43/eBS/16/0_Waldbaulinienplan Fichtenhölzli

Alignements forestiers · Münchenstein

Document

Numéro
3432
Type
Alignements forestiers
Commune
Münchenstein
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
15 oct. 1974
En vigueur depuis
15 oct. 1974

Carte

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

2

Gemeinde Münchenstein, Waldbaulinienplan "Fichtenhölzli"

A. Der Einwohnerrat Münchenstein hat am 29, April 1974 dem Waldbaulinienplan "Fichtenhölzli" zugestimmt.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 10. Juni bis 10. Juli 1974 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 22 vom 6. Juni 1974, im Münchensteiner-Anzeiger Nr. 23 vom 7. Juni 1974 und im Wochenblatt für das Birseck und Dorneck Nr, 23 vom 7. Juni 1974 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 31. Mai 1974 (Postquittung) benachrichtigt. Es haben Einsprache erhoben:

MD

2.

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Der Gemeinderat Münchenstein hat das gesetzlich vorgeschriebene Verständi.gungsverfahren durchgeführt. Dabei hat

sprache schriftlich zurückgezogen.

C. Mit Schreiben vom 30. September 1974 unterbreitet der Gemeinderat Nünchenstein den Plan und die unerledigte Einsprache von Alfons Ziegler-von Matt zum regierungsrätlichen Entscheid. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den 35 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Gemäss $ 3 des gleichen Gesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die

Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regie-

rungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende

Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

beschränkt.

Il.

Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.

III,

Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Ueberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für den kommunalen Erlass selbst, Somit steht auch hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforderungen zu genügen, dann können Einsprachen vom Regierungsrat nicht geschützt werden, es sei denn, es liege Willkür (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben oder ein solcher gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit vor.

IV.

In Beachtung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung Ges Planes und der unerledigten Einsprache folgendes ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Auch in dieser Beziehung ist der Plan nicht zu beanstanden.

3. Unerledigte Einsprache

Vorerst muss an die eingeschränkte regierungsrätliche Ueberprüfungsbefugnis erinnert werden.

| sieht nicht ein, weshalb auf seinem Grundstück Nr. | die Baulinie in einem Abstand von 15 m vom Wald gezogen wurde, während bei den übrigen, direkt an den Wald grenzenden Parzellen ein Abstand von 10 nm oder weniger als hinreichend angesehen werde. Sein Grundstück bestehe aus einem ebenen Teil mit Garten und Einfamilienhaus und einem mit Bäunen und Sträuchern bestockten Abhang. Er stellt den Antrag, es sei die gegen die Lärchenstrasse in Form eines Kreisbogens verlaufende Baulinie aufzuheben und im übrigen Teil des Grundstückes sei der Abstand auf höchstens 10 m zu reduzieren.

Bei der Beurteilung der Einsprache ist vorerst davon auszugehen, dass die Parzelle Nr. 0] im Rahmen der Zonenplanrevision der Wohnzone W 2a zugewiesen wurde. Demgegenüber wurden aber die übrigen Grundstücke, soweit sie direkt an den Wald grenzen, der Gewerbezone G 1 bzw. G 2 zugeteilt. Während die Wohnzonen in erster Linie für das Wohnen bestimmt sind, so sind die Gewerbezonen in erster Linie für Arbeitsplätze reserviert.

Der in $ 85 des Baugesetzes vorgeschriebene Waldabstand von 20 m kann nur mit einer Baulinie reduziert werden. Sofern es die örtlichen Gegebenheiten rechtfertigen, so werden in der Praxis die für das Wohnen bestimmten Zonen aus logischen Gründen immer mit einem grösseren Abstand belegt als Zonen die primär für Arbeitsplätze ausgeschieden wurden. Aus diesem Grunde sind auch im vorliegenden Fall unterschiedliche Verhältnisse differenziert behandelt worden. Darin ist aber weder eine rechtsungleiche Behandlung noch Willkür zu erblicken. Bei der in einem Kreisbogen gegen die Lärchenstrasse verlaufenden Baulinie handelt es sich schliesslich nur um einen natürlichen Uebergang zu dem von dieser Verkehrsfläche aus einzuhaltenden Abstand. Es darf auch nicht übersehen werden, dass der Regierungsrat nicht befugt ist, den Gemeinden posi-

tive Vorschriften zu machen. Schliesslich hätte eine Nichtgenehmigung der Baulinie nur zur Folge, dass weiterhin der in $ 85 des Baugesetzes vorgeschriebene Waldabstand von 20 m eingehalten werden müsste. Weil dieser aber grösser ist, als der mit einer Baulinie reduzierte Abstand, wäre dem Einsprecher sicher nicht geholfen. Aus all diesen Gründen ist der Regierungsrat nicht in der Lage, die Einsprache zu schützen.

://: 1. Die Einsprache wird, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen.

2. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes wird der vom Einwohnerrat Münchenstein an 29. April 1974 beschlossene Waldbaulinienplan "Fichtenhölzli" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

3. Massgebend sind die mit der Inventarnumner 43/eBS/16/0 versehenen Situationspläne,

4, Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

(eingeschrieben)

Gemeinderat Münchenstein (2) Bauverwaltung Münchenstein Kreisgeometerbüro, Domplatz 9, Arlesheim Landeskanzlei

Baupolizeiamt

Vermessungsamt

Kantonsforstamt (3)

Planungsamt (6)

Baudirektion (2)

Der Landschreiber;: