73/gBS/8/0_Steinenbühl – Bickenberg
Alignements forestiers · Ziefen
Document
- Numéro
- 1998
- Type
- Alignements forestiers
- Commune
- Ziefen
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 15 juin 1971
- En vigueur depuis
- 15 juin 1971
Carte
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Fichiers
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Texte
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
<
des Kantons Basel-Landschaft
Nr.
1998
vom
15. Juni 1971
Gemeinde Zielen, Waldbaulinienplan “SteinenbühlBickenberg". A. Die Einwohnergemeindeversammlung Zielen hat am 9. März 1971 dem Waldbaulinienplan "Steinenbühl - Bickenberg" zugestimmt. B. Die öffentliche Auflage fand vom 20. März bis 20. April 1971 statt.
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Sie wurde durch Publikationen im Amts
blatt 11 vom 18. März 1971 und im Amtsanzeiger der Gemeinde vom 26. März 1971 bekanntgegeben. Die betroffenen Grund eigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 12. März 1971
(Postquittung) benachrichtigt. Einsprachen gingen keine
ein. Mit Schreiben vom 22.. Mai 1971 unterbreitet der Gemeinde rat Zielen den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Er wägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Die Gemeinden sind gestützt auf § 4 in Verbindung mit den §§ 27,
85, 86,
92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom
15. Juni 1967 befugt,
im Interesse der baulichen Entwicklung
Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Gemäss § 5 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Stras senlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf ei ne Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle a\is Gründen der Regionalplanung beschränkt. II.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich wie auch materiell-rechtlich
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konnte kein Verstoss gegen Vorschriften der Gemeinde,
des
Kantons und des Bundes festgestellt werden. 2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung In dieser Beziehung sind ebenfalls keine Einwendungen zu erheben.
://: 1. Gestützt auf § 3 Absatz 2 des kantonalen Bau gesetzes vom 15» Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Ziefen am 9. März 1971 gutgeheissene Waldbaulinienplan "Steinenbühl - Bickenberg" genehmigt und damit allgemein verbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 73/gBS/8/0 versehenen Situationspläne. 3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf § 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentliehen.
Mitteilung an Gemeinderat Ziefen (2) Ingenieurbüro Itin + Kipfer, Liestal Landeskanzlei Baupolizeiamt Rechtsabteilung Baudirektion Kantonsforstamt
(2)
Planungsamt (4) Baudirektion (2)
Der Landschreiberi N
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Schwieriweg 12,