2_Q_29_Quartierplanung Sturzenegger

Plan d'affectation spécial · Allschwil

Document

Numéro
1307
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan de quartier
Commune
Allschwil
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
22 sept. 2020
En vigueur depuis
22 sept. 2020

Carte

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Fichiers

RRB_1307_20200922.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

ot/

Gemeinde Allschwil

I 1

Ka nton Basel-Landschaft

#LLscHWtL 2/ 0R/ 29/ 0

EXEMPLF\,q

AMT TÜn RAUlviPLANUNG

Q u a rtie rp I a n - Re g I e me nt Quartierplan u ng "Stu rzenegger" shitgnrd$rngclr RRF

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lnhaltsverzeichnis Seite

Erlass S

1 Zweck, Ziele und Geltungsbereich der Planung

s2

Art der baulichen Nutzung

s3

Mass der baulichen Nutzung......

s4

Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten..

5 Nutzung, Gestaltung und Unterhalt des Aussenraumes... S 6 Erschliessung und Parkierung............. S 7 Ver- und Entsorgung S 8 Lärmschutz Realisierung und QP-Vertrag SI S

$ 1 0 Abweichungen und 4usnahmen...............

$ 1 1 Schlussbestimmungen ............. Beschlüsse

S:\Proiekte\Allschwil\02080

Bearbeitung:

QP StuEenegge^o2

,:

Reqlemente\02080 Reqo1 20200226 Genehmisunq.docx

511

Stierli + Ruggli lngeniewe + Reumplanef AG thterdorßtrasse 38, Postfadr 4.115 Lausen 061 /926 84 30

Auftragsnurnmer:

02.080

OTTO + PARTNER AG

Dok-Status:

definitiv

Kasernenstrasse 22

Verfasser:

RU

4410 Uestal

Kontrolle / Freigabe: Version / Datum:

26 022020

Kommentar / Hinweise

Geschlechfsne u tra I ität Aus Gründen der besseren l-esbarkeit wird auf die gleichzeitige Venuendung männlicher und weilslicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

Erlass QP-Bestandteile

Die Einwohnergemeinde Allschwil erlässt, gestützt auf $$ 2 -7 und SS 37 - 47 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, auf der Parzelle Nr. A-5650 die Quartierplan-Vorschriften (QPV) "Stuzenegger", bestehend aus dem vorliegenden Quartierplan-Reglement (QR) und dem Quartierplan (QP).

Der Erlass definiert die massgebenden gesetzlichen Grundlagen, worauf sich die vorliegen den Qu artierpl an -Vorsch riften ab stützen. Fs slnd dles im Wesentlichen $$ 37 - 47 des RBG, ln welchen lnhalt und Verfahren der Quartierplanung festgelegt sind.

Die Quaftierplan-Vorschriften sind grundeigentumsverbindlich und

bilden die öf'fentlich-rechtliche 7-onen- bzw. Nutzungs- und Ersch/iessungsp/a n u n g des Q u art ie ry I a n-Areal s.

$t Zweck

Ziele

Zweck, Ziele und Geltungsbereich der PIanung

Die Quartierplanung "Stuzenegger'r bezweckt eine geordnete, haushälterische und sinnvolle Nutzung des Bodens und solleine umweltgerechte, wohnhygienisch, architektonisch und städtebaulich sowie erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste Überbauung gewährleisten.

2 Mit dieser Quartierplanung werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt:

a. Realisierung einer qualitativ guten Wohnüberbauung mit vorwiegend kleineren Wohneinheiten vor allem für die älteren Generationen;

b. Sicherstellung einer quartierverträglichen Siedlungsverdichtung mit hoher Qualität: Haushälterische Bodennutzung durch Nutzungserhöhung gemäss den raumplanerischen Vorgaben von Bund und Kanton;

c. Grosszügige Anlage und Gestaltung des Aussenraumes als Gesamtkonzept mit öffentlicher Fusswegverbindung und offentlich nutzbarem Quartierplatz;

Quartierplan-Reglement "Sturzenegger", Allschwil

Zweck und Ziele der Quartierplanung sind im Sinne von $ 37 und 5 39 REG in den QP-Vorschriften festgelegt worden unC stützen sich u. a. auf die Planungshilfe ,.Die Quartierplanung" des Amtes für Raumplanung BL (ARP) vom Februar 2016.

Kommentar / Hinweise

d. Ermöglichung eines energetisch nachhaltigen Standards für die Überbauung e. Sicherstellung des Hochwasserschutzes innerhalb des Quartierplan-Areals. Geltungsbereich

3 Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplan-Perimeters. Planelemente ausserhalb des Quartierplan-Perimeters haben lediglich orientierenden Charakter.

lnsbesondere ist zu beachten: VercrCnung über die rationelle Energienutzung vom 22. Män 2Aa5 mit massgebenden Anpassungen. welche am 1. Juli 2009 in Rechtskraft gesetzt tilurden.

Siehe Quaftierplan.

Orientierende Pianinhalte beruhen in der Regel auf anderen Erlassen und werden nur zur vollständigen lnfotmetion dargestellt. Dies gilt auch für sämtltche Planelemente ausserhalb des QuartierplanPeimeters.

$ 2 Art der haulichen Nutzung Hauptbauten

AbisE

Nutzungsart der An- und Nebenbauten

1 Für die Hauptbauten A - E gilt als Art der baulichen Nutzung die Wohnzone im Sinne von $ 21 Abs. 1 RBG. Das Bereitstellen von Wohnungen für älteren Generationen wird bevorzugt.

2 Als An- und Nebenbauten gelten eingeschossige Bauten, welche nicht direkt einer Wohn- oder Geschäftsnutzung dienen. Die Art der Nutzung für An- und Nebenbauten richtet sich nach den Quartierbedürfnissen und kann insbesondere Raum für Unterhaltsund Verwaltungstätigkeiten der Siedlung umfassen. Es muss sich bei der Nutzung um ergänzende Quartierinfrastruktur handeln.

$ Berechnung bei Hauptbauten

Auszug $21 Abs.1 RBG Wohnzonen umfassen Gebiete. die in erster l-inie der Wohnnutzung'rorbehalten sind. Zugelassen sind nicht störende Betriebä deren Bauweise der Zone angepassf lsf.

z- B. Trafostation, lnfrastrukturbauten (Ver- und Entsargung), Zugänge zu unterirdischen Bauten (A utoeinstellhalle), Geräteschopf. unterstände Bauten fiir Begegnungszwecke, Velounterstände, Gehwegüberdachung, Containerüberdachung, gedeckte Einstellhallen-Rampe u. a. m.

/

3 Mass der baulichen Nutzung

1 Das Mass der baulichen Nutzung wird mittels der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Hauptbauten berechnet und ausgewiesen.

Anrechenbare

Brutogeschossfläche (BGF)

2 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller dem Wohnen und dem Ar-

En tsprichi der O RL-Defi n ition mit QP-spezifi sch en Vollzug sp raz i-

sieru n g en u nd Ergänzu ngen.

beiten dienenden oder hierfür venrvendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen. Die Mauer- und Wandquerschnitte werden mitgerechnet.

Quartierplan-Reglement "Sturzenegger", Allschwil

2

Kommentar / Hinweise nicht zur BGF wird gerechnet

3 Nicht angerechnet an die Bruttogeschossfläche werden:

a. zu Wohnungen und zu Dienstleistungsnutzungen gehörende Kellerräume; b. Heiz- und Tankräume, Räume für Energiespeicher, Waschküchen und Trockenräume, Schutzräume, Containerräume;

c. Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen sowie lnstallationsräume und dergleichen;

d. unterirdische Einstellräume für Fahzeuge inklusive Erschliessungswege und Zugänge;

e. überdeckte bzw. unterirdische Veloabstellplätze, Abstellräume für Gehhilfen, Rollstühle und dergleichen;

f. Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen;

g. Bastel- und Gemeinschaftsräume inkl. deren Nebenräume im Unter- oder Erdgeschoss;

h. Mindestens einseitig offene Durchgänge, Arkaden, Dachterrassen- oder Gartensitzplatzü berdachungen, Pergolen ;

i. offene oder teilweise verglaste unbeheizte (keine lsolierverglasung) ein- und vorspringende Balkone sowie Loggien, sofern die natürliche Belüftung und Belichtung für die dahinterliegenden lnnenräume sichergestellt ist;

j. unterirdische Einstell-, Vorrats- und Lagerräume; k. Trafostation, Entsorgungsanlagen;

l. An- und Nebenbauten gemäss $ 2 Abs. 2 des vorliegenden Reglementes; m. ausserhalb der Bauten liegende Treppen, Einstellhallenzugänge, Stü2mauern, äussere Lichtschächte, überdachte Rampen und dergleichen;

Die Ausgestaltung der Balkonzone kann belsple/swelse mit einer fassadenh oh en Verg lasun g erfolgen.

n. Mehrstärken von Gebäudeaussenwänden über 35 cm. Bruüogeschossfläche für

Hauptbauten

a Die maximalzulässige Bruttogeschossfläche (BGF) innerhalb der Baubereiche beträgt für das Quartierplan-Areal insgesamt 6'800 m2 BGF.

P roj ekti e rle B ruttag esch o ssfl äch e ( BG F ) St a nd : 20. 1 2. 20 1 7

6'740 m2 BGF Projektierte Nutzung QP-Rese,'ve gegentiber der projellierten Bebauung; 60 m2 BGF. Na chweis de r ba u I ich e n A us n ützu n g ( A u s n ützu ngziffer, AZ) QP-Perineter für bauliche Nutzung beschränkt sich auf die Fläche

der Pan. Nrn. A-5650 mit insgesamt 5'608 m2 Grundfläche. AZ = 6'800m2 / 5'.6A8m2 = 1.2-1

Quartierplan-Reglement "Stuzenegger", Allschwil

Kommentar / Hinweise

Maximalmass von eingeschossigen An- und Neben-

5 Die Summe aller Grundflächen von eingeschossigen An- und Nebenbauten darf 100 m2 nicht überschreiten. Eine 1-geschossige, geschlossene Überdachung der Rampe zur unterirdischen Einstellhalle ist frei und zählt nicht zu der angegebenen Fläche für An-

baüen

und Nebenbauten.

S Lage und Gestaltung der Haupt-

4 Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten

I Die Baubereiche im Quartierplan begrenzen die Lage der Hauptbauten

Nachbarrechtliche Grenzabstände gegenüber ausserhalb des QP liegenden Liegenschaflen sind unabhängig von der Baubereichsdimensionieru ng einz u h alten.

2 Nebenbauten sind zulässig im "Bereich Frei- und Grünflächen" und auf dem "Bereich

Die Summe aller Grundflächen ist in $ 3 Äbs. 5 QP-Reglement definieft

b?uten

Lage und Gestaltung von An- und Nebenbauten

öffentlich nutzbaren Platz" sofern sie sich gestalterisch in das Bebauungs- und Aussenraumkonzept einzufügen. Diese eingeschossigen An- und Nebenbauten sind als Teil des Aussenraumes im Nachweis gemäss $ 5 Abs. 2 dazustellen.

[Jnterirdische Bauten und Bauteile

3 Der Überbauung dienende unterirdische Geschosse und technische Anlagen sowie die

Gebäudeprofile, Geschossigkeit

Einstellhallen können unabhängig davon erstellt werden ob sie im QP eingezeichnet sind oder nicht. Unterirdische Bauten und Bauteile sind so zu konzipieren, dass sie nach aussen bis max. 0.5 m vertikal in Erscheinung treten und dass sie das bauliche, betriebliche, aussenräumliche und ökologische Konzept nicht beeinträchtigen.

4 a. Für die Definition der Gebäudeprofile im Sinne der maximalen Gebäudehöhe (OK rohe Dachkonstruktion) ist der Quartierplan massgebend.

Zu beachten sind übergeordnete Frlasse (vgl. z.B. S 66 RBy)

"OK rohe Dachkonstrul4ion'' steht für "Oberkante der rohen Dachkanstruktion". Die rohe Dachkonstruktion meint den Rohbau der Trag stru !4u r oh ne Dä m m u ngen -

b. Die Geschossigkeit ist im Quartierplan definiert. c. An- und Nebenbauten im Sinne von $ 4 Abs. 2 QR dürfen eine Gebäudehöhe (OK rohe Dachkonstruktion ab gestaltetem Terrain) von 3.5 m nicht überschreiten.

Quartierplan-Reglement "Stuzeneggef ', Allschwil

4

Kommentar / Hinweise Dachfo]m und -begrilnung

5 a. Als Dachform wird das Flachdach für alle Hauptbauten festgelegt.

b. Für An- und Nebenbauten gilt das Flach- oder ein leicht geneigtes Pultdach. Flachdächer grösser als 15 m2 müssen begrünt werden.

c. Die Flachdächer der Hauptbauten sind extensiv zu begrünen. Die Dächer der Hauptbauten müssen, soweit sie nicht von Gebäudeteilen für technische Anlagen (gem. S 4 Abs. 6 QR) belegt sind, mit einer Substratmächtigkeit von mindestens 10 cm versehen werden. Es gelten erhöhte Qualitätsanforderungen gemäss SIA 312, wobei einheimisches Saatgut (Saatgutklasse 1 gemäss SIA 312) zu verwenden ist.

d. Eine Überdachung der Einstellhallenrampe muss begrünt werden. Technische Bauteile auf dem Dach

6 Technische Bauteile wie Oberlichter, Liftüberfahrten, Entlüftungsbauteile, Energieanlagen, Dämmungen, Abdichtungen, Substrate für die Flachdachbegrünung, seitliche Dachrandaufbordungen u. A. können die Dächer der Hauptbauten überragen, auch wenn die zulässige Gebäudehöhe dadurch überschritten wird. Die Bauteile dürfen eine Höhe von 3.0 m ab roher Decke nicht überschreiten, wobei dieser Wert für Photovoltaikanlagen auf 1.5 m begrenzt wird. Diese Bauteile müssen um das Mass ihrer Höhe vom Dachrand abgerückt werden. slctz Eruvägungen RRD

Städtebauliche und landschaftliche Einpassung

7 Die Bauten sind als städtebauliche Einheit auszubilden. Sie sind hinsichtlich Architektur, Material und Farbe sorgfältig so aufeinander abzustimmen, dass ein ästhetisch ansprechender, harmonischer Gesamteindruck entsteht und eine gute Einpassung in das nachbarliche Siedlungsbild sichergestellt ist. Es sind verbindliche Gestaltungsrichtlinien (Farb- und Materialkonzepte) als Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens einzu-

Die extensive Begrünung der Dächer dient als ökologische Ausgleichsfläche im Siedlungsraum und hai Retentionswirkung bei Starkregen. ln cier Verordnung zum Abruasserreglement der Gemeinde A,llschwil vam 11. Juli 2007 (Atl.24 A.bs.4lit. c "Ermittlung der Regenwasserntenge") wird festgelegt. dass Dachbegrünungen mit einer Substratmächtigkeit tron grösser als 12 cm, nicht als versiegelte Fläche gilt (= Teil der Abwassergebühren befreiten Fläche).

vgl. SIA 312: ''Begrünung von Dächem"

Dämmungen, Abdichtungen und Substrate für die Flachdachbegrünung werden hier eufgeflihtT. weil die Messuteise des rohen Daches (OK rohe Dechkonstruktian) unterhalb dieser Elemente liegt. Die genannten Schichten können alsc oberhalb der Kote "maximale Gebäudehöhe" zu liegen kommen.

Den Bauinteressenten wird im Rahmen des Baubewilligungsveffahrens empfohlen. frühzeitig mit den zuständigen Fachinstanzen Cer Gemeinde die Meterialisierung und Farbgebung vorzubesprechen.

reichen. ijG,lc Ewägungcn ll8

Renovationen / Ergänzungen an Bauten

8 Allfällige spätere Renovationen und Anderungen von Bauten sowie nachträglich einbzw. angebaute Gebäudeteile dürfen das Gesamtbild der Quartierplan-Überbauung nicht beeinträchtigen. Sie sind in ihreriwesentlichen architektonischen Merkmalen aufeinander abzustimmen. Renovationen, spätere Anderungen und Ergänzungen bedürfen eines Gesamtkonzeptes gemäss $ 10 Abs. 3 des vorliegenden Reglementes.

Quartierplan-Reglement "Stuzenegge/', Allschwil

5

Kommentar / Hinweise

S

5 Nutzung, Gestaltung und Unterhalt des Aussenraumes

GrundsaE

Umgebungsgestaltung siGtq EtwrEungcn RRB

Die NuEung, Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes wird wo nötig durch den Quartierplan bestimmt. Die Umgebungsgestaltung hat ökologische Aspekte zu berücksichtigen. Für die Bepflanzung sind einheimische und standortgerechte Arten zu veruenden. Anpflanzungen mit Arten, die zu den invasiven Neophyten gezählt werden, sind nicht zulässig.

Zu den Neophyten gehören z. B. Nordameikanische Goldruten, Kirschlorbeer, Sommedieder, Robinie, Essigbaum etc. (siehe eidgenössrsche Freisetzungsverordnung FrSV sowie "Schwarze Liste" der Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Wildpflenzen

SKEW

2 lm Rahmen des Baugesuchsverfahrens ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vorgaben der Quartierplanvorschriften zur Umgebungsgestaltung eingehalten werden. Dieser Nachweis kann beinhalten:

a. bestehendes und neu gestaltetes Terrain; b. Lage und Gestaltung von An- und Nebenbauten im Aussenraum; c. Lage, Ausgestaltung und Materialisierung der Erschliessungen und des öffentlich nutzbaren Pla?es;

Der gefordefte Nachweis wird in der Regel in Form ein-es Umgebungsplanes erbrecht. Ein solcher Umgebungsplan wird je nach Detaillierungsgrad üblicher.weise im Messstab 1.200 erstellt. Der Umgebungsplan ist das lnstrumentaium für den Nachweis der Bestandteile und Elemente des Aussenraumes in Lage. Dimensionierung und Ausgesteftung auf der Stufe des Baubewilligungsverfahrens.

d. Art und Gestaltung von Frei- und Grünflächen; e. Art und Lage von Bepflanzungen;

f. Lage und Dimensionierung des Spielplatzes; g. Lage und Materialisierung von Entsorgungseinrichtungen (inkl. Kompostpla2, Flächen für Kehricht und Wertstoffsam melstel len) ;

h. Ausgestaltung der Dachbegrünungen;

i. zusammenhängende Fläche zur Förderung der Biodiversität. Terrain modellierungen

z. B. Hecke, Magerwiese

3 a. Der im Quartierplan definierte neue Terrainverlauf gilt als Richtwert und kann bis max. +0.5 m vertikal modelliert werden. Sofern Hochwasserschu2massnahmen nötig werden, kann dieser Maximalwert überschritten werden.

b. Bei neuen Baumstandorten über den Untergeschossen / Autoeinstellhallen muss lokal eine minimale bepflanzbare Überdeckung von 0.8 m gewährleistet sein.

Quartierplan-Reglement "Sturzenegger", Allschwil

6

Kommentar / Hinweise Frei- und Grünflächen

a a. Frei- und Grünflächen sind im Rahmen der Umgebungsgestaltung gestützt auf ein einheitliches Konzept als allgemein der Siedlung, ihrer Bewohner- und Benutzerschaft zugeordneter Aussenraum naturnah zu gestalten.

b. Quartierinterne Erschliessungsflächen wie z.B. Platz- und Wegflächen, oberirdische Velo-Abstellplätze, oberirdische BesucherparkpläZe, An- und Nebenbauten, Spielorte, und Flächen des ökologischen Ausgleichs sind integrale Teile der Frei- und Gninflächen. Bereich öffentlich

nuEbarer Platz

5 a. Der öffentlich nutzbare Platz muss eine Grösse von ca. 400m2 aufi,veisen und ist als für die Allgemeinheit zugänglicher Begegnungsort und als Aussenbereich für die Quartierplan-Bebauung auszugestalten. Dabei ist die Gestaltung und Funktion des öffentlich nutzbaren Platzes insbesondere auf Bewohnertreff, Verweilen, Kommunikation und Er-

Zur Sicherstellung der Biodiversitätsförderung sind sowohl flächige als auch lineare ökologische Ausgleichsofte zu realisieren.

Fragen des Betriebs und des Unterhalts des öfientlich nutzbaren Platzes sind im QP-Vertrag zwischen der Gemeinde und der Eigentümerschaft zu regeln.

schliessungsinfrastrukturen auszurichten.

b. Erschliessungsinfrastrukturen wie die Zufahrlfür Ausnahmefahrten, oberirdische VeloAbstellplätze, öffentliche Fussgängererschliessung und Zugänge zu unterirdischen Bauten sowie lnfrastrukturen zum Verweilen können integrale Teile des öffentlich nuZbaren Pla2es sein.

Beläge

6 Fusswege, Plätze und Aufenthaltsbereiche sind soweit technisch möglich und sinnvoll mit wasserdurchlässigen Belägen und Materialien zu gestalten. Befahrbare Wege kön-

nen auch über die Schulter entwässert werden.

Spielplatz

7 Spielorte sind innerhalb der Frei- und Grünflächen zu realisieren. lnsbesondere ist ein eigentlicher Spielplatz in der Lage des entsprechenden Planeintrags gemäss QP anzulegen. Die so zum Spielen bereitgestellte Fläche beträgt mindestens 180 m2.

SchuE und megemassnahmen

8 Sämtliche in den Quartierplan-Vorschriften verbindlich bezeichneten Grünelemente sind, wie sie auf Stufe Baugesuch nachgewiesen werden, zu erhalten und fachgerecht

zu pflegen. Ein entsprechendes Pflegekonzept ist im Baugesuchsverfahren beizubringen. Allfällige Ersatzpflanzungen sind rechtzeitig vorzunehmen. sictzErwäEung.nR*E

Quartierplan-Reglement "Sturzenegger", Allschwil

7

Kommentar / Hinweise

S Grundsats

6 Erschliess ung und Parkierung

1 Für die ungefähre Lage der Erschliessungsflächen ist der QP massgebend. Abweichungen sind möglich, sofern das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird. Die genaue Lage und Dimensionierung sämtlicher Erschliessungsflächen sind in den Baugesuchsunterlagen zur Umgebungsgestaltung im Detail festzulegen bzw. nachzuweisen. tlal'Eflvägungcn RRB

Quartierplan Erschliessung

2 Die Verkehrserschliessungen werden wie folgt festgelegt:

a. Die Zu- und Wegfahrt zur Einstellhalle erfolgt via Steinbühlweg. b. Die Erschliessung fürAusnahmefahrten (Sanität, Feuenrvehr, Umzüge, Gebäudeunter-

Es kann eine ein- oder eine zweispurige Einstellhallenrampe erstellt werden. Sof ern eine einspuige Rampe erstellt wird, müssen Massnahmen ergiffen werden, so dass auf dem Steinbühlweg kein Rückstau verursacht wird.

halt etc.) erfolgt gemäss QP.

c. Besucherparkplä2e werden mehrheitlich unterirdisch angeordnet. Einzelne Parkplätze können oberirdisch erstellt werden.

d. Der "öffentlich nutzbare Platz" und die "öffentliche Fussgängererschliessung" gemäss QP sind für die Öffentlichkeit zugänglich.

Pa.kierung

3 a. Der spezifische Bedarf für Auto-Abstellplätze wird zwecks Förderung des autoreduzierten respektive -armen Wohnens wie folgt festgelegt: - Stammparkplätze: 0.7 für Wohnungen 0.5 für ausgewiesene Alterswohnungen - Besucherparkplätze: 0.3 für alle Wohnungen Diq genaue Zahl der Parkplätze und deren Anordnung sind jeweils im Rahmen des Bau gesuchverfahrens zu erm itteln, plan lich festzulegen bzw. auszuweisen.

zu

d. Bei Nachtruhestörung oCer Vandalismus kann die öffentliche Fusswegtrerbindung nachts in gegenseitiger Absprache

mit der Gemeinde Allschwil gesch/ossen werden. Eine Sch/lessung müsste durch einen Hauswart der Überbauung sichergestellt werden. Eine mögliche Schliessung wird im QP-Veftrag geregelt.

Die Festlegung det Reduktionsfaldoren geht aus dem speziell für die Quartierplanung erstellten Mobilitätsgutachten hervor. Die Anordnung von B$ucherparkplätzen auf der Spitzwaldsfrasse inkl. die Erstellung einer Allee wird zwischen Grundeigentümerschaft und Gemeinde im QP-Veftrag geregelt-

b. Für die Nutzung der Parkplätze ist die Verordnung zum Raumplanungs- und Bauge* setz (RBV) massgebend

c. Es sind in ausreichender Anzahl und in geeigneter Lage Behinderten-Parkplätze zu kennzeichnen.

d. Es sind ausreichend Abstellräume im UG für Velos, Kinderwagen, Gehhilfen und Ahnliches zu erstellen. Die Zugänglichkeit darf nicht über Treppen erfolgen.

Quartierplan-Reglement "Sturzenegger", Allschwil

I

Kommentar / Hinweise

$ 7 Ver- und Entsorgung Energie

1 Neue Hauptbauten der Überbauung sind nach dem Grenzwert des MINERGIE-SIan-

vgl. auch Verordnung über die rationelle Energienutzang BL.

dards (Stand 2017) oder besser zu realisieren.

2 Mindestens 80 % des Wärmeenergiebedarfs (Heizung und Warmwasser) istdurch CO2neutrale Energieträger zu erbringen. Die Wärmeerzeugung ist für die gesamte Quartierplanung in einer Zerrtrale zu realisieren. Sofern der Nachweis erbracht wird, dass dezentrale Wärmeezeugungsstandorte ökologisch sinnvoller sind als die geforderte Zentrale, können auch solche dezentrale Wärmeversorgungseinheiten bewilligt werden.

3 Neue Hauptbauten müssen einen Teil dervon ihnen benötigten Elektrizität selber ezeugen. Die im, auf oder am Gebäude installierte Elektrizitätsezeugungsanlage bei Neubauten muss mindestens 10 W pro m2 Energiebezugsfläche (EBF) betragen.

Wasseryersorgung und Abwasserbeseitigung

a Betreffend der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sind die gesetzlichön Bestimmungen und die entsprechenden Reglemente der Gemeinde massgebend. Zusätzlich soll nebst dem Warmwasser auch das Kaltwasser verbraucherorientiert erfasst werden.

lm Sinne der generellen Entwässerungsplanung (GEP) ist neben der Schm utzabwasserbesellgu ng. fü r die Weiterv erwendu ng des anfallenden nicht verschmutzten Abwassers (Meteonuasser auf versiegelten Flächen und Dächem, usw.) ein Konzept zu erstellen z. B. für Brauchwasser, Biatopspeisung. Versickerung. Ableitung etc. Die Versickerungsmöglichkeit ist von einem Geologen zu über-

prüfen. lst das Versickern nicht möglich, so sind Rückhalfemassnahmen zu treffen. damit das Abwasser bei orossem Anfall ,/erzö-

geft abfliessen kann. Entsorgung Textschwarz QP Heuwinkel

Lärmschutz

5 Die Eigentümerschaft sorgt in Koordination mit der Gemeinde für die notwendigen Standorte (innerhalb des QP-Areals) und Einrichtungen für die Abfallentsorgung und Separatsammlungen inkl. der notwendigen Behältnisse. Es gilt das Reglement über die Abfallbewirtschaftung vom 18.02.1992 der Gemeinde Allschwil. Die Lage der Entsorgungseinrichtungen ergibt sich aus $ 5 Abs. 2 lit. g QR.

$ 8 Lärmschutz I Für den gesamten QP-Perimeter gilt die Empfindlichkeitsstufe ES ll

Quartierplan-Reglement "Stuzeneggel,', Allschwil

Lä rm - Em pf i n dl ich ke it sst ufe n - P I a n Al I schw i I, rechtskräft i g m

it RRB

Nr. 1 632 vom 25.1 1 .2048.

9

Kommentar / Hinweise

S Realisierungsvorgehen

9 Realisierung und QP-Vertrag Die Realisierung der Quartierplan-Überbauung hat grundsätzlich im Einvernehmen zwischen der Gemeinde und der Grundeigentümerschaft des Quartierplan-Areals zu erfol-

Dies betrifft insbesondere cien Werkleitungsbau, das Fesilegen der Baustellenorgenrsation bzw. des Baustellenverkehrs und der Bauzeiten

gen. Die Realisierung kann als Einheit oder in Etappen erfolgen. Sofern die QuartierplanÜberbauung in Etappen realisiert wird, sind die entsprechenden Nebenanlagen wie Parkierung, Aussen- und Freiräume, Zufahrten und Wege usw. anteilmässig so zu erstellen, dass der Bedarf der jeweiligen Etappe gedeckt ist und die spätere Realisierung der Ge' samtüberbauung nicht erschwert wird.

Parzellierung

2 Eine allfällige spätere Pazellierung des Areals ist zulässig. Durch diese darf jedoch die Zielse2ung, die Verwirklichung und die Funktionalität der Quartierplanung nicht verändert bzw. in Frage gestellt werden.

Quartierplan-verüag

3 Die Grundeigentümer respektive Berechtigten haben sich gegenseitig alle fürdie Realisi+' rung / Erweiterung und für die quartierplanmässige Funktionsltihigkeit der Überbauung erforderlichen Landabtretungen und Dienstbarkeiten bzw. Servitute einzuräumen. Dazu haben sie und die Einwohnergemeinde Allschwil einen Quartierplan-Vertrag abzuschliessen.

Der zwischen der Gemeinde und der Grundeigentümerschaft abzu-

sch/lessende QP-Veftrag wird im Grundbuch angemerkt und bei sämtlichen späteren Handänderungen (Abparzellierung / Einrichtung von Stockwerkeigentum) verbindlich weitergegeben. Qu a rti e rp I a n -V e rl rag sp u n lde ( n i cht ab sch I i essen d aufg ef ü h rt bzw.

nur nach Bedarf der Veftragspartner zu regeln);

Finanzierung, Erstellung, Unterhalt, Erneuerung und Benutsrechte gemein sch aftlicher lnfrastruktu ren (Plätze, Fu ss-

z u ng

wege, Ein stellhalle, etc.) Näherbaurecht für Bau D z.G. Parz. 4-5650 und z.L. Parz. A1164

gegenseitige und selektive Geh- und Fahrrechte Ba u- u n d D u rch leitu n g srechte, U nte rba u rechte Ba u ste len o rg an i sati on u n d -ve rkeh r Kaardinationsvereinbarung bzgl. Proleldierung, Bau, Betrieb und Unterhalt des öffentlich nufubaren Platzes, des Fussweges und der beanspruchfen Slrassenf/äche der Spitzwaldstrasse inkl. I

Bäume

- lnfrastrukturbeiträge für Mehmutzung - Abhängigkeiten / Bedingungen für etappierte QP-Realisierung - Abwasserbeseitigung, Entsorgungslogistik - Anschlussgebühren - u.a.m.

Quartierplan-Reglement "Sturzenegger", Allschwil

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Kommentar / Hinweise

$ t0 Abweichungen und Ausnahmen Ausnahmen allgemeiner Art

Voraussetzung für Ausnahmen

ln Abwägung öffentlicher und privater lnteressen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde schriftlich begründet Abweichungen von diesen Quartierplanvorschriften beantragen.

2 Für die Gewährung von Ausnahmen ist Voraussetzung, dass kein \Mderspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der Planung gemäss S 1 OR vorliegt. Charakter und Kon-

zept der Überbauung bzw. der Freiflächengestaltung dürfen durch die Abweichungen nicht beeinträchtigt werden. Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

Ausnahmen bedüften eines schriftlichen Antrages und einer stichhaltigen Begründung. Sie werden nach Abwägung von der Eaubew i I I ig u n g sb eh ö rde e fte i lt.

vgl. $ 7 des vorliegenden QP-Reglementes

QP-Mutation erfalgt gemäss SS 3Z tr RBG (gleiches Verfahren wie

bei Erstetstel u ng der Qu aftierpl an ung) I

Wesentliche Anderungen vom städtebaulichen Konzept, vom architektonischen Erscheinungsbild, von der Umgebungsgestaltung oder der Erschliessung dürfen nur aufgrund einer Quartierplan-Mutation erfolgen. Gesamtkonzept für Abweichungen

3 Abweichungen von den Quartierplanvorschriften durch bauliche oder gestalterische Einzelmassnahmen, die entweder für

Obersfes Ziel ist es. zu jeder Zeit ein einheitliches architektanisches bzw. städtebauliches Überbauungs-Konz-ept mit guter Qualität zu wahren

a. das architektonische Erscheinungsbild oder b. das städtebauliche Konzept oder

c. die Erschliessung oder d. die Umgebungsgestaltung von präjudizieller Bedeutung sind, dürfen nur aufgrund eines Gesamtkonzeptes bewilligt werden. Dieses Gesamtkonzept bedarf im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen lnstanzen der Genehmigung des Gemeinderates und ist für alle weiteren gleichartigen Abweichungen richtungsweisend. Es ist integrierender Bestandteil des entsprechenden Baugesuches und ist mit diesem öffentlich aufzulegen.

Quartierplan-Reglement "Stuzenegger", Allschwil

11

Kommentar / Hinweise

S 11 Sch/ussbestimmungen 1 Die Genehmigung der Quartierplan-Vorschriften durch den Regierungsrat setzt voraus, dass der gemäss $ 9 Abs. 3 QR erwähnte Quartierplan-Vertrag von den Vertragsparteien allseitig untezeichnet ist.

Vcr der Genehmigung der Quaftierplan-Vorschiften durch den Regierungsrat ist der Quartierplan-Vertrag öffentlich zu beurkunden (An merku ng im G ru ndb uch).

Überwachung des Vollzugs

2 Der Gemeinderat überwacht die Anwendung dieser Quartierplan-Vorschriften

Das Baubewilligungsverfahren gemäss S 120 tf. des Raumplanungs- und Baugeseizes (RBG) bzw. $ 86ff. der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) bleibt vorbehalten.

Aufhebung frühe, rer Beschlüsse

3 Alle im \Mderspruch zu den Quartierplan-Vorschriften stehenden früheren Zonenvorschriften gelten für das Areal als aufgehoben. Davon explizit ausgenommen sind die

lm QP-Perimeterwerden die Zonenvorschriften Siedlung (RRB Nm 1421 / 1763 vom 21 10 2008 / 1 6 12.2008) aufgehaben.

GenehmigungsvorausseEung

vgl. auch S 46 RBG

rechtskräftig bestehenden und weiterhin Bestand haltenden Strassenbaulinien entlang der Spitzwaldstrasse und dem Steinbühlweg.

lnkrafüreten

a Die Quartierplan-Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in l(raft.

Quartierplan-Reglement "Stuzenegger", Allschwil

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Beschlüsse

Beschlüsse Gemeinde Beschluss des Gemeinderates:

7. August 201 9

Beschluss des Einwohnerrates:

6. November2019

Referendumsfrist:

16. Dezember2Ol9

Urnenabstimmung: Publikation der Planauflage im Amtsblatt:

Nr. 50 und 51 vom 12. und 19. Dezember 2019

Planauflage:

vom 16. Dezembei 2019 bis 24. Januar2020

Gemeinderat Allschwil Gemeindepräsidentin:

/2

Leiter Gemeindeverwaltung :

Kanton Die Landschreiberin: Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit BeschtussNr.2o?g-,130? 2 2. Sep. 2g2g

vom

E. /le' D;ul;rl^

Publikation des Reoieru ngsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr

3b vomtL$ep. l{120

Quartierplan-Reglement "Stuzenegger", Allschwil

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