Liesberg, Liesbergweid-Tannig

Réserves forestières · Bâle-Campagne

Document

Numéro
1731
Type
Réserves forestières
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Canton
Autorité
Landeskanzlei
Approuvé par
RR
Adopté
30 nov. 2021
En vigueur depuis
30 nov. 2021

Carte

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2021-1731 vom 30. November 2021

Aufnahme des Gebiets «Liesbergweid-Tannig», Liesberg, in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft

1. Zusammenfassung

Das neue Naturschutzgebiet «Liesbergweid-Tannig», Gemeinde Liesberg, umfasst die im Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TWW) enthaltene «Liesbergweid» (Objekt BL 182) sowie die nördlich angrenzende Waldfläche des «Tannig». Es weist eine Gesamtfläche von 19,28 ha auf (8,74 ha Waldareal / 10,54 ha Offenland). Das Schutzgebiet umfasst je eine Teilfläche der Parzellen Nr. 340 und Nr. 341 des Grundbuchs Liesberg. Grundeigentümerin dieser Grundstücke ist die Burgerkorporation Liesberg.

Schutz und Förderung der einheimischen Biodiversität sind in der Langfristplanung des Regierungsrates im Ziel LFP 11 «Klimawandel und natürliche Ressourcen» sowie im aktuellen Finanzplan AFP 2021-2024 aufgeführt. Die finanzielle Basis bilden die vom Landrat bewilligte Ausgabe «Naturschutz im Wald: Ausgabenbewilligung 2021-2024» (Landratsbeschluss Nr. 576 vom

22. Oktober 2020) sowie die Ausgabenbewilligung gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 2018- 584 vom 17. April 2018 «Biodiversitätsförderung und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet: Weiterführung des Programms 2018-2021 — Ausgabenbewilligung».

2. Erläuterungen

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2.1. Ausgangslage

Das Gebiet «Liesbergweid-Tannig» ist eine von fünf Magerwiesen und -weiden in Liesberg, die vom Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TWW) erfasst worden sind (Objekt BL 182). Dieses regionale Biotop-Verbundsystem von Trockenstandorten ist einmalig in unserem Kanton. Zur langfristigen Erhaltung und Förderung der wertvollen Lebensräume mit ihrer Vielfalt an seltenen, geschützten sowie gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sollen nun alle fünf Liesberger TWW-Objekte in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons aufgenommen werden. Die Waldflächen des Gebiets «Liesbergweid-Tannig» sind ebenfalls ökologisch wertvoll und wurden teilweise durch das kantonale Waldinventar (2001) und das kantonale Waldreservatskonzept (2003) erfasst. Die Unterschutzstellung dieser Waldflächen soll im Rahmen der Unterschutzstellungs-Planung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts und des kantonalen Leitbilds «Naturschutz im Wald» erfolgen.

2.2. Ziel des Geschäfts

Gestützt auf die rechtlichen Grundlagen (vgl. 2.5) soll das Gebiet «Liesbergweid-Tannig», Gemeinde Liesberg, unter kantonalen Schutz gestellt und als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen werden. Gleichzeitig sollen die für das Naturschutzobjekt erforderlichen Schutzziele und -massnahmen in der zugehörigen Verordnung erlassen werden. Mit der Unterschutzstellung des Gebiets «Liesbergweid-Tannig», Liesberg, kann ein wesentlicher Beitrag zum Schutz und Förderung der einheimischen Biodiversität im Rahmen der Langfristplanung des Regierungsrates im Ziel LFP 11 «Klimawandel und natürliche Ressourcen» geleistet werden.

2.3. Erläuterungen allgemein und im Einzelnen

2.3.1. Objektbeschrieb

Das Naturschutzgebiet «Liesbergweid-Tannig» befindet sich nordöstlich des Siedlungsgebietes von Liesberg in einer Höhenlage zwischen 580 und 690 m ü. M. Durch einen schmalen Vernetzungskorridor ist es gegen Süden mit dem bestehenden kantonalen Naturschutzgebiet «Meistelberg-Bohlberg» verbunden, ein Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung (IANB Objekt

BL 599). Das Gelände ist durch den Kettenjura-Charakter geprägt. Das Naturschutzgebiet befindet sich im Bereich der sogenannten «Bueberg-Kette», welche von «Birsholle» (südlich Laufen), via «Huggerwald» nach Ederswiler verläuft. Südlich davon befindet sich die Mulde (Synklina) von Liesberg. Die ca. 160 Mio. Jahre alten Rauracien-Kalke aus der oberen Jura-Zeit (Malm) bilden die Krete des bewaldeten «Tannig». Im angrenzenden Offenland stehen die darunter folgenden, älteren Oxford-Tone an. In der «Liesbergweid» und am «Räschberg» sind diese leicht verwitterbaren Gesteinsschichten von Gehängeschutt überdeckt. Dort, auf den flachgründigen, rasch austrocknenden Böden, befinden sich wertvolle Magerweiden. Die landwirtschaftlich produktiveren Böden auf den Oxford-Tonen werden hingegen - wo es die Geländeverhältnisse zulassen — ackerbaulich genutzt.

Am «Tannig» wächst vor allem Weisseggen-Buchenwald (14a und 14w). Südöstlich von Punkt 671 findet sich ein Bestand des seltenen Orchideen-Föhrenwalds (62). Daneben kommen kleinflächig Blaugras-Buchenwald (16a) auf der Krete und im Osten Zahnwurz-Buchenwald mit Weisser Segge vor. Im unteren Teil der bewaldeten Fläche verläuft ein kleines Fels-Band. Der Waldbestand zwischen diesem Fels-Band und der «Liesbergweid» wurde 2010 in einen Lichten Wald umgewandelt. Seither wird diese Fläche jährlich einmal gemäht. Diese Aufwertungsmassnahme wirkte sich sehr positiv auf Flora und Fauna dieses Gebiets aus. So wurden bereits diverse seltene Arten festgestellt, unter anderem vier Orchideen-Arten: Fliegen-Ragwurz (Ophrys insectifera), Langblättriges Waldvögelein (Cephalanthera longifolia), Weisses Breitkölbchen (Platanthera bifolia) und Sumpfwurz (Epipactis sp.). Der verbliebene Baum-Bestand setzt sich heute vorwiegend aus Wald-Föhre (Pinus sylvestris) und Mehlbeerbaum (Sorbus aria) zusammen. Gemäss Nutz- und Schutzkonzept vom 18. August 2020 ist diese Teilfläche als «Lichter Wald mit Mahd» ausgeschieden. Für die Waldfläche oberhalb des Fels-Bandes wurde als Schutzziel «Förderung Lichtbaumarten» festgelegt und die Kategorie «Weidwald» (Wytwald) für den Bereich des Orchideen-Föhrenwalds.

Die «Liesbergweid», misst 10,54 ha und ist vor allem im zentralen Abschnitt mit Einzelbäumen und Gebüschen sehr strukturreich ausgebildet. Der östlichste Teil wird gemäht. Gemäss Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TWW, Objekt BL 182) setzt sich die Vegetation zu 46 % aus Nährstoffreichen Halbtrockenrasen und 51 % Trockenen, artenreichen Fettwiesen zusammen (Stand 2010). Typische, gut ausgebildete Magerrasen finden sich nur am oberen Rand der Weide entlang des Waldrandes. Hangabwärts gehen sie rasch in weniger artenreiche Fettweiden über, weil dort noch bis vor kurzem Dünger ausgebracht worden sind. Trotzdem befand sich schon damals auf der «Liesbergweid» eine der grössten Spitzorchis-Populationen (Anacamptis pyramidalis) des Kantons. Dies belegt das hohe «Biodiversitäts-Potential» dieser Fläche. Vor etwa acht Jahren konnte der Magerrasen-Streifen entlang des Waldrandes unter Vertrag genommen werden (rund 4 ha). Mit der Unterschutzstellung des ganzen Magerweide-Bereichs lassen sich nun die Schutzvorgaben des Bundes umsetzen.

Die «Liesbergweid» zählt zu den wertvollen Magerwiesen und -weiden des Kantons, obwohl die Nutzungsextensivierung erst kürzlich eingeleitet wurde. Das Gebiet beherbergt eine vielfältige Flora und Fauna. Es ist deshalb Teil eines grösseren Vorranggebiets für den Tagfalterschutz im Kanton Basel-Landschaft. Die Weide ist reich strukturiert mit Bäumen (Eiche, Wild-Birnbaum) und Gebüschen (Wacholder, Wildrosen, Schwarzdorn). Letzterer kommt stellenweise auch in niederwüchsigen Beständen vor — als sogenannte «Krüppel-Schlehen». Bedeutsam sind auch die Bestände des Wachholders (Juniperus communis) und des Wild-Birnbaums (Pyrus pyraster). Bisher wurden hier insgesamt 63 Pflanzenarten festgestellt, im Bereich des Vorranggebiets Tagfalterschutz, das auch die Magerwiesen und -weiden am «Räschberg» und im «Oltme» umfasst, sechs Widderchen-Arten (Zygaenen) und 43 Tagfalter-Arten.

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Fauna und Flora der «Liesbergweid» setzen sich grösstenteils aus Magerrasen-Arten zusammen. Viele dieser Arten sind selten und stehen auf den Roten Listen, was den hohen Wert der «Liesbergweid» unterstreicht. Erwähnt seien hier folgende Arten:

Pflanzen:

Asperula cynanchica Anthyllis vulneraria Briza media Buphthalmum salicifolium Campanula glomerata Carlina acaulis Carlina vulgaris Euphorbia cyparissias Genista tinctoria Helianthemum nummularium Hieracium pilosella Koeleria pyramidata Lotus maritimus Ononis repens Primula veris

Stachys officinalis Teucrium chamaedrys Thymus serpylium Trifolium montanum Trifolium ochroleucon

Orchideen

Orchis morio

Ophrys apifera

Ophrys holosericea Anacamptis pyramidalis

Hügel-Waldmeister

Echter Wund-Klee Gemeines Zittergras Weidenblättriges Rindsauge Knäuelblütige Glockenblume Silber-Distel

Gold-Distel Zypressenblättrige Wolfsmilch Färber-Ginster

Gemeines Sonnenröschen Langhaariges Habichtskraut Gemeine Kammschmiele Spargelerbse

Kriechende Hauhechel Frühlings-Schlüsselblume Gebräuchliche Betonie Edel-Gamander Feld-Thymian

Berg-Klee

Gelblicher Klee

Kleines Knabenkraut Bienen-Ragwurz Hummel-Ragwurz Spitz-Orchis

Tagfalter und Heuschrecken wurden bisher nicht erfasst. Beobachtungen gibt es vom Westlichen Scheckenfalter (Melitaea parthenoides) und vom Himmelblauen Bläuling (Polyommatus bellargus), zwei charakteristische Schmetterlingsarten von Magerrasen. Das Naturschutzgebiet «Liesbergweid-Tannig» liegt ferner innerhalb des ausgedehnten Wertgebiets W 174 gemäss Ornithologischem Inventar beider Basel von 1996. Als Brutvögel nachgewiesen waren damals Neuntöter (Lanius collurio), Baumpieper (Anthus trivialis), Goldammer (Emberiza citrinella) und Berglaubsänger (Phylioscopus bonelli).

Das Naturschutzgebiet «Liesbergweid-Tannig» bildet ein wichtiges Element des regionalen Biotop- Verbundsystems von Trockenstandorten, das in seiner Ausbildung einmalig ist in unserem Kanton. Mit dieser Unterschutzstellung kann nun auch ein Vernetzungskorridor zum Naturschutzgebiet «Meistelberg-Bohlberg» gesichert werden, denn dieses Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung (IANB Objekt BL 599) ist zugleich ein bedeutender Reptilien-Biotop. Der Vernetzungskorridor erleichtert den Individuen-Austausch zwischen den beiden Reptilien-Lebensräumen, welche durch intensiv genutztes Ackerland voneinander getrennt sind. Eine Teilfläche dieses Korridors ist deshalb im Reptilien-Inventar beider Basel als Biotop-Trittstein erfasst. Der Vernetzungsstreifen besteht aus extensiv genutztem Wiesland, einigen Einzelbäumen (Eiche, Wild-Birnbaum) und einer ca. 100 m langen Baumhecke mit Eichen (Quercus sp.), Hagebuchen (Carpinus betulus) und Eschen (Fraxinus excelsior), welche parallel zum Feldweg verläuft. Die Vernetzungsachse ist zwischen 7 m und 14 m breit und korrespondiert mit dem im Waldareal des «Meistelbergs» schon vor längerer Zeit eingerichteten Vernetzungskorridor.

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2.3.2. Bedeutung und Schutzziele

Im Kanton Basel-Landschaft weist die Gemeinde Liesberg am meisten bedeutsame Naturobjekte auf. In den Biotop-Inventaren des Bundes figurieren sieben Gebiete: Fünf Trockenwiesen und -weiden sowie zwei Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung. Dazu kommen noch weitere wertvolle Objekte, wie beispielsweise das aussergewöhnlich artenreiche Felsgebiet «Löffelberg — Baanholz». Das regionale Biotop-Verbundsystem von Trockenstandorten ist einmalig in unserem Kanton. Aufgrund der naturschützerischen Bedeutung ist das Gebiet «Liesbergweid-Tannig» in folgenden Naturinventaren und Planungsgrundlagen aufgeführt:

- Bundesinventar der Trockenwiesen- und -weiden von nationaler Bedeutung (TWW) von 2010;

- Kantonales Waldreservatskonzept von 2003;

- Kantonales Wald-Inventar von 2001;

- Ormithologisches Inventar beider Basel von 1996 (Teil des Wertgebiets W 174);

- Reptilien-Inventar beider Basel von 2000 (Objekt Nr. 36, Teilobjekte Nr. 38 und 40);

- Vorranggebiet für den Tagfalterschutz im Kanton Basel-Landschaft von 2006;

- Kantonaler Richtplan KRIP (als «Vorranggebiet Natur» ausgewiesen);

- Waldentwicklungsplan (WEP) Oberes Laufental 2010-2025 vom 20. März 2012 (Fläche mit Vorrangfunktion Naturschutz bzw. potenzielles Waldreservat).

Dementsprechend ergeben sich für das neue Naturschutzgebiet «Liesbergweid-Tannig» folgende Schutzziele:

a. Erhaltung und Förderung der «Liesbergweid» als Magerweide von nationaler Bedeutung mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;

b. Förderung lichter Waldbestände als Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und

Pflanzenarten;

Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz bewohnenden Arten;

Erhaltung und Förderung von Hecken, Dornengebüschen und niederwüchsigen Schwarzdorn-

Beständen sowie der Einzelbäume und Kleinstrukturen;

e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Orchideen, Reptilien und Schmetterlinge sowie generell der Arten der Trockenwiesen und -weiden;

f. Erhaltung und Förderung des Biotop-Verbundes, insbesondere des Vernetzungskorridors für Reptilien und Kleintiere.

ap

Aus Sicht des Artenschutzes sind folgende Arten als Zielarten zu erhalten und zu fördern: Kleines Knabenkraut (Orchis morio), Spitz-Orchis (Anacamptis pyramidalis), Ragwurz-Arten (Ophrys), Wacholder (Juniperus communis), Wild-Birnbaum (Pyrus pyraster), Dornensträucher und niederwüchsige Schwarzdorn-Bestände, Neuntöter (Lanius collurio) und Goldammer (Emberiza citrinella) sowie generell Schmetterlinge, Reptilien, Magerwiesen- und Lichtbaumarten.

Das Nutz- und Schutzkonzept vom 18. August 2020 für die Wald-Naturschutzgebiete Liesberg, die zugehörige Abgeltungs-Berechnung vom 26. April 2021 sowie der objektspezifische Aktionsplan des Projekts «Tagfalterschutz BL» von 2006 dienen als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet sowie zur Weiterführung der bestehenden Biotoppflege-Vereinbarung. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren sind das Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln. Nutzung und Pflege der Magerweide sind stärker auf die Schutzziele hin auszurichten und die bestehende Bewirtschaftungsvereinbarung entsprechend anzupassen.

2.3.3. Gefährdung und Schutz

Das Gebiet «Liesbergweid-Tannig» liegt, mit Ausnahme des Rastplatzes westlich Punkt 671, in einer von Freizeitaktivitäten kaum betroffenen Landschaftskammer und wird lediglich von einem

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Wanderweg tangiert. Obwohl zurzeit keine bedeutenden Gefährdungsfaktoren durch die Erholungsnutzung erkennbar sind, bilden Freizeitaktivitäten generell eine latente Gefahr für Arten und Lebensräume. Eine Zunahme des Erholungsdrucks hätte rasch eine Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge. Wo es die Erhaltung öffentlicher Interessen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren erfordert, haben Kanton und Gemeinde die Zugänglichkeit und Nutzung einzuschränken. Aus diesem Grunde werden im Naturschutzgebiet «Liesbergweid-Tannig» Veranstaltungen jeglicher Art verboten. Als Ausnahme vom Veranstaltungsverbot bleibt die Nutzung der Wege erlaubt. Als weitere Ausnahme vom Veranstaltungsverbot können im Zeitraum von November bis Februar im ganzen Schutzgebiet innerhalb von drei Jahren maximal zwei bewilligungspflichtige Orientierungsläufe von hohem öffentlichem Interesse (nationaler OL, Weltcup OL, u. ä.) im Rahmen einer Veranstaltungsbewilligung freigegeben werden. Zudem werden im ganzen Naturschutzgebiet das unbewilligte Entfachen von Feuer ausserhalb der bestehenden Feuerstellen auf dem Rastplatz, sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen untersagt. Sollten sich wider Erwarten Probleme mit Erholungsaktivitäten irgendwelcher Art im Naturschutzgebiet ergeben, sind gegebenenfalls weitere geeignete Massnahmen ins Auge zu fassen.

Die extensive Nutzung der Landwirtschaftsflächen ist eine wichtige Voraussetzung zur Erhaltung der Artenvielfalt und des Strukturreichtums des Gebiets. Der Fortbestand der wertvollen, artenreichen Offenlandflächen hängt massgeblich von der Nutzungsintensität und der fachgerechten Pflege der «Liesbergweid» ab. Weil eine fortgesetzte Düngung und intensive Beweidung eine Reduktion des Arten-Bestands zur Folge hätte, sind die mit dem Bewirtschafter abgeschlossenen Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen des kantonalen Programms «Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet» weiterzuführen und im Sinne der Schutzziele anzupassen. Damit wird die für die Schutzziele des Naturschutzgebiets notwendigen Pflege gewährleistet. Dabei ist jedoch stets der Verbuschungsgrad im Auge zu behalten. Zwar ist ein gewisses Mass an Gebüschen aus Dornensträuchern erwünscht und für die Erhaltung einiger Zielarten unerlässlich. Aber es besteht permanent die Gefahr, dass sich die Gebüsche zu Lasten der Magerwiesen ausbreiten, was den Schutzzielen des TWW widersprechen würde.

2.4. Strategische Verankerung / Bezug zum Regierungsprogramm (Referenz-Nr.) oder zur Langfristplanung

Schutz und Förderung der einheimischen Biodiversität sind in der Langfristplanung des Regierungsrates im Ziel LFP 11 «Klimawandel und natürliche Ressourcen» sowie im aktuellen Finanzplan AFP 2021-2024 aufgeführt. Die finanzielle Basis bilden die vom Landrat bewilligte Ausgabe «Naturschutz im Wald: Ausgabenbewilligung 2021-2024» (Landratsbeschluss Nr. 576 vom

22. Oktober 2020) sowie die Ausgabenbewilligung gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 2018-584 vom 17. April 2018 «Biodiversitätsförderung und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet: Weiterführung des Programms 2018-2021 — Ausgabenbewilligung».

2.5. Rechtsgrundlagen

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). In Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tierund Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (88 1 und 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (8 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (88 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und andererseits, dass der

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Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (8 21). Die Basis dazu bildet das kantonale Waldreservatskonzept, das am 4. November 2003 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt wurde. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt.

& 12 des NLG BL verpflichtet den Regierungsrat zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer Rechtsauftrag. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen bliebe die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume unerfüllt.

2.6. Finanzielle Auswirkungen

Voraussichtliche Mehr- oder Minderausgaben resp. Mehr- oder Mindereinnahmen (8 4a Abs. 1 Bst. a Vo FHG):

Ja Nein

Die Unterschutzstellung des Gebiets «Liesbergweid-Tannig» bewirkt gemäss 8$ 17, 18 und 27 NLG BL (SGS 790) einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits jährlich wiederkehrende Folgekosten durch die Pflege. Die einmaligen Abgeltungskosten für das Waldgebiet entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahren abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten für die Waldfläche des Naturschutzgebiets, welche gestützt auf das Schutzund Pflegekonzept vom 18. August 2020 für die Wald-Naturschutzgebiete Liesberg, in der Abgeltungsberechnung vom 26. April 2021 ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt. Die Grundbuchanmerkung für die Landwirtschaftsflächen wird mit EEE schädigt, jene für Waldareal mit

Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets (Wald und Landwirtschaftsflächen). Die Aufwendungen für naturschützerische Pflegeeingriffe und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms «Naturschutz im Wald» beglichen. Diese Kosten sind jedoch nicht neu. Aufgrund der herausragenden Bedeutung der Gemeinde Liesberg für die Biodiversität, besteht seit 2012 eine Biotoppflege-Vereinbarung zwischen Kanton und Burgerkorporation Liesberg. Im Offenland wird die Abgeltung der Pflegekosten mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt (gemäss Programm «Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet»).

Die nachstehend aufgeführten Folgekosten ergeben sich aus dieser Leistungsvereinbarung. Sie sind allerdings je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch. Weil die Landwirtschaftsflächen bereits über das Programm «Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet» gesichert sind, entstehen auch für diese Teilflächen keine neuen, wiederkehrenden Folgekosten.

Einmalige Abgeltungskosten Abgeltungskosten total (einmalig) |

Ausrichtung an: Grundeigentümer Zu Lasten Ausgabenbewilligung

«Naturschutz im Wald: Ausgabenbewilligung 2021-2024» Profit-Center 2207 / Kostenart 3632 0000 / Innenauftrag 501836

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Minderertragsentschädigung Wald

- Tannig: UT U

Abgeltung Grundbucheintrag Wald - Tannig: 874 Aren a CHF 3.-

Zu Lasten Ausgabenbewilligung

«Biodiversitätsförderung und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet 2018-2021» Profit-Center 2207 / Kostenart 3632 0000 / Innenauftrag 501344

Abgeltung Grundbucheintrag LW-Fläche

- 1'054 Aren a 10.- UT

Wiederkehrende Folgekosten (Pflegekosten) Folgekosten (Jahres-Durchschnittswert) CHF 14'000.-

Zu Lasten Ausgabenbewilligung

«Naturschutz im Wald: Ausgabenbewilligung 2021-2024»

Profit-Center 2207 / Kostenart 3632 0000 / Innenauftrag 501836

- Pflegeeingriffe Waldareal CHF 12'000.-

Zu Lasten Ausgabenbewilligung

«Biodiversitätsförderung und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet 2018-2021» Profit-Center 2207 / Kostenart 3635 0000 / Innenauftrag 501658

- Pflegeeingriffe Offenland CHF 2'000.-

Die Abgeltungs- und Folgekosten werden vom Bund subventioniert. Die Grundlage dazu bilden einerseits die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Programmvereinbarung 2020-2024 vom 17. Dezember 2019 betreffend die Programmziele im Bereich «Biodiversität im Wald» sowie «Natur und Landschaft». Andererseits übernimmt der Bund rund 90 % der Biodiversitätsbeiträge, welche gestützt auf die bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarungen den Landwirten ausbezahlt werden. Die Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet gemäss Direktzahlungsverordnung ist als Bundesaufgabe nicht Bestandteil des NFA.

Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen der bewilligten Ausgabe «Naturschutz im Wald: Weiterführung Ausgabenbewilligung 2021-2024» (Landratsbeschluss Nr. 576 vom 22. Oktober 2020) in der Höhe von 11,01 Millionen Franken sowie «Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet: Weiterführung Ausgabenbewilligung 2018-2021» (Regierungsratsbeschluss Nr. 2018-584 vom 17. April 2018) in der Höhe vor belastet.

Auswirkungen auf den Aufgaben- und Finanzplan ($ 4a Abs. 1 Bst. a Vo FHG):

Ja Nein Auswirkungen auf den Stellenplan ($ 4a Abs. 1 Bst. a Vo FHG): Ja Nein

Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Risiken ($ 35 Abs. 1 Bst. k, 8 49-51 Vo FHG):

Nach Art. 129 Abs. 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind «alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und

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deren Tragbarkeit hin zu prüfen». Das TWW-Objekt «Liesbergweid-Tannig» wird im Rahmen des Programms «Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet» periodisch, das heisst jeweils bei Vertragserneuerungen, auf dessen Zustand sowie auf den Erfolg der bereits getroffenen Massnahmen hin überprüft. Die positive Wirkung des Programms «Naturschutz im Wald» auf die Biodiversität wurde im Rahmen der Wirkungskontrolle 2011-2013 belegt. Da beide Naturschutzprogramme seit langer Zeit umgesetzt werden (über drei bzw. über zwei Jahrzehnte), sind sie im Kanton etabliert. Es bestehen daher keine Risiken.

Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft des Ebenrain über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource «Biodiversität». Ausserdem ist hervorzuheben, dass die Förderung der Waldbiodiversität dank der engen Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wald beider Basel, der Abteilung Natur und Landschaft, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern kostengünstig, effizient und wirksam geleistet wird. Damit ist auch die Wirtschaftlichkeit des Programms gegeben.

2.7. Regulierungsfolgenabschätzung ($ 4 KMU-Entlastungsgesetz und $ 58 Abs.1 Bst. e und e®® Geschäftsordnung Landrat)

Aufgrund der Vorgaben des KMU-Entlastungsgesetzes wurde das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 im Jahr 2010 der vorgeschriebenen Regulierungsfolgenabschätzung unterzogen. Diese Abschätzung fiel insgesamt positiv aus, d. h. es ergab sich kein Handlungsbedarf. Deshalb ist eine einzelobjektweise Prüfung der vorliegenden Unterschutzstellung nicht mehr erforderlich, zumal Unterschutzstellungen grundsätzlich das Einverständnis des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin voraussetzen. Von diesem Grundsatz wird nur im Einzelfall abgewichen, wenn ein Naturobjekt in seinem Bestand akut gefährdet ist, was in den vergangenen 36 Jahren lediglich zwei Mal der Fall war.

2.8. Weitere Auswirkungen Keine Bemerkungen.

2.9. Ergebnis des allfälligen Mitberichtsverfahrens der Direktionen / der Anhörung der Gemeinden und / oder Dritter

Die Unterschutzstellung des Gebiets «Liesbergweid-Tannig» erfolgt auf Antrag der kantonalen Naturschutzfachstelle. Die Burgerkorporation Liesberg als Grundeigentümerin sowie die Einwohnergemeinde Liesberg sind mit der Aufnahme des Gebiets in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Auch seitens der Direktionen und Verbände — mit Ausnahme der IG Baselbieter Sportverbände (IG Sport BL) und dem Regionalen OL-Verband NWS (ROLV) - gibt es keine Einwände. Die Anträge der IG Sport BL und des ROLV bezüglich des Wegegebots wurden unter einer gesamtheitlichen Betrachtung aller Schutzgebiete und Einschränkungen in Liesberg geprüft. Die Naturschutzfachstelle erachtet das generelle Veranstaltungsverbot abseits der Wege als verhältnismässig. Als Ausnahme zum Wegegebot für Veranstaltungen können im Zeitraum von November bis Februar im ganzen Schutzgebiet innerhalb von drei Jahren maximal zwei bewilligungspflichtige Orientierungsläufe von hohem öffentlichem Interesse (nationaler OL, Weltcup OL, u. &.) im Rahmen einer Veranstaltungsbewilligung freigegeben werden. Diese zeitliche Einschränkung dient zum Schutz der zahlreichen Bestände an seltenen und geschützten Arten, u.a. Orchideenarten, welche unterschiedliche Blüh- und Versamungszeitpunkte haben und beim Betreten der Flächen zertrampelt werden könnten. Art. 699 des ZGB kann nicht als Argument für das freie Betreten von Wald und Weide herbeigezogen werden, da OL-Veranstaltungen hier kein «Betreten im ortsüblichen Umfang» darstellen. Die Möglichkeit für Betretungsverbote zum Schutz von Pflanzen und Tieren ist auf gesetzlicher Basis gegeben (vgl. NHG Art. 18 und WaG Art. 14). Dem Antrag bezüglich der Aufhebung des Verbots zum Lagem in Gruppen wird nicht entsprochen, da diese Nutzung auch ausserhalb der Schutzgebietsflächen wahrgenommen werden kann. Diese Aufhebung würde über die Nutzung durch OL hinausgehen und wäre nicht mehr im

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Sinne des Naturschutzes. Die kantonale Naturschutzfachstelle erachtet dieses Entgegenkommen für die Nutzung im Zeitraum von November bis Februar als vertretbar.

3. Kommunikation und Bulletintext

Angabe der Kommunikationsmassnahmen:

Medienkonfe- Medienmittei- Kurzmitteilung Regierungsbulletin keine Kommunikation gemäss IDG renz lung Dienstag (RB Di) (mit Begründung)

& | Kurzmitteilung Regierungsbulletin Mittwoch (RB Mi)

Angabe des Textes für das Regierungsbulletin/Begründung keine Kommunikation gemäss IDG: 45 NGD

Sechs Gebiete in Liesberg neu im Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft

Wird mit Bulletintext vom RRB «IGNO Aufnahme Gebiet Albachhollen» zusammen kommuniziert.

4. Beschluss

: 1. Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet «Liesbergweid-Tannig», bestehend aus Teilflächen der Parzellen Nr. 340 und Nr. 341 des Grundbuchs Liesberg, als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

2. Der Schutzgebiets-Perimeter ist im zur Verordnung gehörenden Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 19,28 ha, davon sind 8,74 ha Waldareal.

3. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, gestützt auf 88 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz, die in Kapitel 2.6 ausgewiesenen Abgeltungskosten zulasten der bewilligten Ausgabe 2021 (Kostenart 3632 0000 Innenauftrag 501344 / Innenauftrag 501836 und Kostenart 3635 0000 Innenauftrag 501658) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils den entsprechenden Kostenarten im Rahmen der bewilligten Ausgabe zu belasten.

4. Die Einwohnergemeinde Liesberg wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden Inhalt zu übertragen.

5. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet «Liesbergweid-Tannig», Liesberg, wird gemäss Beilage beschlossen.

6. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet «Liesbergweid-Tannig», Liesberg tritt nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses betreffend Unterschutzstellung in Kraft.

7. Nach Ablauf der Beschwerdefrist ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.

8. Die Ziffern 1-4 des Beschlusses sind mit Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt zu publizieren. Der Schutzgebietsperimeter wird im Geoportal nach Rechtskraft des Beschlusses publiziert.

Gegen die Ziffern 1-4 dieses Beschlusses kann innert 10 Tagen, seit Eröffnung des Beschlusses an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz

RRB Nr. 2021-1731 vom 30. November 2021 910

16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

Beilage: - Verordnung über das Naturschutzgebiet «Liesbergweid-Tannig», Liesberg

Verteiler mit Beilage durch Ebenrain - Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung:

- IG Klettern Basler Jura, Präsident Patrik Müller

- Zivilrechtsverwaltung, Grundbuchamt, 4144 Arlesheim ([email protected]); nach Rechtskraft

Verteiler mit Beilage:

- Landeskanzlei (Gesetzessammlung, Amtsblatt)

— Einwohnergemeinde Liesberg ([email protected])

- Burgerkorporation Liesberg, H. Steiner, ([email protected])

- Forstrevier Thierstein West / Laufental, Gerhard Walser, ([email protected]) - Pro Natura Baselland ([email protected])

- Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband BNV ([email protected]) — WWF Region Basel ([email protected])

— Interessengemeinschaft IG Baselbieter Sportverbände ([email protected]) - Swiss Cycling beider Basel ([email protected])

- Regionaler OL-Verband ROLV ([email protected])

- Finanz- und Kirchendirektion

— Bau- und Umweltschutzdirektion

- BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung ([email protected]) - Sicherheitsdirektion

- Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion

- Sportamt ([email protected])

— Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie ([email protected])

— Amt für Wald beider Basel ([email protected])

- Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung ([email protected]) - Ebenrain, Abteilung Natur und Landschaft ([email protected])

—- VGD, Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion

Die Landschreiberin:

E. Has Dehielı

RRB Nr. 2021-1731 vom 30. November 2021 10/10