Maisprach, Sonnenberg

Réserves forestières · Bâle-Campagne

Document

Numéro
418
Type
Réserves forestières
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Canton
Autorité
Landeskanzlei
Approuvé par
RR
Adopté
25 mars 2003
En vigueur depuis
25 mars 2003

Carte

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Fichiers

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Texte

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 418

vom 25. März 2003

Aufnahme des Gebietes „Sonnenberg“, Maisprach, ins Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Gestützt auf die vorhandenen kantonalen Naturinventare erarbeitete die seinerzeitige Bürgergemeinde Maisprach im Jahre 1999 gemeinsam mit dem Forstamt beider Basel und der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Schutzkonzept für den naturschützerisch wertvollen Waldstandort „Sonnenberg“ im Gemeindebann Maisprach. Darauf basierend wird nun das Waldgebiet „Sonnenberg“ – zusammen mit dem bereits im Jahre 1972 durch Regierungsratsbeschluss unter Schutz gestellten Weiher in der Griengrube „Ebeni“1) – ins Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Das Naturschutzgebiet „Sonnenberg“ weist eine Gesamtfläche von 33,60 ha auf, (davon 33,56 ha Waldareal). Es umfasst die folgenden Parzellen: Parz. Nr.

Gemeinde

Eigentümer/in

Fläche

Waldanteil

531 535 551

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Maisprach Maisprach Maisprach

Einwohnergemeinde Maisprach Einwohnergemeinde Maisprach Einwohnergemeinde Maisprach

30,41 ha 3,09 ha 0,1 ha

30,41 ha 3,05 ha 0,1 ha

33,60 ha

33,56 ha

Total

Die Bürgergemeinde Maisprach wurde per 1.1.2002 aufgelöst und in die Einwohnergemeinde Maisprach integriert. Diese ist damit auch Grundeigentümerin und mit der Aufnahme des Gebietes in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag des Forstamtes beider Basel und der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung. 1.

Beschreibung

Der „Sonnenberg“ befindet sich nördlich des Siedlungsgebietes von Maisprach in einer Höhenlage von ca. 430 bis 640 m.ü.M. Er ist weithin sichtbar und prägt das Landschaftsbild. Maisprach liegt im Tafeljura, in dessen leicht nach Süden geneigte Gesteinsschichten sich der Buuser Bach mit seinen Seitenbächen eingeschnitten hat und als Tafelreste die umliegenden Berge und den Sonnenberg herausmodellierte. Dieser besteht im oberen Teil aus den härteren Kalken des Hauptrogensteins (Dogger), darunter folgen die weicheren Mergel und Kalke des Unteren Doggers. Das Gebiet quert die Bruchzone von Wehr-Zeinigen, welche von Nordosten nach Südwesten verläuft und vermutlich auf das Abgleiten des mesozoischen Schichtpakets des Dinkelberges auf einem westgeneigten Plateau im Oligozän während der Bildung des Oberrheingrabens zurückzuführen ist. Diese Bruchzone ist für den 1)

RRB Nr. 3483 vom 14. November 1972

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Taleinschnitt „Leiselen“ am Südfuss des Sonnenberges mitverantwortlich, wodurch sich die markante, dreiseitige und pyramidenähnliche Form des Sonnenberges ergibt. Die Kalke und Mergel des Doggers sind in der Griengrube „Ebeni“ am Südosthang sowie entlang der Wegböschung am Südwesthang des Sonnenberges aufgeschlossen. Im östlichen Teil des Sonnenberges ist der Wald heute bis auf den Hangfuss und die oberste Kuppe praktisch vollständig verjüngt, teilweise in Folge der grossen Stürme von 1990. Der westliche Teil besteht aus ausgedehnten Beständen des Seggen-Buchenwaldes im Baumholzstadium, gegen den Hangfuss mit zunehmender Wüchsigkeit. Im oberen Bereich finden sich Stockausschlagbestände zahlreicher, auch seltener Laubbäume. Im Unterholz kommen baumförmige Stechpalmen vor, gegen den Hangfuss Althölzer mit Buchen und einzelnen Eichen. Die südwestexponierten Waldränder sind reich an Eichen, Mehlbeere, Elsbeere und Föhre sowie an seltenen Trockenpflanzen (z.B. Berg-Kronwicke) und Orchideen (z.B. Sumpfwurz). Der Wald grenzt an ausgedehnte Obstwiesen und Rebberge und bildet mit diesen zusammen einen wertvollen Lebensraumkomplex, besonders für Vögel. Das Gebiet ist denn auch Teil des grossen, mit dem Schönenberg und dem Müleberg zusammenhängenden ornithologischen Wertgebietes, welches als Lebensraum mehrerer Arten der Roten Liste, darunter die Waldbewohner Hohltaube, Kleinspecht, Berglaubsänger, Pirol, Dohle und Kolkrabe, bekannt ist. Im angrenzenden Landwirtschaftsgebiet kommen der Gartenrotschwanz und der Neuntöter sowie der Rotkopfwürger in der letzten Population der Schweiz vor. In der Grube „Ebeni“ am Südosthang wurde ein Amphibienweiher angelegt, in welchem Grasfrosch, Erdkröte, Geburtshelferkröte und Bergmolch leben. Innerhalb des Gebietes 'Sonnenberg' befindet sich zudem eine wahrscheinlich prähistorische Befestigungsanlage. Zahlreiche Silexfunde weisen das Gebiet ausserdem als jungsteinzeitlichen Siedlungsplatz aus. 2.

Bedeutung und Schutzziele

Der hohe Naturwert des „Sonnenberges“ wurde bereits durch das Naturschutzgutachten 1971 festgestellt. Auch im Regionalplan Landschaft 1976, im kommunalen Naturinventar 1986 sowie im kommunalen Zonenplan Landschaft 1991 ist der grösste Teil des Gebietes als Wertgebiet resp. als Naturschutzzone ausgewiesen. Das Waldinventar 1994 misst dem „Sonnenberg“ ebenfalls regionale Bedeutung zu. Im ornithologischen Inventar ist das Gebiet als Teil des oben erwähnten ornithologischen Wertegebietes ausgeschieden. Der Waldrand oberhalb der Rebberge sowie Teile des Südhanges des Sonnenberges sind gemäss Reptilien-Inventar als Lebensraum für Eidechsen bekannt. Der Weiher in der Griengrube „Ebeni“ ist auch im kantonalen Amphibieninventar 1984 enthalten. Aufgrund der bedeutenden Naturwerte ergeben sich für das neue Naturschutzgebiet folgende Schutzziele: a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora; b. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit bedeutendem Totholz-Anteil; c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten; d. Förderung von eichenreichen Waldbeständen mit weiteren seltenen Baumarten;

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e. Erhaltung und Förderung der Gruben als offene, lichte Lebensräume für wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Reptilien; f. Erhaltung und Förderung der Weiheranlage als Amphibien-Laichgebiet; g. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern; h. Erhaltung der Schutzfunktionen des Waldes; i. Erhaltung und Förderung der Tier- und Pflanzenarten der Roten Listen, insbesondere der Orchideen, der Amphibien und Reptilien sowie der im Gebiet vorkommenden seltenen Vogelarten; j. Erhaltung der geologischen Aufschlüsse. Das Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiet Sonnenberg der Gemeinde Maisprach mit der zugehörigen Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im neuen Naturschutzgebiet. Diese im Beschluss unter Punkt 3. aufgeführten Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Das Nutzund Schutzkonzept für die Sonderwald-Reservatsflächen ist nach Ablauf von 25 Jahren, für die Flächen mit Nutzungsverzicht nach 50 Jahren, neu zu überprüfen. Die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge ist nach 25 Jahren neu zu ermitteln und dieser Betrag den betroffenen Waldeigentümern zu entrichten. 3.

Gefährdung und Schutz

Die besonderen Naturwerte des 'Sonnenberges' sind in der ortsansässigen Bevölkerung verankert: Der grösste Teil des Waldgebietes wurde schon 1991 im Zonenplan Landschaft der Gemeinde Maisprach als Naturschutzzone ausgeschieden. Anderseits ist der 'Sonnenberg', namentlich im Bereich des Sonnenbergturmes, ein beliebtes und stark frequentiertes Ausflugsziel von überregionaler Bekanntheit. Im Turmbereich ist vor allem auf die Erhaltung einer lockeren Baumbestockung zu achten. Ausserhalb der Turmumgebung halten sich die Trittschäden an der Vegetation dank der Steilheit des Geländes derzeit noch in Grenzen. Durch die heute generell zunehmende Freizeitnutzung ist jedoch eine Gefährdung des Gebietes und seiner Fauna und Flora nicht auszuschliessen. Wo es die Erhaltung öffentlicher Interessen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestützt auf Art. 14 Absatz 2 des 'Bundesgesetzes über den Wald' (WaG; SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Im neuen Naturschutzgebiet wird aus diesem Grund das generelle Betretungsrecht des Waldes eingeschränkt, indem Veranstaltungen einer Bewilligungspflicht im Sinne von § 1 Absatz 1 lit. a. des 'Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald' unterstellt werden. Gleichzeitig lassen sich mit einer gezielten Besucherlenkung in den sensiblen Bereichen sowie einem geeigneten Angebot an Feuerstellen die Konflikte zwischen Erholungsnutzung und Naturschutz minimieren. Im Unterschied zu den gesetzlich normalerweise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagdbetrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. Insbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können im Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Jagdpächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt. Ausnahmen bilden gelegentliche, bewilligungspflichtige Treibjagden zur Regulierung des Schwarzwildbestandes. Diese führen zweifellos zu einer erheblichen Störung in den unter Schutz gestellten Waldflächen. Eine Ein-

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schränkung des Jagdbetriebs hätte jedoch einen starken Anstieg der örtlichen Schwarzwildpopulation und somit auch Flurschäden im Landwirtschaftsgebiet zur Folge. Die Schwarzwildjagd erfolgt deshalb im Interesse der Landwirtschaft. Da die Jagd im Herbst/Winter durchgeführt wird - also zur zeit der Winterruhe - und ausserdem eine fachgerechte Bejagung des Rehwildes sogar eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere auch der seltenen - Baumarten ist, lässt sich unter diesen speziellen Verhältnissen eine regulär betriebene Jagd in diesem Naturschutzgebiet rechtfertigen. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege und Feuerstellen bleibt gewährleistet. Ebenso gewährleistet bleiben die Rechte zur Auffüllung, Rekultivierung und Gestaltung der Grube 'Ebeni' sowie zur potenziellen Mergelausbeutung am Westhang nach Abschluss der Grube 'Ebeni' im Rahmen des Konzeptes und der bestehenden Bewilligungen. Die Einrichtung von Infrastrukturen für die Besucherlenkung und die Erholungsnutzung erfolgt jeweils in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle unter Beachtung der Schutzziele. ://:

1.

Gestützt auf § 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 wird das Gebiet „Sonnenberg“, Maisprach, bestehend aus den Parzellen Nr. 531, Nr. 535 und Nr. 551, alle im Eigentum der Einwohnergemeinde Maisprach stehend, als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

2.

Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist im beiliegenden Übersichtsplan 1 : 5'000 eingetragen. Die Gesamtfläche beträgt 33,60 ha.

3.

Folgende Unterlagen sind integrale Bestandteile der Unterschutzstellung: a. Nutz- und Schutzkonzept Sonnenberg mit zugehörigen Plänen; b. Berechnung der Abgeltung.

4.

Im Sinne der Erwägungen werden folgende Schutzmassnahmen festgelegt: a. Die Erholungsnutzung im Bereich des Sonnenberg-Turmes bleibt im heutigen Umfang sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. b. Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Flora und Fauna sind untersagt. Übermässige Immissionen liegen vor, wenn Schäden durch frühere, gleichartige Aktivitäten hervorgerufen worden sind, oder wenn Schäden nach fachlicher Einschätzung zu erwarten oder nicht auszuschliessen sind. Die zuständige Behörde kann das generelle Waldbetretungsrecht örtlich oder zeitlich einschränken, falls die Schutzziele anderweitig nicht erreicht werden können. c. Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören.

5.

Die zugehörige Schutzverordnung über das Naturschutzgebiet "Sonnenberg", Maisprach, legt die Nutzung sowie die Schutz- und Pflegemassnahmen gemäss § 12 Abs. 3 NLG fest. Die Verordnung tritt nach Rechtskraft des vorliegenden Regierungsratsbeschlusses in Kraft.

6.

Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, die Abgeltung gemäss §§ 17 und 18 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November

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1991 festzulegen und zu Lasten des Budgets 2003 dem Konto 2355.562.70-002 zu verbuchen. 7.

Die Einwohnergemeinde Maisprach wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden Inhalt zu übertragen.

8.

Der Regierungsratsbeschluss Nr. 3483 vom 14.11.1972 betreffend die Aufnahme des Lurchenteiches in der Griengrube 'Ebeni', Maisprach, in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft, wird aufgehoben.

9.

Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.

10. Die Punkte 1. bis 5. dieses Beschlusses werden im Amtsblatt veröffentlicht. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Poststrasse 3, Postfach 635, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist kostenpflichtig (§§ 5, 20 und 43 ff. des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung = VPO).

Verteiler:  Gemeinderat Maisprach, 4464 Maisprach (mit Plan)  Revierförster Andreas Freivogel, Balkenweg 9, 4460 Gelterkinden (mit Plan)  Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal (mit Plan)  Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband, Postfach 533, 4410 Liestal (mit Plan)  Interessensgemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil (mit Plan)  Forstamt beider Basel, Rufsteinweg 4, 4410 Liestal (mit Plan)  Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie, Amtshausgasse 7, 4410 Liestal (mit Plan)  Kantonales Sportamt, St. Jakobsstrasse 43, 4133 Pratteln (3; mit 1 Plan)  Erziehungs- und Kulturdirektion  Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion  Justiz-, Polizei- und Militärdirektion  Landeskanzlei (Publikation)  Amt für Raumplanung  Amt für Raumplanung, Abteilung Natur und Landschaft (4)  Rechtsdienst Bau- und Umweltschutzdirektion  Bau- und Umweltschutzdirektion (2)