Zeglingen, Oltingen, Zigflue

Réserves forestières · Bâle-Campagne

Document

Numéro
1988
Type
Réserves forestières
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Canton
Autorité
Landeskanzlei
Approuvé par
RR
Adopté
3 déc. 2013
En vigueur depuis
3 déc. 2013

Carte

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Fichiers

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Texte

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 1988

vom 03. Dezember2013

Aufnahme des Gebiets "Zigflue", Zeglingen und Oltingen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete im Jahre 2012 das Amt für Wald beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für das naturschützerisch wertvolle Fels- und Waldgebiet "Zigflue". Darauf basierend wird nun das Gebiet "Zigflue", Gemeinden Zeglingen und Oltingen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 12.72 ha auf (davon 12.48 ha Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst folgende Pazellen des Grundbuchs Zeglingen und Oltingen.

Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in 408 (Teilfläche) 512 554 555

Zeglingen Zeglingen Zeglingen Zeglingen

558

Afficher tout le texte

Zeglingen

556

Zeglingen

557

Zeglingen

559 1036

Zeglingen Zeglingen

1463 (Teilfläche) 1464 (Teilfläche)

Oltingen Oltingen

1631

Oltingen

Fläche

Wald

(in ha)

(in ha)

Hanspeter Gysin-Roos, Zeglingen Einwohnergemeinde Zeglingen Lotti Hersberger-Sutter, Zeglingen Erbengemeinschaft Rentsch-Nebiker Paul, Zeglingen Erbengemeinschaft Rentsch-Nebiker Paul, Zeglingen Hans-Rudolf Vogt-Sommer, Tecknau u. Dora Hauri-Vogt, Niedergösgen (einfache Gesellschaft ) Erbengemeinschaft Wiesner-Rickenbacher Heinrich und Sophie, Zeglingen Eduard Grieder-Hug, Kilchberg Franz Wiesner-Przewrocka, Liestal

0.58 0.40 0.78 0.46

0.58 0.40 0.78 0.46

0.84

0.84

0.70

0.70

1.02

1.02

Total Gemeinde Zeglingen

10.27

2.74 2.75 10.27

Christian Gerber-Breitenstein, Oltingen Franziska Helena Allegro-Gysin, Münchenstein und Simon KarlGysin, Oltingen (einfache Gesellschaft ) Markus Gysin-Schaffner, Zeglingen

0.82 0.83

0.82 0.59

0.80 2.45

0.80

Total Gemeinde Oltingen Natu rschutzgebiet "Zigflue"

Total

1.

2.74 2.75

2.21

12.72 12.48

Beschreibung

Das neue Naturschutzgebiet "Zigflue" befindet sich nordöstlich des Dorfes in einer Höhenlage zwischen 640 und 790 m ü.M. Es umfasst einen Grossteilder bewaldeten Südwestflanke

N:\Lka\Wp\Rrb_archiv\20'1

3\'1 2-03\BUD\201

3-1 988-RRB_Aufnahme-Zigflue-in-Naturobjekte.docx

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des Bergzuges "Zig", welcher an der "Zigflue" - dem namengebenden "Hausberg" von Zeglingen - einen markanten Abschluss findet. Tektonisch befindet sich das Gebiet an der Grenze zrvischen dem Tafeljura und dem Falten- oder Kettenjura im Bereich der sogenannten Hauptüberschiebung. Hier sind die Gesteinsschichten des Faltenjuras bis mehrere Kilometer weit über den Tafeljura geschoben worden. Die kompliziert zusammengesetzte Jurafalte, welche den Bergzug "Zig" bildet, verläuft von Südwest nach Nordost. Die schräg stehenden Gesteinsschichten bestehen aus dem harten Haupt-Muschelkalk aus der TriasZeit. Die steilabfallenden Felswände sind im nördlichen Teildes Gebiets gegen Nordwesten exponiert. lm Süden ist die Jurafalte durch die Erosionstätigkeit des Nünbrunnbachs stark angeschnitten worden. Dadurch wurde die markante, nach Südwesten exponierte und bis an den Hangfuss hinunterreichende "Zigflue" freigelegt. Das etwas tiefer und isoliert stehende "Spitzflüeli" liegt im Nordosten des Gebiets etwas abgesetzt von der "Zigflue". Durch die dazwischenliegende Hangmulde verlaufen zwei der zur Fluh hinaufführenden Fusswege. Die Hänge unterhalb der Muschelkalk-Felsen sind von ausgedehntem, teilweise verlehmtem Gehängeschutt bedeckt. lm Westen sind die Sulfatschichten der Anhydritgruppe des mittleren Muschelkalkes aufgeschlossen - mit einem Alter von über 200 Mio. Jahren die ältesten in die Faltung einbezogenen Gesteinsschichten. Bei der Jurafaltung überlagerten die Muschelkalke die viel jüngere Juranagelfluh (Tortonien), welche im Gebiet ''RiedTschomatt" ausserhalb des Naturschutzgebiets aufgeschlossen ist. Die aus Konglomeraten bestehende Juranagelfluh wurde vor etwas mehr als 7 Mio. Jahren bei der Hebung und partiellen Abtragung des Südschwazwaldes durch das damalige Flusssystem als Geröllschüttung über dem flachen Tafeljura abgelagert. Die "Zigflue" ist nicht nur geologisch{ektonisch, sondern auch topographisch sehr vielgestaltig und abwechslungsreich. Die Felsbänke werden von vielen Stufen und bewachsenen Terrassen durchzogen. Die steilen Bergflanken sind durch Hangeinschnitte und muldenartige Vertiefungen überprägt. Die Hangexpositionen weisen nach fast allen Himmelsrichtungen. lnsgesamt wirkt das nur durch Fusswege erschlossene und wenig gestörte Fels- und Waldgebiet noch sehr urtümlich. Auf den vielfältigen Fels- und Schuttstandorten haben sich kaum bewirtschaftete, naturnahe Waldbestände mit einem Mosaik an seltenen Waldgesellschaften und zahlreichen besonderen Pflanzen- und Tierarten entwickelt. Auf dem trockenwarmen Felsgrat und den Sonnenhängen stocken der offene Kreten-Föhrenwald (Schneeheide-Föhrenwald) und der lichte Flaumeichenwald. An den weniger felsigen und flacheren Hangpartien hangaufwärts sind der Blaugras-Buchenwald und der WeissseggenBuchenwald mit schönen Blaugrasrasen verbreitet. Die Felsen sind stellenweise von ausgedehnten Efeubeständen überwachsen. Auf dem Blockschutt unter den Felsen sind in schattig-feuchter Nordwestlage schöne Bestände des Hirschzungen-Ahornwaldes ausgebildet. An den sonnig-trockenen Schutthalden in West- bis Südwestexposition dehnt sich der seltene Linden-Zahnwurz-Buchenwald mit lmmenblatt aus. Daran schliessen hangabwärts auf unterschiedlich flachen und wüchsigen Standorten verschiedene Ausbildungen des Lungenkraut-Buchenwaldes an. Am Nordwesthang unterhalb des "Spitzeflüeli" ist auf grobem Blockschutt der seltene Farn-Tannenmischwald mit artenreicher Farn- und Moosvegetation zu finden, welcher durch den Sturm Lothar stark verjüngt wurde. Die Waldbestände weisen stellenweise viel stehendes und liegendes Totholz, dicke alte Bäume, mit Efeu überwachsene Stämme und Höhlenbäume auf, was Lebensraumnischen für Vögel, Kleinsäuger und lnsekten bietbt. Den bestandesbildenden Waldföhren, Flaumeichen oder Buchen sind u.a. Bergahorn, Sommerlinde und seltene Laubbaumarten wie Mehlbeerbaum und Kirschbaum beigemischt. Die Strauchschicht wird stellenweise von schönen Stechpalmenbeständen und weiteren standorttypischen Sträuchern wie z.B. Echter- und LorbeerSeidelbast bereichert. ln der Krautschicht sind als seltene Pflanzenarten das Einseitswendi-

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ge Wintergrün (Pyrola secunda) und drei Orchideenarten hervozuheben: Rotes Waldvögelein (Cephalanthera rubra), Braunrote Sumpfwurz (Epipactis atrorubens), Breitblättrige Sumpfwuz (Epipactis helleborine). Die Felsstandorte beherbergen gemäss Felsinventar Basler Jura ein kleinflächiges Mosaik thermophiler Vegetation aus Flaumeichenwald, Felsenbirnengebüsch und Felstreppenrasen. Die "Zigflue" ist neben dem Pfeffiger Schlossberg der einzige Fels-Standort des Baselbiets mit Vorkommen des Blutroten Storchschnabels (Geranium sanguineum). Auch das "Spitzeflüeli" weist schöne Felstreppenrasen auf, auf

welchen Bläulinge und andere Tagfalterarten fliegen. Verbreitete Arten sind hier u.a. Aufrechte Trespe (Bromus erectus), Blaugras (Sesleria caerulea), Berg-Distel(Carduus defloratus), Hufeisenklee (Hippocrepis comosa), Sonnenröschen (Helianthemum nummularium) und Berg-Gamander (Teucrium montanum). Zur seltenen Felsflora gehören Wundklee (Anthyllis vulneraria), Hügel-Waldmeister (Asperula cynanchica), Berg-Kronwicke (Coronilla coronata), Purgier-Lein (Linum catharticum), Einseitswendiges Wintergrün (Orthilia secunda) und Thymian (Thymus praecox s.str.). Das Fels- und Waldgebiet ist Lebensraum des Schwarz- und Grauspechts sowie des Berglaubsängers und des Kolkraben. Das "spitzeflüeli", das langgezogene Felsband der "Zigflue" und der Waldrand mit der ehemaligen Grube im Südosten dienen als Wanderkorridor und Lebensraum für Reptilien, insbesondere der Mauereidechse. Das Schutz- und Entwicklungsziel für das Naturschutzgebiet "Zigflue" besteht in der Erhaltung des Kernbereichs als unerschlossene und ungestörte Naturwaldfläche (Altholzinsel mit Nutzungsvezicht). Die sonnigen Felspartien werden zur Förderung der charakteristischen und seltenen Tier- und Pflanzenarten periodisch aufgelichtet. Die wüchsigeren Waldbestände in den Randbereichen des Naturschutzgebiets können einzelstammweise zur Selbstversorgung genutzt werden und bleiben ansonsten sich selbst überlassen. Die Waldränder zum angrenzenden, stellenweise extensiv genutzten Wiesland werden durch eine gezielte Waldrandpflege aufgewertet und strukturreich gestaltet. Eine wertvolle Ergänzung bildet die kleine Magerwiese im Gebiet "Zig" der Gemeinde Oltingen. Die in einer Waldbucht gelegene Magerwiese ist sehr schön und artenreich ausgebildet und weist neben charakteristischen Arten wie Aufrechte Trespe, Zittergras, Klappertopf, Kriechende Hauhechel, Knolliger Hahnenfuss, Wiesen-Margerite, Wiesen-Salbei, WiesenFlockenblume, Feld-Witwenblume, Wundklee und Zypressen-Wolfsmilch auch einige seltene Pflanzenarten auf, wie beispielsweise Rundköpfige Rapunzel (Phyteuma orbiculare) und Thymian (Thymus praecox s.str.). ln Waldrandnähe kommen Gemeine Akelei, lmmenblatt und Wald-Schlüsselblume vor.

2.

Bedeutung und Schutzziele

Die naturkundliche bzw. geologisch-tektonische Bedeutung der "Zigflue" ist schon früh durch das Naturschutzgutachten 1971 erfasst worden (Objekt 3.53). Das Fluhgebiet wurde später aufgrund seiner bedeutenden Felsflora in das Felsinventar Basler Jura 1999 aufgenommen (Objekt B5). Das kantonale Wald-lnventar erfasste im Jahre 1994 das Gebiet als sehr wertvolles Waldobjekt (Objekt 130). Auch im Waldreservatskonzept beider Basel 2003 ist es als Waldreservatsfläche mit hoher Bedeutung sowie als botanischer Hotspot enthalten (Objekt 93). Demzufolge wurden im Waldentwicklungsplan "Homburger- und Eital" 2009 und im kantonalen Richtplan KRIP 2009 Teilflächen des Gebiets der Vorrangfunktion "Naturschutz" zugewiesen. Das Fluhgebiet und der nordwestliche Waldbereich mit dem vorgelagerten Offenland gehört gemäss Ornithologischem lnventar beider Basel 1995 zu einem grösseren Wert-

gebiet (W 86 Zigflue-Tschomatt), welches u.a. als Lebensraum des Berglaubsängers bekannt ist. lm kommunalen Zonenplan Landschaft der Gemeinde Zeglingen 1983 ist der Kernbereich des Gebiets als Naturschutzzone (bzw. Geologisches Objekt Nr. 4) ausgeschie-

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den. lm Zonenplan Landschaft der Gemeinde Oltingen 1986 ist derWaldrandbereich im Gebiet "Zig" mit der angrenzenden Magerwiese als Naturschutzzone enthalten. Das Gebiet oberhalb der Quelle "lsbrunn" liegt ausserdem in der Grundwasserschutzzone und das gesamte Hanggebiet oberhalb der beiden Höfe im (unterirdischen) Gewässerschutzbereich Aue. Für die Magerwiese im "Zig" besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung des kantonalen Programms "Ökologischer Ausgleich". Der an das Naturschutzgebiet angrenzende Bereich im offenen Tälchen "Zig" befindet sich in einer archäologischen Schutzzone (steinzeitliche Werkzeugfunde und Siedlungsreste sowie bronzezeitliche Gräber). Das ganze Gebiet "Zigflue" liegt schliesslich im BLN-Objekt Nr. 1105 des Baselbieter und Fricktaler Tafeljuras, einer Landschaft von nationaler Bedeutung. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Zigflue" sind

a. Erhaltu.ng und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora; b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils; c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten, insbesondere Schwarzspecht; d. Förderung und Erhaltung voh lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als Lebensraum für licht- und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten; e. Förderung von extensiv gepflegten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit Einzelstammnutzung sowie gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten; Erhaltung der ungestörten Fels- und Schuttstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften; g. Erhaltung und Förderung der artönreichen Magerwiese mit ihrer typischen Lebensgemeinschaft; h. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern; Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

f.

i.

Aus Sicht des Artenschutzes sind zusammenfassend insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Magerwiesen-Arten, Arten der Fels- und Schuttflora, Orchideen, Blutroter Storchschnabel (Geranium sanguineum), Einseitswendiges Wintergrün (Pyrola secunda), Schwarzspecht, Grauspecht, Berglaubsänger, Reptilien und Tagfalter. Das Nutz- und Schutzkonzept vom 27. August 2012 'für das Wald-Naturschutzgebiet "Zigflue", Gemeinden Zeglingen und Oltingen, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 19. Februar 2013, dient als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren sind das Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln. Für die Altholzinseln (Naturwaldfläche) gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.

3.

Gefährdung und Schutz

Das Gebiet "Zigflue" ist trotz der Siedlungsnähe ein noch wenig gestörtes Fels- und Waldgebiet geblieben, welches nur durch die auf die Fluh hinaufführenden Fusswege erschlossen wird. Auf dem Felsband der "Zigflue" befinden sich bei P. 759 und weiter nördlich bei Höhen-

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kurve 770 sowie am Waldrand Rastplätze mit Sitzbänken und teils wilden Feuerstellen. Auch auf dem "Spitzeflüeli" ist eine Sitzbank eingerichtet. Die "Zigflue" bietet eine prächtigb Aussicht auf das Dorf Zeglingen im Südwesten mit dem zum Kettenjura gehörenden "Wisenberg" im Hintergrund. Gegen Nordwesten öffnet sich der Ausblick auf das vorgelagerte flache Plateau des Tafeljuras mit den benachbarten Dörfern Kilchberg, Wenslingen und Anwil. Obwohl gegenwärtig noch keine bedeutenden Gefährdungsfaktoren durch die Erholungsnutzung bestehen bzw. erkennbar sind, ist eine potentielle Gefährdung des Schutzgebiets durch die Erholungsnutzung in Erwägung zu ziehen. Eine wesentliche Zunahme der Erholungsnutzung in den naturschützerisch besonders sensiblen Bereichen, wie z.B. in der Natunrualdfläche (Altholzinsel) oder an den Fels- und Schuttstandorten, hätte eine starke Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge. Grundsätzlich gilt es, die Ungestörtheit des Gebiet "Zigflue" möglichst weitgehend zu erhalten. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf eine potentielle Wiederbesiedlung durch seltene Tierarten. Weiterhin gewährleistet bleibt die Durchführung des "Zig-Openairs" im bisherigen Rahmen.

Wo es die Erhaltung öffentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestützt auf Art. 14, Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Mit einer geeigneten Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können die erwähnten Schutzziele erreicht werden. lm Waldentwicklungsplan "WEP Homburger- und Eital 2009' wurde dem Gebiet "Zigflue" die Vorrangfunktion "Naturschutz" zugewiesen, welche hinsichtlich der Lenkung der Veranstaltungen im Wald neben einer grundsätzlich erhöhten Sorgfaltspflicht auch erhöhte Anforderungen an die Bewilligungen von Veranstaltungen erfordert. Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen im Wald innerhalb des Naturschutzgebiets einer Bewilligungspflicht im Sinne von $ 1 Abs. 1, lit. a. des "Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald" unterstellt. Zusätzlich werden ein Feuerverbot ausserhalb der offiziellen Feuerstellen sowie die ganzjährige Hundeleinenpflicht erlassen. Für die Felsen der "Zigflue" und des "Spitzeflüeli" wird ein generelles Kletterverbot (Felsklettern und Bouldern) verfügt, um eine Wiederansiedlung seltener Tierarten nicht zu gefährden. Die potentielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten im Naturschutzgebiet ist jedoch aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken.

lm Unterschied zu den gesetzlich normalerweise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt, und dies im HerbstMinter - also zur Zeit der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten.

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4.

Rechtliche Grundlagen und Vorgaben

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaftverpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten fürderen Pflege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27).Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist (S 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaflungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unver-

meidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Vezicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.

Die Unterschutzstellung des Gebiets "Zigflue" ist Bestandteil der UnterschutzstellungsPlanung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts. Die entsprechende Vorlage an den Landrat vom 9. Dezember 2008 über den "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2009-2013" wurde mit Landratsbeschluss Nr. 1187 vom 14. Mai 2009 verabschiedet.

5.

Finanzielle Auswirkungen

Die Unterschutzstellung des Gebiets "Zigflue" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einerseits einmalig

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anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahren abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept vom 27. August 2012 für das WaldNaturschutzgebiet "Zigflue", Gemeinden Zeglingen und Oltingen, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 19. Februar 2013, ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt. Kleinflächen unter t ha werden pauschal mit - abgegolten.

t

Abqeltungskosten Abgeltungskosten total (einmalig) zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald' - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490: Auszahlung an Einwohnergemeinde Zeglingen (Waldfläche 10.55 ha) - Kostenart 3637 0 000 / lnnenauftrag 500490: (Total ' -) Auszahlung an Hanspeter Gysin-Roos, Zeglingen (Waldfläche 0.58 ha) Auszahlung an Lotti Zeglingen (Waldfläche 0.78 ha) Auszahlung an Erbengemeinschaft Paul Adolf Rentsch-Nebiker, Zeglingen (Waldfläche Parz. 555 und 558, total '1.3 ha) Auszahlung an einfache Gesellschaft Hans Rudolf VogtSommer, Tecknau und Dora Hauri-Vogt, Niedergösgen (Waldfläche 0.70 ha) Auszahlung an Erbengemeinschaft Heinrich und Sophie Wiesner-Rickenbacher, Zeglingen (Waldfläche 1 .02 ha) Auszahlung an Eduard Grieder-Hug, Kilchberg (Waldfläche 2.74 ha) Auszahlung an Franz Wiesner'Pzewrocka, . Liestal (Waldfläche 2.75 ha) Auszahlung an Christian Gerber-Breitenstein, Oltingen (Waldfläche 0.82 ha) Auszahlung an Markus Gysin-Schaffner, Zeglingen (Waldfläche 0.80 ha) Abgeltung Offenland - Kostenart 3632 0 000 i lnnenauftrag 500497: Auszahlung an einfache Gesellschaft Franziska Helena Allegro-Gysin, Münchenstein und Simon KarlGysin, Oltingen (Landwirtschaftsfläche 0.24 ha, Wald 0.59 ha)

I

Hersberger-Sutter,

r

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Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. lm Unterschied zum Wald entstehen für das Offenland keine neuen Folgekosten, da die auf die Schutzziele ausgerichtete Pflege der Landwirtschaftsflächen bereits über den ökologischen Ausgleich sichergestellt ist (Vertragsflächen). Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch. Zusätzl ich wiederkeh rende Folqekosten ( Pf leqekosten )

cHF

Folgekosten (Jahres-Durchschnittswert)

zu Lasten Verpftichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3637 0 000 / lnnenauftrag 500490 CHF

6'000.--

6'000.--

(Privatwald)

Die Abgeltungs- und Folgekosten werden vom Bund teilweise subventioniert (Schutzlegung, Pflege Lichter Wald, Waldrandpflege, Biodiversitätsförderflächen). Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Programmvereinbarung vom 9. März 2012 betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald" sowie die Direktzahlungsverordnung. Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Erst nach Abschluss der laufenden Programmperiode Ende 2013 kann der Durchschnittswert der Bundesbeiträge an den U nterschutzstellungen ermittelt werden. Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12. März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (für die Jahre 2009 - 2013) belastet. Der per 1. November 2013 zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredits beträgt CHF 994'491.-. Dieser reduziert sich nach Abzug der noch nicht abgerechauf einen Restbetrag neten offenen

Aufträge

Stand Verpflichtungskredit (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im

Wald

Stand 1.11.2013 Restbetrag

CHF 9'550'000.--

Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind demzufolge sowohl im laufenden Verpflichtungskredit wie auch im Budget 2013 (lnnenauftrag 500490) enthalten. Zur Finanzierung der Folgekosten wurde dem Landrat im November 2013 (RRB Nr. 1806 vom 5. November 2013 eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programms "Naturschutz im Wald" (2014-2015) unterbreitet. Falls auf eine Finanzierung zur Weiterführung des Programms verzichtet würde, müssten die Pflegemassnahmen in den Waldreservaten sistiert werden, womit die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Unterhalt der geschützten Lebensräume (NLG BL S 27) unerfüllt bliebe.

I Nach Artikel 129 Absatz 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". lm Falle des Naturschutzgebiets "Zigflue" werden Wirkung und Kosten/Nutzen-Verhältnis der bereits getroffenen Massnahmen laufend im Rahmen der jährlichen Koordinations-Begehungen überprüft.

Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität". Ausserdem ist hervorzuheben, dass die Förderung der Waldbiodiversität dank der engen Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wald beider Basel, der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung und den betroffenen Grundeigentümern kostengünstig, effizient und wirksam geleistet wird.

6.

Unterschutzstellung

Die Grundeigentümerschaft sowie die Gemeinderäte von Zeglingen und Oltingen sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel.

:ll:

1

2

Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Zigflue", bestehend aus den Parzellen Nr. 512, 554 - 559 und 1036 und einer Teilfläche der Parzelle Nr. 408, im Grundbuch Zeglingen, sowie der Parzelle Nr. 1631 und Teilflächen der Pazellen Nr. 1463 und 1464, im Grundbuch Oltingen, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Der Schutzgebiets-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtf läche des Natu rsch utzg ebiets beträgt 12.7 2 ha.

3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Zigflue", Zeglingen und Oltingen, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.

4. Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Erwägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der in Ziffer 3 genannten Verordnung aufgeführt: a

Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Natunruerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.

b. Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Best-

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immungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Natu rsch utzgebiets entstehen.

c. lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Klettern (Felsklettern und Bouldern) untersagt. Das Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen, das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht) sowie das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss $ 10 kWaG sind verboten.

d. Die Durchführung des "Zig-Openairs" bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet.

5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2013 und des Verpflichtungskredites 2009-2013 (Kostenarten 3632 0 000 und 3637 0 000 / lnnenauftrag 500490 und 500497) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils der entsprechenden Kostenart im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.

6. Die Einwohnergemeinden von Zeglingen und Oltingen werden angewiesen, das in

diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.

7. Nach Eintrritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der be-

schwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

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Verteiler: (alle mit Plan) Herr Hanspeter Gysin-Roos, Kallhof 75, 4495 Zeglingen (GB Zeglingen, Paz. Nr. 408) Einwohnergemeinde Zeglingen, 4495 Zeglingen (GB Zeglingen, Paz. Nr. 512) '-r'- Frau Lotti Hersberger-Sutter, Schafmattstr.2, 4495 Zeglingen (GB Zeglingen, Parz. Nr. 554) Erbengemeinschaft Rentsch-Nebiker Paul, Herr Felix Alfred Rentsch-Bellwald, Hauptstrasse 46, 4495 Zeglingen (GB Zeglingen, Paz. Nr. 555 u. 558) Erbengemeinschaft Rentsch-Nebiker Paul, Frau Annemarie Buess-Rentsch, Dorfstrasse 9,4492 Tecknau (GB Zeglingen, Paz. Nr. 555 u. 558) Herr Hans Rudolf Vogt-Sommer, Zelgliweg 32, 4492 Tecknau (GB Zeglingen, Paz. Nr. 556, einfache Gesellschaft) Frau Dora Hauri-Vogt, Sonneggweg 10, 5013 Niedergösgen (GB Zeglingen, Paz. Nr. 556, einfache Gesellschaft) :L' Erbengemeinschaft Wiesner-Rickenbacher Heinrich und Sophie, Herr Heinrich Wiesner-Schweizer, lm Pfeifengarten 38,4153 Reinach BL (GB Zeglingen, Paz. Nr.557) Erbengemeinschaft Wiesner-Rickenbacher Heinrich und Sophie, Frau Johanna Wiesner-Niederberger, Eichenstrasse 12, 6015 Reussbühl (GB Zeglingen, Paz. Nr. 557) Herr Eduard Grieder-Hug, Schlattweg 3, 4496 Kilchberg (GB Zeglingen, Paz. Nr. 559) Herr Franz Wiesner-Pzewrocka, Sonnenweg 12, 4410 Liestal (GB Zeglingen, Parz. Nr. 1036) Herrn Christian Gerber-Breitenstein, Egghof 147,4494 Oltingen (GB Oltingen, Paz. Nr. 1463) Frau Franziska Helena Allegro-Gysin, Birkenstrasse 55,4142 Münchenstein (GB Oltingen Nr. 1464, einfache

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Gesellschaft)

:+- Herr Simon Kad Gysin, Hauptstrasse 41,4494 Oltingen (GB Oltingen Nr. 1464, einfache Gesellschaft)

+ Herr Markus Gysin-Schaffner, lm Ried, 4495 Zeglingen (GB Oltingen,Parz. Nr. 1631 ) *- Gemeinderat Zeglingen, 4495 Zeglingen =€ Gemeinderat Oltingen, 4494 Oltingen

tz RevierförsterAndreas Freivogel, Balkenweg 9, 4460 Gelterkinden :E Pro Natura Baselland, Postfach 491 , 4410 Liestal

:E- Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal

:E lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil :Y. lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 1.7 , 4415 Lausen

+ lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riehen + ROLV Nordwestschweiz, Römy Gröflin, Präsident, Duttli 13,4446 Buckten +. Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel

4 Sportamt, St. Jakobstr. 43,4133 Pratteln

:Y: Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach

:+ Bezirksschreiberei Sissach, Grundbuchamt, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach +. Landeskanzlei (Gesetzessammlung) :E Finanz- und Kirchendirektion +. Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion '+- Amt fürWald beider Basel

.s Sicherheitsdirektion is Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion

:Y: Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie

+ BUD, Bereich Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion :L BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung :s Bau- und Umweltschutzdirektion

Die 2. Landschreiberin

Zeglingen, Oltingen, Zigflue, Bâle-Campagne | Lexipedia