36/LES/2/1_Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Plan Mutation "Pumptrack"

Degrés de sensibilité au bruit · Langenbruck

Document

Numéro
154
Type
Degrés de sensibilité au bruit
Commune
Langenbruck
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
4 févr. 2020
En vigueur depuis
4 févr. 2020

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Langenbruck avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

RRB_0154_20200204.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2020-154

vom 4. Februar 2020

Gemeinde Langenbruck, Mutation «Pumptrack» zu den Zonenvorschriften Siedlung 1.

Erläuterungen

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Langenbruck hat am 19. Juni 2019 die Mutation «Pumptrack» zu den Zonenvorschriften Siedlung beschlossen. Es handelt sich dabei um die Umzonung eines Teils der Zone mit Quartierplanpflicht «Au» in eine Zone für Sport- und Freizeitanlagen für die Ermöglichung einer Pumptrack-Anlage. B.

Einsprachen sind keine eingereicht worden.

C. Mit Schreiben vom 27. August 2019 unterbreitet der Gemeinderat Langenbruck den oben genannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 und gestützt auf § 31 Absatz 5 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) beantragt der Gemeinderat zudem folgende geringfügige Änderung: Die Formulierung «…sowie weitere Sport- und Freizeitnutzungen …» in Art. 53 Absatz 2 Zonenreglement Siedlung sei insofern zu präzisieren, dass sich weitere Sport- und Freizeitnutzungen innerhalb der Zone für Sport- und Freizeitanlagen der Hauptnutzung einer Pumptrack-Anlage unterzuordnen haben. Sie sei deshalb wie folgt zu ergänzen: «…sowie weitere untergeordnete Sportund Freizeitnutzungen …».

Afficher tout le texte

Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgende Erwägung verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. 1.1 Antrag auf geringfügige Änderung Gemäss § 18 Abs. 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) ist in Zonenreglementen die Art und das Mass der Nutzung zu bestimmen. Der Regierungsrat stellt fest, dass ohne die vom Gemeinderat beantragte geringfügige Änderung, die Nutzung innerhalb der Zone für Sport- und Freizeitanlagen unzureichend bestimmt ist. Anstelle der beabsichtigten Pumptrack-Anlage, für die gemäss Planungsbericht auch ein Vorprojekt vorliegt, wären weitere Sport- und Freizeitanlagen in unbestimmtem Masse zulässig. Damit würde die vorliegende Mutation den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht werden. Mit der beantragten Präzisierung der Formulierung unter Art. 53 Abs. 2 Zonenreglement Siedlung, dürfen weitere Sport- und Freizeitnutzungen nur errichtet werden, wenn sie sich einer Pumptrack-Anlage unterordnen. Der Gemeinderat erläutert im Planungsbericht (Kapitel 3.3, Seite 8/23) zudem deren Verträglichkeit mit den angrenzenden Zonen und beschreibt hierzu «beispielsweise Kleinbauten, welche mit der Pumptrack-Anlage im Zusammenhang stehen». Damit wird der unbestimmte Begriff der «untergeordneten» weiteren Sport- und Freizeitnutzungen klarer gefasst und die zulässige Nutzung hinsichtlich Art und Mass umschrieben. Der Regierungsrat folgt dieser Präzisierung und erachtet Sie, im Sinne der vorstehenden Ausführungen, als erforderlich. Die Präzisierung erfolgt im Einklang mit dem Beschluss der Einwohnergemeinde-

versammlung vom 19. Juni 2019, aus deren Protokoll alleinig die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung einer «Pumptrack-Anlage» hervorgehen. Der geringfügigen Änderung wird zugestimmt. 2.

Beschluss

://:

1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Langenbruck am 19. Juni 2019 beschlossene Mutation «Pumptrack» zu den Zonenvorschriften Siedlung wird gestützt auf § 2 Raumplanungs- und Baugesetz im Sinne der Erwägung mit nachstehender Änderung genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Änderung: Gestützt auf § 31 Absatz 5 RBG wird folgende, vom Gemeinderat beantragte geringfügige Änderung genehmigt: Ergänzung der Formulierung «…sowie weitere Sport- und Freizeitnutzungen …» zu Art. 53 Absatz 2 Zonenreglement Siedlung mit «…sowie weitere untergeordnete Sport- und Freizeitnutzungen …». 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 36/ZPS/2/2 (Mutation zum Zonenplan Siedlung), 36/ZRS/2/2 und 36/LES/2/1 (Mutation zum Zonenreglement Siedlung, Mutation zum Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan) versehenen Exemplare des Plans und des Reglements. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrats im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: – Gemeinderat Langenbruck, 4438 Langenbruck – Jermann Ingenieure + Geometer AG, Altenmattweg 1, 4144 Arlesheim – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung, Loredana Barbato – Bau- und Umweltschutzdirektion Die Landschreiberin:

RRB Nr. 2020-154 vom 4. Februar 2020

2/2