Buus, Allmetgraben

Réserves forestières · Bâle-Campagne

Document

Numéro
41
Type
Réserves forestières
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Canton
Autorité
Landeskanzlei
Approuvé par
RR
Adopté
13 janv. 2009
En vigueur depuis
13 janv. 2009

Carte

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Fichiers

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Texte

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Januar 2009

Nr.0041

Aufnahme des Gebiets "Allmetgraben", Buus, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete die Bürgergemeinde Buus im Jahre 2000 gemeinsam mit dem Forstamt beider Basel und der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollen Waldgebiete, welche unter kantonalen Schutz gestellt werden sollen. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Allmetgraben", Gemeinde Buus, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft aufgenommen. Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 3.63 ha auf (alles Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst folgende Parzellen des Grundbuchs Buus.

Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in 4011 (Teilfläche) 4025 (Teilfläche) 4026 (Teilfläche) * 4035 (Teilfläche) 4046 4031 (Teilfläche) "

Buus Buus Buus Buus Buus Buus

Total

Natursch utzgebiet "Al lmetgraben"

Bürgergemeinde Buus Bürgergemeinde Buus Bürgergemeinde Buus Bürgergemeinde Buus Bürgergemeinde Buus Einwohnergemeinde Buus

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* Waldweg

1.

Fläche (in ha) 2.34 0.62 0.04 0.40 0.19 0.04

3.63

Wald (in ha) 2.34 0.62 0.04 0.40 0.19 0.04 3.63

Beschreibung

Das Gebiet "Allmetgraben" wird gleichzeitig mit den Gebieten "Farnsberg", "Rugen" und "Schönenberg" unter Schutz gestellt. Die vier neuen Naturschutzgebiete befinden sich rund um das Dorf Buus verteilt in einer Höhenlage von ca. 450 bis 760 m ü.M. Die Gemeinde Buus liegt im Tafeljura, in dessen leicht nach Süden geneigten Gesteinsschichten sich der Buuser Bach mit seinen Seitenbächen eingeschnitten hat und als Tafelreste die umliegenden Tafeln und Berge, darunter den Schönenberg im Norden und den Farnsberg im Süden, herausmodellierte. Dabei spielten auch tektonisch bedingte Störungen in den Gesteinspaketen eine Rolle. So durchziehen mehrere Verwerfungen das Gebiet von Südwesten nach Nordosten und der Tafeljura ist hier in zahlreiche Horste, Gräben und Schollen unterteilt, die alle im Zusammenhang mit dem Einsinken des Rheingrabens am Ende der Jurazeit entslanden sind. lm Bereich von Buus wird die Jura-Tafel hauptsächlich aus dem Oberen Muschelkalk (Hauptmuschelkalk und Trigonodusdolomit) gebildet. An den Steilhängen der teils schlucht' artigen Taleinschnitte tritt der Hauptmuschelkalk - oft als nackter Fels - zutage. Diese Steilböschungen, welche wegen der starken Zerklüftung des harten Gesteins trocken sind und

P:\ARP\52 Biologische Viellalt\523 Naturschutzgebiete\Buus_vier_Naturobjekte\RRB\RR80041

200801 13_NLlm_NSG Buus Allmetgraben

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meist nur eine dünne Humusschicht tragen, sind durchwegs bewaldet. Die darüber liegenden Hochflächen bestehen aus der nächstliegenden Schicht, dem weichen Trigonodusdomolit, und tragen vor allem Wies- und Ackerland. Südlich von Buus schliesst das durch Verwerfungen stark gebrochene Vorkommen des Keupers (Obere Trias) an, wobei dieser entlang

schmaler, an Verwerfungen abgesunkenen Gräben weit in das Gebiet der nördlichen Muschelkalktafel hineingreift. Noch weiter südlich überragen die jüngeren Doggerberge des Staufen und des Farnsbergs die älteren und tieferen Schichten der Juratafel. Die oberste Kuppe des ebenfalls bewaldeten Farnsbergs besteht dabei aus den harten Kalken des Hauptrogensteins (Dogger), darunter folgen die weicheren Mergel und Kalke des Unteren Doggers.

Durch die starke topographische Prägung der Tafeljuralandschalt mit nicht weniger als acht Taleinschnitten und Seitengräben des Buuser Baches und durch die breite Abfolge verschiedenster Gesteinsschichten aus der Jura-Zeil, welche vom Muschelkalk bis zum oberen Dogger reichen, weist die Gemeinde Buus eine grosse standörtliche Vielfalt mit entsprechend ökologisch wertvollen Lebensräumen auf. Die vier neuen Naturschutzgebiete gehören zu den wertvollsten Waldgebieten der Gemeinde Buus und zeigen einen repräsentativen Ausschnitt aus dieser Lebensraum-Vielfalt. Das Gebiet "Allmetgraben" liegt südöstlich des Dorfes in einer Höhenlage zwischen ca. 520 und 590 m ü.M. Hier hat sich der "Chummengrabenbach" - als oberster Teil des Buuser Baches - tiel in die weichen Schichten des Keupers (im Westen auch des Trigonodusdolomit) eingeschnitten. Der auffallende Knick im Graben ist auf eine der eingangs erwähnten Verwerfungen im Keuper zurückzuführen. Die nasse, torfige Rinne wird begleitet von dem sellenen Ahorn-Eschenwald in der Ausbildung mit Bärlauch, welcher hangaufwärts in einen Aronstab-Buchenwald übergeht. Stellenweise komml kleinflächig der noch etwas nässere, nährstoffreiche Seggen-Bacheschenwald mit Bärlauch vor, welcher vermutlich erst in neuerer Zeit durch Düngerzufuhr aus dem umgebenden Kulturland entstanden ist. Der sehr seltene Schwarzerlen-Bestand im östlichen Teildeutet aul ehemals noch nässere Bodenverhältnisse

hin. Die wüchsigen Waldstandorte zeigen eine üppige und artenreiche Krautschicht. Die grosskronigen Laubbäume sind wertvolle Lebensräume für Spechte und andere Höhlenbrüter. Die Nassbiotope im Wdd sind für Amphibien wichtig. Der "Allmetgraben" eignet sich daher vor allem als Lebensraum für Vögel, Amphibien und weitere seltene Tier- und Pflanzenarten. Da wegen der Hochspannungsleitung grösstenteils eine dauernde Niederhaltung des Waldes erforderlich ist, soll der gesamte "Allmelgraben" als hochwertige naturnahe Bachuferbestockung ausgebildet werden. Auf der Nordseite des Gebiets grenzt eine kleine Ma-

gerwiese an den Waldrand. Dieser Bereich und weitere Abschnitte des grosslinig mit dem Offenland verzahnten Waldgebiets eignen sich gut für den Aufbau von strukturreichen Waldrändern.

2.

Bedeutung und Schutzziele

Aulgrund der bedeutenden Naturwerte wurde der "Allmelgraben" schon früh durch das Naturschutzgutachten 1971 erfasst und im Regionalplan Landschaft 1976 als Naturschutzgebiet ausgeschieden. Das Gebiet ist auch im kommunalen Naturinventar 1983 aufgeführt und im kommunalen Zonenplan 1992 als Naturschutzzone enthalten. Das kantonale Waldinventar 1994 weist dem "Allmelgraben" regionale Bedeutung zu. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Allmetgraben" sind:

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a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora; b. Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit gezielter Pflege und Förderung der seltenen Arten; c. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer und der Nassbiotope in naturnahem Zustand, insbesondere als Laichgewässer für Amphibien; d. Erhaltung und Förderung einer naturnahen Bachuferbestockung; e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern; f Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten.

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Für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet ist das "Nutz- und Schutzkonzept

für die Wald-Naturschutzgebiete in der Gemeinde Buus" vom 26. September 2000 (mit Nachtrag "Allmetgraben" vom 18. Januar 2007) mit zugehöriger Abgeltungsberechnung massgebend. Es ist integraler Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist das Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen, die linanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und dieser Betrag dem betrolfenen Eigentümer zu entrichten.

Für die das Naturschutzgebiet überspannende Hochspannungsleitung besteht ein Dienstbarkeitsvertrag (vom 20. Juni 1963) zwischen der Bürgergemeinde Buus und der EGL Laufenburg sowie eine Bewilligung des Forstamtes beider Basel zur nachteiligen Nutzung im Wald (Verfügung Nr. 120-2005-72 vom 16. Juni 2005). Aufgrund neuer Abstandsvorschriften muss zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der Leitung auf einer Breite von 50 Metern der Wald niedergehalten werden. Als ökologischen Ersatz für den damit verbundenen Verzicht auf die ursprünglich vorgesehene Altholzinsel wurde in der genannten Verfügung die Ausbildung und Pflege einer ökologisch hochwertigen Bachuferbestockung vereinbart. Die Unterhaltskosten im Niederhaltebereich werden während der Dauer des Bestehens der Leitung von der Leitungsbetreiberin übernommen.

3.

Gefährdung und Schutz

Nasse Waldstandorte wie der "Allmetgraben" sind im Baselbiet selten geworden. Ein potentielle Gefährdung besteht daher durch allfällige Entwässerungsmassnahmen. Eine mögliche Gefährdung besteht auch durch eine zu intensive landwirtschaltliche Nutzung der Umgebung, da der "Allmetgraben" zum grössten Teil von offenem Kulturland mit mehreren Einzelhölen umgeben ist. Ein zunehmender Nährstolfeintrag in das Gebiet kann zu einer unerwünschten Veränderung der Waldstandorte führen.

Obwohl das Gebiet in den Randbereichen durch zahlreiche Waldwege und einen Wanderweg gut erschlossen ist, unterliegt es bislang keiner akuten Gefährdung durch Freizeitaktivitäten. Eine Zunahme der Erholungsnutzung in den naturschützerisch besonders sensiblen Bereichen, wie z.B. am Bachufer, in den Waldrandbereichen oder der Magerwiese, hätle allerdings eine starke Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge. Wo es die Erhaltung öffentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestützt auf Art. 14, Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Mit einer geeigneten Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können die erwähnten Schutzziele erreicht werden. Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen im Wdd in-

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nerhalb des Naturschutzgebiets einer Bewilligungspflicht im Sinne von $ 1 Abs. 1, lit.a. des "Dekretes über die Bewilligung lür Veranstaltungen im Wald" unterstellt werden.

lm Unterschied zu den gesetzlich normalenrveise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung isl ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können im Jägdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich im HerbstMinter - also zur Zeit der Winterruhe - bejagt. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widdrspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen und insbesondere der seltenen Baumarten.

4.

Finanzielle Auswirkungen

Die Unterschutzstellung des Gebiets "Allmetgraben" bewirktgemäss $S 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und anderseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Diese Kosten werden vom Bund pauschal subventioniert. Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene "Programmvereinbarung betreffend die Programmziele im Bereich Diversität im Wald 2008-2011" vom 13. Juni 2008. Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den Naturschutz im Wald (Landratsbeschluss Nr. 827 vom 28. Oktober 2004) sorjvie den übrigen bewilligten Budgetposten (Unterhaltskonto kantonale Naturschutzgebiete) belastet. Der per 01. Januar 2008 verbleibende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredits beträgt

Stand Verpflichtungskredit (2004 - 2008)

Naturschutz im Wald

bew. Kredit cHF 8'240'000.--

Stand 01.01 OB

Restbetrao

Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrages, welcher

für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das "Nutz- und Schutzkonzept für die Waldnaturschutzgebiete in der Gemeinde Buus" vom 26. September 2000 (Nachtrag "Allmetgraben" vom 18. Januar 2007) mit zugehöriger Abgeltungsberechnung ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt.

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Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Die nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch. Die Unterhaltskosten für die Bachuferbestockung im Niederhaltebereich der Hochspannungsleitung werden von deren Betreiberin übernommen und sind darin nicht eingeschlossen.

Abqeltunqskosten Abgeltungskosten (einmalig) zu Lasten Kto. 2355.362.70-200 (BG-Wald) (Ausrichtung an Bürgergemeinde Buus)

Zusätzlich wiederkehrende Foloekosten (Pfleqekosten) Folgekosten (Jah res- Du rchsch n ittswert) zu Lasten Kto. 2355.362.70-201 (BG-Wald)

5.

cHF 2'000.--

Rechtliche Grundlagen

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 07. Mai 1984 verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz und seine Verordnung beauftragen die Kantone, den Schutz und Unterhalt sowie die Finanzierung der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung zu regeln (NHGArt. 18, NHV Arl. 17, Abs. 1). lnAnalogiezur Bundesgesetzgebungverpflichtetdas kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten lür deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (S 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kaul nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und anderseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 04. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wdd und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald vom 16. Juni 1998 festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsralzur Aufnahme der Naturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Somit ist auch die formelle Unterschutzstellung von Naturob-

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jekten ein klarer rechtlicher Aultrag. Ein allfälliger Verzicht auf die Unterschutzstellung des Gebiets "Allmetgraben" und der damit verbundenen finanziellen Abgeltung käme daher einem Verzicht des Kantons auf den Natur- und Landschaftsschutzvollzug gleich. Denn Nutzungseinschränkungen und/oder naturschutzspezif ische Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zum Erreichen der Naturschutzziele. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaltung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt. Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig, indem die Biodiversität gesichert wird. Zudem generiert der Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung Beiträge des Bundes, welche in unsere Region fliessen. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (in Gewerbe, Forst- uhd Landwirtschaft) und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Bio-

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diversitä1".

6.

Unterschutzstellung

Die Bürgergemeinde Buus als Grundeigentümerin sowie der Gemeinderat von Buus sind mit der Aufnahme des Gebiets in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschalt des Amtes für Raumplanung sowie des Forstamtes beider Basel.

1. Gestützt auf $ 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 wird das Gebiet "Allmetgraben", bestehend aus der Parzelle Nr. 4046 und Teilflächen der Parzellen Nr. 401 1, 4025, 4026, 4031 und 4035, alle im Grundbuch Buus, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist im beiliegendem Plan eingetragen. Die Gesamtlläche beträgt 3.63 ha. Das "Nutz- und Schutzkonzept für die WaldNaturschutzgebiete in der Gemeinde Buus" vom 26. September 2000 mit Nachtrag "Allmetgraben" vom 18. Januar 2007 und mit zugehöriger Abgeltungsberechnung ist integraler Bestandteil der Unterschutzstellung.

3. lm Sinne der Erwägungen werden folgende Schutzmassnahmen festgelegt a. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gelährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie

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Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.

b. Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen. c

Das Laufenlassen von Hunden, das Entfachen von Feuern ausserhalb der erlaubten Feuerslellen sowie das Reiten, Velofahren und Biken abseits der erlaubten Wege sind verboten.

4. Die zugehörige Verordnung über das Naturschutzgebiet "Allmetgraben", Buus, tritt am 01. Februar 2009 in Kraft.

5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 die in Kapitel 4 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des Budgets 2009 und des Verpflichtungskredits 2004-2008 (Kto. 2355.362.70-200) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils dem entsprechenden Konto im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.

6. Die Einwohnergemeinde Buus wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenptlichtig.

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Verteiler: (alle mit Plan) Bürgergemeinde Buus,4463 Buus Gemeinderat Buus, 4463 Buus Pistolenclub Buus (Verein), 4463 Buus Revierförster Andreas Freivogel, Balkenweg 9, 4460 Gelterkinden EGL-Grid AG, Werkstrasse 10, 5O8O Laufenburg Pro Natura Baselland, Postfach 491,4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal lnleressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil Sportamt, St. Jakobstr.43,4133 Pratteln (3) Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach Bezirksschreiberei Sissach, Grundbuchamt, Hauptstrasse 1 15, 4450 Sissach Landeskanzlei (Gesetzessammlung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Forstamt beider Basel Sicherheitsdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

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Der Landschreiber: Mundschin

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