Langenbruck, Helfenbergrüttenen
Réserves forestières · Bâle-Campagne
Document
- Numéro
- 1253
- Type
- Réserves forestières
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Landeskanzlei
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 6 sept. 2016
- En vigueur depuis
- 6 sept. 2016
Carte
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Fichiers
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Texte
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
vom 06. September 2016
Nr. 1253
Aufnahme des Gebiets "Helfenbergiüttenen", Langenbruck, in das lnventar der geschützten Naturobiekte des Kantons Basel-Landschaft
1.
Zusammenfassung
Das Gebiet "Helfenbergrüttenen", Gemeinde Langenbruck, ist mit seinen artenreichen Magerwiesen und -weiden, den Gehölzen und den Waldrändern ein ökologisch wertvolles Naturobjekt von nationaler Bedeutung. Die wbrtvollsten Magerweiden-Bereiche sind seit 1990 durch das kantonale Programm "Biodiveriitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet" (früher ,,Okologischer Ausgleich") vertiaglich gesichert, Der östliche Teil des Gebiets wurde 2011 als ökologische Ersatzmassnahme für die benächbarte Deponie unter Vertrag genommen. Seit 2004 sind die Magerwiesen im westlichen Teil des Gebiets im Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung aufgeführt (TWW-Obj. BL 27 "Helfenbergrütenen"). Gestützt auf die Verhandlungen der kantonälen fuatur- und Landschaftsschutzkommiision mit dem Gemeinderat im Zusammenhang mit der Deponieeruveiterung sowie auf die verbindlichen Vorgahen des Bundes kann nun dieses wertvolle Offenlandgebiet unter kantonalen Schutz gestellt und in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen werden. Das neue Naturschutzgebiet besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 353 (2.97 ha,davon 2.59 ha Waldareal) und 354 (11.99 ha, davon O.42ha Waldareal), welche der Bürgergemeinde Langenbruck gehören. Die Gesamtfläche beträgt 14.96 ha (davon 3.01 ha Waldareal bzw- Waldrandbereich).
2. 2.1.
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Erläuterungen Ausgangslage
Das Gebiet "Helfenbergrüttenen" befindet sich nordwestlich des Dorfes Langenbruck am Fusse des "Helfenberg" in einär Höhenlage zwischen 810 und 920 m ü. M. Der "Helfenberg" gehört zur grossen Jurafalte, welche sich vom Belchen im Osten bis über den Passwang im Westen zieht und äurch starke Überschiebungen auf den vorgelagerten Tafeljura gekennzeichnet ist. Der "Helfenberg" besteht aus zwei parailel verlaufenden, durch die Mulde in der "Helfenbergrüttenen" getrennten Bergzügen. Der nördliche Bergzug wird durch den schräg gegen Norden aufgestellten Südschenkel der Passwang-Kette gebildet und besteht auf der Südseite aus dem harten Hauptrogenstein des Doggers. Dieser ist an den nordwärts gerichteten Felsbändern des "Helfenberg" und besonders mar[änt am "Bilsteinberg" aufgeschlossen. Der südliche Bergzug mii der "Helfenbergflue" befindet sich bereits in der Mulde, welche sich zwischen der Passwang-Kette und der benachbarten Farisberg-Kette befindet. Sie besteht aus den jüngeren, ebenfalls harten Sequankalken des oberen Malms. Die zwischen diesen beiden bewaldeten Bergzügen liegenden weicheren MergelSchichten des Oberen Doggers (Callovien) und des unteren Malm (Wildegg-Formation und Oxford-Mergel) wurden im Verlaufe der Erdgeschichte durch Erosion stark ausgewaschen. So entstand diö langgezogene, bis nach Langenbruck hinunterreichende Talmulde in der "Helfenbergrüttenen". Der alte Flurname "Rüttenen" weist auf die frühere Rodung und die schon längere landwirtschaftliche Nutzung des kulturfähigen Bodens hin.
Am Südhang dieser talartigen Mulde sind wertvolle artenreiche Magenruiesen und -weiden, Einzelbäume, Hochstammobstbäume und Hecken erhalten geblieben. Durch den unter-schiedlichen geologischen Untergrund {Mergel und Mergel-Kalke) mit flachgründigen, steinigen bis tiefgründigen Böden haben sich verschiedene Ausprägungen von Uagärwiesän-gesellsöhaften heräusgebildet. Diese reichen von den echten HalUtrottenrasen über-nährstoffre-ichere Halbtrocf<eniaiä bis zu unterschiedlich artenreichen Fettwiesen und -weiden, welche insbesondere im ostficÄ;i;li des Gebiets noch ein bedeutendes Rückführungs- bzw. Aufwertungspotential aufweisen, Am vielfältigsten und artenreichsten ausgebildet sind die Mageruviesen und -weiden nordweslich des Schiessstandes. Diese wurden deshalb im Jahre 2004 inäas Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung aufgenommen. Auch im projekt "Tagfalterschutz BL" ist dieser obere Teil des Tälchens als ,,Vorrangg-eniet' ausgeschieOen (Objeft rurlt+;. Die Magerrasen am überwiegend beweideten Südhang direkt unterhalb Oes WätOrändes bilden damit äen Kernbereich des neuen Naturschutzgebiets. Die blütenreichen Flächen werden hier von oer Rutrechten Trespe (Bromus erectus) dominiert, stellenweise ist auch die Berg-Segge (Carer Äont" na\ rfFallanÄ n^^ Dl;ih^^^^l-r .. ^-:-^iiai ar duiiaüuiiü. i-eii ÜiunaspeKi pi'agen ij.a. Arteil wie Feicj-Witwenbiume (Knauiia arvenSis), Wiesen- und Skabiosen-Flocl<enblume (Centaurea.jacea und scabiosa), Teuielsabbiss (Succisa prate.nsis), Wiesen-Salbei (Salvia pratensis), Gerireine Margrite (Leuäanthemum vueäre), Zottiger Klappe.ftopf (Rhinanthus alectorolophus), Esparsette (onobrychis viciifolia) und ösflicher Wiesenbo.ckg-ba{ (Tragopog,on pratensis). Dazy.gesellen sich je hach Auspragtrng oer wiesenj"rärischaften Besonderheiten wie Bergaster (Aster amellus), Silberdistel (Caäiniacaulis), GoläOtstet (carlina.vulgaris), Deutscher Enziän (Geätiana german'üa), Spitzorchi" (4;;;;ptis övräriJ"r,si ultd zahlreiche andere Arten' Die Artenvieltalt isfmit UOer iZS i"flanzenarten beeiÄOruö(end. Meni afs, a0,nf9n auf der Roten Liste, was den hohen wert dieser Magerwi;se;;il;;;;; :!ehen. unterstreicht. Daruhter befinden sich 1 Enzian- und 5 Orchideen-Arten. nuöfr OäS %rkommen von über 30 charakteristischen Arten der Halbtrockenrasen zeugt von äer gto;;;ä;üi;ö ;;; M;l geruviesenflächen. Nachfolgend sind als Auswahl die Orchid-eenarten säwie einige seltenä Halbtrocken rasen-Arten a ufgef üh rt: Gentiana germanica Anacamptis pyramidalis Cephalanthera longifolia Cephalanthera damasonium Gymnadenia conopsea Plantanthera ch lorantha Anthyllis vulneraria Asperula cynanchica Briza media Campanula glomerata Carlina acaulis Cirsium acaule Helianthemum nummularium Koeleria pyramidata Ononis repens Pimpinella saxifraga Polygala vulgaris Primula veris Prunella grandiflora Scabiosa columbaria Thymus serpyllum Trifolium montanum
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Deutscher Enzian Spitz-Orchis Langblättriges Waldvögelein Weisses Waldvögelein Langspornige Handwurz Grünliches Breitkölbchen Echter Wundklee Hügel-Waldmeister Gemeines Zittergras Knäuelblütige Glockenblume Silberdistel Stengellose Kratzdistel Gemeines Sonnenröschen Pyram iden-Kam mschmiele Kriechender Hauhechel Kleine Bibernelle Gemeine Kreuzblume Frühlings-Schlüsselblume Grossblütige Brunelle Gemeine Skabiose Feld-Thymian Berg-Klee
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Auf den Magerwiesen sind noch einige Restgehölze vorhanden: im westlichen Teil neben einer Eschen-Weiden-Baumgruppe mehrere Einzelbäume wie Mehlbeerbaum, Vogelkirsche, Wildapfel und Wildbirne sowie einzelne Wacholderbüsche. lm östlichen Bereich ist der Gehölzanteil höher, hier befindet sich der ebenfalls unter Bewirtschaftungsvertrag stehende Bestand an Hochstammobstbäumen, welche grösstenteils als Neupflanzungen das Gebiet in Anlehnung an den früheren Zustand ökologisch aufiperten sollen, Dies gilt auch für die neu entstehende Hecke sowie die Mageruveiden und Extensiv-Wiesen, welche als ökologische Ersatzmassnahme für die Erweiterung der benachbarten Deponie eingerichtet wurden und eine wertvolle, ökologisch noch entwicklungsfähige Erweiterung des Kerngebiets in der,,Helfenbergrüttenen" bilden. Der über die gesamte Länge an die Magerwiesen und -weiden angrenzende Waldrand trägt ebenfalls durch die bereits durchgeführten Aufwertungsmassnahmen zur ökologischen Vielfalt des Gebiets bei. Dies kommt auch der Förderung der Tagfalter und der Reptilien wie der Zauneidechse zugute, für welche die vielfältig mit dem Waldrand verzahnten Mageruriesen und -weiden einen wertvollen Lebensraum darstellen. Für das Gebiet "Helfenbergrüttenen" konnten bisher 25 verschiedene Tagfalter- und Widderchen-Arten festgestellt werden. Darunter befinden sich charakteristische Trockenrasenarten wie der Zwergbläuling (Cupido minimus), das Kleine FünffleckWidderchen (Zygaena viciae), der Weisse Waldportier (Brintesia circe) und der EsparsettenBläuling (Polyommatus thersites), welcher streng an die Esparsette gebunden ist. Bemerkenswert ist ferner das Vorkommen des Ampfer-Grünwidderchens (Adscita statices). Der noch in den 1990er Jahren in der näheren Umgebung festgestellte Skabiosen-Scheckenfalter (Euphydryas aurinia) konnte in jüngerer Zeit leider nicht mehr nachgewiesen werden.
2.2.
Bedeutung und Schut zziele
Die naturkundliche Bedeutung des Gebiets "Helfenbergrüttenen" ist schon länger bekannt. Bereits im Jahre 1971 wurde ein Teästück des Magerrasens in das "Naturschutzgutachten 1971" aufgenommen. Die Gemeinde Langenbruck wies dann im kommunalen Nutzungsplan 1996 einen Grossteil des Gebiets als Naturschutzzone bzw. Naturobjekte aus. Mit der Aufnahme der wertvollsten Bereiche in das kantonale Programm "Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet' und dem damit verbundenen Abschluss von Bewirtschaftungsvereinbarungen in den Jahren 1990 und 2O1012011 konnte die zur Erhaltung und Aufirvertung erforderliche extensive Bewirtschaftung und Pflege gesichert werden. Das Reptilieninventar erfasste im Jahre 2000 die Bedeutung der Waldrandbereiche als Lebensraum für Reptilien, insbesondere der Zauneidechse (Objekt 14). Die Magenruiesen im Westen wurden 2004 in das Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung aufgenommen (TWW-Obj. 27 Helfenbergrütenen), Dieser Bereich ist auch ein Vorranggebiet für den Tagfalterschutz im Kanton Basel-Landschaft (Objekt 14). Das Gebiet liegt ausserdem im BLN-Gebiet Nr. 102 "Belchen-Passwang" des Bundesinventars der Landschaften von nationaler Bedeutung. Ferner wurde vom Forstrevier Oberer Hauenstein für das Gebiet ein Aufirvertungskonzept ausgearbeitet, das seither umgesetzt wird. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Helfenbergrüttenen" sind:
a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften i
b. Förderung von extensiv genutzten, artenreichen Wiesen und Weiden sowie von Krautsäumen und Staudenfluren, insbesondere als Lebensraum für Schmetterlinge;
c. Erhaltung und Förderung von artenreichen Hecken und Baumgruppen; d. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Einzelbäume, Gebüsche, Ast- und Steinhaufen;
e. Erhaltung und Förderung von naturnah aufgebauten und strukturreichen Waldrändern;
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f' Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und pflanzenarten. Aus Sicht des Artenschutzes sind zusammenfassend insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Arten der Glatthafer- und der Magenviesen sowie Oer WafüänOLr, insOesondere Enziane, Orchideen, Tagfalter sowie Zauneidechse.
2.3.
Gefährdung und Schutz
Das Gebiet "Helfenbergrüttenen" wird vom regionalen Wanderweg, welcher von Langenbruck zum Helfenberg hinaufführt, durchquert und tanjiert. Ausserdem führt der alte Erschliessungsweg durch das Gebiet. obwohl zurzeit keine bedäutenden Gefährdungsfaktoren durch die Erhjungsl nukung bestehen bzw. erkennbar; sind, besteht eine mögliche-Gefährdung Oes neuen Naturschutzgebiets vor allem durch eine potenzielle Zunahme där Erholungsnutzüng, Dies hätte eine starke Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust setterier nrten iuifäig;. '- - Wo gt
die Erhaltung öffentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren oder
i^Ö^L..1J-A'. oei,Jes scnu-rz tiruliciwassers, eriorcjeri, haben Kanton und Gemeinde die Zugänglichkeit
einiu-
schränken' Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen jeglicher Art untersali. bie potentielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten im Naturschutzgibiet'iit leoocn aufmerksä zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu länken^
Die extensive Nutzung der Landwirtschaftsflächen ist eine wichtige Voraussetzung zur Erhaltung der Artenvielfalt und des Strukturreichtums des Gebiets. Der Fort6estand der wertvollen, artenreichen Offettlarrdl'lächen hängt massgeblich von der Nutzungsintensität und der fachgerechten p1ege ab' Weil eine zunehmende Düngung und eine mehrfac[e Mahd oder eine intensrY""-d"iärrg wie auch,ein Bodenumbruch eine:starke Reduktion des Arten-Bestands zur Folge hätte, wurdei nlO.9n Bewirtschaftern Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen des kantonälen erogt"r* "Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet" adgeschlossen und so die den Schutzzielen entsprechende Pflege des gesamten Naturschutzgebiets inklusive der Rückführungsflächen sichergestellt Allfällige negative Auswirkungen des Schiessbetriebs auf die Magerwiesen-Fauna waren bisher riicht feststellbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass in unmitteharer Nachbarschaft des frühereh und aktuellen Kugelfangs Bleiverschmutzungen des Bodens nachweisbar wären. Sollte sich ein Sanierungsbedarf oder.eine Sanierungspflichi für diese Stellen ergeben, kann der Kanton aufgrund dieser Unterschutzstellung dafür weder haftbar gemacht noch äne pflicht zur Kostenbeteiligung abgeleitet werden
2.4,
Strategische Verankerung
Schutz und Förderung der einheimischen Biodiversität sind im Regierungsprogramm im Strategi99hen Schwerpunktfeld ,,Natur und Klimawandel" als Ziel NK-LZ6 aufgefü-h.t. DIe finanzielle BaJis bilden die beiden vom Landrat bewilligten Verpflichtungskredite ,,Na1,lschutz im Wald: Weiterführung V.erpflichtungskredit2016-2020" (Landratsbeschluls Nr. 454 vom '14. Januar 2016) und ,,Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet: Weiterführung Verpflicniungrü"dit e i 2014-2017" (Landratsbeschluss Nr. 17Sd vom 30. Januär ZO14).
2.5.
Rechtsgrundlagen
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 dels Kantons Basel-Landschaft verpflichtäi Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimat-
schulz iNHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1g91 über den Naturund Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tierund Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebeniräume zu erhalten, die bedeutsa-
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men Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (S 27). Gemäss g 12 des NLG BL ist der Regierungsrat zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte ünd die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindeierträgen bzw. Mehraufuendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Bewirtschaftörn und Bewirtschäfterinnen, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt.
2.6.
Finanzielle Auswirkungen
Die Unterschutzstellung von Grundstücken bewirkt in der Regel gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz einerseits einmalig anfal' lende Abgeltungskosten für den Grundbucheintrag und die generelle Nutzungsminderung, andererseits periodisCh wiederkehrende Folgekosten für Pflege und Unterhalt. Bei der vorliegenden Unterschutzstellung des Gebiets "Helfenbergrüttenen" ergeben sich einmalige Abgeltungskosten jedoch nur für den westlichen Teil des Gebiätes (= 1147yy.Objekt) und den Waldrandbereich. Bei der Unterschutzstellung des östlichen Teilgebietes handelt es sich hingegen um eine Ersatzmassnahme für die Erweiterung der Deponie I'Helfenberglf im .lahre 2008, für welche die Abgeltung entfäil1.
Abpeltunqskosten
Abgeltungskosten total (einmalig )
Zu Lasten Abgeltung Offenland - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 501344 Ausrichtung an: Bürgergemeinde Langenbruck
- Landwirtschaftsfläche: 597 a - Waldrand: 301 a
Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufiruand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets (Waldrandpflege und Landwirtschaftsflächen). Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Durch die vor zwei Jahren erfolgte Waldrandaufwertung wurde der kostenintensive Ersteingriff bereits getätigt. So verbleibt tediglich noch die periodisch erforderliche, kostengÜnstige Nachpflege. Da die Landwirtschaftsflächen grösstenteils bereits seit 1990 b2w.2011 über den "Ökologischen Ausgleich" gesichert sind, entstehen hier ebenfalls nur geringe Folgekosten für die zusätzlichen Bewirtschaftungsvereinbarungen
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cHF 2'000.--
Folgekosten ( Jahres-Durchschnittswert)
Zu Lasten Verpfl ichtu ngskred it " Natursch utz im Wald 2016 - 2020":
- Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 501494
cHF
1'500.--
cHF
500.--
(BG-Wald)
Zu Lasten Verpflichtungskredit,,Biodiversitätsförderung Landwirtschaiftsgebiet 2014 - 2017:" - Kostenart 3635 0 000 I lnnenauftrag SOI34Z ' (Wiesen, Hecken, Obstbäume) Rinrlirrarciiätahaifräna lvvvr(r qve /h., '++^\ \vr vrrv/
,^llr: rvt lt
Er^A^
abzgl. 90% Bundesbeitrag
CHF
4'500 --
Öt<obeiträge (netto)
cHF 500.-
U VUU.--
Die Abgeltungs- und Folgekosten werden vom Bund subventioniert (Waldrandpflege, ökologischer Atlsgleich, Schutzleg-ung). Die Grundlage dazu bilden einerseits die zwischen dem Bundesamt für , lmwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossenen plogrammverelnbarungen 2ulö2019 vom 2, März 2016 bekeJfend die Programmziele in den Bereichen f'Biodiversitäiim Wald,, sowie "Natur und Landschaft". Andererseits-übernimmt der Bund rund g0% o"r bioäiJ"Äiiairüägestützt auf die bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarungen G" L;il;ü;;;ltä9":,welche bezahlt werden. Die Biodiversitätsforderung im Landwirtscäaftsgebiet gemäss Direktzahlungruäiordnung ist als Bundesaufgabe nicht Bestandteil des NFA. Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets den beiden bewilligten Verpflichtungskrediten "Biodiversität und Landschaftsqualität im Land-wirtschaftsgebiet: Weiterführung Verpfligfrlungskr9.qft2aM - 2017" (Landratsbeschluss Nr:. 1ZS0 vom 30. JaÄuar zo14) in der Höhe von CHF 38'242'000.-- und "Naturschutz im Wald: Weiterführung VerpflichtuÄgskredit 2A16 2020'(Landratsbeschluss Nr. 454 vom 14. Januar 2016) in der Höhe von CHF 9'460'000.-sowie denbewilligten BudgetposJen "Abgeltungskonto Offenland" (Kostenartengruppe 363, lnnenauftrag 501344) belastet. Für die Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiöt Oetrasf Oer per .1. Juni 2016 zur.Verfügung stehende Restbetrag des bäwilligten Verpflichtuigskredits für den Naturschutz '
Stand Verpf lichtu ngskredite bew. Kredit
Ausgaben bis
Restbetrag
01.06.16 Naturschutz im Wald 2016 - 2020
cHF g'460'000.--
Biodiversität im Land-
cHF 38'242'000.--
wirtschaftsgebiet 2A14 - 2017
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Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind sowohl in den laufenden Verpflichtungskrediten, wie auch im Budget 2016 (lnnenaufträge 501342, 501344 und 501494) enthalten. Nach Art. 129 Abs. 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und, deren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "Helfenbergrüttenen" wird diesbezüglich im Rahmen des Programms "Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet" periodisch, das heisst jeweils bei den Vertragserneuerungen, auf dessen Zustand sowie auf den Erfolg der bereits getroffenen Massnahmen hin überprüft.
2.7.
Regulierungsfolgenabschätzung
Aufgrund der Vorgaben des KMU-Entlastungsgesetzes wurde das kantonale Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2010 der vorgeschriebenen Regulierungsfolgenabschätzung unterzogen. Diese Abschätzung fiel insgesamt positiv aus, d.h. es ergab sich kein Handlungsbedarf, Deshalb ist eine einzelobjektweise Prüfung der vorliegenden Unterschutzstellung nicht mehr erforderlich, zumal Unterschutzstellungen grundsätzlich das Einverständnis des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin voraussetzen. Von diesem Grundsatz wird nur im Einzelfall abgewichen, wenn ein Naturobjekt in seinem Bestand akut gefährdet ist, was in den vergangenen 30 Jahren lediglich zwei Malder Fallwar.
3.
Ergebnis des Mitberichtsverfahrens
Die Aufnahme des Gebiets ,,Helfenbergrüttenen" war für 2013 geplant. Deshalb fand die Vernehmlassung damals statt. Weder von den Direktionen, noch von den Verbänden gab es Einwände gegen die Unterschutzstellung. Auf Antrag der Gemeinde wurde das Geschäft jedoch bis zum Abschluss der Deponie sistiert. Die Schlussabnahme der Deponie,durch die kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission fand am 26" April 2016 statt und am 28. Juni 2016 stimmte der Gemeinderat der Aufnahme des Gebiets ins lnventar der geschützten Naiurobjekte definitiv zu, so dass das Unterschutzstellungsverfahren nun zu Ende geführt werden kann.
Die Bürgergemeinde Langenbruck als Grundeigentümerin sowie der Gemeinderat Langenbruck sind mit der: Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie der kantonalen Natur- und Landschaftsschutzkommission. 4.
Beschlüsse
:ll
1
. Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Land-
schaftsschutz wird das Gebiet "Helfenbergrüttenen", bestehend aus Teilflächen der Parzellen Nr. 353 und 354 des Grundbuchs Langenbruck, als Objekt von nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft aufgenommen.
2. Der Schutzgebieis-Perimeter ist im beiliegenden Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 14.96 ha.
3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Helfenbergrüttenen", Langenbruck, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.
4. Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Venrualtungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Erwägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der in Ziffer 3 genannten Verordnung aufgeführt:
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a. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturuverte gefährden oder sol-
lair,
che mit übermässig starken lmmissionen auf das NaturschützgäOiet *ie Aefliegen mit Drohnen oder Modellflugzeugen, grossflächige Stöiungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.
b. Das Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art abseits der Wege ist verboten. 5
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, gestützt auf gg 17, 1B und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über Oen ruätui- und Landsöh-aftsschutz, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2013 (Kostenart 3632 0 000 i lnnenauftrag 501494) zu verbuchen und-die Folgekosten jeweils den entsprechenden Kostenarten im Fiahmen des bewilligten Budgets zu belasten.
6
Der Kanton kann nicht haftbar gemacht werden für Bodenverschmutzungen, welche durch den Schiessbetrieb entständen sind. Die Unterschutzstellung gilt-daher nicht als Präjudiz für eine allfällige sanierungs- und Kostenpflicht oes xanioäs.
7
Die Einwohnergemeinde Langenbruck wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
B.
Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins
Grundbuch einzutragen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Enfscherds an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abtteilung.vertassungs- una.venlattuÄgsröcft, aantnnoipiiti t6,- iiio-iiäüä,i, schriftlich Beschwerdi erhoben werden. Die'Beschweide, die in viertaöher Ausführung einzu'reichen r'sf, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der Beschwerdä führenden oder der sie vertretenden Person enthat{en. Der angefochtene Entscheid rsiJeiä;;r;;";;, in Kopie beizulegen" Das.Verfahren ist kostenpflichtig.
Beilagen: Plan Naturschutzgebiet Helfenbergrüttenen Verteiler mit Beilagen: Bürgergemeinde, 4438 Langenbruck Gemeindera t, 4438 Langenbruck Forstrevier Oberer Hauenstein, Hauptstrasse 38, 4437 Waldenburg Pro Natura Baselland, Postfach 491,441A Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach S33, 4410 Liestal wwF Region Basel, Gundeldinger Feld, Dornacherstrasse 192, 4053 Basel lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 1 35, 4106 Thenruil lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riehen Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468,
*
4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln Zivilrechtsverwaltung, Grund buchamt, Dom pl atz g, 41 44 Arlesheim Kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission, c/o Abt. NL, Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Ebenrainweg 27,4450 Sissach Finanz- und Kirchendirektion Bau- und Umweltschutzdirektion
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BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kuliur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Amt für Wald beider Basel (2) Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain (LZE), Ebenrainweg 27, 4450 Sissach (2) VGD, Generalsekretariat, Controlling Landeskanzlei Volkswirtschaft s- und Gesund heitsd irektion (2 )
Der Landschreiber:
Tmvffu
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9i9
Naturschutzgebiet
I
Name: Helfenbergrtittenen Gemeinde: Langenbruck
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{/nter
1:50oo (A3) Digitatisiert tZElRB
344
Helfenberg
356
Frcichelen
210 1244500
Unlere Frawlllti
I,laturschutzgebiet
fl
Vom R€gierungsrat des Kantons Esd-lrndschaft genehmlJt
Rerimeter
nit B6chfuss Nr. ____________-__lvom
_
Puplikation des Regiorungwatsbeschluss6 im Amtsblatt Nr.
_
vom
_
Bachthqlemteid D€r Landschrdbea:
12{4000
0
100 200 300 400
s00 m
Bases légales
570 · kWaG · Canton
790 · Canton
790.527 · Canton
921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération