Pfeffingen, Kleinfegg

Réserves forestières · Bâle-Campagne

Document

Numéro
1730
Type
Réserves forestières
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Canton
Autorité
Landeskanzlei
Approuvé par
RR
Adopté
24 nov. 2009
En vigueur depuis
24 nov. 2009

Carte

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Fichiers

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Texte

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1730

vom 24. November 2009

Aufnahme des Gebiets "Kleinfegg", Pfeffingen, in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeiteten die Bürgergemeinden von Aesch, Basel und Pfeflingen im Jahre 2006 gemeinsam mit dem Forstamt beider Basel und der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept f ür die naturschützerisch wertvollen Waldstandorte in den drei Gemeinden Aesch, Pfeffingen und Duggingen, welche unter kantonalen Schutz gestellt werden sollen. Darauf basierend werden nun in einer ersten Etappe mehrere Waldgebiete, darunter das Gebiet "Kleinfegg", Gemeinde Pfeffingen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

Das Naturschutzgebiet "Kleinfegg" weist eine Gesamtfläche von 4.64 ha auf, alles Waldareal. Das Schutzgebiet umfasst folgende Parzellen des Grundbuchs Pfeffingen: .

Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in 286 (Teilfläche) 287

Pfeffingen Pfeffingen

Total

Naturschutzgebiet "Kleinfegg "

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1.

Bürgergemeinde Pfeff ingen Bü rgergem einde Pfeff ingen

Fläche (in ha)

Wald (in ha)

0.63

0.63

4.O1

4.01

4.64

4.64

Beschreibung

Das Gebiet "Kleinfegg" liegt am westlichen Siedlungsende von Pfeffingen in einer Höhenlage zwischen ca. 400 und 470 m ü.M. Es ist Teil der markanten Geländerippe, welche vom Aescher "Tschöpperli" über den "Schalberg" und die "Kleinfegg" bis zum Pfeffinger "Schlossgraben" und den "Muggeberg" reicht und zum Faltenjura gehört. Die Gemeinden Aesch, Pfeffingen und Duggingen liegen im tektonisch interessanten Grenzbereich zwischen dem Oberrheingraben, Faltenjura und Tafeljura. Die west-ost-streichende Blauenkette des Faltenjuras stösst hier nach Norden an den Rheingraben und gegen Osten an den Tafeljura. Der Malmkalk-Mantel der Blauen-Antiklinale ist mit Ausnahme des halben Eggberg-Gewölbes nur noch in den beiden Flanken erhalten, wobei deren starke Steilstellung zu der eingangs erwähnten charakteristischen Geländerippe an der Nordflanke führte. Diese besteht grösstenteils aus den steil stehenden bis überkippten Rauracien-Korallenkalken des Blauen-Nordschenkels. Auf den höchsten Punkten des Grates stehen die vier durch den "Burgengratweg" verbundenen Burgruinen "Frohberg", "Schalberg", "Mönchsberg" und "Pfeffingen". Die Ruine "Pfeffingen" markiert dabei das Zusammentreffen der drei Struktureinheiten des Faltenjuras, Tafeljuras und Rheingrabens. Hier am Westrand des Tafeljuras biegt der Nordschenkel der Blauen-Antiklinale scharnierartig in die nord-ost-streichende Rheintal-Flexur um und überprägt so "nahtlos" den älteren Rheingraben-Rand durch die

P:\ARP\52 Biologische Viellalt\523 Naturschutzgebiete\Kleinfegg_Pfelfingen\RFB

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730-20091 1 24_NLlm_NSG Kleintegg Pfetfingen.doc

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jüngere Jurafaltung. Unterhalb der Geländerippe, welche im Gebiet "Kleinfegg" weniger ausgeprägt ist, liegt von Blockschutt und Hangrutschungen durchsetzter Gehängeschutt. Die interessante Tektonik des gesamten Gebiets ist ausführlich im "Geologischen Exkursionsführer der Region Basel" von Peler Bitterli-Brunner (1987) beschrieben worden. Auf den im Gebiet "Kleinfegg" vorherrschenden Standorten von guter Wüchsigkeit stockt ein typischbr Lungenkraut-Buchenwald, welcher am Hangfuss in die feuchtere Ausbildung mit Gold-Hahnenfuss übergeht. Auf den etwas weniger wüchsigen Standorten kommen der typische Zahnwurz-Buchenwald und der Linden-Zahnwurz.Buchenwald vor, beide in der artenarmen Ausbildung. Der Waldrand ist stark mit der angrenzenden Weide verzahnt und eignet sich gut zur Entwicklung von stulig aulgebauten Waldrandpartien. Die standörtliche Bedeutung des Gebiets "Kleinfegg" steht im Zusammenhang mit der ausgeprägten Standortvielfalt der in einer zweiten Etappe zu schützenden angrenzenden Gebiete "Mönchsberg", "Schalberg" und "Frohberg".

2.

Bedeutung und Schutzziele

Die naturkundliche Bedeutung der Geländerippe zwischen "Tschöpperli" und "Mönchsberg" ist bereits durch das Naturschutzgutachten 1971 (Obj. 1.43) belegt worden. lm kantonalen Wald-lnventar (Ergänzung Laufental 2001) wurde das Gebiet "Kleinfegg" mit eingeschlossen und der gesamte Geländezug als sehr wertvolles Objekt erfasst (Obj. Nr. 27 "Tschöpperli/Klus"). Auch im Waldreservatskonzept beider Basel 2003 ist das Gebiet aufgeführt (Obj. Nr. B 5 "Tschöpperli-Schalberg"). Es ist zudem gemäss Ornithologischem lnventar beider Basel 1995 Teil des Wertgebiets "Ettingen-Aesch-Chlus" (Obj. W 17). Auf kommunaler Ebene ist das Gebiet bisher nicht erfasst worden. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Kleinfegg" sind

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

b. Erhaltung und Förderung des Totholz-Anteils; c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung der standortheimischen Vegetation;

d. Förderung von naturnahen, stufig aufgebaulen Waldrändern. Das "Nulz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete in den Gemeinden Aesch, Pfeffingen und Duggingen Nord" vom 23. Juli 2008 und die dazugehörige Abgeltungsberechnung vom 23. Juli 2008 dienen als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im neuen Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen. Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist dieses Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebenden finanziellen Abgeltungen sind neu zu ermitteln.

3.

Gefährdung und Schutz

Das Gebiet "Kleinfegg" wird lediglich durch den "Burgengratweg" und einen kurzen, stichartigen Maschinenweg erschlossen. Eine spezielle Gelährdung der Naturwerte des neuen Naturschutzgebiets ist zur Zeil nicht erkennbar. Daher drängen sich momentan auch keine besonderen Lenkungs- und Schutzmassnahmen auf, welche über die für Naturschutzgebiete

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erforderlichen grundlegenden Massnahmen hinausgehen. Die potentielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten ist jedoch auf merksam zu beobachten und gegebenenfalls durch geeignete Massnahmen zu lenken.

4.

Finanzielle Auswirkungen

Die Unterschutzstellung des Gebiets "Kleinfegg" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und anderseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Diese Kosten werden vom Bund vorerst nicht subventioniert, da sie nicht Bestandteil der zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossenen "Programmvereinbarung betreffend die Programmziele im Bereich Diversität im Wald 20082011" vom 13. Juni 2008 sind. Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" in der Höhe von CHF 9'500'000.-- (für die Jahre 2009 - 2013) sowie den übrigen bewilligten Budgetposten (Unterhaltskonto kantonale Naturschutzgebiete) belastet. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der ölfentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrages, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten für die Waldflächen, welche gestützt auf das "Nutz- und Schutzkonzept für die WaldNaturschutzgebiete in den Gemeinden Aesch, Pfeffingen und Duggingen Nord" vom 23. Juli 2008 und die dazugehörige Abgeltungsberechnung vom 23. Juli 2008 ermittelt wurden, sind nachstehend zusam mengestel lt. Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Die Aufwendungen bei nalurschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden dabeije nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Die nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.

Abqeltunqskosten Abgeltungskosten total (einmalig) - zu Lasten Kto. 2355.362.70-200 (BG-Wald) Ausrichtung an Bürgergemeinde Pfeffingen

Zusätzlich wiederkehrende Foloekosten (Pfleqekosten) Folgekosten (Jahresdu rchsch nittswert) - zu Lasten Kto. 2355.362.70-201(BG-Wald)

cHF

1'000.--

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5.

Rechtliche Grundlagen

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 07. Mai 1984 verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhall zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 1 1. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und anderseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 04. November 20O2vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschatt (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wdd ist in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Nalurschutzmassnahmen im Wald vom 16. Juni 1998 festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Ein allfälliger Verzicht auf die Unterschutzstellung des Gebiets "Kleinfeggf' und der damit verbundenen finanziellen Abgeltung käme daher einem Verzicht des Kantons auf den Biotopschutz gleich. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Vorausselzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwen-

dungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschulzmassnahmen ohne linanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.

Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind auch ökonomisch interessant und in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität".

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6.

Unterschutzstellung

Die Bürgergemeinde Pfeflingen als Grundeigentümerin und der Gemeinderat von Pfeflingen sind mit der Aufnahme der neuen Grundstücke in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel.

JI

1. Gestützt auf $ 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 wird das Gebiet "Kleinfegg", bestehend aus der Parzelle Nr.287 sowie einer Teilfläche der Parzelle Nr. 286, beide im Grundbuch Pfeffingen, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist im beiliegendem Plan eingetragen. Die Gesamtfläche beträgt 4.64 ha.

3. lm Sinne der Erwägungen werden lolgende Schutzmassnahmen festgelegt: a. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.

b. Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch kei ne Beeinträchtig ungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen.

c. lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Laufenlassen von Hunden sowie das Reiten, Velofahren und Biken verboten. Das Entfachen von Feuern ist nur an den offiziellen Rastplätzen gestattet.

4. Die zugehörige Verordnung über das Naturschutzgebiet "Kleinfegg", Pfeffingen, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.

5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November

1991 , die in Kapitel 4 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2009 und des Verpflichtungskredits 2009-2013 (Konto 2355.362.70-201) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils den entsprechenden Konti im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.

6. Die Einwohnergemeinde Pfeffingen wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.

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7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der be-

schwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

Verteiler: (alle mit Plan) Bürgergemeinde Pfeffingen, 41 48 Pfeffingen Gemeinderat, 4148 Pfeffingen Revierförster Christian Becker, Andlauring 34,4147 Aesch Pro Natura Baselland, Postfach 491,4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil Sportamt, St. Jakobstr. 43, 4133 Pratteln (3) Bezirksschreiberei Arlesheim, Grundbuchamt, Domplatz 9-13, 41 44 Arlesheim Landeskanzlei (Gesetzessamm ung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Amt für Wald beider Basel Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

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Der Landschreiber: Mundschin