Laufen, Röschenz, Bärelöcher

Réserves forestières · Bâle-Campagne

Document

Numéro
2130
Type
Réserves forestières
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Canton
Autorité
Landeskanzlei
Approuvé par
RR
Adopté
18 déc. 2012
En vigueur depuis
18 déc. 2012

Carte

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Fichiers

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Texte

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr.2130

vom 18. Dezember2012

Aufnahme des Gebiets "Bärelöcher", Laufen und Röschenz, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Auf Antrag der Burgergemeinde Laufen-Stadt, der Vorstadtburgergemeinde Laufen und der Burgerkorporation Röschenz, sowie gestützt auf die kantonalen Naturinventare, erarbeitete im Jahre 2011 das Amt für Wald beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte im Gemeindebann Laufen. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Bärelöcher", Gemeinden Laufen und Röschenz, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft aufgenommen.

Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 10.56 ha auf (alles Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst die folgenden Grundstücke des Grundbuchs Laufen und des Grundbuchs Röschenz.

Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in 2028 (Teilfläche) 53 146

2046 415 (Teilfläche)

Laufen Laufen Laufen Laufen Röschenz

Total

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Naturschutzgebiet "Bärelöcher"

1.

Burgergemei nde Laulen-Stadt Vorstadtburgergemei nde Lauf en Vorstadtburgergemei nde Lauf en Vorstadtburgergemei nde Laulen Burgerkorporation Röschenz

Fläche

Wald

(in ha)

(in ha)

1.33

1.33

0.30 3.27 4.62 1.04

0.30 3.27 4.62 1.04

10.56

10.56

Beschreibung

Das Gebiet "Bärelöcher" befindel sich südwestlich von Laufen und Röschenz im Lützeltal in einer Höhenlage zwischen 370 und 480 m ü.M. Entlang der Gemeindegrenze führt der steile, regionale Wanderweg durch das Naturschutzgebiet und aul den "Bueberg". Das langgezogene Tal der Lützel verläuft in einer Synklinale (Mulde) zwischen den beiden durch die Jurafaltung entstandenen Bergketten "Blauen" und "Bueberg". Der Lützelbach hat sich im Laufe der Zeil tief in die Malmkalke eingegraben und dabei das enge Tal mit den steilen Talflanken und den beidseits darüberliegenden, plateauartigen Terrassen hinterlassen. Das gemeindeübergreilende Naturschutzgebiet "Bärelöcher" liegt an der nordostexponierten Talseite, welche anschaulich "Neben der Lützel" genannt wird. Der steile Hang besteht aus Sequankalken, welche im oberen Bereich in einem markanten Felsband zu Tage treten. Die Sequankalke wurden vor rund 150 Millionen Jahren im Flachmeer des sich langsam wieder zurückziehenden Jura-Meeres, welches damals Mitteleuropa bedeckte, gebildet.

Der steile Nordost-Hang mit den von Spalten zerklüfteten und von Höhlen durchsetzten Felswänden weist ein ausgesprochen kühles Lokalklima auf. Als standortgemässe Waldge-

P:\ARP\52 Biologische Vielfalt\523 Naturschutzgebiete\Laulen-Röschenz\RRB\RR82130_20121218

NLlm Aulnahme NSG Bärelöcher Laulen und Röschenz.doc

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sellschaft kommt grossflächig der typische Zahnwurz-Buchenwald in der artenarmen Ausbildung vor. Neben Eichen, Hagebuchen, Buchen, Bergahorn, Eschen und Linden wachsen hier stellenweise auch viele Tannbn und Fichten. Unter der kleinen Fluh im Nordwesten stockt auf dem mit Farnen und Moosen bewachsenen Gehängeschutt ein HirschzungenAhornwald. Viele alte, dicke und von Efeu umrankte Bäume sowie stehendes und liegendes Totholz prägen diesen besonders naturnah ausgebildeten Hangbereich. Am Hangfuss ist der seltene Ahorn-Eschenwald mit Lungenkraut vertreten, welcher im Uferbereich der Lützel von Auenresten, Ufergehölzen und Hochstaudenfluren abgelöst wird. Hier kommen seltene Frühlingsgeophyten wie das Märzenglöckchen (Leucojum vernum) und der Blaustern (Scilla bifolia) vor. Der naturnahe Bachabschnitt der Lützel ist Lebensraum von Eisvogel, Wasseramsel und Bergstelze. Das langgezogene Hang- und Ufergebiet "Neben der Lützel" ist auch für die bemerkenswerten Tuffformationen bekannt. Das Naturschutzgebiet "Bärelöcher" eignet sich gut zur Ausscheidung einer Naturwaldfläche bzw. Altholzinsel mit Nutzungsverzicht und ungestörter, natürlicher Waldentwicklung in den Felsbereichen. Der darunterliegende Hang mit Stangenholz- bzw. jungen Bannhartholzbeständen soll als stufiger und vielfältiger Dauerwald mit einem erhöhten Anteil von Alt- und Totholz bewirtschaftet werden.

2.

Bedeutung und Schutzziele

Die naturkundliche Bedeutung des Gebiets "Bärelöcher" ist schon länger bekannt und durch

mehrere kantonale lnventare erfasst worden. lm Ornithologischen lnventar beider Basel 1995 gehört der Uferbereich der Lützel zu einem Wertgebiet (W 167), welches als Lebensraum von Eisvogel, Wasseramsel und Bergstelze bekannt ist. Die Talflanke "Neben der Lützel" wurde im Jahre 2001 als sehr wertvolles Objek! in das kantonale Wald-lnventar aufgenommen (Objekt 232). Ein Teil des Gebiets "Bärelöcher" ist auch im Waldreservatskonzept beider Basel 2003 als geeignete Waldreservatsfläche enthalten (Objekt 49). Demzufolge wurde diesem Gebiet im Waldentwicklungsplan (WEP Oberes Laufenlal 2011) die Vorrangfunktion "Naturschutz" zugewiesen, überlagert durch die besondere Zielsetzung einer Altholzinsel im oberen Hangbereich. Auch im kantonalen Richtplan 2009 (KRIP) ist das Gebiet "Bärelöcher" als "Vorranggebiet Naturschutz" ausgewiesen. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Bärelöcher" sind

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;

c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

d. Erhaltung und Förderung von mehrschichtig aulgebauten Dauerwald-Beständen (Plenterwald) mit Förderung von seltenen Laubbaumarten, Altholzgruppen und Höhlenbäumen; e. Erhaltung als intakter und ungestörter Felsstandort mit seinen charakteristischen Lebensgemeinschaften; f. Erhaltung des Fliessgewässers und der Uferbereiche in naturnahem Zustand, insbesondere als Lebensraum für Eisvogel, Wasseramsel und Bergstelze; g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Frühlingsgeophyten, Moose und Farne.

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Aus Sicht des Artenschutzes sind zusammenfassend insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Berg-Ulme, Märzenglöckchen (Leucojum vernum), Blaustern (Scilla bifolia), Eisvogel, Wasseramsel und Bergstelze. Das Nutz- und Schutzkonzept vom 15. Februar 2012irür die Wald-Naturschutzgebiete "Bärelöcher, Gehren, Hüttenboden, Spangraben (Mittler Stürmen)", Gemeinde Laufen, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, dient als Grundlage lür die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumenle bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist das Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln.

3.

Gefährdung und Schutz

Das an der steilen Nordostllanke des Lützeltals gelegene Naturschutzgebiet "Bärelöcher" ist mit Ausnahme des Talbodens kaum erschlossen und schlecht zugänglich. Das Gebiet wird lediglich von der Waldstrasse entlang der Lützel tangiert und vom regionalen Wanderweg durchquert. Auf dem zum "Bueberg" führenden, steilen Wanderweg verläuft ein Abschnitt des 1995 angelegten Jubiläumswegs (700-Jahre Stadt Laufen). Da zurzeil keine bedeutenden Gelährdungsfaktoren durch die Erholungsnutzung bestehen bzw. erkennbar sind, drängen sich vorläufig auch keine besonderen Massnahmen auf, welche über die erforderlichen grundlegenden Schutzmassnahmen in $ 3 der Schutzverordnung hinausgehen. Allerdings ist eine Aufhebung des Aussichtspunktes und der wilden Feuerstellen auf dem Felskopf westlich des Wanderweges in Betracht zu ziehen. Die potentielle Entwicklung von Erholungsaktivitäten ist aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere Massnahmen einzuschränken.

lm Unterschied zu den gesetzlich normalenrueise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt, und dies im HerbstMinter - also zur Zeit der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen und insbesondere der seltenen - Baumarten.

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4.

Rechtliche Grundlagen und Vorgaben

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschalten und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Ein-

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wohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaltlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 1 1 . Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist (S 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt. Gemäss g 12 des NLG BL ist der Regierungsralzur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unver-

meidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt. Die Unterschutzstellung des Gebiets "Bärelöcher" ist Bestandteil der UnterschutzstellungsPlanung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts. Die entsprechende Vorlage an den Landrat vom 9. Dezember 2008 über den "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpf lichtungskredit 2009-2013" wurde mit Landratsbeschluss Nr. 1 187 vom 14. Mai 2009 verabschiedet. Aufgrund der Vorgaben des KMU-Entlastungsgesetzes wurde das kantonale Natur- und Landschaltsschutzgeselz 2010 der vorgeschriebenen Regulierungsfolgen-Abschätzung unterzogen. Diese Abschätzung fiel insgesamt positiv aus, d.h. es ergab sich kein Handlungsbedarf. Deshalb ist eine einzelobjektweise Prüfung der vorliegenden Unterschutzstellung nicht mehr erforderlich, zumal Unterschutzstellungen grundsätzlich das Einverständnis des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin voraussetzen. Von diesem Grundsatz wird nur im Einzelfall abgewichen, wenn ein Naturobjekt in seinem Bestand akut gefährdel ist, was in den vergangenen 30 Jahren lediglich zwei Malder Fallwar.

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5.

Finanzielle Auswirkungen

Die Unterschutzstellung des Gebiets "Bärelöcher" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Diese Kosten werden vom Bund teilweise subventioniert (Altholzinsel, Schutzlegung). Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Programmvereinbarung 2012-2015 vom 9. März 2012 belrelfend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald". Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge lür die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Erst nach Abschluss der Etappe 2009-2013 des laufenden Verpflichtungskredits "Naturschutz im Wald" Ende 2013 kann der Durchschnittswert der Bundesbeiträge an den Unterschutzstellungen ermittelt werden. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept vom 15. Februar 2012 für die WaldNaturschutzgebiete "Bärelöcher, Gehren, Hüttenboden, Spangraben (Mittler Stürmen)", Gemeinde Laufen, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, ermitlelt wurden, sind nachstehend zusam men gestellt. Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingrilfen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingrilf im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch. Da es sich im vodiegenden Fall ausschliesslich um Dauerwald- und um Naturwaldflächen handelt, welche nur einen geringen bis gar keinen Mehraufwand bewirken, fallen auch die zu erwartenden Folgekosten gering aus.

Aboeltunqskosten Abgeltungskosten total (einmalig) zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 Ausrichtung an Burgergemeinde Laufen-Stadt (Wald 1.33 ha) Ausrichtung an Vorstadtburgergemeinde Laufen (Wald 8.19 ha) Ausrichtung an Burgerkorporation Röschenz (Wald 1.04 ha)

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Zusätzlich wiederkehrende Foloekosten (Pfleqekosten) Folgekosten (Jah res- Du rchschn ittswert) zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag CHF (BG-Wald)

500490

cHF

2'000.--

2'000.--

Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12.März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (für die Jahre 2009-2013) belastet. Per 1. November 2012 beträgt der zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredits

Stand Verpflichtungskredit (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im

Wald

Stand 1.11.12

Restbetrag

CHF 9'550'000.--

Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind demzulolge sowohl im laufenden Verpflichtungskredit wie auch im Budget 2012 (lnnenauftrag 500490) enthalten. Zur Finanzierung der Folgekosten ist vor Ablauf des Verpflichtungskredites 2009-2013 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programms Naturschutz im Wald zu unterbreiten. lm Hinblick auf die Periode 2014-2018 zeichnet sich keine Veränderung bei den Netto-Kosten ab, da sowohl der Bund als auch der Kanton kaum über zusätzliche Geldmittel verfügen werden. Dies würde bedeuten, dass der Verpflichtungskredit und der Bundesbeitrag für die nächste Periode in der gleichen Höhe wie bisher ausfallen dürften. Mit den aktuell bewilligten Geldmitteln kann das Programm voraussichtlich mit gleich bleibenden Netto-Kosten weitergeführt werden. Definitiv geklärt wird dieser Punkt im Rahmen des neuen Verpflichtungskredits. Falls auf eine Finanzierung zur Weiterführung des Programms verzichtet würde, müssten die Fflegemassnahmen in den Waldreservaten, die Wddrandpllege und die rechtliche Sicherung der noch nicht geschützten Waldfläche.n gemäss Wddreservatskonzept und Waldentwicklungsplan (WEP) sistiert werden, womit die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Unterhalt der geschützten Lebensräume (NLG BL $ 27) unerfüllt bliebe. Nach Artikel 129 Absatz 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "Bärelöcher" wird diesbezüglich im Rahmen der regelmässigen Begehungen zur Koordination der Pflegemassnahmen sowie bei der Überprüfung des Nutz- und Schutzkonzeptes für den Wald nach Ablauf von 25 Jahren auf dessen Zustand und Schutzwürdigkeit sowie auf den Erfolg der bereits gelroffenen Massnahmen hin überprüft.

Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft

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über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität". Ausserdem ist hervorzuheben, dass die Förderung der Waldbiodiversität dank der engen Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wald beider Basel, der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung und den betroffenen Grundeigentümern - insbesondere den Bürgergemeinden - kostengünstig, effizient und wirksam geleistet wird.

6.

Unterschutzstellung

Die Burgergemeinde Laufen-Stadt, die Vorstadtburgergemeinde Laufen und die Burgerkorporation Röschenz als Grundeigentümerschaft sowie der Stadtrat von Laufen und der Gemeinderat von Röschenz sind mit der Aufnahme der neuen Grundstücke in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel.

'.ll:

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Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Bärelöcher", bestehend aus den Parzellen Nr. 53, 146,2046 und einer Teilfläche der Parzelle Nr.2028, im Grundbuch Laufen, sowie einer Teilfläche der Parzelle Nr.415, im Grundbuch Röschenz, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

2. Der Schutzgebiets-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtf läche des Naturschutzgebiets beträgt 10.56 ha.

3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Bärelöcher", Laufen und Röschenz, tritt mit Rechtskralt dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.

4. Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Erwägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der inZiller 3 genannten Verordnung aufgef ührt:

a. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.

b. Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen.

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c. lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Klettern und Bouldern sowie das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss $ 10 kWaG untersagt.

5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 , die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2012 und des Verpf lichtungskredites 2009-201 3 (Kostenarten 3632 0 000

und 3637 0 000 / lnnenauftrag 500490) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils der entsprechenden Kostenart im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.

6. Die Einwohnergemeinden Laufen und Röschenz werden angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden dder der sie vertretenden Person enlhalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

o

Verteiler: (alle mit Plan) Burgergemeinde Laufen-Stadt, 4242 Laulen Vorstadtbu rgergemeinde Laufen, 4242 Lauten Stadtrat Laufen, Stadtverwaltung, Vorstadtplatz 2,4242 Laufen Burgerkorporation Röschenz, 4244 Röschenz Geme inde rat Röschen z, Dorlplalz 1, 4244 Röschen z Revierförster Peter Stampfli, Forstrevier Chall, Postfach 46, 4244 Röschenz Revierf örster Roger Sauser, Forstrevier Lauf en-Wah len, Birkenw eg 3, 4244'Röschenz Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17,4415 Lausen lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riehen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61 , 4106 Thenrvil Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln Bezi rkssch reiberei Laufen, Gru ndbuchamt, Hi ntere Gasse 52, 4242 Laufen Landeskanzlei (Gesetzessam mlung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschaf ts- und Gesu ndheitsd irektion Amt für Wald beider Basel (2) Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

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Der Landschreiber A. Achermann