewidmet werden, da sie als Kontaktpunkte vorausbestimmt sind. Vorgärten, Eingangshöfe und durch bauliche Massnahrnen, wie Nischen oder Vordächer, markierte Zonen, können einen solchen Schwellenbereich bilden, der dem Eintretenden den Privatbereich ankündigt. Um eine Trennung vorn privaten _z~rn halböffentlichen Raum zu gewährleisten, sind in die Umgebung sich einordnente Trennungselemente vorzusehen✓

öffentlicher Bereich halböffentlicher Bereich

halbprivater Bereich privater Bereich

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RICHTLINIEN

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12 -

c) Oeffentliche Aussenräume Oeffentliche Bereiche, im speziellen die "Fussgängerräume", sollen die Gemeinschaft fördern. Die im Richtplan festgelegten Fussgängerräume haben eine übergeordnete Bedeutung und Wichtigkeit. Sie werden damit zu öffentlichen Aussenräumen mit verstärkter Nutzung und grösserer Aktivität. Der Fussgängerraum

Chakaktek

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In die Fussgängerräume sollen direkt oder indirekt alle Wohnungs- und Hauseingänge münden.

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Der vielseitigen Funktion entsprechend muss der Fussgängerraum einen hohen Anteil Hartflächen aufweisen, überdeckte Teile enthalten die zum Beispiel als offene Hallen oder Lauben in anstehende Bauten integriert sind (Schlechtwetter-Kinderspielplatz). Schattenspendende Hochstammbäume, eine einheitliche Ausstattung mit Beleuchtungskörpern, Sitzelementen, Abfalleimer, - etc. müssen den öffentlichen Fussgängerraum prägen, d.h. eine ablesbare, übergeordnete Einheit darstellen.

Bez-<.ehun.g zu den Wohnungen.

Besonderer Wert muss auf die Beziehung des Fussgängerraumes zu den anstossenden Wohnungen gelegt werden, indem einerseits der Kontakt · \r zwischen Wohnungen und Fus~ ~gängerraum bestehen \ soll, anderseits die gegenseitigen Störungen möglichst gering gehalten werden müssen.

RICHTLINIEN

-

13 -

Zub1Linge.1Ldie.n1,:t Der Fussgängerraum soll im allgemeinen so ausgebildet sein, dass er auch für Notfahrzeuge (Feuerwehr, Ambulanz, Zügelwagen) benutzt werden kann, allerdings muss durch entsprechende Massnahmen eine Durchfahrtsmöglichkeit vermieden werden (Stichstrasse).

Un:te1Lge.01tdne.te FuJ.i J.i gä.ng e.1tv e.1tbin dung en

Die untergeordneten Fussgängerverbindungen sind interne Verbindungen im Quartier, d.h. in den einzelnen Bauetappenbereichen. Diese sollen sich möglichst auf den übergeordneten Fussgängerrpum beziehen. Da diese Fussgängerverbindungen keinen zentralen Charakter haben, sollen sie sich in der Ausstattung und Nutzung unterscheiden.

Vi66e.1tenzie1tung Der Fussgängerraum soll differenziert gestaltet sein. Er ißt als Folge von Räumen zu verstehen, die Abwechslung bringen und eine Identifikation mit der nächsten Wohnungsumgebung erlauben.

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Benutzung

Durch seine Gestaltung und die Einrichtungen soll er von allen Altersgruppen benutzt werden können; Er soll Kinderspielmöglichkeiten(Spielstrasse), Einrichtungen für Jungendliche und ältere Leute enthalten.

Ang e.g .ti e d e.Jtt e Nutzungen

Gemeinschaftseinrichtungen(wie Kindergarten, Bastelräume, etc.) müssen dem Fussgängerraum angegliedert werden.

An 1, c.h.tui, i, a.n Pa..1tk.p.tä.tz e Ra.umbeg.1tenzung

Die Parkplätze müssen über das Fusswegnetz direkt erschlossen werden. Der Fussgängerraum wie er hier gefordert wird, ist nicht ein Weg in der grünen Wiese, sondern ein durch die angrenzenden Baukörper, resp. die ihnen vorgelagerten privaten und halböffentlichen Aussenräume gebildeter Raum. Er ist in seinen Dimensionen beschränkt und ist der Gegenpol zur anderen Form des öffentlichen Aussenraumes, dem parkähnlichen Erholungs-und Spielqebiet . Damit.er als Raum erlebt wird, soll er auch dort klare Abgrenzungen erhalten, wo er nicht durch Bauten abgeschlossen wird.

RICHTLINIEN

-

14 -

Die verschiedenen Typen von Fussgängerräumen

Vie Haupt6u~~gänge~ve~bindung Auf ihn treffen alle eingangs erwähnten Beschreibungen zu.

Vie ~ekundähen Fu~~gängehvehbindungen Diese Fusswege sind Verbindungswege von den Erschliessungsstrassen, also vom Quartierrand ins Quartierinnere auf die Hauptfussgängeraxe. Die Ausstattung darf bescheidener sein als bei der Hauptfussgänger verbindung, diese Weg~ müssen, sofern erforderlich mit Notfahrzeugen befahren werden können.

RICHTLINIEN

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15 -

Fu-0-0wege im Gnilnnaum Diese Fusswege verstehen sich als einfache Verbindungen, welche aber mit Kinderwagen befahren werden können.

Fu-0-0wege entlang den Quantien-0tna-0-0en Entlang von allen neu zu erstellenden Quartierstrassen sind mindestens einseitig Gehwege zu erstellen. Hier gelten die allgemeinen Bestimmungen im geringeren Ausmass. Der Fussweg nimmt hier Weg- respektive Strassenbegleitcharakter an.

RICHTLINIEN

-

16 -

2.22 DER GRUENRAUM

Als Wichtigstes für den Charakter und die Eigenart des Landschaftsbildes gilt die Erhaltung der Gehölzegruppe und der Hecken als natürliche Zäsur zwischen Siedlungsteilen und zwischen Siedlung und Landschaft. Das Feldgehölze F1 und die Hecken H1, H2, und H3 müssen erhalten und gepflegt werden. Durch die Gestaltung und Bepflanzung der Grünräume soll die bestehende, übergeordnete Strukturierung ergänzt, und die einzelnen Quartiere bezw. Siedlungsteile begrenzt werden. Die Bepflanzung der Grünräume ist gemäss Etappenfolge möglichst früh, vor Wohnungsbezug vorzunehmen.

Bedeutung der Hecken und Feldgehölze

Heeken und andene Flungehölze en6üllen wiehtige Funktionen ~n ökologi-0ehen und land-0eha6t-0ä-0theti-0ehen Hin-0ieht: - Sie bnem-0en den Wind, hemmen daduneh die Windeno-0ion und -0ehützen die Kultunp6lanzen - Sie -0etzen die Vendun-0tung de~ Bodenw~-0-0en-0 henab und tnagen zun Enhöhung den Boden6euehtigkeit, den Taubildung und den Nieden-0ehläge bei - In ihnem Wunzelbeneieh halten -0ie da-0 Nieden-0ehlag-0wa-0-0en längen zunüek und geben e-0 lang-0am duneh die Blätten wieden ab, wa-0 zun Enhöhung den Lu6t6euehtigkeit und damit den Tau bildung beitnägt (kleinen Wa-0-0enknei-0lau6) - Sie -0ind Tnägen einen gno-0-0en planzliehen und tieni-0ehen Antenv~el6alt und bilden 6ün viele Ongani-0men Re6ugien und Stützpunkte in den inten-0iv kultivienten Agnanland-0eha6t Vie tieni-0ehe Antenviel6alt -0tabili-0ient da-0 ökologi-0ehe Gleiehgewieht; -0ie tnägt zun Venhindenung von Sehädling-0plagen bei - Bu-0ehgnuppen, Heeken und Feldgehölze ven-0ehönenn da-0 Land-0eha6t-0bild - Al-0 Zeugen 6nühenen Wint-0eha6t-06onmen -0ind tnaditionelle Heekenland-0eha6ten aueh heimatkundlieh wentvoll

RICHTLINIEN

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17 -

Bestehende Gehölzemulde Dieses grossflächige Feldgehölze, welches eine Geländemulde von ca. 4m Tiefe umsäumt, bezw. bedeckt, weist einen vielfältigen Artenreichtum auf. Dieses Gehölze bildet den natürlichen Abschluss für die Siedlung im Süden.

Feldgehölzegruppe F1 Bestehende Hecken Diese Hecken, welche markante Geländesprünge säumen, sind vor~ allem für die ersten Jahre der Siedlung von Wichtigkeit, weil sie das einzige markante Grün in der bebauten Landschaft darstellen .

RICHTLINIEN

-

18 -

Hochstammbäume Diese werden vor allem für Alleen, bezw. als Strassenbegleiter oder entlang von Fusswegen verwendet, aber auch als Einzelbäume an markanten Punkten oder in Gruppen gepflanzt. Es sind einheimische, resp. ortstypische Arten zu verwenden.

Einzelbäume im Fussgängerbereich

2.23 DIE BEPFLANZUNG

Die Bepflanzung erfüllt eine wichtige Funktion in der Siedlungslandschaft. Sie soll ' etappenweise nach einheitlichem Konzept erfolgen. Bei der Ausarbeitung des Ueberbauungsplanes und der einzelnen Gestaltungspläne sind folgende Punkte massgebend: - Grundsätzlich muss die Bepflanzung aus einheimischen, standortgemässen Busch- und Baumarten (und Obstbäume) bestehen. - In der Nähe von Sitzgruppen keine "Bienennährgehölze" wie Kirsche, Zwergmispel, Haselnuss, Zierkirsche und Flieder anpflanzen. Gehölze mit toxisch wirkenden Früchten wie Eibe und Goldregen nicht in der Nähe von Kinderspielplätzen verwenden.

RICHTLINIEN

2.24 DAS HAUPTZENTRUM

-

19 -

(Hauptzentrumsgebiet "Z")

Der im Richtplan ausgeschiedene Platz ("Dorfplatz"), zwischen den beiden Gebieten Strengenfeld und Reckholder ist als zentraler Platz duszubilden. Die Gesta.L tung soll_ es klar zum Ausdruck bringen. In diesem Bereich sollen den ganzen Quartier dienende Einrichtungen Platz finden. Dies wären: "Der notwendige Kindergarten, Versammlungslokale, Treffpunkte, Freizeitanlage für Erwachsene etc". ,

Diese,der Gemeinschaft dienenden Räumlichkeiten können in den platzumgebenden Wohnbauten untergebracht werden. Die dafür bestimmten und im Gestaltungsrichtplan gekennzeichneten Bauten dürfen jedoch erst in einer späteren Etappe realisiert werden, weil sich die Gemeinde Zwingen das Recht vorbehält eventuell als selbs•tändige Bauträgerin diese Bauten zu erstellen. 2.25 DIE QUARTIERAUSSTATTUNG Nebst Gemeinschaftsanlagen im Hauptzentrumsgebiet "Z'' sind im Bereich des Hauptfussgängerraumes, in möglichst zentraler Lage (Zentrumsbereiche "ZB'') Einrichtungen von Gemeinschaftsräumen anzustreben, die sich für öffentliche und private Nutzung verwenden lassen, als Intensivierung und Belebung des öffentlichen Bereiches. Hier soll je nach Bedarf ein Bastelraum, ein Treffpunkt oder ein Atelier seinen Platz finden können. Es werden funktionsungebundene Räume benötigt die sich verschiedenen Bedürfnissen anpassen können. Privat zu vermietende Nebenräume innerhalb der Wohnbauten Als pr~vat zu vermietende Nebenräume ist ein Raumangebot vorzusehen, dass von den Bewohnern zur Befriedigung privater Bedürfnisse in .Ergänzung zu ihren Mietwohnungen genutzt werden kann. Diese Räume müssen separat zugänglich sein und über eine ausreichende,natürliche Belichtung und Belüftung verfügen. 2.26 DIE PARKIERUNG

Die Art der Parkierung prägt wesentlich den Charakter einer Siedlung. Rein quantitativ ist das schon daraus zu ersehen, dass bei dreigeschossiger Bauweise und bei einer Annahme von 25 m2 Autoabstellfläche je 100 m2 Wohnfläche die Parkierung 3/4 der von Wohngebäuden überbauten Fläche ausmacht. Ausserdem ist das Auto eine Station beim täglichen Weg von und zur Wohnung. Kontakte, Begegnungen können auf dem Weg vom Auto zur Wohnungstüre entstehen, und gerade sie sind für das gemeinsame Leben im Quartier von grosser Wichtigkeit.

RICHTLINIEN

-

20 -

Im weiteren bildet der motorisierte Verkehr einen Gefahrenherd und muss möglichst von den Fussgängerräurnen getrennt geführt werden. Alle oberirdischen Parkplätze sind im strassennahen Bereich anzuordnen um Immissionen/Gefahren zusammenzufassen. Dabei sind Parkflächen räumlich (bauliche und pflanzliche Massnahmen) von den Fussgänger- bezw. den angrenzenden Grünbereichen, deutlich abzugrenzen. Die einzelnen Parkplatzanlagen dürfen keine zu grossen Dimensionen annehmen, damit auch hier die Massstäblichkeit gewahrt bleibt. Einheiten von 1o bis 12 Autos bilden die obere Grenze. II Ahnliches gilt für Autoeinstellhallen/ die nicht den Charakter von unüberblickbaren Unterwelten erhalten dürfen. Offene Parkplätze müssen einen Baumbestand aufweisen oder können mit berankten Pergolen abgedeckt werden, damit eine gewisse Abschirmung der Parkflächen geboten ist.

Mit Pflanzen abgeschirmter und vom Fussgängerbereich getrennter Parkplatz. (Weitere Beispiele im Anhang VII, Seite 45)

KONZEPTE

3,

- 21 -

KONZEPTE ZUM üBERBAUUNGSPLAN MIT SONDERBAUVORSCHRIFTEN

3.1 DAS NUTZUNGSKONZEPT Die Qualität einer Siedlung als Lebensbereich hängt im Besonderen auch von der Vielfalt und der Anordnung ihrer Nutzu ngen ab. tine Durchmischung von Wohnungen mit ruhigen Arbeitsplätzen, sowie einzelnen zentralen, kulturellen und versorgungsmässigen Einrichtungen sind anzubieten. Grünanlagen und Freiflächen sind in die Ueberbauung zu integrieren. Verkehrsanlagen und Fussgängerräume haben die einzelnen Teile der Siedlung miteinander zu verbinden und die Ueberbauung zu strukturieren. Merkmale des Nutzungskonzeptes: - Ausgehend von den zwei bestehenden, viergeschossigen Wohnbauten am Westrand des Planungsgebietes, geht quer durch das Quartier eine dreigeschossige Bebauung in Gruppen, als Siedlungskern. - Den Siedlungsabschluss am Rande der Wohn- bezw. der Bauzone bilden verdichtete Einfamilienhausbauten im Osten, das bestehende Feldgehölze (F1) mit angrenzenden Familiengärten (FG) im Süden und die freistehenden Einfamilienhäuser im Weidenacker. - Konzentration der intensiven Nutzung (Quartierladen, Restaurant, Ateliers etc.) im Hauptzentrumsgebiet "Z". - Schaffen einer durchgehenden Hauptfussgängerverbindung als Erlebrtisträger und Verbindungsaxe. - Schaffen grossflächiger Grünräume; Ermöglichen einer differenzierten Freizeitnutzung. Schaffen von zwei Rasenspielfeldern mit der Grösse von ca. 20 x 30m.

- 22 LEGENDE : ÜBERGEORDNETE FESTLEGUNGEN

( RICHTPLAN )

1••••3 PERIMETER PLANUNGSGEBIET 1 BEST. ERSCHLIESSUNGSSTRASSE

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KONZEPTE

- 23 -

3.2 DAS ERSCHLIESSUNGSKONZEPT Im Richtplan ist das Erschliessungskonzept für den Fahrverkehr, den ruhenden _ Verkehr, die Hauptfussgängerverbindung, sowie die Anschlusspunkte für die sekundäre Fussgängerverbindung dargestellt. Merkmale des Erschliessungskonzeptes:

E~-0chtie-0-0uung-0-0t~a-0-0en - Im Gebiet Strengenfeld bestimmt das bestehende Strassennetz die Erschliessung weitgehend. Als Ergänzung ist die Verlängerung des Strengenfeldweges, als einspurige Stichstrasse. Mit, dieser Verlängerung wird das südliche Strengenfeldgebiet und die kleineren Einzelparzellen im Weidenacker erschlossen. - Das Zentrum, sowie das Reckholdergebiet wird per Stichstrasse erschlossen, mit Anschluss an die Strengenfeldstrasse, bezw. direkt an die Hauptverkehrsstrasse T18. - Die östliche Randbebauung in den Weiden, sowie die Südöstliche im Reckholder werden per Stichstrasse erschlossen. Dieser Stich wird in der Schlussetappe einspurig, d.h. als Fahrweg (Belagsunterschied gegenüber der Zweispurstrasse) weitergeführt.

Haupt6u-0-0gänge~ve~bindung - Diese übergeordnete Fussgängerverbindung dient einerseits als Hauptfussgängerbereich in der Siedlung StrengenfeldReckholder, und andererseits als Fussgängerverbindung zum Dorf (Schule, Bahnhof, Zentrum) bezw. zum angrenzenden Gewerb~gebiet"in den Weiden". - Die Dimensionierung (Ausbaustandart) hat so zu erfolgen, dass diese Fusswege als Notzufahrten für Ambulanz, Feuerwehr und dgl. benutzt werden können, aber eine freie Durchfahrt verunmöglicht wird. - Die Oberfläche des Hauptfussgängerbereiches hebt sich gestalterisch und farblich von den anderen Fussgängerverbindungen wesentlich ab; d.h. sie wird deutlich attraktiver (Abwechslungsreiche Gestaltung mit schattenspendenten Hochstammbäumen, eine einheitliche Ausstattung mit Beleuchtungskörpern, Sitzelementen, Abfalleimer etc.).

- 24 LEGENDE

ÜBERGEORDNETE FESTLEGUNGEN

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PERIMETER PLANUNGSGEBIET

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KONZEPTE

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25 -

3.3 ETAPPIERUNGSKONZEPT Die Realisierungsgeschwindigkeit der Ueberbauung ist heute nicht bekannt und auch in Zukunft nicht bestimmbar, da der Wohnung-s bedarf von Entwicklungen im Laufental, sowie in der gesamten Agglomeration Basel abhängt. Es ist zu erwarten, dass über eine längere Zeit gebaut werden wird. Daher muss in Etappen realisiert werden können. Merkmale der Etappierung:

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Beide Gebiete "Strengenfeld/ Reckholder- in den Weiden" sind in Etappen eingeteilt. - Die einzelnen Etappen entsprechen den jeweiligen Gestaltungsplänen, oder werden mit diesen präzisiert. - Die Etappenfolge ist für beide Gebiete unabhängig, die Gesamtsiedlung soll jedoch mit der jeweiligen zweiten Etappe zusammenwachsen und sich als Ganzes weiterentwickeln. - Die Etappen sind so vorgesehen, das~ Vorleistungen auf spätere Etappen minimal gehalten werden. - Das Hauptzentrum wird mit den jeweiligen zweiten Etappen realisiert, also dann, wenn mit einer ausreichenden Bevölkerung gerechnet werden kann. - Auf Grund der bestehenden Grundeigentümerverhältnisse (Bauland~mlegung aus dem Jahre 1974) ist das gesamte Planungsgebiet in zwei separate Etappierungsgebiete eingeteilt.

- 26 -

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KONZEPTE 3.4

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VERSORGUNGS-/ENTSORGUNGSKONZEPT

3.41 WASSERVERSORGUNG/ KANALISATION Die Wasserversorgung/Kanalisationerfolgtgemäss nachfolgendem Planausschnitt. Die endgültige Festlegung der Leitungsführung erfolgt im Ueberbauungsplan . . Das Ableiten des Meteorwassers in offenen Gerinnen ist anzu streben und wo immer möglich zu realisieren . 3.42 ELEKTRIZITAETSVERSORGUNG Das Versorgungsnetz ist im Besitz der Bernischen Kraftwerke AG (BKW). Die Lage und die notwendigen Landflächen für die · Trafostationen, sowie die Linienführung und Dimensionierung der Versorgungsleitungen erfolgt im Ueberbauungsplan.

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3.43 GEMEINSCHAFTSANTENNENANLAGE

Die nötigen Vorkehrungen für den späteren Ausbau einer Gemeinschaftsantennenanlage werden im Ueberbauungsplan festgehalten.

3.44 KEHRICHTENTSORGUNG

Im Konzeptplan Erschliessung sind di~ Bereiche der notwendigen Containerstandplätze dargestellt. Standorte werden im Ueberbauungsplan festgehalten.

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- 28-

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LEGENDE : ÜBERGEORDNETE

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HUSTERLEGENDE

- 29 -

4, MUSTERLEGENDE ZU DEN GESTALTUNGSPLANEN Die nachfolgende Legende beinhaltet die Minimalangabe für die Gestaltungsplanleger.den • . Diese einzelnen Punkte müssen auf die SBV zu den Gestaltungsplänen Bezug nehmen. 4.1 MINIMALLEGENDE ZU DEN GESTALTUNGSPtAENEN

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Wirkungsbereich Gestaltungsplan Fortlaufende Bezeichnung der Baukörper mit Angabe der Geschosszahl Gestaltungsbaulinie Baulinie Bauflächen für Nebenbauten

F

Firstlinie

*mmm,7777;;

Bereich für unterirdische Einstellhallen mit Aufgängen

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Einfahrten Einstellhallen und Garagen rT-rTT7 1 ',

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Gedeckte Autounterstände/Garagen Autoabstellplätze/ davon Besucher P Hauszugänge Bereich für Velounterstände

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Standorte für

Kehrichtcontainer

MUSTER LEGENDE

- 30 -

Basiserschliessung · Detailerschliessung Versatzflächen

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Obergeordnete Radwegve~indung

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Hauptfussgängerbereich (Detailerschliessung)

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Fusswege Private Aussenräume Bereiche für Kinderspiel

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da~on Spielrasen Mergelchaussierung Hartflächen überdeckt

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Familien~ärten , Bestehende Hecken, geschützt Bepflanzung mit hochstämmigen Bäumen Bepflanzung mit Büschen und Hecken

-·-·-

Wichtige Abgrenzung gegen den öffentlichen und halböffentlichen Raum Meteorwasserführung in offenen Rinnen

ANHANG

5,

-

I

31 -

ANHANG zu DEN RICHTLINIEN

Der Anhang zu den Richtlinien zeigt anhand von Beispielen, mit welchen Mitteln die geforderte Wohnungs-, Siedlungs- und Aussenraumqualität erreicht werden kann. Er dient zur Bearbeitung und Ueberprüfung der Gestaltungspläne, als Unterlage zur Interpretation und Anwendung der Richtlinien.

I,

LANDSCHAFT

Hecke (H1). Die das Reckholdergebiet prägende Hecken sind von grosser ökologischer und ästhetischer Bedeutung.

Das Feldgehölze (F1) und die Hecken (H1,2,3) eine grosse Artenvielfalt aus.

zeichnen sich durch

ANHANG

I

-

32 -

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Anstelle grosser Rasenflächen sind für interessierte Mieter Kleingärten einzurichten, bezw. anzubieten. Ebenso sind Schrebergärten/ Familiengärten im Planungsgebiet zu fördern. Sie bilden Inseln der Freiheit, dienen der sinnvollen Freizeitbeschäftigung, der Selbstversorgung und der geselligen Gemeinschaft zugleich, lockern aber auch das Siedlungsbild auf. Solche Gärten sind als Uebergangsbereich Siedlung-Landschaft ideal.

ANHANG

I

'''

Gestaffelte Reihen-Einfamilienhäuser am Hang mit gemeinsamer Parkierung. Gut gelungene Einordnung in die Landschaft, durch die massstäbliche Abtreppung und die Rücksichtnahme auf die gegebene Topografie (ohne Stützmauern und ohne auffallende Terrainveränderung.

-

33 -

ANHANG

II

-

34 -

II. SIEDLUNGSQUALITÄT

Doppeleinfamilienhäuser{irn Strengenfeld) die sich durch ihre Einfachheit, den natürlichen Materialien und den guten Proportionen von Haupt- und Uebenbauten auszeichnen und sich in die Landschaft integrieren.

Einfache Reihenhaussiedlung mit einheitlicher Hülle und individuell wählbarem Grundriss. Konsequente Materialwahl. Eine gemeinsame Parkierung in offenen Unterständen als Lärmschutz gegenüber Garten- und Wohnbereich

ANHANG

II

G~~ gestalteter Neubau, bezüglich Baumasse, kubischer G:~ederung, Fassadengestaltung und Farbwahl. Ve~wendung natürlicher Materialien.

-

35 -

ANHANG

V.

V

- 36 -

WOHNQUALITÄT WOHNEN

II

OrrENTJ...ICHER BEREICH

WOHNEN

Schwellenbereiche Hauseingangspartien oder auch Eingangspartien zu Siedlungsteilen als Kommunikations- und Kontaktbereiche. Offene Hallen oder unterstände dienen auch als Schlechtwetterspielbereiche für Kinder.

ANHANG

V

-

37 -

Privat-Aussenräume sind eine direkte Fortsetzung der Wohnung nach Aussen. Deshalb sollen Aussenräume vor Erdgeschosswohnungen so gestaltet werden, dass sie von den Bewohnern privat benutzt werden können.

Private Aussenräume als ein wertvolles Stück "Wohnraum" im Freien.

ANHANG

-

V

Räumliche Abgrenzungen gegenüber dem öffentlichen Aussenraurn, dem Nachbarsgarten und bei Erdgeschosswohnungen auch gegen die darüberliegenden Wohnungen müssen vorhanden sein.

öffentlicher Bereich Fuss0ängerraum, Spiel-

rreic1

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38

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ANHANG

V

-

39 -

--------------------------------------------------!

Privater Aussenraum im Reihenoder Einfamilienhaus, in Verbindung mit dem Gemüsegarten.

G~~sti0er riegelförmiger Aufbau von Schutzpflanzunoen. uie lärr.~indernce ~ir~ung der Pflanzunq hä~9t von Pflanzenhöhe, Pflanzenart, Blattdichte 3odenwuchs und Wetterverhältnissen ab.

Sichtschutz durch 7re~nelement aus Holz, ~·'.3 .:e rwerk oder Hecken.

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'

Einsichtsschutz und zugleich Windschutz durch pflanzliche Massnahmen.

Einsichtsschutz durch pflanzlicheoder technische Massnahmen. Die Art und Gestaltung privater Aussenräume kann natürlich ausserordentlich verschieden sein in Grösse, Charakter und Art der Abgrenzung. Wesentlich ist die Wahrung einer möglichst grossen Privatheit.

ANHANG

- 40 -

V

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Bei der geschlossenen Bauweise ist der Garten direkt vom Aussenraum her zu erschliessen. Damit sind eine ganze Reihe von Vorteilen verbunden die dem Bauherrn oft erst bewusst werden, wenn er auf sie verzichten muss.

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ANHANG

-· 41 -

V

Die halböffentlichen Aussenräurne sind diejenigen Aussenräurne, welche den Uebergang bilden zwischen dem privaten Bereich der Wohnung oder dem Haus und dem öffentlichen Bereich des Fussgängerraurnes, bezw. den öffentlichen Grünanlagen.

STRENGENFE:SDSTRASSE

0

10

20

.30

-40

50m

--

HAUPTFU$SGANGERR.ALIM

D

ÖFFENTLICHE!le. BE;R:EICH

.

El PRIVATER. BEREICH C:3 HALBPR.IVATER. BERE.IC.H

Ausschnitt aus der Gestaltungsrichtplan-Studie ''Strengenfeld"

ANHANG

- 42 -

V

Veränderungs-,An- und Umbaumöglichkeiten. Das Eigenheim soll Wandlungen der Bedürfnisse der Bewohner "mitmachen" können. Hierzu gehört insbesondere, dass es wachsen, das heisst erweitert werden kann. Zur Erweiterung bieten sich drei Wege an: die vertikale Erweiterung durch Aufstocken die horizontale Erweiterung durch Anbauen dem Ausbau vorbehaltene, unüberbaute Flächen (Ausbauzone).

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Entwurf eines Reihenhaussystems, das

durch Aufstocken und Anbauen sowie eine zusätzliche Ausbauzone im rückwärtigen Grundstückbereichs nahezu beliebig erweitert werden kann. (Arch.: Zwick, Wien)

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Entvurf für ein "Wachsendes Haus" (Arch.: Ludwig Hilbersheimer, 1930/31)

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ANHANG

VI

-

43 -

VI, AUSSENRÄUME DER SIEDLUNG

Kinderspielplätze im Hauptfussgängerraurn. Nebst diesen ausgebauten Kinderspielbereichen benötigen Kinder auch Spielräume die ihrer Phantasie und spielerischer Kreativität freien Lauf belasseni Nischen zum austoben, zum hüttenbauen, bächestauen, feuermachen etc.

ANHANG

VI

- 44 -

Kostengünstiger Kinderspielplatz (Im Strengenfeld) "Robinsonspielplatz"

Biotope als Bereiche der Erholung im Inneren der Quartiere. Dies kann auch mit der offenen Führung des Meteorwassers, mit einfachen Mitteln erreicht werden. Ein neu geschaffener Weiher wird bald als Standort für Pioniervegetation dienen.

ANHANG

- 45 -

VII

VII, ERSCHLIESSUNG

fit

~»»>-

Beschattete Parkplätze, getrennt vom Fussgängerbereich.

Offene Autounterstände als Sammelgaragen am Rande der Siedlung.

ANHANG

VII

-

46

Das Meteorwasser als offenes Gewässer ableiten und versickern lassen. Ein Gestaltungselement und ein Spielbereich für Kinder. Eine solche natürliche Versickerung des oberflächen Wassers entlastet die ARA, spart Baukosten und hat eine prägende Wirkung in der Aussenraurngestaltung.

ANHANG

VII

- 47 -

Abschluss des halbprivaten Wohnumfeldes. Schwelle zum eigenen Geviert.

Der Natur in kleinen Nischen ihre Chance lassen .....

Interessante Spielbereiche für Kinder.

ANHANG

-

II X

IIX, LAERMSCHUTZ Folgende Beispiele zeigen mögliche Ausbildungen des (in Art. 35. Baureglement Zwingen) geforderten Immissionsschutzes.

Damm mit Bepflanzung

BEREICH 1"1MISSIONSSCHUTZ

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Gartenlaube bepflanzt

BEREICH IMMISSION5SCHUTZ ·

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1

Garagierung, Nebenräume

48 -

ANHANG

IX

- 49 -

IX, ENERGIE Die Nutzung der Sonnenenergie mit passiven Elementen ist eine Besinnung auf klimagerechtes Planen und Bauen. Historische Beispiele - in einer Zeit ohne Ueberangebot an technischen Hilfsmitteln entstanden - zeigen uns vielfach bereits jene Prinzipien, die wir leider vergessen haben und um die wir uns nun bemühen, sie als passive Nutzung der Sonnenenergie wieder entdecken. Die Anwendung von passiven Systemen im Wohnbau ist nicht nur auf südliche Breiten beschränkt, sondern in ganz Europa möglich.

Sechs Einheiten unter einem Dach. Eine Anlehnung an die grossvolumigen Baukuben unserer Dörfer. Der Baukörper zeichnet sich durch seine klare Gliederung, die originelle Materialwahl und die ablesbare, passive Nutzung der Sonnenenergie.

- 50 -

AREALSTATISTIK

6, AREALSTATISTIK

Die nachfolgenden Zahlen beruhen auf den Angaben der Erschliessungsplanung vorn 7.Novernber 1980, bezw. der Baulandumlegung (Beitragsplan Mai 1983). Jene Landflächen aus dem bestehenden Erschliessungsplan, welche durch die sparsamere Erschliessung anfallen, werden den Grünflächen zugeteilt.

Gebiet

Parz. Nr.

Strengenfeld

i AZ

iBGF rn2

IALF rn2

1

1

1

1

1

1

lBGF/E \ rn2/E

1351

22'358

0.6

13'415

Reckholder 1365 in den Weiden 1366 1367 1368 1369 (Teilw.W2)ca. 1002

11 1 7 52 4'663 7'500 1 1 1 08 3'570 6'340

0.6 0.6 0.4 0.4 0.4 0.4

7'051 2'798 3'000 443 1 1 428 2'536

1

T O T A L

: :

57'291

30'671

i i

Weidenacker* 11359 1360 1361 1362 1363 1364 (Teilw.W2)ca. 572 !TOTAL

1

1

Einwohner 298-335

40-45

156-176 62- 70 66- 75' 10- 1 1 32- 36 56- 63 680-766

i

1

1

\

1

,

'

1

l l

710 873 1 1 361 1 '322 2'007 2'070 600

0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4

II

284 349 544 529 803 828 240

lt

" lt

" II

"

68121218185-

7 9 14 13 20 21 6

1

8'943

3'577 1

79- 90 1

Einwohnerzahl: 750 - 900 Abkürzungen: ALF= Anrechenbare .Landfläche AZ = Ausnutzungsziffer BGF = Bruttogeschossfläche BGF/E = BGF pro Einwohner im 0 *) Nicht Ueberbauungsplanpflichtig

;

1 1

i

SCHLUSSBEMERKUNG UND AUSBLICK

-

51 -

;, SCHLUSSBEMERKUNG UND AUSBLICK Diese vorliegenden Richtlinien wurden in enger Zusammenarbeit mit der Kantonalen Baudirektion, dem Planungsgremium des Gemeinderates Zwingen und den verantwortlichen Grundeigentümern erarbeitet. Damit diese Richtlinien in den einzelnen Gestaltungsplänen und in den Baueingaben richtig zur Anwendung kommen, sollte im allseitigen Interesse eine fachliche Begleitung (durch den Planer) während der ganzen Realisierungszeit vorgesehen werden. Zur Prüfung von Voranfragen und Baugesuchen zieht die Gemeindebehörde, je nach Bedarf den Planverfasser als Sachverständiger im Sinne von Art. 28 BewD bei. Eine Kontaktnahme im Vorprojektstadium ist empfehlenswert.

Laufen/Zwingen im Dezember 1984

Markus Jermann Architekt & Planer L a u f e n

HTL BVS

- 52 -

GENEHMIGUNGSVERMERKE

Genehmigungsvermerke Richtlinien

Zweckmässigkeitsprüfung Art. 116 Bauv

Datum: Datum:

2··c{). fv/()1.

A"':V'~

1

1bt\.-

Beschlussfassung durch den Gemeinderat Zwingen Namens des Gemeinderates von Zwingen

~ Bereinigt mit der Kantonalen Baudirektion

Datum:

Genehmigung und Inkraftsetzung durch den Gemeinderat von Zwingen

Art. 117 BauV

Datum:

Oeffentliche Bekanntmachung im

--------------------

Art. 117 BauV

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Ilr:nl(littrlrI '/tt'inr¡()n Ourt rtir)rllluntI nU

Stn)nqctt fekl - lìr:t:lilttlkklr EXEMPLAR AMT TÜn RAUMPLANUNG 87

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SON DE R BAUVORSCHR IF T E N ZUM UBERBAUUNGSPLAN

|¡|ARXUS

¡¡¡Altt

ARcHltEXl r PIANER |{ILTBVS ¿21] Dlltll{OEN , APRII F}5

Ü0/

111 0

-2'1

TNHALTSVERZEICHNIS

Art. Art. Art,.

Art. Art. ArE..

Arb. Art,.

1 Zweck 2 Wirkungsbereich 3 Stellung der Bauordnung 4 Richtllnien 5 Nutzung 6 C;estaltungspläne 7 Bnrttogeschossfläche

I BauU¡ier¡

Art. Art. Art. Art..

12

Art. Art. Art.

9

@LÉiudeabståinde /

10

Dachausbau

11

Dachgestaltwrg Architekton j-sche Gestaltung

Beschattungstoleranzen

Art,.

16

Art.

17

Art,.

18

Art..

19

Art,.

20

Detailerschllessung F\rssgåingersrege r¡rd -Anschlüsse Garagien:ng, Parkienrng Ltrgebuqsgestalürng Grünf}äche / faniliengåirten Best. FeldgehöIze w¡d Hecken ûnnissionsschutz HeÍzzentraler¡

21

Erschl iessungsvertrag

22

Ir¡krafttreter¡

23

Revisior¡

Art. Art. Art.

13 14 15

-3-

-t

Art. 1

ZWrcK

Der Ueberbauungsplan Strengenfeld-Reckholder bezweckt ei¡e Ueberbautrng rnit hohem lrlohnwert zu schaffen. Er ni¡nnt Rücksicht auf die besteher¡de landschaft, besti¡nnt die durchgetrende Gestaltwrg des öffentlichen Raures, die rationelle Erschliessung und Etappierung des Planungsgebietes. Er bildet zusamren mit den Richtli¡ien dÍe Grund"Iage für die Gestaltungsplanung.

ATb,. 2

WTRKUNGSBEREICH

1 *r Ueberbaur:ngsplan Strengenfeld-Reckholder mit Sonderbaurrcrschriften gilt für das jm PIan durch den Ueberbauungsplan¡:erineter bezeichnete Gebiet. Ausserhalb des Peri¡reters gilt er auch für die farblich dargestellter¡ Fussgåingenrerbirù:ngen.

-) Das Baugebiet ist i¡ je 3 Etappen (1, 1a, 2, 3 und I, II' III)

gegliedert. Die zweiten-, resp. dritten Etappen dürfen erst erschlossen bezw. überbaut werden, wenn die Vcrangetrenden fertig erstellt bez¡,¡. iiberbaut si¡d. Im weiterer¡ gelten die RichtU¡ien der Gerej¡de Zwingert (Richttect und Richtplåine Strengenfeld-Reckholder) i¡rsbescndere das IGpiLel Etappienmg.

ArT.. 3

STET;LT]NG ZUR BAUORDNTJNG

Soweit der Ueberbauungsplan mj-t den zugehörigen Sonderbauvorschriften (SBV) nichts anderes besti¡runt., gelten das Baureglenent und der Zørenplan der Genej¡de Zw5ngen.

In den

nlgen*SBPI köruren im Rahnen der Richtlinien weitere Abweichungen vom Baureglerent festgelegt werden.

AJTI. 4

RTCTTTLTNIEN

1

*r Gerei¡¡derat, erlässt für das Gebiet des Ueberbaur:ngsplanes besondere R:ichtlinie¡r, bestetrend aus ejnem Richtplan und Rlchtte><ten.

)Richtplar¡ r¡nd Richtto(t haben ve¡r¿altr¡ngsanr.æisende Wirlcung; sie bilden für die Gercind€betrörden bei der Beurbeilrng ei¡rzelner

Cesea¡.tungsplåå:re und Bauvorhaben j¡nerhalb des Ueberbauungsplan-

perineters verbjndliche Beurteilungsgrund"lagen.

-4"ì

ArI. 5

NUTZUNG 1

Das Planr:ngsgebiet ist aufgeteilt in

- die lrlohnzone fi.ir 3-geschossige Bauten - die !{ohnzone für 2-geschossj-ge Bauten - dÍe Grünfläche G In den lrlohnzonen si¡d zudem Bereiche ftir das Hauptzentnrm Z und

die beiden QuarL.ierzentren ZB ausgeschieder¡. 2 ,n d"t !{ohnzone sind nebst ttohnbauten auch Büros und Ateliers, die das gesunde !{ohner¡ nicht beei¡trächtj-gen' gestattet. Sie dtirfen gesarnthaft nru<. 108 der BGF ei¡er einzelnen EtaPpe

betragen.

3 ,r, do, Gebåiuden die an das Hauptzentrum angrenzen, können öffentliche und private DienstleÍsüngsbetriebe eingerichtet werden, u.a. auch ej¡ allfälliger Kindergarben.

' In den Quartierzentrr.rmsbreichen könr¡er¡ im Unrfang r¡on 2t der

L

BGF der erstellten Bauten zu der¡ üblichen Kellerräunen zusätzlich

privat vermietlcare Nebenråiune im Si¡ure der Richtlinien erstellt werden. Diese werder¡ an die Bmttogeschossfläche nicht angerechnet.

ATT. 6

GESTALTUNGSPT,AENE

1

*" Ueberbauungsplangebiet ist in Bauetappen ej¡geteilt, die zugleich die Perj¡reter der ejnzelnen C;estaltungsplåine darsteller¡.

Batrbewilligr-urgen diirfen nur aufgnrnd rechtskräftiger Gestalhrngspläne erteilt werden.

2 oi. ei¡zelnen Gestalhmgsplåine haben die vorlieger¡den Sonderbauvorschriften einzuhalten und die zugehörigen Richtlj¡ien zu beachten. 3

Die C,estaltungsplåine und jJlre Sonderbaur¡orschrifter¡ haben verbjndlich zu regeln:

- Lage, äussere Abnessr:ngen, @schosszahl und Abståinde der Gebåiude

- die Anordnung und C,estaltung der internen F\rssgåingen@te

(nrit Angabe der Befah¡rbarkeit, für Notfälle wie Sanitåit, Feus¡¡¡eh¡r usw. ) , der Zuliefen:ngsbereiche, der Spielplätze, der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen (KinderrJarten, Bastelräune, Treffpunkt usr¿.) sor¿ie der halböffentlichen

und prirzaten Aussenräune;

- dÍe Anordnung der notwer¡digen Autoabstellplätze und jhre Zuteilung;

- die Anordnung und Di¡rensicnierung der Familiengåirben - die Anordnr:ng und Cest¡Itung der zwei, ca. 20x30m grossen Rasenspielfelder

-5A

= Die Gestaltungsplåine míjssen die jer^,eiligen Etappen als Gesa¡ntes bej¡iha1ten, ei¡schliesslich der zugeordneten Grünfläche. tr

' Die C'estaltr:ngsplåine, r,velche den llauptzentnrmsbereich Z

tangieren, müssen irt gestalterischer und nutzungsnlissiger Hi¡sicht koordinierb vrerden. Der Hauptzentnur¡sbereich Z ist als Ej¡¡l¡eit zu planen. Mit Baukörpern, Båiunen und a¡¡deren raunbildenden Elenenter¡ m¡ss der "Dorfplatzcharakter" zur C'elürng gebracht uerden. 6 nir die Erarbeitung der C'estaltungspläne miL Sonderbauvorschriften m¡ss ej¡ von der C'eneinde Zwingen zu bestj¡nrender Planer als fachliche Begeleitrurg beigezogen werden. -7

' Zvr Prüfung rrcn Voranfragen und Baugesucher¡ ka¡rn die

Genei¡debetrörde ein Sachverståindiger jm Sj¡ne von Art,. 28 Bew.D

beiziehen.

Art.

7

BAUII0GESCITOSSFI,AffiIm{ (BGr) 1

' Die Verteilung der zulässigen Bmttoglescttossfläche r¡or¡ 30'671 rn2 ist im Ueberbauungsþlan festgehalten. t ' Die Kinderspielfläche m¡ss 203 der Bmttogeschossfläche aller

lvohnungen nLit 3 oder netrr Zi¡urern urnfassen. Die den Richtlinier¡ entsprectrend gestaltete ltrauptfussgåingerverbindung darf dazu gerechnet werden.

Gedeckte Spielfläche, wie offene Hallen, Iåuben' Pavillons etc. können als dolpelte Fläche zu den Kinderspielbereichen angerechnet werder¡.

3_ - Im weiteren gitt Art. 5.4 dieser Sorrderbaur¡orschrÍften für den Begriff Bmttogeschossfläche. ATb. 8

BAÍ.]LINIEN

Die Bauh¡¡ien umsctrrei-ber¡ den Bereich i¡nerhalb r,'elchem gebaut r,ærder¡ darf. Vordåicher därfen htlchstens 1.00 m äber die Baulìnie hinausragen. Die Bauh¡rien di.irfen auch von Neber¡bauter¡ nicht überschritten f,refden. Ausgenomren sind öffentliche Einrichttrngen wie gedeckte Spielr¡nd Aufentl¡altsbereiche und Tiefgaragen.

ATb.9

ffiBAEIJDEABSTAED{DE /BESCHAMUNGSIIOI;ERANZED{

Ftir die Gebåiudeabståinde gelten ausschliessU-ch die Bestirnn:ngen äber die nru<. zulässige Beschatüngsdauer genÉiss Arb.. 7e hu Y. /.\ i] r¡ r,: il i'i Ci * r 1 i

trri:ít¡i:ts [?iiscl-rlUss der

r-l;,

tiúiiìËiil lUÍ{ ilES KANT0NS BEBN

\.iorrì l å. f,rR, 196¡

-6ATt. 10 DACHAUSBAU Der Ei¡rbau von lrlohn- urd Arbeitsräunen im Dachraum ist, zulässig.

Art.

11 DACT{ffiSTALTI.JNG

' Ffir die tlauptgebåiude si¡d nur gleichgeneigte Satteldåicher

1

rnit ejner Neigrung von 30o bis 45o zuIässig. DÍe Dachgestaltung einzelner Etappen hat sich ej¡ùreitlich zu präsentieren. -) Für NebengebËiude si¡d nur geneigte Dìåicher r¡on rnindestens 15o zulässig.

3

el" Dacheindeckwrg sj¡d Tonziegel zu venpenden. Dachaufbauter¡ sind zulässig. Die C'estaltung wird i¡¡ den Sonderbaur¡orschriften zu den @staltungsplåinen geregelt. 4

or""*r*ntennen sind nictrt gestattet.

ATI. 12 ARCHITEKTONISCHE GESTALTUNG Die Fassaden sj¡d zu gliedern. Die Farþebring und die Cestalü:ng der Bauten unterstehen einer sorgfältigen ästhetischen Beurteilung durch die Baubetrörden (siet¡e auch Art. 6 Absatz 7) . AussenwËinde und Balkonbrüstungen sj¡rd j¡r verputztem Mauenrerk, Naturstei¡, Sichtbackstein, Beton oder Holz auszuführen. Untersagt si¡rd i¡sbesondere Stah¡Isketettbauten und vorrgehËingte Fassaden aus Glas (ausgenornen Wintergåirben), tttetail oder Kt¡r¡st-

stoff.

Es soller¡ nöglichst uienig verschieder¡e Materialien vq¡r,endet n¡erden.

ATT,. 13 DETATLERSCHLTESSUNG (Erschliessungsstrasse, Hauptfussgåingelraunr) 1

oi."" DetajLerschriessung inkl. der notr,vrer¡digen Bererrchtrrng, ÐrtmÊissenrng etc. wird ôurch die Gn¡ndeÍgentäner erstellt. Die r,andfläche¡r dieser Anlagen getren mit der durchzuführer¡den

Baulanù¡nle$ng kostenlos an die Gereinde tiber. Sie songt ftir Untert¡alt und Reinigng. 2 r^g., Di¡er¡siqr und Auslcildung ri-chten sich nach dem ueberbauungsplan. Für die Gestalttmg des Hauptfussgängerraunes sj¡rd

die Richtliníen nassgebend.

-7 ATT.. 14 FUSSGAED{GERIIIEffi I]ND -ANSCHLUESSE (Siene Art. 6.3)

' Diese Anlagen inkl. der notrter¡digen Beleuchtrrrrg, ÐrtwÊissentng etc. r,,erden durch die GrundeigentiÍrer erstellt. 1

Sie blejben im Eigentum der C'nrndeigenttirer. Diese sorgen für den Ûnterhalt. Die jer,veils beteiligten Gntndeigentifurer haben trnter sich privatrechtliche Vereillcanrngien äber der¡ Unterhalt abzuschliessen. Di-ese und åihnliche Akten wÍe Dienstbarkeiter¡r Benützungs- und Unterhaltsreglerent etc. sjnd der Gelrej¡¡de zur Einsicht rzorzulegen.

- Von den im Ueberbauungsplan angegebenen F\rssvæganschlüssen 2

kann bj-s nax. 20 m abgewichen werden. Zwischen den F\rss,æganschlüssen ist eine F\rssrrægverbindung zu erst€Ilen. Jì.i:.r:,.;i,¡illiI

Art.

15 C'ARAGIERIJNG , PARKIERL,NG

¡cnrüs:; [1.,-;¡chluss cjer KANT'NS BERN

Ïåu'*å'tÅåÌ{l'0ff Fitr die Berechnung des Parkplatzbedarfes ist Art. ?t Bau V. und Art. 35 Bau R. der Gerej¡de Zwingen nnssgebend. Auf ErscJ:liessungsstrassen dtirfen kej¡e Autos parkiert r^,erder¡. 1

-) Die lage der zulässigen Tiefgarageeinfahrter¡ ist im Ueberbau-

ungsplan festgelegt. Von diesen kann bis zu 10 m aþewichen nerden. Die Ejnfahrten sind npglichst zu überdecken. Nackr Mbglichkeít sjnd auch direkte Zugåinge aus dem Füssgåíngerraum jn ciie Tiefgaragen r¡orzuseher¡.

3 oi" 5rn Ueber:lcaur:ngsplan eingetragenen Ftächen für gedeckte Parkierung sind verlcindlich. Die Erstellung erfolgt gleiehzeitig rnitt dem Bau der Håiuser, sie r:r¡terstetrer¡ ejner sorgfältigen, ästtretischen Beurteilung der Bau-

bet¡örden (Art. 13/141 .

4 urrt"titdische Einzelgaragen

si¡d r:ntersagt.

5 Mjndestens 808 der im PIan vorgesetrenen Felder ftir gedeckte Parkierung müssen als solche ausgeführb r,verden. Ueberdeckte Tiefgarageej¡fahrten und Zugåinge können zu diesen Feldern mi-teingerechnet werder¡.

6 g" kör,rrer¡ t¡alboffene (mlt oder otrre hlandabschlüsse), oder

geschlossene Unterståinde enichtet werder¡. Vorfabrizierte @ragen sind nicht gestattet.

7 ,*dorte und Flächen fitr die offene Parki-erung sjnd i¡n Ueberbauungsplan festgelegt. Im Rahnen der Gestaltr.:ngsplarrung karun davor¡ i¡ begründeter¡ Fällen aþewichen werden. 8 oi. offenen Parkplätze sind durch schattenspendende Hochstannr båiune zu bepflanzen.

-8Art. 16 UT4GMUNGSGESTALTI]NG 1

Oi. Ungebungsgestaltung hat nach den Rj-chth¡rien zu erfolgen r¡nd ist mit den Gestaltr:ngsplåinen verbj¡dlÍch zu regeln. 2 pi" im Gestaltungsrichtplan dargestellter¡ Baumreihen, Ei¡rzelhÉiune und Hecl<en haben für die defj¡itve Festlegung i¡ der¡ ej¡zelnen C'estaltungsplËinen v¡egnreisenden Charakter.

ATt. 17 GRUmüFT¡¡\ACHE /

FAMILTB{GAERTB{

1

oi" Grünfläche bildet der¡ südlichen Siedlungsabschluss i¡n Gebiet Reckholder. In diesem Bereictr ditfen nur Klei¡bauten bis 10 m2 C'rundfläche' die der Bewirtschaftr:ng der Familiengåirben dienen, erstellt v'¡erderr.

't Im @staltungsplan 2 sind Gestalb¡ng und organisation der

Faniliengärten zu besti¡ruren. Ân den Famlliengärben sollen alle Ber,rot¡ner des Ueberbauungsplangebietes teilhaben können. DÍe Zugåinglict¡keit fiir Quartierbev¡ohner muss gewtihrleistet sei¡r.

Art. 18 BEST. FEDGEIIOtrZE UND HrcKEN

Die Beseitigiung oder Aenden:ng des Feldgehölze- r:nd Heclsenbestandes ist verboten. Ausgencnnen sjnd dÍe üblichen Pf legemssnahrren am Bestand.

Art. 19 IMMISSIOATSSCI{T]TZ

' htlang der Baselstrasse (T18) und der Oberen Strengenfeld-

1

strasse nuss dem l¡ír¡nschutz besondere Beachtr:ng gescitenkt r,verden. Drrch Anordnung vcn Autor¡nterståinden, ErdwÈillesr und anderen technischen Massnahren zwischen l^fohn- und Strassenbereich soll der Låirnpegel auf e5n erLrägliches l"Iass reduziert. r¡,erden.

') Die Låirngrenzwerte därfen an offeneur Fenstern von !,tohnräunen nrur. betragen:

mittleres C,rundgeräusch L 50 (06.00 ' 22.001 Nacht (22.00 - 06.00)

Tag

seltene Spitzen L 1 Tag

Nacht

50 Dezj-bel (A) 40 Dezi-bel (A) 60 Dezil¡el (A) 50 Dezibel (A)

Als lrlohnräune gelten alle Zi¡r¡rer, die einer !{bhnung zugehören r:nd als AufenLt¡alts-, Schlaf- oder Arbeitsraum gerrutzt werder¡ körrren.

-9Falls diese Massnakuren bezüglich Aesthetik und Kosten unver-

häItnisrÈissig werderr, sj¡rd auch bauliche Vorketrnrngen an den Gebäuden nnglich. Diese Låirngrenzwerte wrerder¡ durch das Ïr¡krafttreten neuer l<antor¡aler r:nd ei-dgenössischer Vorschriften ersetzt. 2

' Fiir die Baubewilligr.rrg ka¡¡n der Nachweis verlangt werden. ^' Die im Ueberbauungsplan eingezeichneterr lärmsctrutzbereiche sj¡d j¡n Sj¡ne rrcn Antrang I der RlchtU¡ie¡r ausztrbilden. -Ê Ertrang der östliche¡r Aþrenzung des peri¡reters zwischen T18

r¡nd Parzelle Nr.135 nuss zur Abschirmrng r¡qr Inrn:issionen aus der Gewerbezone "In der¡ l{eiden" und aus der Freifläche rraRA-Àreafrl ein bepflanzter Tnrnissions-schutzdanrm von genügender Höhe erstellt werden. Die Ausbilùng und Bepflana¡ng des Schutzdarrures ist aufgrund ei¡es fach¡r¡är¡nischen Gutachtens auszuftihren. Die Anlage und der Unterhalt des Schutzdannes ist vor¡ der¡ Eigentünern im Plangebiet des Ueberbaur:ngsplanes zu überneturen. Die nåiherer¡ Bestirnmngen erfolgen jn den entsprechenden

Gestaltungsplåinen.

ArI. 20 TMIZZEMTRALE\T 1

*i der WaL¡t und Organisation der Heizungseilrictrtungen ist

ejn Slrstem mit nËglichst geringer lJnnrueltl¡elastung zu wÈihlen.

2 t, d* ejnzelnen Gestaltungsplåinen ist das System r:nd die Organisation für das betreffende Gebiet verbj¡dlich festzulegen. 3 *i ei¡rer Realisi-erung der projektierben Gasleitung sind alle noch zu realisierenden Geh¡åiude an das Gasnetz anzuschliessen,

bezvr. ei¡e eber¡so umv,¡eltfreundliche Enerrgieversorgung vorzusehen.

ATI. 21 ERSCHLIESSIJNGSVERIBAG Zwischen der C,erei¡de und den trr:ndeigentÍ.inern ist ejn Erschliessungsverbrag abzuschliessen.

Art. 22 ]NKRAHTIRHIB{

Sonderbauvorsclnriften und Ueberbaur:ngsplan treten rnit der

C,enehmigung durch die kant. Baudirektíor¡ (Art.. 45 Bau G)

in l(raft. l4it dem Inkrafttreten des Ueberbauwrgsplanes wird der bestehende Baulinienplan vcrn 26. Noverber L971 aufgehoben.

-10t

Art. 23 RE\ÆSION

'l ' Ftir die geringfügÍge Aendenmg der Sonderbaur¡orschriften kqrrÌt das i¡ P,rt. AZZ Pe:uV vorgesetrene Verfahrer¡ zur Anwendrrng. 2

Oi" ZwecknÉissigkeitsprüfi:ng durch die kantonaler¡ Bar¡betrörder¡

genËiss Arr',. 6l BauG blejbt r¡orbetnlten

3

n¡r die Erteilung ejnzelner Ausnaturer¡ íst Art. ?,b(dF*ruC

anrr'endbar.

ar

AI:,nr;andert

n*t¡,otu Beschluss der

[lujinnirìóN DES KANToNS

vom ?. APR. lg8?

BEnN"

11Genehmigungsvernerke Sonderbauvorschrif ten

vorprüfung vorn . 9t{Uf!.19PÞ. Pr¡bhkation vom . . JJr.Ag!.190þ.... und vqr. 10,.'Iuui. J985.....irn AmtsbLøtt.

oeffentliche Auflage v€m . . JJr.Mqi. 190ã.... bis 10,.çIaaí. 1g85.... Persönliche Benachrichtigung der C,nrndeigentüner an 29,MqL. 198 5. Einspracheverhandlung am .. trT,.'Iwal. Jgg 6.

Erledigte Einsprachen

..1

Unerledigte Einsprachen

..4

nechtsverwalÌltrng

..1

.

....

Beschlossen durch den Geuei¡rderat am .4Q t. .¡(q?. .1.9.8. .5. . .. . Beschlosser¡ durch die Ei¡rwohner, geneinde Zwingen an . 2 8 .,1ur1 1, . 1 8 8 5 . .

Mit ..6.A. JA ...f.

NEIN

Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinÍgt:

zwj¡sen, d*, ã. .1.. {.'. /.tf,{t"er Geneindepräsident: .

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Der Sekretär: Ç-,' C,enehmigt. durch die kantonale Baudire}<t.LÖn: ;.. i . .:

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