40_Q_34_ Quartierplanung Kasinostrasse

Plan d'affectation spécial · Liestal

Document

Numéro
304
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan de quartier
Commune
Liestal
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
9 mars 2021
En vigueur depuis
9 mars 2021

Carte

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Fichiers

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Texte

RRB_0304_20210309.pdf

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2021-304

vom 9. März 2021

Stadt Liestal, Quartierplanvorschriften «Kasinostrasse» 1.

Erläuterungen

A. Der Einwohnerrat Liestal hat am 26. September 2018 die Quartierplanvorschriften «Kasinostrasse» beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplanreglement und dem verbindlichen Plan. Die Quartierplanung umfasst die Parzellen Nrn. 2394, 2395, 2567 und 2568 mit einer Gesamtfläche von 4‘135 m2. Als zulässige Nutzung sind 4‘200 m2 BGF festgelegt. B. Einsprachen sind keine eingereicht worden und die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. C. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 unterbreitet der Stadtrat Liestal die Planungsdokumente zur regierungsrätlichen Genehmigung. Der allseitig unterzeichnete und beurkundete Quartierplanvertrag, als Genehmigungsvoraussetzung gemäss § 43 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG), wurde am 10. Februar 2021 bei der instruierenden Dienststelle (Amt für Raumplanung) eingereicht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Allgemein – und insbesondere bezüglich § 5 Abs. 9 Quartierplanreglement – ist festzuhalten, dass das Baubewilligungswesen sowie die Bewilligungspflicht bzw. das Erfordernis einer Baubewilligung von Bauten und Anlagen im RBG sowie in der Verordnung dazu (RBV) abschliessend geregelt sind. Die Gemeinden können diesbezüglich weder zusätzliche kommunale Bewilligungsverfahren einführen noch zusätzliche Restriktionen erlassen. Das heisst, dass auch Bauten und Anlagen, die gemäss RBG und RBV bewilligungsfrei sind, weder eine Bewilligung noch eine Zustimmung des Gemeinderats erfordern. In der Bewilligungskompetenz des Gemeinderats liegen lediglich die Bauten und Anlagen gemäss § 92 RBV. Zudem legt die RBV die Anforderungen an Baugesuchsunterlagen abschliessend fest. Insofern kann der Gemeinderat keine zusätzlich einzureichenden Dokumente bestimmen. Sofern für die Beurteilung von Baugesuchen notwendig, kann der Gemeinderat indes die Einreichung von zusätzlichen Dokumenten bei der Baubewilligungsbehörde beantragen. Bezüglich Zertifizierung des Aussenraums (§ 6 Abs. 7 Quartierplanreglement) ist festzuhalten, dass eine solche als Qualitätsnachweis für die naturnahe Aussenraumgestaltung nicht ausgeschlossen ist. Die für die Baueingabe notwendigen Unterlagen als auch das Baubewilligungsverfahren selbst sind – wie vorgehend erläutert – in RBG und RBV abschliessend bestimmt. Die in Abs. 7 formulierten Details sowie das Vorgehen sind deshalb auf eine Vereinbarung in einem (Quartierplan-)Vertrag angewiesen. Im eingereichten Quartierplanvertrag ist diesbezüglich allerdings keine Vereinbarung zu finden. Daher ist Folgendes zu bemerken: Die Einhaltung der ökologischen Massnahmen muss zum Zeitpunkt eines Baubewilligungsverfahrens durch die kantonale Fachstelle abschliessend geprüft werden können. Insofern kann der Kanton bei vorliegender Quartierplanung die im ersten Teil von Abs. 7 festgelegten Anforderungen prüfen. Darüber hinaus ist aber die Stadt Liestal für die Umsetzung der Vorschriften verantwortlich.

2.

Beschluss

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1. Die vom Einwohnerrat Liestal am 26. September 2018 beschlossenen Quartierplanvorschriften «Kasinostrasse» werden gestützt auf § 2 RBG im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 40/QP/34/0, 40/ZPS/2/12 (Quartierplan, Mutation zum Zonenplan Siedlung), 40/QR/34/0 und 40/LES/1/10 (Quartierplanreglement, Mutation zum Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan) versehenen Exemplare des Plans und des Reglements. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrats im Amtsblatt zu veröffentlichen. 4. Die Stadt wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Erwägungen zu übernehmen.

Verteiler: – Stadtrat Liestal, 4410 Liestal – Stierli + Ruggli Ingenieure + Raumplaner AG, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Baubewilligung – BUD, Bereich Raumentwicklung – Bau- und Umweltschutzdirektion Die Landschreiberin:

RRB Nr. 2021-304 vom 9. März 2021

2/2

Quartierplanvorschriften

Stadt Liestal Kanton Basel-Landschaft

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Qu a rtie rpl a n- Reg I e ment Q uartierplan u ng Kasi nostrasse

S+FUBB SlPtojekte\Liostal\4o160-QP-Kasinoslrasse\02_REglemontö\06_Gsnshmlgung\40160_RegO1

Entlvo8_cenehmlgung_20190121.docx

Bearbeitung

1:\

b11

Stierli + Ruggli lngenieure + Raumplaner AG

I Unterdorfstrasse 38 | Postfach | 44 15 Lausen | 061 926 84 30 | www.stiorli-ruggli.ch

lnhaltsverzeichnis ERLASS.....

1 s2 s3 s4 S5 s6 S7 s8 $

..1

a,VECK UND ZIELE DER P1ANUNG..............

..1

GELTUNGSBERE|CH...

..2

ART DER BAULICHEN NUTZUNG

..2

MASS DER BAULTCHEN NUTZUNG

..2

LAGE, enösse UND GESTALTUNG DER eAUTEN..........

..4

NUTZUNG UND GESTALTUNG DES AUSSENRAUMES....

..5

ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG

..8

vER- UND ENTSORGUNG.............

..9

s9 SCHUTZBEST|MMUNGEN............. s 10 REALTSTERUNG / ETApptERUNG / QP-VERTRAG

10 10

s 11

ABWEICHUNGEN / AUSNAHM EN.....................

11

s12

SCHLUSSBESTIMMUNGEN ...........

11

aescHLüsse

12

Kommentar / Hinweise

Erlass QP-Vorschriften

1 Die Stadt Liestal erlässt, gestütä auf $ 2 - 7 und 37 ff. des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom L Januar 1998, Quartierplan-Vor-

QP-Bestandteile

pt Kas i n o strasse wurde vo m Arch ite kt u rbüro Wandeler & Stocker Architekten GmbH, Liestal entwickelt.

D a s B e ba u u ng sko nze

schriften zur Quartierplanung Kasinostrasse, bestehend aus:

. Quartierplan Kasinostrasse (Situationsplan / Schnittplan) im Massstab 1:500

. Quartierplan-Reglement Weitere Grundrisspläne und Schnitte gelten als Richtlinien. Diese Pläne sowie das Richtmodell dienen als Beurteilungsrichtlinien für die kubische Gestaltung bzw. für die Detailplanung im Rahmen des Baugesuchsverfahrens und unterliegen nicht dem Beschluss- und Genehmigungsverfahren.

S Zweck

1 Zweck und Ziele der Planung

1 Die Quartierplanung Kasinostrasse bezweckt eine geordnete, haushälterische und sinnvolle Nutzung des Bodens und soll eine umweltgerechte, wohnhygie-

nisch, architektonisch und städtebaulich sowie der Umgebung angepasste Überbauung gewährleisten.

Ziele

2 Mit diesem Quartierplan werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt:

. Sicherstellung einer quartierverträglichen Siedlungsentwicklung durch Auf.

wertung des Areals und Umnutzung eines Produktionsstandorts in ein Areal mit Wohn- und Geschäftsnutzung Qualitativ hochwertige Verdichtung von bestehenden Wohn- und Geschäftsbauzonen

. Sicherstellen einer qualitativ hochwertigen Überbauung mit Wohnnutzung in Beachtung der bestehenden Lärmbelastung

. Sicherstellung einer energieeffizienten Bauweise 1

Kommentar / Hinweise

S Geltungsbereich

2 Geltungsbereich Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplan-

Perimeters. Planelemente ausserhalb des Quartierplan-Perimeters haben lediglich orientierenden Charakter.

S Art der baulichen

1 Als Art der baulichen Nutzung wird die Wohn- und Geschäftsnutzung im Sinne von $ 21 Abs.2 RBG festgelegt.

Nutzung Nebenbauten

3 Art der baulichen Nutzung

2 Die Nutzungsart von Nebenbauten richtet sich nach den Quartierbedürfnissen. Es muss sich bei der Nutzung um siedlungsausstattende Quartierinfrastruktur handeln.

S Definition der baulichen Nutzung

Der Zonenplan Siedlung der Stadt Liestal legt für dieses Gebrbl a/s

Grundnutzung die WG3 - Zone fest. Der Siedlung dienende Einrichtungen wie z. B. Entsorgungsinfrastrukturen, Geräteschopf, Unterstände für Spielen und / oder Begegnen, Velounterstände, Trafostation u. a. m.

4 Mass der baulichen Nutzung

1 Das Mass der baulichen Nutzung wird mittels der anrechenbaren Bruttoge-

AIs anrechenbare Bruftogeschossfläche gilt die Summe aller dem

schossfläche (BGF) der Gebäude gemäss g 49 Abs. 2 und 3 RBV berechnet

Wohnen, Arbeiten und dem Gewerbe dienenden und hierfür ver-

und ausgewiesen.

wendbaren Geschossf/ächen. Die Mauer- und Wandquerschnitte werden mitgerechnet.

2

Kommentar / Hinweise

2 Nicht angerechnet an die Bruttogeschossfläche werden:

Definition BGF angelehnt an Art 28 ZRS Liestal

a) Räume im Untergeschoss, welche vollständig unter dem gewachsenen und/oder gestalteten Terrain liegen werden. Lichtschächte mit einer Tiefe von maximal 1.0 m sind zulässig, sofern sie nicht mehr als 10% der Fassadenabwicklu ng betragen; b) Räume im Erdgeschoss, welche nicht für das Wohnen oder das Arbeiten verwendet werden können, inkl. deren Erschliessu n g, z.B. Einstellräume für Velos, Kinderwagen u.ä. Abstellräume , Wasch- und Trockenräume, Technikräume, mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen;

Beim Erdgeschoss handelt es sich um ein Zugangsgeschoss, welches neben der Frsch/iessung nicht an die BGF anrechenbare Flächen wie Veloabstellräume, Wasch- und Trockenräume, Abstellräume (,,Kellef') umfassf.

c) Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen;

d) Den Bewohnern und Besuchern dienende überdeckte, mindestens einseitig offene Bauteile wie Dachterrassen, Loggien, Gartensitzplätze, ein-

und vorspringende Balkone, soweit sie nicht als Laubengänge dienen, Vordächer; Balkone und unmittelbar an das Haus anschliessende Sitzplätze dürfen allseits mit profillosen, einfach verglasten Elementen ver-

e)

0 Nutzungsmass

sehen werden. Eingeschossige, unbewohnte Nebenbauten gemäss $ 5 Abs. 2 QPR Mehrstärken von Gebäudeaussenwänden über 40 cm.

3 Die maximalzulässige Bruttogeschossfläche (BGF) innerhalb der Baubereiche für Hauptbauten beträgt für das Quartierplan-Areal insgesamt: 4'200 m2 BGF.

Nachvollzug der Bruttogeschossfläche (BGF) BGF gem.

Architekturprojekt

BGF Reserve ca.3Yo

4'093 m2 + 107 m2

max. BGF

4'200 m2

Älachwers der haulichen Ausnützung (Ausn ützungsziffer, AZ) für Nutzung massgebende

QP-Fläche

4'135 m2

4'200 m2 AZ =

= 1.02 4'135 m2

Nebenbauten

a Als Nebenbauten gelten eingeschossige, unbeheizte Bauten, welche nicht einer Wohn- oder Geschäftsnutzung dienen. Die maximale Grundfläche für Nebenbauten beträgt pro Baukörper 30 m2, insgesamt 120 m2. 3

Kommentar / Hinweise

S Baubereiche für Hauptbauten Nebenbauten

5 Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten

1 Die Baubereiche im Situations- und Schnittplan begrenzen die Lage und Höhe der Hauptbauten.

2 a) Nebenbauten können in Beachtung der Strassenbaulinien und der Grenzabstände zu nachbarlichen Parzellen und mit Ausnahme der Grünflächen im gesamten QP-Perimeter platziert werden.

b) Nebenbauten dürfen eine Gebäudehöhe von 3.50 m ab gestaltetem Terrain nicht überschreiten. Messweise Gebäudehöhe

Unterirdische Bauten und Bauteile

3 Die Gebäudehöhe der Haupt- und Nebenbauten wird bis Oberkante fertiger Dachrand (Flachdach) bzw. fertiges Daches gemessen.

a a) Der Überbauung dienende unterirdische Kellergeschosse und technische Anlagen wie Schutzräume, Heizzentralen und dergleichen sowie die Einstellhallen können unabhängig davon erstellt werden, ob sie im QP eingezeichnet sind oder nicht.

b) Unterirdische Bauten und Bauteile sind so zu konzipieren, dass sie nach aussen kaum in Erscheinung treten und dass sie das bauliche, betriebliche und aussenräumliche Gesamtkonzept nicht beeinträchtigen Abstellräume

5 Es sind wettergeschützte, genügend grosse, von aussen ohne Treppe zugängliche Überdachungen oder Einstellräume für Fahrräder und Kinderwagen zu erstellen.

Dachform, Dachbegrünung

Glasflächen

6 Als Dachform für die Hauptbauten wird das Flachdach festgelegt. Flachdächer sind mit einheimischem Saatgut extensiv zu begrünen. Als Substrat ist natürliches Bodenmaterial zu venryenden. Die Dachform für Nebenbauten ist frei.

7 Glasflächen sind so zu gestalten, dass diese für Vögel keine Gefahr darstellen

Empfehlunq für Dachbeqrünunq: Verwendung von einheimischem Saatgut (2.8. "Basler Pflanzenmischung für extensive Dachbegrünungen"). Als Subsfraf nach Möglichkeit natürliches Bode nmate rial wähle n u nd einbaue n.

Nähere lnformationen zum Vogelschutz bei der Vogelwafte Sempac h : htt p: /lwww.vog e lw afte. ch

4

Kommentar / Hinweise

Technische Bauteile auf dem Dach

Städtebauliche Einpas-

I Technische Bauteile auf dem Dach (Oberlichter, Liftüberfahrten, Heizungs-, Klima- und Lüftungsinstallationen, Monoblocks etc.) dürfen die maximale Gebäudehöhe und die Baubereiche gemäss der jeweils technischen Notwendigkeit überragen. lhre Erscheinung muss sich dem Gebäude unterordnen.

e Haupt- und Nebenbauten sind aufeinander abzustimmen. Sie sind hinsichtlich Architektur, Material und Farbe - auch bei späteren Sanierungen - sorgfältig so zu gestalten, dass eine gute Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung gewährleistet ist. Dem Stadtrat Liestal steht ein Mitspracherecht

sung

betreffend Materialisierung und Gestaltung der Fassaden der Hauptbauten zu. Entsprechende Detailpläne sind dem Stadtrat vor Baugesucheingabe vorzule-

gen. Vor der Einreichung des Baugesuchs sind dem Stadtbauamt Varianten einzureichen und zu ol*trefrr.rr,iEungcnßfis

diskutieren.

Renovationen /

to Allfällige spätere Renovationen und Anderungen

Ergänzungen an Bauten

von Bauten sowie nachträg-

lich ein- bzw. angebaute Gebäudeteile dürfen das Gesamtbild der Quartierplan-Überbauung nicht beeinträchtigen. Sie sind in ihren wesentlichen architektonischen Merkmalen aufeinander abzustimmen. Die Einpassung in die Gesamtanlage ist gem. $ 5 Abs. 9 zu erfüllen.

S

6 Nutzung und Gestaltung des Aussenraumes

Grundsatz

Die Nutzung, Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes wird durch den

Quartierplan bestimmt. Für die Bepflanzung sind einheimische und standortgerechte Arten zu berücksichtigen. Anpflanzungen mit Arten, die zu den invasiven Neophyten gezählt werden, sind nicht zulässig. Terrainhöhen

lnvasive Neophyten sind z. B. Nordamerikanische Goldruten, Sommerflieder, Robinie und Essigbaum: vgl. "schwane Liste" des nationalen Daten- und lnformationszentrums der Schweizer Flora (info flora).

2 Für die Terrainhöhen ist im Grundsatz der gestaltete Terrainverlauf in den Schnitten zum Quartierplan massgebend. Abweichungen von +/- 1.0 m sind zulässig.

5

Kommentar / Hinweise

Grünflächen

3 Die Grünflächen sind als gestaltete Grünflächen anzulegen. Versiegelte Fusswege sind zugelassen.

Freiflächen

a Die im Quartierplan ausgewiesenen Freiflächen dienen der Fussgänger- und Veloerschliessung sowie als Begegnungsort. Mindestens 1/3 der Fläche ist als gestaltete Grünfl äche anzulegen.

Erschliessungs- und Parkierungsflächen

s Die Erschliessungs- und Parkierungsflächen dienen der allgemeinen Er-

Quartierplatz

6 Der Quartierplatz dient als Spiel-, Aufenthalts- und Verweilfläche. Zulässig sind entsprechende Aussenrauminfrastruktur-Einrichtungen, wie Sitzgelegenhei-

schliessung des Areals mit dem motorisierten Verkehr, Fuss- und Veloverkehr sowie der Parkierung.

ten, Überdachungen von Spiel- und Verweilflächen, Spielgeräte und dergleichen. Okologie

7 Auf einer Fläche von mindestens 1000 m2 sind ökologische Massnahmen zu realisieren. Es sind im Minimum drei verschiedene Massnahmen zu wählen. Als ökologische Massnahmen gelten:

a) Ruderalflächen, Kieswege oder Kiesflächen entlang der Wege mit einer Mindestbreite von 2 Metern zu 100o/o

b) Blumenwiese mit zwei bis drei Schnitten pro Jahr, erster Schnitt ab 15. Juni, Ansaat mit geeignetem Saatgul zu 10oo/o

c) Hecken, Strauchgruppen aus verschiedenen ökologisch wertvollen, einheimischen und standortgerechten Gehölzen zu 100o/o Hochstaudenfluren mit mehrheitlich einheimischen Arten zu 100% e) Weiher zu lO0o/o

d)

0 Flachdachbegrünungen mit natürlichem, einheimischem Bodensubstrat und einheimischem Saatgut (2.B. Basler Mischung) zu 50o/o g) kronenbildende Bäume zu 1O m2 pro Baum

6

Kommentar / Hinweise

Als Qualitätsnachweis und bezüglich Pflege und Unterhalt der Umgebungsgestaltung ist in der Planungsphase ein Vorzertifikat gleichwertig / vergleichbar 53*bc fntaEunEs'r 6sp mit der Stiftung Natur & Wirtschaft mit Gültigkeit bis zur Fertigstellung des Projekts und anschliessend eine definitive Zertifizierung des realisierten Bauprojekts durchzuführen (vergleichbar / gleichwertig mit der Stiftung Natur & Wirtschaft).

I Die Quartierplanüberbauung ist für Kleintiere wie Amphibien, Reptilien, Kleinsäuger etc. sicher zu gestalten. Kritische Bauteile - insbesondere Lichtschächte der Gebäude - sind mit Schutzvorrichtungen auszustatten, sodass keine Kleintierfallen entstehen. Meteorwasser

s Strassen, Wege und Plätze sind soweit technisch möglich und sinnvoll wasserdurchlässig auszuführen oder über die Schulter zu entwässern.

Schutz und Pflegemassnahmen Nachweis zur Umgebungsgestaltung

10 Sämtliche

in den Quartierplan-Vorschriften bezeichneten Grün-Elemente sind dauernd zu erhalten und fachgerecht zu pflegen.

11 lm Rahmen des Baugesuchverfahrens

ist der Nachweis zu erbringen, dass die

Vorgaben der Quartierplan-Vorschriften zur Umgebungsgestaltung eingehalten werden. Dieser Nachweis beinhaltet:

a) bestehendes und neu gestaltetes Terrain sowie allfällige nötige Stützmauern

b) Art und Gestaltung der Grün- und Freiflächen inkl. Beläge und ökologische Massnahmen

c) Art und Standort von Bepflanzungen d) Lage, Dimensionierung und Materialisierung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen.

e) Spielplätze und Begegnungsorte

0 Lage, Dimensionierung und Materialisierung von allfälligen Nebenbauten

g) Lage und Art von Ver- und Entsorgungsanlagen, Notfallzufahrten und Gebäudezugänge

h) Lage und Dimensionierung der Ein- und Ausfahrten der Parkierungsanlagen

i) Dachgestaltung und -begrünung 7

Kommentar / Hinweise

S Lage von Erschliessungsanlagen und Parkierung

Erschliessungs- und Parkierungskonzept

7 Erschliessung und Parkierung Die Lage der Erschliessungsanlagen wird im Quartierplan festgelegt. Geringfügige Abweichungen sind möglich, sofern deren Funktion sichergestellt ist und das Bebauungs- und Aussenraumkonzept nicht beeinträchtigt wird.

2 Die Erschliessung des QP-Areals wird wie folgt festgelegt: a) Die Zu- und Wegfahrten zur Einstellhalle erfolgen ab der Heidenlochstrasse.

b) Alle Stammparkplätze sind in der unterirdischen Autoeinstellhalle anzuordnen.

c) Die Besucherparkplätze können oberirdisch oder unterirdisch angeordnet werden. Die oberirdischen Besucherparkplätze werden auf den Erschliessungs- und Parkierungsflächen erstellt, die Zufahrt erfolgt ab der Kasinostrasse. d) Die Freiflächen dienen dem Fuss- und Veloverkehr und für Ausnahmefahrten (Sanität, Feuerwehr, Umzüge, Gebäudeunterhalt, Ver- und Entsorgung, etc.). Erschliessung Fussgänger und Velo

s Die Erschliessung für Fussgänger und Velos erfolgt über die Heidenlochstra-

öffentl iche Fusswegver-

a Die Ausgestaltung der öffentlichen Fusswegverbindung ist mit der Stadt Liestal

bindung Parkplatzermittlung

sse und die Kasinostrasse.

abzusprechen.

5 Die genaueZahl der Parkplätze und der Veloabstellplätze sowie deren Anordnung sind jeweils im Rahmen des Baugesuchverfahrens zu ermitteln, planerisch festzulegen bzw. auszuweisen.

Die Ermittlung des Grundbedarts für Auto- und Veloabstellplätze ertolgt nach den kantonalen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien. Massgebend sind $ 706 des Raumplanungs- und

Baugesetzes (RBG) vom B. Januar 1998 sowie die dazugehörenden Bestimmungen der Verordnung zum RBG (Anhang 11/1 und 11/2 RBV). Zu beachten ist auch die'Wegleitung zur Bestimmung der Anzahl Abstellplätze für Motortahneuge und Velos/Mofas" des Amtes für Raumplanung.

8

Kommentar / Hinweise

S Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

Durchleitungsrechte

I

Ver- und Entsorgung

Die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung richten sich nach dem GEP und GWP sowie den entsprechenden Reglementen der Stadt Liestal. Für das Bauprojekt ist ein Ver- und Entsorgungskonzept für Wasser und Abwasser nach aktuellem Stand der Technik zu erstellen, welches die Versorgung mit Wasser, die Trennung von Brauch- und Meteorwasser etc. aufzeigt. Das Konzept muss mit dem kantonalen Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) und der Stadt Liestal koordiniert werden.

2 Durchleitungsrechte für private und öffentliche Werkleitungen (elektrische Kabel, Wasser, Abwasser, Radio, Fernsehen, Gas, Telefon, etc.) sind innerhalb des Quartierplan-Perimeters zu gewähren.

Abfallbeseitigung

Grundlage für Behandlung des Sauberabwassers b/del der Generelle Entwässerungsplan (GEP) der Stadt Liesfai.

GWP = Ge ne relle s Wasserversorgu ngsprojekt

Details sind im Quartierplan-Vertrag zu regeln und allenfalls im Grundbuch als Grundlast eintragen zu lassen.

3 Für die Abfallbeseitigung gelten die Bestimmungen der Stadt Liestal. lm Baugesuchsverfahren ist d ie Abfallentsorgu ng aufzuzei gen.

Energie

a a) Effiziente Energienutzung Die Bauten sind nach dem zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden Grenzwert des Minergie-P Standards zu realisieren.

Als Richtlinie gilt der aktuelle Leitfaden "Energie in der Ortsplanung" vom Amtfür Raumplanung und vom Amtfür Umweltschutz

und Energie Kt. BL.

b) Energieversorgung Die Überbauung ist an den Wärmeverbund Hallenbad anzuschliessen. Vom Anschluss kann abgesehen werden, wenn eine gleichwertige oder bessere Energieversorgung nachgewiesen wird, welche mehr erneuerbare Energie als der Wärmeverbund Hallenbad nutzt.

I

Kommentar / Hinweise

S

I

Schutzbestimmungen

Lärmschutz

Für das Quartierplan-Areal gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) ll. Allfällige Nachweise im Sinne von Art. 31 ff. der Lärmschutz-Verordnung sind im Rahmen des Baugesuchverfahrens zu erbringen.

Schutzräume

2 Betreffend Schutzräume ist frühzeitig vor Einreichen des Baugesuches mit dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz Kontakt aufzunehmen.

Archäologische Schutzzone

3 Vor Bodeneingriffen in der archäologischen Schutzzone ist die Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen.

S 10 Realisierung / Etappierung / QP-Vertrag Real isieru ngsvorgehen

Die Realisierung der Quartierplanbebauung hat in Absprache mit der Stadt Liestal zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere den Werkleitungsbau, das Festlegen der Baustellenorganisation und des Baustellenverkehrs.

Quartierplan-Vertrag

2 Für die Regelung privatrechtlicher Belange ist ein Quartierplanvertrag zu erstellen und öffentlich beurkunden zu lassen.

Etappierung

Details können im Baugesuchsvertahren geregelt werden.

Wegrecht öffentlicher Fussweg, I nfrastrukturbellrag gemäss SRBesch/uss vom 1 3.1 2.201 1 für QP CHF 10.-/m2 BGF

3 Wird die Bebauung etappenweise realisiert, so sind die Nebenanlagen wie Parkierung, Freiflächen, Ver- und Entsorgungsanlagen, Zufahrten und Wege usw. anteilsmässig so zu erstellen, dass der Bedarf in der jeweiligen Etappe gedeckt ist und eine spätere Realisierung der gesamten Überbauung nicht erschwert oder verhindert wird.

Parzellierung

a Eine allfällige spätere Parzellierung des Areals ist zulässig. Durch diese darf jedoch die Zielsetzung, die Verwirklichung und die Funktionalität der Quartierplanung nicht verändert bzw. in Frage gestellt werden.

10

Kommentar / Hinweise

S 11 Abweichungen / Ausnahmen Ausnahmen allgemeiner Art

ln Abwägung öffentlicher und privater lnteressen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann der Stadtrat bei der Baubewilligungsbehörde geringfügige Abweichungen von diesen Quartierplanvorschriften beantragen.

Ausnahmen bedürten eines schriftlichen Antrages und einer stichhaltigen Begründung. Sie werden nach Abwägung von der Bau bew i ll igungsbe hörde e fte ilt.

2 Voraussetzung dafür ist, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der Planung gemäss $ 1 vorliegt. Charakter und Konzept der Bebauung bzw. der Aussenraumgestaltung dürfen durch die Abweichungen nicht beeinträchtigt werden.

3 Wesentliche Anderungen bzw. Abweichungen vom städtebaulichen Konzept, vom architektonischen Erscheinungsbild, von der Aussenraumgestaltung oder der Erschliessung dürfen nur aufgrund einer Quartierplan-Mutation erfolgen.

S 12 Schlussbestimmungen Uberwachung des Vollzugs

Der Stadtrat überwacht die Anwendung dieser Quartierplan-Vorschriften. Das

Baubewilligungsverfahren gemäss S 120 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) bzw. S 86 ff. der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) bleibt vorbehalten.

Aufhebung früherer Beschlüsse

2 Alle im Widerspruch zu den Quartierplan-Vorschriften stehenden früheren Zo-

lnkrafttreten

3 Die Quartierplan-Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regie-

nenvorschriften gelten für das Areal als aufgehoben.

rungsrat in Kraft.

11

Beschlüsse Stadt Liestal Beschluss des Stadtrates:

8. Mai 2018

Beschluss des Einwohnerrates:

26. September 2018

Referendumsfrist:

29. Oktober 2018

Urnenabstimmung: Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr.49 vom

6. Dezember 2018

Planauflage vom

6. Dezember 201 8 - 1 1. Januar 201 9 Namens des Stadtrates

2

Der

Der

ts

Benedikt

Kanton Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss vom 2Q,/ - ]J.(

Nr.

{l $. März e0e?

Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsbtatt

ttr.TtO vom /A.A."924 Der Landschreiber:

Die Landschreiberin:

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12