Buus, Maisprach, Schönenberg
Réserves forestières · Bâle-Campagne
Document
- Numéro
- 47
- Type
- Réserves forestières
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Landeskanzlei
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 13 janv. 2009
- En vigueur depuis
- 13 janv. 2009
Carte
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Fichiers
208_RRB_Schönenberg.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr.0047
vom 13. Januar 2009
Aufnahme des Gebiets "Schönenberg", Buus und Maisprach, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete die Bürgergemeinde Buus im Jahre 2000 gemeinsam mit dem Forstamt beider Basel und der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollen Waldgebiete, welche unter kantonalen Schutz gestellt werden sollen. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Schönenberg", Gemeinden Buus und Maisprach, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 13.06 ha auf (davon 12.36 ha Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst folgende Parzellen des Grundbuchs Buus und Maisprach.
Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in 3487 (Teilfläche) Buus
3489
Buus Buus
3488 (Teilfläche) . 3490 (Teilfläche) ** Buus 3870 (Teilfläche) . Buus 3491 ** Buus 742 (Teilfläche) Maisprach
Total
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Bürgergemeinde Buus Bürgergemeinde Buus Einwohnergemeinde Buus Einwohnergemeinde Buus Einwohnergemeinde Buus Hans Schaub, Buus Einwohnergemeinde Maisprach
Wald (in ha)
9.36 1.75
9.36
0.07
o.o7
0.43 0.27
0.00 o.o7 0.00
1.11
1.11
o.o7
1.75
13.06 12.36
Naturschutzgebiet "Schönenberg"
- Waldweg, ** Magerwiese
1.
Fläche (in ha)
Beschreibung
Das Gebiet "Schönenberg" wird gleichzeitig mit den Gebieten "Allmetgraben", "Farnsbeig" und "Rugen" unter Schutz gestellt. Die vier neuen Naturschutzgebiete befinden sich rund um das Dorf Buus verteilt in einer Höhenlage von ca. 450 bis 760 m ü.M. Die Gemeinde Buus liegt im Tafeljura, in dessen leicht nach Süden geneigten Gesteinsschichten sich der Buuser Bach mit seinen Seitenbächen eingeschnitten hat und als Tafelreste die umliegenden Tafeln und Berge, darunter den Schönenberg im Norden und den Farnsberg im Süden, herausmodellierte. Dabei spielten auch tektonisch bedingte Störungen in den Gesteinspaketen eine Rolle. So durchziehen mehrere Verwerfungen das Gebiet von Südwesten nach Nordosten und der Taleljura ist hier in zahlreiche Horste, Gräben und Schollen unterteilt, die alle im Zusammenhang mit dem Einsinken des Rheingrabens am Ende der Jurazeit entstanden sind. lm Bereich von Buus wird die Jura-Tafel hauptsächlich aus dem Oberen Muschelkalk (Hauptmuschelkalk und Trigonodusdolomit) gebildet. An den Steilhängen der teils schlucht-
P:\ARP\52 Biologische Viellalt\523 Naturschutzgebiete\Buus_vier_Naturobjekte\RRB\RR80047_200901
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3_NLlm_Buus NSG Schönenberg.doc
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artigen Taleinschnitte tritt der Hauptmuschelkalk - oft als nackter Fels - zutage. Diese Steil-
böschungen, welche wegen der starken Zerklüftung des harten Gesteins trocken sind und meist nur eine dünne Humusschicht tragen, sind durchwegs bewaldet. Die darüber liegenden Hochflächen bestehen aus der nächstliegenden Schicht, dem weichen Trigonodusdomolit, und tragen vor allem Wies- und Ackerland. Südlich von Buus schliesst das durch Venrverfungen stark gebrochene Vorkommen des Keupers (Obere Trias) an, wobei dieser entlang schmaler, an Verwerfungen abgesunkenen Gräben weit in das Gebiet der nördlichen Muschelkalktafel hineingreift. Noch weiter südlich überragen die jüngeren Doggerberge des Staufen und des Farnsberges die älteren und tieferen Schichten der Juratafel. Die oberste Kuppe des ebenfalls bewaldeten Farnsberges besteht dabei aus den harten Kalken des Hauptrogensleins (Dogger), darunter folgen die weicheren Mergel und Kalke des Unteren Doggers.
Durch die starke topographische Prägung der Tafeljuralandschaft mit nicht weniger als acht Taleinschnitten und Seitengräben des Buuser Baches und durch die breite Abfolge verschiedenster Gesteinsschichten aus der Jura-Zeil, welche vom Muschelkalk bis zum oberen Dogger reichen, weist die Gemeinde Buus eine grosse standörtliche Vielfalt mit entsprechend ökologisch wertvollen Lebensräumen auf. Die vier neuen Naturschutzgebiete gehören zu den wertvollsten Waldgebieten der Gemeinde Buus und zeigen einen repräsentativen Ausschnitt aus dieser Lebensraum-Vielfalt. Der "Schönenberg" prägt das Dorfbild von Buus. Er liegt nördlich des Dorfes in einer Höhenlage zwischen ca. 450 und 530 m ü.M. Der langgezogene Bergrücken wurde im Westen durch den Buuser Bach aus dem Tafeljura herausmodelliert, im Osten durch das Summerstallbächli, dessen Verlauf durch eine der zahlreichen Verwerfungen vorgezeichnet wurde. An der Westseite des Berges tritt die Hauptmuschelkalk-Tafel als schmales Felsband zu Tage, darunter liegen ausgedehnte, von Rutschungen durchzogene Gehängeschuttmassen. Von besonderer nalurschützerischer Bedeutung sind der West- und der Südhang des Schönenberges oberhalb des Buuser Rebengebiets, welches auf die sonnig-warmen Standortverhältnisse hinweist. Die Westflanke ist mit naturnahen Laubmisch-Wäldern bestockt, die im Bereich des Felsbandes viele Linden enthalten und an den Hangfüssen mächtige alte Buchen. Der Linden-Zahnwurz-Buchenwald entlang und unterhalb der Felsen ist repräsentativ ausgebildet. Am südexponierten Sporn kommen seltene Spechtarten (Grau- und Grünspecht) vor. Der "Schönenberg" bildet den südwestlichen Randbereich eines ausgedehnten ornithologischen Wertgebiets, welches sich zwischen Buus und Maisprach erstreckt und mehrere Landschaftstypen wie Wälder, Rebberge, Hochstammobstgärten und Siedlungsräume umfasst. Das Waldgebiet ist dabei Lebensraum zahlreicher, teils seltener Arten, darunter Hohltaube, Dohle, Kleinspecht und Berglaubsänger, der Waldrand u.a. Lebensraum des Neuntöters und der Goldammer. Die im Schutzgebiet vorgesehene Altholzinsel bildet einen wesentlichen Bestandteil eines grösseren Netzes an Altholzinseln, welches u.a. zur Förderung des Lebensraumes der Hohltaube von grosser Bedeutung ist. lm Gebiet "Laig" nördlich des Rebgeländes befindet sich eine wertvolle Magerwiese, umgeben von einem stellenweise buchtig verlaufenden Waldrand, welcher sich gut zur weiteren Aufwertung und Weiterführung oberhalb der südlich angrenzenden Rebberge eignet.
2.
Bedeutung und Schutzziele
lm Gebiet "Schönenberg" wurde zunächst der wertvolle Waldrand im "Laig" durch das kommunale Naturinventar 1983 erfasst und im kommunalen Zonenplan Landschaft als Natur-
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schutzgebiet ausgeschieden. Aufgrund der bedeutenden Naturwerte wurde 1994 das ganze Gebiet als Objekt von regionaler Bedeutung im kantonalen Waldinventar erfasst. Auch das Ornithologische lnventar 1995 misst dem "Schönenberg" als Teil eines grossen, gemeindeübergreifenden Wertgebiets eine besondere Bedeutung zu. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Schönenberg" sind
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz; c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit gezielter Pflege und Förderung der seltenen Arten; e. Erhaltung und Förderung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften; Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern; g. Erhaltung und Förderung der Magerwiese mit ihrer charakteristischen Lebensgemeinschaft; h. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten;
f.
i. Erhaltung der Schutzfunktion der Waldbestände und der Waldränder, insbesondere im Bereich der Strassen.
Aus Sicht des Artenschutzes sind neben der Magerwiesen- und der Felsflora und {auna insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Hohltaube, Kleinspecht, Grünspecht, Grauspecht, Neuntöter und Goldammer. Für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet ist das "Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete in der Gemeinde Buus" vom 26. September 2000 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung massgebend. Es ist integraler Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist das Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen, die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und dieser Betrag den betroffenen Eigentümern zu entrichten. Die Pflege der Offenlandbereiche (Magerwiesen) wird mit Bewirtschaftu ngsvereinbaru ngen geregelt.
3.
Gefährdung und Schutz
Eine Gefährdung des Schutzgebiets besteht im Bereich des Rastplatzes (Nähe Gemeindegrenze) durch eine allfällige Ausweitung der Erholungsnutzung sowie im Bereich der Magerwiese durch lntensivierung. Das Gebiet "Schönenberg" liegt auf der beliebten Wanderroute zwischen dem Schönenberg und dem Maispracher Sunneberg und wird ausserdem von zwei Waldstrassen umrahmt bzw. am Südsporn erschlossen. Eine Zunahme der Erholungsnutzung in den naturschützerisch besonders sensiblen Bereichen, wie z.B. in den ungestörten Wald- und Felsstandorten, den Waldrandbereichen oder der Magerwiese, hätte eine starke Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge.
Wo es die Erhaltung öflentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestützt auf Art. 14, Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG;SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Mit
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einer geeigneten Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können die erwähnten Schutzziele erreicht werden. Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen im Wald innerhalb des Schutzgebiets einer Bewilligungspflicht im Sinne von $ 1 Abs. 1, lit.a. des "Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald" unterstellt werden.
lm Unterschied zu den gesetzlich normalerweise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können im Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich im HerbstMinter - also zur Zeil der Winterruhe bejagt. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht in Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen und insbesondere der seltenen Baumarten.
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4.
Finanzielle Auswirkungen
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Schönenberg" bewirkt gemäss.$$ 17,18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und anderseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Diese Kosten werden vom Bund pauschal subventioniert. Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene "Programmvereinbarung betreffend die Programmziele im Bereich Diversität im Wald 2008-2011" vom 13. Juni 2008. Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets den beiden bewilligten Verpflichtungskrediten für den ökologischen Ausgleich in der Landwirtschaftszone (Landratsbeschluss Nr. 437 vom 18. März 2004), den Naturschutz im Wald (Landratsbeschluss Nr. 827 vom 28. Oktober 2004) sowie den übrigen bewilligten Budgetposten (Unterhaltskonto kantonale Naturschutzgebiete) belastet. Für den ökologischen Ausgleich beträgt der per 01. Januar 2008 verbleibende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredits ür den Naturschutz im Wald rund CHF
Stand Verpflichtungskredite (2004 - 2008)
Ökologischer Ausgleich Naturschutz im Wald
bew. Kredit cHF 19'250'000.-cHF 8'240'000.--
Stand 01.01.08
Restbetrag
Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf
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dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt aul das "Nutz- und Schutzkonzept für die Waldnaturschutzgebiete in der Gemeinde Buus" vom 26. September 2000 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt. Kleinflächen werden rbgegolten.
pauschal
Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets (Wald- und Landwirtschaftsflächen). Die auf die Schutzziele ausgerichtete Pflege der Landwirtschaftsflächen ist bereits über den ökologischen Ausgleich sichergestellt (Vertragsflächen). Daher ergeben sich für die Landwirtschaftsflächen keine neuen Folgekosten. Hingegen entstehen für die neu geschützten Waldllächen Folgekosten. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Die nachstehend aufgeführten Folgekosten für den Wald können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unlerschiedlich hoch.
Aboeltunqskosten Abgeltungskosten total (einmalig) - zu Lasten Kto. 2355.362.70-200 (BG-Wald) (BG Buus 11.31 ha Wald) - zu Lasten Kto. 2355.362J0-200 (EG-Wald) (EG Maisprach 1.11 ha Wald) - zu Lasten Kto. 2355.362.10-300 (Landw.fläche) (EG Buus 0.43 ha LW-fläche) - zu Lasten Kto. 2355.365.00-300 (Landw.fläche) (H.Schaub 0.27 ha LW-fläche)
Zusätzlich wiederkehrende Folqekosten Wald (Pfleoekosten) Folgekosten (Jahres- Du rchschn ittswert) zu Lasten Kto. 2355.362.70-201 (BG-Wald)
5.
Rechtliche Grundlagen
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 07. Mai 1984 verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). Das Bundesgesetz überden Natur- und Heimatschutz und seine Verordnung beauftragen die Kantone, den Schutz und Unterhalt sowie die Finanzierung der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung zu regeln (NHG Art. 18, NHV Art. 17, Abs. 1). ln Analogie zur Bundesgesetzgebung verpflichtet das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturob-
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jekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (S 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wdd verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist (S 14), und anderseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 04. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald vom 16. Juni 1998 festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsralzur Aufnahme der Naturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Somit ist auch die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ein klarer rechtlicher Auftrag. Ein allfälliger Verzicht auf die Unterschutzstellung des Gebiets "Schönenberg" und der damit verbundenen finanziellen Abgeltung käme daher einem Verzicht des Kantons auf den Natur- und Landschaftsschutzvollzug gleich. Denn Nutzungseinschränkungen und/oder naturschutzspezif ische Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zum Erreichen der Naturschutzziele. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hollnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschalten bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage geslellt. Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig, indem gleichzeitig die Biodiversität gesichert wird. Zudem generiert der Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung Beiträge des Bundes, welche in unsere Region fliessen. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (in Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität".
6.
Unterschutzstellung
Die Bürgergemeinde und die Einwohnergemeinde von Buus, die Einwohnergemeinde von Maisprach und Hans Schaub, Buus, als Grundeigentümer, sowie die Gemeinderäte von Buus und Maisprach sind mit der Aufnahme des Gebiets in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Forstamtes beider Basel.
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:ll:
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Gestützt aul $ 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 wird das Gebiet "Schönenberg", bestehend aus den Parzellen Nr. 3489 und 3491 und Teilflächen der Parzellen Nr. 3487, 3488 und 3490, alle im Grundbuch Buus, sowie einer Teilfläche der Parzelle Nr. 742, im Grundbuch Maisprach, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist im beiliegendem Plan eingetragen. Die Gesamtfläche beträgt 13.06 ha. Das "Nutz- und Schutzkonzept für die WaldNalurschutzgebiete in der Gemeinde Buus" vom 26. September 2000 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung ist integraler Bestandteil der Unterschutzstellung.
3. lm Sinne der Erwägungen werden folgende Schutzmassnahmen festgelegt a. Keine Düngung und kein Bodenumbruch der Magerwiesen-Bereiche sowie keine Umnutzung als Weide.
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt. c
Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen.
d. Das Laufenlassen von Hunden, das Entfachen von Feuern ausserhalb der erlaubten Feuerstellen sowie das Reiten, Velofahren und Biken abseits der erlaubten Wege sind verboten.
4. Die zugehörige Verordnung über das Naturschutzgebiet "Schönenberg", Buus und Maisprach, tritt am 01. Februar 2009 in Kraft.
5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 die in Kapitel 4 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des Budgets 2009 und des Verpf lichtungskredits 2004-2008 (Kto. 2355.362.70-200, Kto. 2355.362.10-200, Kto. 2355.362.10-300 und Kto. 2355.365.00-300) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils den entsprechenden Konti im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.
6. Die Einwohnergemeinden Buus und Maisprach werden angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
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Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entsc.heid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Verteiler: (alle mit Plan) Bürgergemeinde Buus,4463 Buus Gemeinderat Buus, 4463 Buus Gemeinderat Maisprach, 4464 Maisprach Hans Schaub-Alispach, Laigweg 26, 4463 Buus Revierförster Andreas Freivogel, Balkenweg 9, 4460 Gelterkinden Pro Natura Baselland, Postfach 491,4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 5gg,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil Sportamt, St. Jakobstr.43,4133 Pratteln (3) Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach Bezirksschreiberei Sissach, Grundbuchamt, Hauptstrasse 1 1 5, 4450 Sissach Landeskanzlei (Gesetzessamm lu ng) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Forstamt beider Basel Sicherheitsdirektion Amt für Kullur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
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Der Landschreiber:
Mundschin
Bases légales
570 · kWaG · Canton
790 · Canton
790.474 · Canton
921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération