Lausen, Grammel

Réserves forestières · Bâle-Campagne

Document

Numéro
202
Type
Réserves forestières
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Canton
Autorité
Landeskanzlei
Approuvé par
RR
Adopté
13 févr. 2007
En vigueur depuis
13 févr. 2007

Carte

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Fichiers

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Texte

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 202

vom 13. Februar2007

Aufnahme des Gebietes "Grammel", Gemeinde Lausen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Das seit 2002 bestehende Naturschutzgebiet "Grammel" (Regierungsratsbeschluss Nr. 1227 vom 13. August 2002) hat aufgrund des wertvollen Waldstandortes regionale Bedeutung. Die unmittelbar an den Wald angrenzenden, dazugehörigen Magerwiesen haben sogar nationale Bedeutung. Nun bietet sich die Gelegenheit zur Erweiterung des Naturschutzgebietes, wodurch sich eine wertvolle räumliche Ergänzung sowie eine bedeutende ökologische Aulwertung ergibt.

lm Hinblick auf die Erfordernisse der elektronischen Datenverarbeitung (u.a. Vermeidung von Datenüberschneidungen in Datenbanken und Plänen) war es notwendig, die frühere Unterschutzstellung und die jetzige Erweiterung in einem einzigen, das gesamte Naturschutzgebiet "Grammel" betreffenden Regierungsratsbeschluss zusammenzufassen. Der vorliegende Regierungsratsbeschluss enthält daher den formal angepassten lnhalt des eingangs erwähnten Regierungsratsbeschlusses. Gleichzeitig wird der frühere Beschluss hiermit aufgehoben.

Da9 Naturschutzgebiet "Grammel" umfasst die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Grundstücke der bisher geschützten und der neu unter Schutz gestellten Flächen. Mit den neuen Schutzgebietsflächen erfährt das Naturschutzgebiet eine Erweiterung von 24,46 ha auf neu 24,89 ha (davon 19,85 ha Waldareal).

Parzellen-Nr. Eigentümer/in

Fläche

Wald

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(in ha)

(in ha)

17,73

17,73

0,15 0,13 0,32 0,12 0,07 0,12 0,06 0,13 0,13 2,02 0,04 0,09 0,02 0,15

0,15 0,00

0,11

0,00 0,04

Bestehende Schutzgebietslläche 1007(Teilfläche) 436 488 395 400 405 406 407

409 427 429 556 559 1 550 414 558 396 550 397

Bürgergemeinde Lausen Bürgergemeinde Lausen Bürgergemeinde Lausen Einwohnergemeinde Lausen Einwohnergemeinde Lausen Einwohnergemeinde Lausen Einwohnergemeinde Lausen Einwohnergemeinde Lausen Einwohnergemeinde Lausen Einwohnergemeinde Lausen Einwohnergemeinde Lausen Einwohnergemeinde Lausen Einwohnergemeinde Lausen Einwohnergemeinde Lausen Kanton Kanton Naturschutzverein Lausen Naturschutzverein Lausen Herr O. Furlenmeier-Jauslin, Lausen

0,09 0,16 0,13

0,11

0,04 0,03 0,05 0,02 0,00 0,08 0,77 0,00 0,00 0,00 0,03

0,03

0,05

2

K.+ H. Mohler-Köhler, Lausen Frau M. Plattner-Friedli, Lausen Herr P. Plattner-Blatter, Lausen Herr E. Meier-Steinle, Lausen Herr E. Grimm-Waag / Herr W. Grimm-Bürgin, beide Lausen Frau D. Grauwiler-Bürgin, Lausen / Herr T. Grauwiler, Herisau / Herr P. Grauwiler, Lausen / Frau S. Galster-Frey, Lausen Frau M. Rudin-Koller / Herr W. Koller-Prokes, beide Lausen Herr H. Weibel-Pieren / Herr J. Weibel-Madörin / Frau C. Weibel, alle Lausen Erbengemeinschaft T. Tschudin, Lausen Erbengemeinschaft E. Tschudin-Aeberhard, Lausen Herr M. Tschudin-Nägele, Lausen Frau l. Marending, Lausen / Frau A. Hofer-Marending, Lausen / Frau R. Marending, Liestal/ Herr B. Marending, Lausen Herr R. Fischer-Kocher, Rickenbach / Frau S. Fringeli-Fischer, Basel/ Frau E. Handschin-Fischer, Gelterkinden / Herr H.P. Fischer-Tschudin, Gelterkinden / Herr J. Pfaff-Rüegg, Therwil/ Frau S. Völlmin-Pfaff, Lausen Frau E. Graf-Gantenbein, Lausen Herr W. Grosche, Riehen / S.+ C. Leanza-Scattarreggia, Seltisberg

398 399 401

402 403 404 412 413 416 551

553 554 555

557

603

560 599 (Teilfläche) 600

Neue Schutzgebietslläche Einwohnergemeinde Lausen Beat Mühlethaler-Liechtlin, Lausen Bürgergemeinde Lausen

Total

Naturschutzgebiet "Grammel"

1

Beschreibung

1.1

Bestehendes Naturschutzgebiet

0,15 0,14 0,08 0,09

0,04 0,05 0,05 0,02 0,03

0,41

0,11

0,08 0,08

0,02 0,02

0,31

0,25 0,06 0,14

0,07 0,04 0,00 0,00

0,09

0,00

0,74 0,09

0,09 0,09

0,11

24,46 19,76 0,34 0,04 0,05 0,43

0,00 0,04 0,05 0,09

24,89 19,85

Als markante Erhebung am rechten Talhang des Ergolztales gehört der "Grammel" zu den prägenden Landschaftselementen der Gemeinde Lausen. Der unter Schutz gestellte Teildes "Grammels" umfasst den südexponierten, bewaldeten Steilhang, welcher sich nördlich des Siedlungsgebietes zwischen rund 400 und 570 m.ü.M. befindet, sowie den angrenzenden Wiesen-Bereich zwischen Wald und Siedlungsgebiet. Den geologischen Untergrund bildet im Bereich'der Bergkuppe der im Baselbiet verbreitet vorkommende Hauptrogenstein, ein hellbräunliches, aus kleinen Kalkkügelchen zusammengesetztes Kalkgestein (Alter: ca. 175 Mio. J.). ln der unteren Hälfte des bewaldeten Hangbereiches stehen die Mergel-Gesteine des Unteren Doggers an und im landwirtschaftlich genulzten Teil zwischen Wald und Siedlungsgebiet folgt der rutschgefährdete Opalinus-Ton (Alter: ca. 185 Mio. J.). Vor ca. zwei Jahren ereignete sich dementsprechend im westlichen Teil des "Grammels" auch ein kleiner Hangrutsch.

Wie vielerorts im Baselbiet erstreckt sich diese Gesteinsabfolge nicht gleichmässig über grössere Distanzen. Während der Absenkung des Obenheingrabens zerbrach die Sedimenttafel des Tafeljuras und es entstand ein komplexes System von Brüchen. Solche Bruchstel-

len oder Verwerfungen, welche meist einen NE-SW-Verlauf aufweisen, kommen auch im

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Gebiet des "Grammels" vor. Eine Verwerfung verläuft vom "Dumberg" her dem Westhang des "Grammels" entlang über "Rüti" zum "Galms". Eine weitere befindet sich im Gebiet des "Chlei Grammel - Chueftel". An diesen Bruchstellen sind die Gesteindschichten meist gegeneinander verschoben worden, so dass heute geologisch ältere Schichten horizontal direkt an jüngere Gesteine grenzen. Aus diesem Grunde kommen im Gebiet "Rüti" kleinflächig Gesteine des Oberen Doggers und des unteren Malm vor (Callovien-Mergel bzw. EffingerMergel).

Der geologische Untergrund beeinflusst massgebend die Vegetation bzw. die Landnutzung. Die tiefgründigen und nährstoffreichen Böden über dem Opalinus-Ton werden landwirtschaftlich genutzt. Auf den wechselfeuchten Böden der verschiedenen Mergelgesteine und den steinigen, flachgründigen Böden des Hauptrogensteins wächst hingegen Wald. Dabei handelt es sich vorwiegend um den naturschützerisch wertvollen Weissseggen-Buchenwald. Auf den etwas wüchsigeren Standorten kommen verschiedene Varianten des Lungenkraut-Buchenwaldes vor.

Von besonderem naturschützerischem lnteresse sind der hohe Eichen- und Totholz-Anteil dieses Waldstandortes, der ehemalige Steinbruch sowie die alten Trockenmauer-Reste im Waldrandbereich. Die unmittelbar an den Wald angrenzenden Magerwiesen im Gebiet'RütiChalchofen" haben sogar nationale Bedeutung aufgrund ihrer Ausdehnung, Struktur- und Artenvielfalt. lm Gebiet "Grammel" leben zahlreiche geschützte oder seltene Tier- und Pflanzenarten. Neben verschiedenen Orchideen-Arten, sind Berg-Kronwicke, Blauer Steinsame, Speierling und Buchs zu erwähnen. Besondere Tierarten sind u. a.: Hirschkäfer, Geburtshelferkröte, Ringelnatter, Berglaubsänger, Kleinspecht, Gartenrotschwanz und Zaunammer. Voraussetzung für eine hohe Artenvielfalt sind - neben günstigen lokalklimatischen Bedingungen - eine hohe Biotop- und Strukturvielfalt. Die Weiheranlage "Chalchofen", der TotholzReichtum, die alten Rebmauern, die Hochstämme etc. tragen dazu entscheidend bei.

1.2 Erweiterung des Naturschutzgebietes lm Jahre 2005 erklärte sich die Einwohnergemeinde mit der Unterschutzstellung der Parz. 560 einverstanden, als Ersatzstandort für die Rodung eines bestehenden und geschützten Feldgehölzes auf den beiden angrenzenden Parzellen Nr. 2845 und 566 im Baugebiet. Auf der Parz.560 befindet sich die ehemalige "Chalchofen-Mergelgrube" auf Gehängeschutt. Auf dem flachen Grubenboden wächst eine interessante Ruderalflora (Schuttflora) mit Wundklee und anderen Pionierarten. An nährstoffreicheren und feuchteren Standorten kommen Feuchtwiesen und Hochstaudenfluren vor (u.a. Brennnesseln). Diese bieten lnsekten, insbesondere einigen Tagfaltern, gute Lebensmöglichkeiten. Die offenen Grubenwände sind gemäss Naturinventar 1984 Lebensraum der Geburtshelferkröte, welche zusammen mit weiteren Amphibien-Arten in den vom Naturschutzverein Lausen angelegten Weiherbiotopen die notwendigen Laichmöglichkeiten finden. Auch als Lebensraum für Reptilien, wie Ringelnatter und Zauneidechse, ist die Grube von Bedeutung. Sie isl umsäumt von einer wertvollen, artenreichen Baumhecke mit seltenen Laubbaumarten (Feldahorn und Speierling), welche im Naturschutzjahr 1995 gepflanzt worden waren. Stellenweise ist die Hecke mit Waldreben überwachsen. Gemäss Ornithologischem lnventar beider Basel von 1995 wurden hier Zaunammer, Gartenrotschwanz und mehrere Spechtarten (Klein-, Grün- und Grauspecht) nachgewiesen.

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Die Parzelle 600 ist eine Waldfläche im Eigentum der Bürgergemeinde Lausen, welche unmittelbar an das Naturschutzgebiet grenzt. Als Schutzziel steht die Förderung eines strukturreichen, naturnahen und stufig aufgebauten Waldrandes im Vordergrund. Der Waldrand ist

südlich bis westlich exponiert und dient als wertvolles Element zur Vernetzung der Landschaft. Dies gilt auch für die Parzelle 599, welche sich im Eigentum von Beat MühlethalerLiechtlin, Lausen, befindet. Mit der Unterschutzstellung der Parz.560 (Mergelgrube) sowie den Parz. 599 und 600 (Wald) erfährt das Naturschutzgebiet eine wertvolle ökologische Erweiterung und räumliche Abrundung.

2.

Bedeutung und Schutzziele

Aufgrund seiner besonderen Naturwerte ist das,Gebiet "Grammel" in verschiedenen kantonalen lnventaren aufgeführ:t: als Wertgebiet im Ornithologischen lnventar beider Basel (1995), als Reptilien-Lebensraum im Reptilien-lnventar beider Basel (2000) und als WaldObjekt von regionaler Bedeutung im Waldinventar (1991-1994). Bereits im Naturschutzgutachten 1971 wurde der zentrale Bereich des Grammel-Waldes als bedeutsames Schutzobjekt bezeichnet und dementsprechend im Regionalplan Landschaft (= kantonaler Teilrichtplan von 1980) als Naturschutzobjekt ausgewiesen. Gemäss diesen Vorgaben bezeichnete die Gemeinde den "Grammel" im kommunalen Zonenplan Landschaft von 1993 als Naturschutzzone. Die vom Bund durchgeführte Kartierung der Trockenwiesen und -weiden der Schweiz (TWW) ergab, dass den Magenviesen des "Grammel"-Gebietes sogar nationale Bedeutung zukommt. Für den grössten Teil der Magerwiesen-Flächen konnlen bereits vor mehreren Jahren kantonale Bewirtschaftungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Für das bestehende Naturschutzgebiet ergeben sich folgende Schutzziele:

a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften ;

b. Erhaltung der Schutzf unktion der Waldbestände in den siedlungsnahen Bereichen;

c. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

d. Förderung strukturreicher, lichter und extensiv genutzter Waldbestände mit hohem Totund Altholzanteil; e. Erhaltung und Förderung ungenutzter und unerschlossener Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten; Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern sowie von Kleinstrukturen wie Trockenmauern, Ast- oder Lesesteinhaufen; g. Erhaltung und Förderung des Weiherbiotopes als Laichgewässer für Geburtshelferkröten; h. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten, insbesondere der lichtund wärmeliebenden Arten.

f.

Aus Sicht des Artenschutzes sind die Schutz- und Pflegemassnahmen prioritär auf folgende Zielarten auszurichten: Speierling; Eiche, Blauer Steinsame, Orchideen, seltene und gefährdete Schmetterlingsarten, Hirschkäfer, Geburtshelferkröte, Ringelnatter, Zauneidechse, Berglaubsänger, Gartenrotschwanz und Spechtarten (Grün-, Grau- und Kleinspecht). Für die neuen Schutzgebietsflächen gilt zusätzlich zu den vorangehend genannten Schutz-

zielen folgendes Schutzziel:

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Erhaltung und Förderung der offenen Grube mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften, insbesondere der Ruderalstandorte, der Hochstaudenfluren und der Feldgehölze als Lebensraum für lnsekten, Reptilien und Vögel. Mit der Unterschutzstellung der Parz. 560 übernimmt der Kanton die Pflege des Grubenareals. lm Feldgehölz werden die seltenen Baumarten und ein gestufter Aufbau mit Krautsaum gefördert. Die Pflege der vom Naturschutzverein Lausen angelegten Weiher wird weiterhin durch diesen Verein ausgeführt. Die Nutzung, Pflege und der Unterhalt des Waldareals auf Parz. 599 und Parz. 600 erfolgt den Schutzzielen gemäss im Rahmen des bestehenden Nutz- und Schutzkonzeptes für den Wald.

Das Nutz- und Schutzkonzept für den Wald mit zugehöriger Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele innerhalb des unter Schutz gestellten Waldareales. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung^ Nach Ablauf von 25 Jahren ist das Nutz- und Schutzkonzept Wald zu überprüfen, die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und dieser Betrag den betroffenen Waldeigentümern zu entrichten.

3.

Gefährdung und Schutz

Die besonderen Naturwerte des "Grammels" sind in der ortsansässigen Bevölkerung verankert. Deshalb wurde der bewaldete Südhang schon 1993 im Zonenplan Landschaft der Gemeinde Lausen als Naturschutzzone ausgeschieden. Wegen seiner siedlungsnahen Lage unterliegt das Gebiet heute allerdings einer zunehmenden Freizeitnutzung, von der eine nicht zu unterschätzende Bedrohung für das Gebiet und dessen Fauna und Flora ausgehen kann. Dank der Steilheit des Geländes halten sich die Trittschäden an der Vegetation - abgesehen von einzelnen wilden Feuerstellen - heute noch in Grenzen. Wo es die Erhaltung öllentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen oder Tieren, erfordert, haben die Kantone gestützt auf Art. 14, Abs. 2 des "Bundesgesetzes über den Wald" (WaG; SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. lm neuen Naturschutzgebiet wird aus diesem Grunde das generelle Betretungsrecht des Waldes grundsätzlich eingeschränkt, indem Veranstaltungen einer Bewilligungspflicht im Sinne von $ 1, Abs. 1 lit.a. des "Dekreles über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald" unterstellt werden. Gleichzeitig lassen sich mit einer gezielten Besucherlenkung in den sensiblen Bereichen sowie einem geeigneten Angebot an Feuerslellen die Konllikte zwischen Erholungsnutzung und Naturschutz minimieren.

lm Unterschied zu den gesetzlich normalerweise nicht geregelten Freizeitnutzungen, unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können im Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen. lm Revier Lausen sind maximal 3 - 6 Jäger zur Jagdausübung berechtigt. Mit derzeit vier Mitgliedern weist die Jagdgesellschaft einen minimalen Pächter-Bestand auf, was eigentlich nur eine extensive Bejagung des Reviers erlaubt. Wegen des grossen Schwarzwilddruckes in diesem Revier, wird das Gebiet "Grammel" jedoch intensiv bejagt (jährlich 2 - 3 Treibjagden mit bis zu 20 Jägern). Dies führt zweifellos zu einer erheblichen Störung in den unter Schutz gestellten Waldflächen. Eine Einschränkung des Jagdbetriebes hätte jedoch einen starken Anstieg

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der örtlichen Schwarzwild-Population und somit auch der Flurschäden im Landwirtschaftsgebiet zur Folge. Die Schwarzwildjagd erfolgt deshalb im lnteresse der Landwirtschaft. Da die Jagd im HerbstMinter durchgeführt wird - also zur Zeit der Winterruhe - und ausserdem eine fachgerechte Bejagung des Rehwildes sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere auch der seltenen - Baumarten ist, lässt sich unter diesen speziellen Verhältnissen eine intensiver betriebene Jagd in diesem Naturschutzgebiet rechtfertigen. Latent gefährdet sind hingegen die Magerwiesen, da der bestehende vertragliche Schutz befristet ist. Nach sechs Jahren könnte die Bewirtschaftungsvereinbarung jeweils von einer der Vertragsparteien gekündigt werden. Für die Erhaltung derart bedeutsamer Magerwiesen drängt sich deshalb eine unbefristete Sicherstellung auf, damit bei einer Handänderung oder einem Bewirtschafterwechsel auf den geschützten Parzellen der erforderliche Schutz gewährleistet bleibt. Jede Nutzungsintensivierung durch den Einsatz von Hilfsstoffen (Dünger, Biozide) oder durch Anderung der Kulturart (2.8. Anbau von Reben, Niederstamm-Anlagen, Ackerbau etc.) hätte eine Zerstörung der Magerwiesen zur Folge. Eine Weiterlührung der heutigen extensiven Nutzungsweise - mit partieller Nutzungsextensivierung in den noch nicht unter Vertrag stehenden Flächen - ist Voraussetzung für die langfristige Erhaltung dieses wertvollen ,Biotopes. Die bestehende Rebnutzung durch die Rebzunft Lausen lässt sich mit den Schutzzielen vereinbaren, sofern sie auf die heutige Fläche beschränkt bleibt (keine Ausdehnung der Anbaufläche) und der Einsatz an Düngern und chemischen Hilfsmitteln auf das notwendige Minimum reduziert wird. Angesichts der Bedeutung der angrenzenden Magerwiesen ist deshalb zumindest eine Bewirtschaftungsweise nach den Richtlinien der VlTISWISS anzustreben. Eine Nutzung der Mergelgrube "Klein Grammel" als Holzlagerplatz sowie als Zwischendepot von Mergel für den Unterhalt der Waldwege bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet; ebenso der Unterhalt der bestehenden Wasserfassungen sowie der Entwässerungsinfrastrukturen zur Hangsicherung. Die Einrichtung von lnfrastrukturen für die Besucherlenkung und die Erholungsnutzung erfolgt jeweils in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle unter Beachtung der Schutzziele.

Die potentielle Gefährdung der neuen Schutzgebietsflächen durch die Erholungsnutzung wird im Rahmen der Besucherlenkungsmassnahmen für das gesamte Naturschutzgebiet geregelt. Die bisher in der Grube durchgeführten Fasnachts- und 1. Augustfeuer lassen sich nicht mehr mit den neuen Schutzzielen vereinbaren und sind auch durch die Nähe des Baugebietes fraglich geworden. Der Gemeinderat ist deshalb für einen Ersatzstandort besorgt.

4.

Anderung der Schutzverordnung

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Grammel", Lausen, wurde vom Regierungsrat am 13. August 2002 erlassen (RRB Nr. 1228). Mit der Neuaufnahme der Parzellen Nr. 560 und 600 sowie einer Teilfläche der Parzelle Nr. 599, Lausen, muss $ 1 "Schutzgebiet" angepasst werden. Da sich für die ehemalige Mergelgrube zusätzliche Schutzziele ergeben, ist ausserdem eine Ergänzung von $ 2 "Schutzziele" erforderlich. Die übrigen Schutzziele für die neuen Flächen decken sich mit den in $ 2 aufgef ührten Schutzzielen.

5.

Finanzielle Auswirkungen

7

Die Unterschutzstellung von Grundstücken bewirkt in der Regel gemäss SS 17, 18und27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einmalig anfallende Abgeltungskosten und periodisch wiederkehrende Folgekosten. Diese Kosten werden vom Bund subventioniert. Wie dargelegt, sind die Mehrkosten im vorliegenden Falle aufgrund der besonderen Umstände unbedeutend. Die Abgeltungskosten wie auch der Mehrfaufwand für die Pflege der neu unter Schutz gestellten Flächen sind im Vergleich zu den bereits heute geleisteten Pflegekosten im Naturschutzgebiet gering. Die anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für Naturschutz im Wald (Landratsbeschluss Nr. 827 vom 28. Oktober 2004) belastet.

Abqeltunoskosten Brutto-Abgeltungskosten (total) - zu Lasten Kto. 2355.362.70-200 (BG-Wald) - zu Lasten Kto. 2355.362.10-300 (EG Offenland) - zu Lasten Kto. 2355.365.60-200 (Privat-Wald)

Beiträge des Bundes (16 %) Netto-Abgeltu ngskosten (ein mal ig)

Wiederkehrende Folqekosten (Ptleqekosten) Brutto-Folgekosten (total)

Fr. 6'000.00

Beiträge des Bundes (32"/")

- Fr. 1'920.00

Netto- Folgekosten (Jahres-D urchsch n ittswert)

Fr. 4'080.00

Die Folgekosten werden, je nach Art des Pflegeeingriffes, den bewilligten Verpflichtungskrediten für "Ökologischen Ausgleich" und für "Naturschutz im Wald" sowie dem Unterhaltskonto belastet.

6.

Rechtliche Grundlagen

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 1984 verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). ln Analogie zum Bundesgesetz überden Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen ($S 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümerlnnen oder Bewirtschafterlnnen von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entspre-

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chenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wdd verlangt das kantonale Waldgesetz vom 1 1 . Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist (S 14), und anderseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald vom 16. Juni 1998 festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG ist der Regierungsrat zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Nalurobjekte des Kantons Basel-

Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer Rechtsauftrag. Ein alllälliger Verzicht auf die Erweiterung des Naturschutzgebietes "Grammel" und der damit verbundenen finanziellen Abgeltung bzw. der Übernahme des Unterhaltes durch den Kanton käme daher einem Verzicht des Kantons auf den Vollzug des Biotopschutzes gleich. Denn Nutzungseinschränkungen und/oder naturschutzspezilische Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Sicherung der Biodiversität. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz solcher Massnahmen bei den Grundeigentümer/innen und Bewirtschaftern/innen nicht zu gewährleisten. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung von Waldreservaten sowie deren naturschutzspezifische Pflege zwingend gehören, in Frage gestellt.

Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind auch ökonomisch interessant und in höchstem Masse nachhaltig, indem beachtliche Bundesbeiträge generiert werden und gleichzeitig die Biodiversität gesichert wird. Jeder vom Kanton in den Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung investierte Franken löst einen zusätzlichen Franken beim Bund aus, welcher in unsere Region fliesst. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (in Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig auch zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität".

7.

Unterschutzstellung

Die Grundeigentümer/innen und der Gemeindrat Lausen waren seinerzeit mit der Aufnahme des Gebietes "Grammel" in das lnvenlar der geschützlen Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft im Jahre 2002 einverstanden. Einverstanden sind auch die von der Schutzgebiets-Eniveiterung betrolfenen Grundeigentümer (Bürgergemeinde Lausen, Einwohnergemeinde Lausen und Beat Mühlethaler-Liechtlin, Peterhansstrasse 23, Lausen) sowie der Gemeinderat Lausen. Die Enrueiterung des Naturschutzgebietes erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung.

Jl: 1. Gestützt auf $ 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20.

November 1991 wird das Gebiet "Grammel", Lausen, bestehend aus den Parzel

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len Nr.395 - 407, 409,412- 414,416,427,429,436,488,550,551,553 - 560, 600, 603 und 1550, sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 599 und 1007, als Objekt von nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen:

2. Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist im beiliegenden Plan eingetragen. Die Gesamtfläche beträgt 24,89 ha.

3. lm Sinne der Erwägungen werden folgende Schutzmassnahmen festgelegt: a. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturuverte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.

b. Veranstaltungen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebietes entstehen.

4. Die Anderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Grammel", Lausen, vom 13. August 2002, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses

in

Kraft.

5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses wird der Regierungsratsbeschluss Nr.1227 vom 13. August 2002 aufgehoben.

6. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, die Abgeltungs- und Folgekosten gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes überden Natur'und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 zu Lasten des bewilligten Budgets den entsprechenden Konti zu verbuchen.

7. Die Einwohnergemeinde Lausen wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.

L Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.

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Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriltlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

Verteiler: (alle mit Plan) Bürgergemeinde Lausen, 441 5 Lausen Gemeinderat Lausen, 441 5 Lausen Beat Mühlethaler-Liechtlin, Peterhansstrasse 23, 4415 Lausen Revierförster Th. Schöpfer, Gemeindeverwaltung, 4415 Lausen Pro Natura Baselland, Postfach 491,4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil Bezirksschreiberei Liestal, Grundbuchamt, Kreuzbodenweg 2, 4410 Liestal Landeskanzlei (Gesetzessamm lung) Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Finanz- und Kirchendirektion Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach Forstamt beider Basel Kantonales Sportaml, St. Jakobstr.43,4133 Pratteln (3) Amt f ür Liegenschaftsverkehr Amt für Raumplanung Amt für Raumplanung, Abteilung Natur und Landschaft (4) Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber: W. Mundschin