Röschenz, Forstweid

Réserves forestières · Bâle-Campagne

Document

Numéro
1851
Type
Réserves forestières
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Canton
Autorité
Landeskanzlei
Approuvé par
RR
Adopté
20 déc. 2011
En vigueur depuis
20 déc. 2011

Carte

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Fichiers

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Texte

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1851

vom 20. Dezember 201 1

Aufnahme des Gebiets "Forstweid", Röschenzo in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Die rings von Wald umgebene Landschaftskammer "Forstweid" ist mit ihren artenreichen Mager- und Blumenwiesen, Einzelbäumen, Hecken, Feldgehölzen und Waldrändern ein regional bedeutsames Relikt der traditionellen, ökologisch vielfältigen Kulturlandschaft. Auf Antrag der Burgerkorporation Röschenz kann nun im Zuge der Unterschutzstellung ihrer naturschützerisch wertvollsten Waldgebiete auch ein Teil des Offenlandgebiets aul der "Forstweid" unter kantonalen Schutz gestellt werden. Die "Forstweid" bildet eine wertvolle Ergänzung zu den beiden nahegelegenen neuen Naturschutzgebieten "Redelsflue" und "Lange Rai" und dient auch zur ökologischen Vernetzung dieser lichten Waldgebiete und Reptilienlebensräume. Darauf basierend wird das Gebiet "Forstweid", Gemeinde Röschenz, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Das neue Naturschutzgebiet besteht aus zwei Teilflächen der Parzelle Nr. 1260, welche der Burgerkorporation Röschenz gehört (Teilgebiet A: 5.38 ha, Teilgebiet B: 1.57 ha). Die Gesamtfläche beträgt 6.95 ha.

1.

Beschreibung

Das Gemeindegebiet von Röschenz befindet sich am Südhang der Blauen-Kette, welche von einer parallel verlaufenden Jurafalte, der Buechberg-Kette, begleitet wird. ln die dazwischen liegende Synklinale (Mulde) bzw. den flachen "Tal"-Bereich zwischen den beiden durch die Jurafaltung entstandenen Bergketten hat sich im Laufe der Zeit der Schachletebach tief eingegraben und dabei die plateauartige Talflanke, auf welcher die "Forstweid" liegt, hinterlassen. Das neue Naturschutzgebiet "Forstweid" befindet sich an der Südflanke des Blauen unterhalb des "Forstberg" in einer Höhenlage zwischen 550 bis 630 m ü. M. Der "Forstberg" besteht aus den Rauracienkalken der St. Ursanne-Formation. Am Hangfuss im westlichen Bereich des Teilgebiets A biHen die jüngeren Sequankalke den geologischen Untergrund, während im östlichen Bereich verlehmter Gehänge- und Verwitterungsschutt liegt. Das isoliert aul dem "Sänteberg" gelegene Teilgebiet B des Schutzgebiets befindet sich auf einer trockenen Geländekuppe aus Sequankalken, welche hier stellenweise direkt als Fels anstehen.

Auf dem sonnig-warmen, leicht geneigten Hangplateau der "Forstweid" mit dem spornartigen Ausläufer des "Säntebergs" sind zahlreiche wertvolle Reste der traditionellen Kulturlandschaft erhalten geblieben. Besonders auffallend sind im Teilgebiet A die.mächtigen alten, teils über 1,5 Meter dicken Stiel-Eichen, welche von einem Gebüschmantel aus einheimischen Sträuchern mit Krautsaum und Hochstaudenflur umgeben sind und als Solitärbäume die Landschaftskammer der "Forstweid" prägen. Bereits vor über 35 Jahren wurden vom Kanton Bern die bemerkenswertesten und lebenskräftigsten dieser Eichenbäume ausgewählt und im Jahre 1975 unter kantonalen Schutz gestellt. Auch am Waldrand kommen

P;\ARP\52BiologischeVielfalt\s23Naturschutzgebiele\RöschenzResemte\RRB\RRB'1851

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20111220 NLlm NSGForstweidRöchenz.d@

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zahlreiche prächtige, teils über 1 Meter dicke Eichen vor. Der langgezogene, stellenweise buchtig verlaufende Waldrand weist einen stufigen Aufbau aus verschiedenen Baum- und Straucharten, darunter Vogelkirsche, Linde, Bergahorn, Esche, Weissdorn, Schwarzdorn

und zahlreiche weitere einheimische Arten, auf. Der vorgelagerte Trockensaum leitet zu einer derzeit unterschiedlich arten- und blumenreichen Fettwiese über. Das Vorkommen von Wiesen-Salbei, Wiesen-Margrite, Wiesen-Bocksbart, Wiesen-Flockenblume, Witwenblume, Wundklee, Hornklee, Hufeisenklee sowie weiterer charakteristischer Arten der trockenen Fettwiesen zeigt eine typische Wiesensalbei-Glatthafenrviese an, welche vor allem im östlichen Bereich der Teilfläche A auf dem flachgründigeren Standort über den Sequankalken ein gutes Aufwertungspotential aufweist. Auch der östliche Bereich des Teilgebiets A, welcher in der oberen Hälfte am Waldrand aus einer mässig artenreichen Fettwiese und in der unteren Hälfte gegenwärtig aus einem Getreideacker besteht, weist noch Aufwertungspotential auf. Ganz im Westen wird das Gebiet von einer sehr schön ausgebildeten, lückigen

Baum- und Strauchhecke abgegrenzt. Die artenreiche Hecke besteht u.a. aus Eichen, Waldföhren, Mehlbeerbaum, Hagebuchen, Salweiden, Weiss- und Schwarzdorn, Schwarzer Holunder, Rosenarten, Brombeeren und wird von einem beidseitigen Krautsaum mit Hochstaudenfluren begleitet. Die langgezogene Hecke wie auch der Waldrand am Forstberg sind ausserdem Lebensraum für Reptilien, insbesondere der Zauneidechse. Als Querverbindung in dieser offenen und vorwiegend ackerbaulich genutzten Landschaftskammer der "Forstweid" erfüllt die Hecke auch eine wichtige Vernetzungsfunktion zwischen den beiden naturnahen Teilgebieten des Naturschutzgebiets. Am schönsten und strukturreichsten ausgebildet ist das auf dem Sporn des "Sänteberg" gelegene Teilgebiet B des Naturschutzgebiets. Die artenreiche Blumenwiese wird rings umsäumt von naturnahen Gehölzen und einem vielfältigen Waldrand. ln der Mitte dominiert ein prächtiges Feldgehölz die markante Geländekuppe, u.a. mit Stieleiche, Mehlbeerbaum, Birnbaum, Nussbaum, Feldahorn, Schwarzer Holunder, Berberitze, Schwarz- und Weissdorn. Das Auftreten u.a. von Aufrechter Trespe, Esparsette, Klappertopf, Wiesen-Salbei, Wiesen-Bocksbart, Wiesen-Flockenblume, Witwenblume und Herbstzeitlose weist eine typische Ausprägung der trockenen Magerwiese auf diesem flachgründigen und stellenweise von anstehendem Fels der Sequankalke durchzogenen Standort hin.

2.

Bedeutung und Schutzziele

Die naturkundliche Bedeutung der "Forstweid" wurde bereits im Jahre 1975 mit der Unterschutzstellung von sechs markanten Eichenbäumen durch den Kanton Bern erkannt und gewürdigt. Mit der Aufnahme zahlreicher Teilflächen des Gebiets in das Programm "Ökologischer Ausgleich" und dem damit verbundenen Abschluss von Bewirtschaftungsvereinbarungen in den Jahren 1998 und 2003 konnte die zur Erhaltung erforderliche extensive Bewirtschaftung und Pflege der wertvollsten Bereiche des Gebiets, welche nun unter kantonalen Schutz gestellt werden, gesichert werden. Das Gebiet grenzt gemäss Ornithologischem lnventar beider Basel 1995 im Osten an ein Wertgebiet (W 136 Forstberg Osthang) an, welches als Lebensraum von Berglaubsänger und Hohltaube bekannt ist. Das Reptilieninventar 2000 erfasste die Bedeutung des Waldrandes und der langgezogenen Hecke als Lebensraum für Reptilien, insbesondere der Zauneidechse. lm kantonalen Richtplan wurde die Landschaftskammer der "Forstweid" aufgrund ihrer naturkundlichen Bedeutung als "Vorranggebiet Landschaft" und die Magerwiese am Waldrand als "Vorranggebiet Naturschutz" ausgeschieden.

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Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Forstweid" sind

a. Erhaltung und Förderung der strukturreichen Kulturlandschaft als Lebensraum für seltene Tiere und Pflanzen;

b. Förderung und Erhaltung von artenreichen, extensiv genulzten Wiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften ; c. Förderung von artenreichen Krautsäumen und Staudenfluren entlang der Gehölze und der Waldränder, insbesondere als Lebensraum für Schmetterlinge; d. Erhaltung und Förderung von struktur- und artenreichen Feldgehölzen, Hecken, Eichenund Einzelbäumen sowie Kleinstrukturen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen; e. Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pf lanzenarten.

Aus Sicht des Artenschutzes sind zusammenfassend insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Arten der trockenen Fett- und Magerwiesen sowie der Krautsäume und Staudenfluren, Hecken, Eiche und weitere seltene Laubbaumarten sowie Zauneidechse und Schmetterlinge.

3.

Gefährdung und Schutz

Die rings von Wald umgebene Landschaftskammer der "Forstweid" liegt abgelegen und ab-

seits der vielbegangenen Wanderrouten. Die beiden Teilgebiete des Naturschutzgebiets werden lediglich von Feldwegen tangiert und durchquert. Da zurzeil keine Gefährdungsfaktoren durch die Erholungsnutzung bestehen bzw. erkennbar sind, drängen sich vorläufig auch keine besonderen Massnahmen auf, welche über die erforderlichen grundlegenden und präventiven Schutzmassnahmen in $ 3 der Schutzverordnung hinausgehen. Die potenzielle Entwicklung von Erholungsaktivitäten, insbesondere in den Waldrandbereichen, ist jedoch aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere Massnahmen einzuschränken. Die extensive Nutzung der Landwirtschaftsflächen ist eine wichtige Voraussetzung zur Erhaltung der Artenvielfalt und des Strukturreichtums des Gebiets. Der Fortbestand der wertvollen, afienreichen Offenlandflächen hängt massgeblich von der Nutzungsintensität und der fachgerechten Pflege ab. Weil eine zunehmbnde Düngung und eine mehrfache Mahd oder

eine intensive Beweidung wie auch ein Bodenumbruch eine starke Reduktion des ArtenBestands zur Folge hätte, wurden mit dem Bewirtschafter Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen des kantonalen Programms "Ökologischer Ausgleich" abgeschlossen und so die den Schutzzielen entsprechende Pflege der ökologisch wertvollen Landwirtschaftsllächen (Magerwiesen und Hecken) sichergestellt.

4.

Rechtliche Grundlagen und Vorgaben

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpf lichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemein-

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den, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (S 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (S$ 1 7 und 18). Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Bewirtschaftern und Bewirtschalterinnen, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerf üllt.

5.

Finanzielle Auswirkungen

Die Unterschutzstellung von Grundstücken bewirkt in der Regel gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten (für den Grundbucheintrag und die generelle Nutzungsminderung) und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten (für Pflege und Unterhalt). Bei der vorliegenden Unterschutzstellung des Gebiets "Forstweid" entfallen die Folgekosten im Offenland, da die auf die Schutzziele ausgerichtete Pflege der Landwirtschaftsflächen bereits über den ökologischen Ausgleich sichergestellt ist (Vertragsflächen). Hingegen entstehen einmalige Abgeltungskosten für die Abgeltung der öffentlichrechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung), welche im wiese umzuwandelnde Acnerrraurre Are Magerstandort und entschädigt wird. Die nachfolgend ausgewresenen ernmaligen Abgeltupgskosten sind im Budget 2011 (lnnenauftrag 500490) enthalten und werden dem Konto "Abgeltung Offenland" belastet.

Abqeltunoskosten Abgeltung total (einmalig) zu Lasten - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500497 Ausrichtung an Burgerkorporation Röschenz

(Landwirtschaftsfläche585a . 1 '10 a

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.--; total 695 a)

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Nach Artikel 129 Absatz 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "Forstweid" wird diesbezüglich im Rahmen der regelmässigen Begehungen zur Koordination der Pflegemassnahmen auf dessen Zustand und Schutzwürdigkeit sowie auf den Erfolg der bereits getroffenen Massnahmen hin überprüft.

6.

Unterschutzstellung

Die Burgerkorporation Röschenz als Grundeigentümerin sowie der Gemeinderat Röschenz sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung.

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Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Forstweid", bestehend aus zwei Teilflächen der Parzelle Nr. 1260 des Grundbuchs Röschenz, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft auf genommen.

2. Der Schutzgebiets-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 6.95 ha. 3

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Forstweid", Röschenz, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.

4. Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschalt wird im Sinne der Erwägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der inZilter 3 genannten Verordnung aufgeführt:

a. Keine Düngung und kein Bodenumbruch sowie keine Umwandlung der Mähwiesen in Weiden ohne Bewilligung.

b. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.

c. Das Entfachen von Feuer, das Laufenlassen von Hunden, das Reiten, Radfahren und Biken abseits der erlaubten Wege sowie das Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung sind untersagt.

5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschafts-

schutz, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2011 (Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500497) zu verbuchen.

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6. Die Einwohnergemeinde Röschenz wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Venrvaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

Verteiler: (alle mit Plan) Burgerkorporation Röschenz, 4244 Röschenz Ge meinderat Rösche n z, Dorlplalz 1, 4244 Röschenz Revierförster Peter Stampfli, Postfach 46,4244 Röschenz Pro Natura Baselland, Postfach 491,4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postlach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riehen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61, 4106 Therwil Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468,

4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln Bezi rkssch re berei Laulen, G ru nd buch a mI, 4242 Lauf en Landeskanzlei (Gesetzessammlung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesu ndheitsdirektion Amt für Wald beider Basel Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabtei lung Bau- und U mweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2) i

Der Landschreiber: A. Achermann