Dittingen, Hag
Réserves forestières · Bâle-Campagne
Document
- Numéro
- 1791
- Type
- Réserves forestières
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Landeskanzlei
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 15 déc. 2020
- En vigueur depuis
- 15 déc. 2020
Carte
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Fichiers
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Texte
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2020-1791
vom 15. Dezember2O20
Aufnahme des Gebiets "Hag", Dittingen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft
1.
Zusammenfassung
Zwei der im Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TWW) aufgeführten Baselbieter Objekte befinden sich im Gemeindebann von Dittingen: Die ,,Dittingerweide" (Objekt BL 136) und das Gebiet ,,Hag" (Objekt BL 135). Ursprünglich umfasste das Objekt ,,Hag" das Flugfeld der Segelfluggruppe Dittingen. Weil der Flugbetrieb ein Pflegeregime erfordert, das stark von der üblichen biodiversitätsorientierten Pflege von Magerwiesen abweicht, beantragte die Gemeinde Dittingen im Rahmen der Revision der Bundesinventare eine Entlassung des Objektes aus dem TWW. 2013 einigten sich alle Beteiligten (Gemeinde Dittingen, Burgerkorporation, Segelfluggruppe, Bundesamt für Umwelt und Abteilung Natur und Landschaft) auf eine Ersatzlösung, welche sich aus folgenden ,,Elementen" zusammensetzt: Entlassung des Flugfeldes aus dem TWW; Aufnahme der nördlich angrenzenden Magerwiese ins T\ AN als Ersatzobjekt; Aufnahme des gesamten Magerwiesenbereichs im Gebiet,,Hag" inklusive Flugfeld ins lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft. Nachdem der Bundesrat am 29. September 2017 die Revision der Bundesinventare der Biotope und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung genehmigt hat und das Flugfeld aus dem TWW entlassen ist, kann das Gebiet ,,Hag" jetzt wie vereinbart unter kantonalen Schutz gestellt und ins lnventar der geschützten Naturobjekte aufgenommen werden. Das neue Naturschutzgebiet,Hag" befindet sich westlich des Dorfes und umfasst neben dem Flugfeld auch die angrenzende Magerwiese und -weide. Das neu geschützte Naturobjekt besteht aus einer Teilfläche von Pazelle Nr. 514 des Grundbuches Dittingen gemäss beiliegendem Plan und weist eine Gesamtfläche von 14,52ha auf (kein Waldareal). Grundeigentümerin des Grundstückes ist die Burgerkorporation Dittingen. Der Betrieb des Flugfeldes, die bauliche Nutzung des an das Naturschutzgebiet unmittelbar angrenzenden Baufeldes, die Umsetzung neuer bundesrechtlich vorgegebener Massnahmen (2.B. Pistenbegrenzung) und die Durchführung der bisherigen Anlässe der Gemeinde bleiben weiterhin gewährleistet.
2. 2.1.
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Erläute
Ausgangslage
lm Rahmen der mehrere Jahre dauernden Revision der Bundesinventare der Biotope und Moorlandschaften von nationaler,Bedeutung unterzog der Bund sämtliche Biotop-lnventare einer umfassenden Überarbeitung. Dabei ging es primär darum, die Objekt-Perimeter zu überprüfen und auf einheitlichen digitalen Grundlagen zu erfassen mit dem Ziel, Fehler zu korrigieren, Objekt-Perimeter anzupassen und neue Objekte in das entsprechende Bundesinventar aufzunehmen. lm Anhörungsverfahren beantragte die Abteilung Natur und Landschaft dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) das Flugfeld Dittingen (= Objekt Nr. 135 ,,Hag") aus dem T\ A/ü zu entlassen, da es sich um einen Spezialfall handle. Betreiberin des Flugfeldes ist die Segelfluggruppe Dittingen. Zur Gewährleistung der Betriebssicherheit bedarf das Flugfeld einer speziellen Pflegeweise, die sich nicht
mit den Standardbedingungen der Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet vereinbaren lässt.
Anlässlich der gemeinsamen Begehung mit Vertretern des BAFU, des Gemeinderates und äer Burgerkorporation vom 25. Mai 2012wurde vom Vertreter des Bundes festgestellt, dass das Flugfeld als Magerwiese nach wie vor die Kriterien für nationale Bedeutung erfüllt. Der Flugbetrieb in der bisherigen Art und lntensität sowie die übrige Nutzung des Areals für Gemeindeanlässe (periodische Sportanlässe etc.) haben also nicht zu einer Schädigung des Objektes geführt, welche dessen Entlassung aus dem Bundesinventar rechtfertigen würde. Auch die Sitzung mit Vertretern des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) vom 16. Oktober 2012 ergab, dass Flugbetrieb und Magerwiesenschutz hier nicht in Widerspruch zu einander stehen müssen, sondern sich durchaus vereinbaren lassen. Zudem sind wesentliche Schutzmassnahmen bereits privatrechtlich zwischen der Burgerkorporation als Grundeigentümerin und der Betreiberin des Flugfeldes (Segelfluggruppe Dittingen)geregelt, beispielsweise ein Dünge- und Ackerverbot. Aus diesem Grund ist die Magerwiese bis heute überhaupt erhalten geblieben. Allen Parteien ist es ein Anliegen, dass der,,Status Quo" des Flugfeldes bezüglich Qualität der Magerwiese, Bewirtschaftung, Betrieb und Veranstaltungen auch zukünftig gewährleistet bleibt. Verschiedene Umstände und das Zusammenspielverschiedener Rechtsgrundlagen auf Bundesebene (Luftfahrt und Naturschutz) erweckten in der Folge beim Gemeinderat den Eindruck, dass Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren entstehen könnten und bei der Erarbeitung des Bundesinventars der Trockenwiesen und -weiden nicht nachvollziehbare Entscheide gefällt worden seie4. So ist heute beispielsweise nicht erklärbar, weshalb seinezeit nur das Flugfeld ins Bundesinventar aufgenommen worden war, die angrenzenden, ebenso wertvollen Magerwiesenflächen hingegen nicht. Um zu vermeiden, dass der Flugbetrieb in Zukunft eine Einschränkung erfahren könnte, erhob der Gemeinderat Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats zur Genehmigung der kommunalen Zonenvorschriften Landschaft (RRB Nr. 1306 vom21. August 2012). Gleichzeitig wurde jedoch eine Sistierung des Verfahrens beantragt, um eine Verhandlungslösung finden zu können. Anlässlich der Sitzung vom 3. Dezember 2012 mit der Rechtsabteilung der Bau- und Umweltschutzdirektion und dem Amt für Raumplanung einigten sich die Parteien darauf, dass letztlich auch die Magerwiese des Flugfeldes erhalten bleiben soll. Gemeinde und Burgerkorporation erachten jedoch eine Entflechtung der Zuständigkeiten auf Bundesebene als zentralen Punkt und schlugen deshalb folgende Lösung vor, welche die Anliegen aller Parteien berücksichtigt: Der Kanton beantragt dem Bund, das Flugfeld aus dem Bundesinventar zu entlassen Als Ersatz soll die angrenzende Magerwiesenfläche ins Bundesinventar aufgenommen werden. Zur Sicherung der Flugfeld-Magerwiese wird das ganze Gebiet - Flugfeld und angrenzende Magenruiesenflächen - ins lnventar der geschützten Naturobjekte aufgenommen und gleichzeitig eine kantonale Schutzverordnung erlassen.
2.2.
Ziel des Geschäfts
Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsralzur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Gestützt auf die rechtlichen Grundlagen soll daher das Gebiet <Hag>, Gemeinde Dittingen, unter kantonalen Schutz gestellt und als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen werden. Gleichzeitig sollen die für das Naturschutzobjekt erforderlichen Schutzziele und -massnahmen in der zugehörigen Verordnung erlassen werden.
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2.3.
Erläuterungen allgemein und im Einzelnen
2.3.1. Objektbeschrieb Das Gebiet "Hag" befindet sich im Nordteil des leicht nach Süden geneigten Plateaus des ,,Dittinger Feldes". Das Gebiet wird auf drei Seiten durch bereits kantonal geschützte Waldflächen begrenzt und im Süden durch die markante Hecke, deren östlicher Teil ebenfalls unter kantonalem Schutz steht. Daherwäre es naheliegend, die neue Fläche in das angrenzende, geschützte Naturobjekt zu integrieren. Um jedoch den besonderen Verhältnissen des Flugfelds gerecht werden zu können, wird das Gebiet,,Hag" als separates Objekt ins kantonale lnventar aufgenommen. Der Flugfeldrasen besteht zu knapp zwei Dritteln der Fläche aus einer typisch entwickelten Magerwiese (Halbtrockenrasen) mit sämtlichen charakteristischen Arten (Sonnenröschen, Skabiose, Gelbes Labkraut etc.), aufgrund des häufigen Schnitts wegen des Flugbetriebs jedoch meist in niederwüchsiger Ausbildung. Das restliche Drittel setzt sich aus Trittrasen (insbesondere im Bereich der Betriebsgebäude) sowie aus artenarmen und nährstoffreichen Magenrviesen zusammen. Ebenso wertvoll ist die nördlich angrenzende Magerwiese. Aufgrund ihrerArtenzusammensetzung erfüllt sie die Qualitätsanforderungen und erreicht ebenfalls nationale Bedeutung. DerWert dieser Fläche wurde früh erkannt. So schloss der Kanton Bern bereits 1990 eine erste Bewirtschaftungsvereinbarung übereine Fläche von 3,61 ha ab. Diese Ausgangsfläche konnte seither auf 4,94 ha enrueitert werden. Davon werden 4,40 ha als Magenruiese und 0,54 ha als Krautsaum entlang des Walrandes gepflegt. Bisher wurden insgesamt 69 Pflanzenarten, darunter sieben Orchideen-Arten, festgestellt. Hervozuheben sind folgende Arten: Spitzorchis
Anaca mptis pyramidalis
Fuchs' Knabenkraut
Dactylorhiza fuchsii
Langspornige Handwurz
Gymnadenia conopsea
Grosses Zweiblatt
Listera ovata
Hummel-Ragwuz
Ophrys holosericea
Kleines Knabenkraut
Orchis morio
Grü n liches Breitkölbchen
Platanthera ch lorantha
Deutscher Ginster
Genista germanica
Flügel-Ginster
Genista sagittalis
Silberdistel
Carlina acaulis
Gemeines Sonnenröschen
Helianthemum nummularium
Sumpf-Herzblatt Abbisskraut
Parnassia palustris
Succisa pratensis
Der naturschützerische Wert des neuen Naturschutzgebietes bestätigte sich auch im Rahmen der faunistischen Wirkungskontrolle der Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet. Entlang der Zählstrecke, welche durch das Gebietführte, wurden 2012 insgesamt 31 Tagfalterarten (inklusive Zygaenen) erfasst. Damit gehört sie kantonsweit zur Spitzengruppe der Gebiete mit den höchsten Artenzahlen. Zu den seltenen, typischen Magenruiesen-Arten zählen:
RoterWürfel-Dickkopffalter Kleiner Würfel-Dickkopffalter RRB Nr. 2020-1791 vom 15. Dezember2020
Spialia sertorius Pyrgus malvae
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Gelbwü rfliger Dickkopffalter
Carterocephalus palaemon
Komma-Dickkopffalter
Hesperia comma
Himmelblauer Bläuling
Polyommatus bellargus
Silbergrüner Bläuling
Polyommatus coridon
Westlicher Scheckenfalter
Melitaea parhenoides
Ha i nvei lchen -Perl mutte rfa lter
Boloria dia
Weisser Waldportier
Brintesia circe
Rostbinde
Hipparchia semele
Bemerkenswert sind ferner die Vorkommen von Kleinem und Braunem Feuerfalter (Lycaena phlaeas und L. tityrus), Kleinem Perlmutterfalter (lssoria lathonia), Schachbrettfalter (Melanargia galathea) und Gemeinem Widderchen (Zygaena filipendulae). Bedeutsam für die Artenvielfalt ist zweifellos die enge Vezahnung der Magerwiesen mit Waldrändern und Hecken. Hervozuheben ist die nördliche Grenzhecke der,,Hörnliweid", welche aus diversen Baum- und Straucharten besteht (u.a. Birke, Eiche, Esche, Hasel, Liguster, Schwaz- und Weissdorn). Sie ist nicht nur naturschützerisch wertvoll, sondern auch kulturhistorisch sehr interessant, da es sich um einen Rest des ursprünglichen Dorfetters handelt.
2.3.2. Bedeutung und Schutzziele Die aussergewöhnliche biologische Vielfalt (Biodiversität) der nördlich an das Flugfeld angrenzenden Magenruiese wurde zwar schon von der Naturschutzfachstelle des Kantons Bern erkannt. Aber
-
erst im Rahmen der TWW-Kartierung 2012 zeigte sich, dass dieses Objekt - wie das Flugfeld nationale Bedeutung hat. Da sich das Mahd-Regime nach den Erfordernissen des Flugbetriebs richten muss, wurde die Bewirtschaftungsvereinbarung für das Flugfeld vor einigen Jahren wieder aufgelöst. Das Objekt ist trotzdem bis heute als Magerwiese erhalten geblieben, weil die Fläche seit langer Zeit nicht mehr gedüngt wurde und der Flugbetrieb eine ackerbauliche Nutzung verhindert. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Hag" sind:
a. Erhaltung und Förderung der extensiv bewirtschafteten, ungedüngten Magerwiesen und -weiden von nationaler und regionaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften; b. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Steinhaufen, Asthaufen, Gebüsche, Einzelbäume und Hecken;
c. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändem; d. Erhaltung und Förderung der seltenen und dergeschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Orchideen, Schmetterlinge und Heuschrecken. Aus der Sicht des Artenschutzes sind insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Spitzorchis, Kleines Knabenkraut, Hummel-Ragwurz, Ginster-Arten, Sumpf-Hezblatt, Gemeines Widderchen (Zygaena filipendulae), Komma-Dickkopffalter (Hesperia comma), Roter und Kleiner Würfel-Dickkopffalter (Spialia sertorius und Pyrgus malvae), Silbergrüner Bläuling (Polyommatus coridon), Himmelblauer Bläuling (Polyommatus bellargus), Hainveilchen-Perlmutterfalter (Boloria dia), Westlicher Scheckenfalter (Melitaea parthenoides) und Rostbinde (Hipparchia semele), sowie weitere Rote Liste-Arten der Magerwiesen.
2.3.3. Gefährdung und Schutz Mit dem Flugfeld innerhalb des Schutzgebietsperimeters ergibt sich eine spezielle Ausgangslage.
Dies gilt auch für die Erholungsnutzung, welche phasenweise sehr hoch ist. So stossen die Dittinger Flugtage, welche alle zwei Jahre stattfinden, jeweils auf regionales lnteresse. Daneben finden RRB Nr. 2020-1791 vom 1 5. Dezember 2020
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regelmässig auch kommunale und regionale Sportanlässe sowie nationale und regionale Meisterschaften im Segelflug auf dem Flugfeld statt. Aufgrund der Zufahrtsmöglichkeiten mit dem Auto wird das Gebiet zudem gerne für Spaziergänge genutzt (oft mit Hunden). Trotz dieser intensiven Freizeitnutzung blieben Wert und Bedeutung bis heute erhalten. Dies ist der Verdienst der Burgerkorporation und der Gemeinde. Beiden liegt die Erhaltung dieser bedeutsamen NaturobjeKe am Hezen. Deshalb wurden Flugbetrieb und Nutzung der Flächen von Anbeginn an klar geregelt. Düngung und ackerbauliche Nutzung sind im Flugfeld gemäss privatrechtlichem Vertrag zwischen Bugerkorporation und Segelfluggruppe verboten. Darin geregelt wird auch die maximal zulässige Bebauung (Baufelder definiert). Der Flugbetrieb wird im Betriebsreglement vom 26. Juni 2004 und in der Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 28. Oktober 198'1 (Ausgabe vom 18.08.2004) geregelt. Der Sachplan lnfrastruktur der Luftfahrt (SlL) des Bundes wurde ferner mit einem spezifischen Objektblatt zum Flugfeld Dittingen ergänzt (als Grundlage für Betriebsbewilligung, Plangenehmigung und Betriebsreglement). Die Umsetzung allfälliger neuer technischer Sicherheitsvorschriften für den Betrieb des Flugfeldes bleibt weiterhin gewährleistet. Mit der Unterschutzstellung ist nicht geplant, den Freizeit- und Erholungsbetrieb im Gebiet "DittingerWeide und DittingerWald" zu unterbinden, sondern ihn im Bedarfsfallso zu lenken, dass die zentralen Naturwerte erhalten und für die Bevölkerung langfristig erlebbar bleiben. Da aufgrund der bestehenden, oben aufgeführten Regelungen eine lntensivierung des Flugbetriebs nicht moglich ist, zukünftig auch nicht angestrebt wird und im bisherigen Ausmass nicht zu einerWertverminderung des Objekts geführt hat, kann im Rahmen der Unterschutzstellung des Gebiets auf weitergehende Lenkungsmassnahmen vezichtet werden. Solche wären erst dann ins Auge zu fassen, wenn der Naturwert des neuen Naturschutzgebietes abnehmen sollte. Dies gilt auch für die übrige Freizeitnutzung des Geländes. So können die Feuerstellen im Waldrandbereich an der Westgrenze des Naturschutzgebiets weiterhin bestehen bleiben. Auch das gelegentliche Campie-
ren an diesem Ort wird soweit toleriert, als dadurch keine Schädigungen des benachbarten Naturschutzgebiets entstehen. Um die Erholungsnutzung in geordneten Bahnen zu halten, soll das Bewilligungswesen wie bis anhin abgewickelt werden. Bewilligungsinstanz bleibt weiterhin der Gemeinderat, insbesondere auch für sportliche Anlässe. Untersagt wird hingegen das Fliegenlassen von Drohnen. Von diesem Verbot ausgenommen bleibt jedoch die Verwendung von Drohnen zum Auffinden von Rehkitzen oder für Naturschutzzwecke. lm Unterschied zu den gesetzlich normalenrrreise nicht geregelten Freizeitnutzungen, unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen untenruorfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regelwerden die Jagdreviere nur einmaljährlich bejagt, und dies im HerbstMinter - also zur Zeit derWinterruhe. Aüsserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die betriebsnotwendige Pflege des Flugfelds und die landwirtschaftliche Pflege der angrenzenden Magenruiesen sind eine wichtige Voraussetzung zu Erhaltung der Artenvielfalt des Gebiets und
dessen kleinräumigen Gliederung. Der Fortbestand derwertvollen, artenreichen Offenlandflächen hängt massgeblich von der Nutzungs- bzw. Eingriffsintensität und der fachgerechten Pflege ab. Weil eine zunehmende Düngung mit mehrfacher Mahd, eine intensive Beweidung oder eine Umwandlung des Wies- in Ackerland eine starke Reduktion des Arten-Bestandes oder sogar eine vollständige Zerstörung der Lebensgemeinschaft von Magerwiesen zur Folge hätten, wurde die Teilfläche nördlich des Flugfelds mittels Bewirtschaftungsvereinbarung im Rahmen des kantonalen Programms "Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet" sichergestellt und so die den Schutzzielen entsprechende Pflege der geschützten Offenlandflächen geregelt. Positiv ausgewirkt hat sich auf der,,Hörnliweid" die erst seit kuzem betriebene Beweidung mit Ziegen. So konnten verbuschte Teilflächen wieder geöffnet werden. Die von der Burgerkorporation eruogene Ausdehnung der Ziegenweide ist aus naturschutzfachlichen Gründen zu begrüssen. Deshalb können die bestehenden Weideunterstände bestehen bleiben und weiterhin genutzt werden.
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Etwas anders sieht die Situation beim Flugfeld aus. So hat sich gezeigt, dass eine Bewirtschaftungsvereinbarung gemäss Direktzahlungsverordnung DÄl für dieses Objekt nicht geeignet wäre. Anzahl Schnitte und Schnittzeitpunkte differieren jährlich in Abhängigkeit der von Jahr zu Jahr ändernden Wüchsigkeit der Vegetation. Um darauf reagieren und den sicheren Flugbetrieb gewährleisten zu können, erfordern Pflege und Unterhalt das notwendige Mass an Flexibilität. Aus Kostengründen hat die Betreiberin jedoch ein lnteresse daran, die Pflege auf das absolut notwendige Minimum zu begrenzen. Auch eine gestaffelte Mahd von Teilflächen ist möglich und wurde bisher schon praktiziert. Dies dürften - neben Dünge- und Ackerbauverbot - zutei weitere, wesentliche Gründe dafür sein, weshalb die naturschützerische Qualität des Objektes bis heute erhalten geblieben ist. Positiv auf die Biodiversität wirkt sich ferner eine natursghutzorientierte Gehölz- und Waldrandpflege aus. Verbindliche Grundlage für die Waldrandpflege ist das Waldrandpflegekonzept des Forstreviers ,,Chall". Die Ausführung der Arbeiten erfolgt deshalb gemäss üblicher Praxisdurch den Forstdienst im Auftrag der kantonalen Naturschutzfachstelle. Die Holzabfuhr aus den an das Naturschutzgebiet angrenzenden Waldflächen und der sich daraus ergebende Wegunterhalt bleiben weiterhin gewährleistet. Betrieb und Unterhalt des Flugfeldes und des,,Tower-Häuschens", die Durchführung der Dittinger Flugtage, die Umsetzung allfälliger neuer technischer Sicherheitsvorschriften des Bundes für den Betrieb des Flugfeldes (2.8. Pistenbegrenzung), die bauliche Nutzung des an das Naturschutzgebiet angrenzenden Baufelds sowie die Nutzung des Geländes für Anlässe durch die Gemeinde (Sport, Fasnachtsfest, etc.) bleiben somit in der bisherigen Art und lntensität weiterhin gewährleistet. Sollten zukünftig lntensivierungen oder Nutzungsänderungen ins Auge gefasst werden, müssten vorgängig - im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens - deren Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet sorgfältig geprüft werden, um möglicherweise negative Folgen auf das Naturschutzgebiet vermeiden zu können. Weiterhin erlaubt bleiben femer Nutzung und Unterhalt der bestehenden Werkleitungen sowie im Bedarfsfall der Bau einer neuen Wasserleitung. Bei der Trass6eFührung dieser Leitung sowie bei allfälligen Unterhaltsarbeiten sind die Schutzziele weitestgehend zu berücksichtigen.
2.4.
Strategische Verankerung / Bezug zum Regierungsprogramm (Referenz-Nr.) oder zur Langfristplanung
ln der Langfristplanung des Regierungsrats ist der Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt als Schwerpunkt definiert (LFP11). Die finanzielle Basis bilden der vom Landrat bewilligte Ausgabenbewilligung "Naturschutz im Wald:Weiterführung Verpflichtungskredit 2016-2020" (Landratsbeschluss Nr. 454 vom 14. Januar 2016) und die vom Regierungsrat beschlossene Ausgabenbewilligung betreffend "Biodiversitätsförderung und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet:Weiterführung des Programms 2018-2021" (RRB Nr. 2018-584 vom 17. April2018).
2.5.
Rechtsgrundlagen
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördem und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmälerzu schützen (Artikel 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November '1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tierund Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (S 27). Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsratzur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer Rechtsauftrag.
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2.6.
Finanzielle Auswirkungen
Voraussichtliche Mehr- oder Minderausgaben resp. Mehr- oder Mindereinnahmen ($ 4a Abs. 1 Bst. a Vo FHG):
X Ja
n Nein
Die Unterschutzstellung von Grundstücken bewirkt in der Regelgemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten für den Grundbucheintrag und die generelle Nutzungsminderung, andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten für Pflege und Unterhalt. Die einmaligen Abgeltungskosten werden bei den Landwirtschaftsflächen :. Für die Waldfläche wird derselbe Ansatz verwendet, da es sich nicht um geschlossenen Wald, sondem um Feldgehölze handelt.
mit
Abgeltungskosten Einmalige Abqeltunqskosten (1'452 Aren ä
Zu Lasten Ausgabenbewilligung "Biodiversitätsförderung und Landschaftsqualität im Landwirtsch aft sgebiet : Weite rfü h ru n g des P rog ramms 20 1 I -2021" - Profit-Center 2207 / Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 501344 Ausrichtung an: Burgerkorporation Dittingen Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets (Landwirtschaftsflächen und Waldpflege). Da die
Landwirtschaftsflächen schon über das Programm "Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet" gesichert sind, verursacht diese Unterschutzstellung zusätzliche Brutto-Mehrkosten in der Höhe von rund CHF 4'000.- pro Jahr für die Waldrand- und Gehölzpflege: Zu sätzlich wied e rke h rende Folqekosten (Pf leqe koste n )
cHF 4'000.-
Zu Lasten Ausgabenbewilligung "Naturschutz im Wald: Weiterführung 2016-2020" - Profit-Center 2207 / Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 501494 Die für den Kanton anfallenden Kosten wurden mit RRB 2018-584 vom 17. April 2018 (Titel: ,,Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet:Weiterführung des Programms 2018-2021") bereits bewilligt. Die benötigten Mittel sind im Profit-Center 2207 i Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 501 344 (,,Abgeltu n g Offen la nd ") ein gestel lt.
Stand der bewilligten Ausgabe
Bewilligte Ausgabe Biodiversität im Landwirtschaftsgebiet 2018 -2021
Getätigte Ausgaben bis 30.11.2020
Restbetrag
cHF 41'185',000.-
Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind sowohl in der aktuell geltenden Ausgabenbewilligung, als auch im Budget 2020 (lnnenaufträge 5O1494 und 501658) enthalten.
Auswirkungen auf den Aufgaben- und Finanzplan ($ 4a Abs. 1 Bst. a Vo FHG)
! Ja RRB Nr. 2020-1791 vom 15. Dezember2020
X Nein 7t10
Auswirkungen auf den Stellenplan ($ 4a Abs. 1 Bst. a Vo FHG):
n Ja
X Nein
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Risiken (S 35 Abs. 1 Bst. k, S 49-51 Vo FHG): Nach Art. 129 Abs. 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und äeren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "Hag" wird diesbezüglich im Rahmen des Programms "Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet" periodisch, das heisst jeweils bei den Vertragserneuerungen, auf dessen Zustand sowie auf den Erfolg der bereits getroffenen Massnahmen hin überprüft.
2.7.
Regulierungsfolgenabschätzung (S 4 KMU-Entlastunosoesetz und $ 58 Abs.1 Bst. e und ebi' Geschäftsordnunq Landrat)
Ausführungen über die finanziellen, volkswirtschaftlichen, gesellschaftlichen, ökologischen und wesentlichen regionalen Auswirkungen der Vorlage, über deren finanzielle und übrigen Auswirkungen auf die Gemeinden sowie Regulierungsfolgenabschätzung gemäss $ 4 KMU-Entlastungsgesetz. Aufgrund der Vorgaben des KMU-Entlastungsgesetzes wurde das kantonale Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2010 der vorgeschriebenen Regulierungsfolgenabschätzung untezogen. Diese Abschätzung fiel insgesamt positiv aus, d.h. es ergab sich kein Handlungsbedarf. Deshalb ist eine einzelobjektweise Prüfung der vorliegenden Unterschutzstellung nicht mehr erforderlich, zumal Unterschutzstellungen grundsätzlich das Einverständnis des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin voraussetzen. Von diesem Grundsatz wird nur im Einzelfall abgewichen, wenn ein Naturobjekt in seinem Bestand akut gefährdet ist, was in den vergangenen über 30 Jahren lediglich zwei Mal der Fallwar.
2.8.
Weitere Auswirkungen
Keine Bemerkungen
2.9.
Ergebnis des allfälligen Mitberichtsverfahrens der Direktionen / der Anhörung der Gemeinden und / oder Dritter
Die Unterschutzstellung des Gebiets ,,Hag" erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Ebenrains. Die Burgerkorporation Dittingen als Grundeigentümerin und der Gemeinderat Dittingen sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Auch seitens der Direktionen und Verbände gibt es keine Einwände. Mit dieser Unterschutzstellung verbunden war die Entlassung des Flugfelds aus dem Bundesinventar (TWW). Als Ersatzobjekt wurde die nördlich angrenzende Teilfläche ins Bundesinventar aufgenommen. Nachdem der Bundesrat am 29. September 2017 die Revision der Bundesinventare der Biotope und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung genehmigte, sind die beiden genannten Bedingungen erfüllt.
3.
Kommunikation
Der Unterschutzstellungs-Beschluss und die zugehörige Schutzverordnung werden mit Rechtsmittelbelehrung der Grundeigentümerschaft und dem Gemeinderat von Dittingen sowie den im Verteiler aufgeführten beschwerdeberechtigten Organisationen und betroffenen Venltraltungsstellen mitgeteilt. Ausserdem werden der Beschluss und die Schutzverordnung im Amtsblatt publiziert sowie
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nach Eintritt von deren Rechtskraft auf dem Geoportal im Darstellungsdienst GeoView BL, Rubrik Natur und Landschaft, lnventar der geschützten Naturobjekte, veröffentlicht. 4.
Beschluss
:ll
1
. Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Hag", bestehend aus Teilflächen der Pazelle Nr. 514 des Grundbuchs Dittingen, als Objekt von regionaler, teils nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2. Der Schutzgebiets-Perimeter ist im zur Verordnung gehörenden Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 14,52ha.
3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Hag", Dittingen, gemäss Beilage tritt mit Rechtskraft d ieses Reg ieru ngsratsbeschlu sses n Kraft. i
4. Betrieb und Pflege des Flugfelds sowie Veranstaltungen der Gemeinde bleiben im Sinne der Ausführungen in Kapitel 2.3 im bisherigen Rahmen weiterhin gewährleistet.
5. Mit lnkrafttreten von diesem RRB wird die Erwägung .10 des RRB Nr. 1306 vom 1
21.8.2012 zu den Zonenvorschriften Landschaft der Gemeinde Dittingen, der Auftrag zur Ergänzung von Zitf .8 des Zonenreglements Landschaft, obsolet und daher aufgehoben.
6. Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Venrualtungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Erwägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der in Ziffer 3 genannten Verordnung aufgeführt:
a) Alle Veranstaltungep unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist vorgängig anzuhören. Bewilligte Veranstaltungen haben die Schutzziele bestmöglich zu beachten und Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets weitestgehend zu vermeiden. ln der Bewilligung sind die erforderlichen Schutzmassnahmen als Auflage festzuhalten.
b) Das Entfachen von Feuer ist nur an den bezeichneten Stellen erlaubt c) lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Radfahren, Biken und Reiten abseits der befestigten Wege untersagt.
7. Die Einwohnergemeinde Dittingen wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
B. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
9. Der Beschluss und die Verordnung werden nach Eintritt der Rechtskraft im Amtsblatt sowie im Geoportal publiziert.
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Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids angerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplalz 16,4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacherAusführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der Beschwerde führenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Beilage: Verordnung über das Naturschutzgebiet,,Hagrr, Dittingen
Verteiler mit Beilage: Burgerkorporation Dittingen, 4243 Dittingen ([email protected]) Gemeinderat Dittingen, 4243 Dittingen ([email protected]) Segelfluggruppe Dittingen, Postfach, 4243 Dittingen ([email protected]) Revierförster Peter Stampfli, Forstrevier Chall, Postfach 46, 4244 Röschenz ([email protected]) Pro Natura Baselland ([email protected]) Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband BNV ([email protected]) WWF Reg ion Basel ([email protected]) lnteressengemeinschaft lG Baselbieter Sportverbände ([email protected]) lG Klettern Basler Jura ([email protected]) Swiss Cycling beider Basel (cvclinqbasel@ hotmail.com) Regionaler OL-Verband ROLV ([email protected]) Zivilrechtsverwaltung, Grundbuchamt, 4144 Arlesheim ([email protected]) Bundesamt für Umwelt (BAFU), Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften, 3003 Bern ([email protected]) Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Abteilung Luftfahrtentwicklung, 3003 Bem ([email protected]) Landeskanzlei (Gesetzessammlung) Finanz- und Kirchend irektion Bau- und Umweltschutzdirektion BU D, Bereich Raumentwicklu ng u nd Baubewillig ung ( raumplanu [email protected] ) Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Sportamt ([email protected]) Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie ([email protected]) Amt fürWald beider Basel ([email protected]) Ebenrain - Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung ([email protected]) Ebenrain - Abteilung Natur und Landschaft ([email protected]) Volkswirtschafts- und Gesu nd heitsd irektion
Die Landschreiberin:
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RRB Nr. 2020-1791 vom 15. Dezember 2020
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