GEWR 73B 74/ZPS/2/6 Mutation 2019 Gewässerraum
Espace réservé aux eaux · Zunzgen
Document
- Numéro
- 807
- Type
- Espace réservé aux eaux
- Sous-type
- Espace réservé aux eaux
- Commune
- Zunzgen
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Gemeinde
- Adopté
- 8 juin 2021
- En vigueur depuis
- 8 juin 2021
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Zunzgen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
RRB_0807_20210608.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
RRB_0807_20210608.pdf
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2021-807
vom 8. Juni 2021
Gemeinde Zunzgen, Mutation «Gewässerraum» zum Zonenplan Siedlung und Teilzonenplan Ortskern 1.
Erläuterungen
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Zunzgen hat am 18. September 2019 Mutationen zum Zonenplan und zum Zonenreglement Siedlung sowie zum Teilzonenplan Siedlung Ortskern beschlossen. Es handelt sich dabei um eine Teilrevision der Zonenvorschriften Siedlung inkl. Ausscheidung von Gefahrenzonen und des Gewässerraums. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde vom Gemeinderat eine Teilgenehmigung respektive Sistierung der Gewässerraumfestlegung (Zonenplan Siedlung /Teilzonenplan Ortskern, Mutation 2019 Gewässerraum) beim Regierungsrat beantragt. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1308 vom 22. September 2020 wurde diesem Antrag stattgegeben. Am 12. Februar 2021 beantragt der Gemeinderat nun die Genehmigung der von der Gemeindeversammlung beschlossenen Gewässerraumfestlegung. B.
Einsprachen sind keine eingereicht worden.
C. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 unterbreitet der Gemeinderat Zunzgen die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 1.
Afficher tout le texte
Rechtmässigkeitskontrolle
1.1
Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt.
1.2 Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken: Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amts für Raumplanung vom 4. Februar 2019 verwiesen werden. Bei der Überarbeitung der Planung hat die Gemeinde Zunzgen die vom Kanton geforderten Änderungen teilweise berücksichtigt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Brief vom 10. Juni 2020) hat das Amt für Raumplanung (ARP) die Gemeinde über die bevorstehende Genehmigung mit Ausnahmen informiert. Mit Brief vom 3. Juli 2020 hat der Gemeinderat dem ARP mitgeteilt, die Gewässerraumplanung zu sistieren, um weitere Abklärungen bezüglich des Gewässerraums zu treffen. An der nachfolgenden Besprechung vom 23. September 2020 zwischen der Gemeinde Zunzgen und dem ARP wurde keine Übereinkunft gefunden. Mit E-Mail vom 7. Dezember 2020 bestätigte das ARP der Gemeinde die in Aussicht gestellten Nichtgenehmigungen. Der Gemeinderat Zunzgen hielt dennoch an seinen Planungsmassnahmen, wie sie von der Gemeindeversammlung beschlossen wurden, fest und besteht auf einen Genehmigungsentscheid (Brief vom 12. Februar 2021). Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Punkte, die strittig sind: -
die Breite der sogenannten natürlichen Gerinnesohle des Diegterbachs (Basis für die Berechnung der erforderlichen Gewässerraumbreite).
-
ob die Kernzone und die nördlich angrenzenden Parzellen als dicht überbautes Gebiet entlang des Diegterbachs gelten, wodurch ermöglicht würde, dass die Gewässerraumbreite reduziert werden kann. - ob entlang des eingedolten Abschnitts des Nästelbächlis auf den Gewässerraum verzichtet werden kann bzw. einem Verzicht keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 1.3 Natürliche Gerinnesohlenbreite des Diegterbachs Artikel 41a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; GSchV) gibt vor, dass die Breite des Gewässerraums in Abhängigkeit der natürlichen Gerinnesohlenbreite eines Fliessgewässers berechnet werden muss. Bei Fliessgewässern, welche nicht mehr über einen natürlichen Verlauf verfügen bzw. wenig oder stark verbaut sind, ist die natürliche Sohlenbreite nicht mehr vorhanden und muss hergeleitet werden. Welche Methode für die Herleitung der natürlichen Breite verwendet wird, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Der Kanton empfiehlt in seiner Arbeitshilfe Gewässerraum (Merkblatt B4 Natürliche Gerinnesohlenbreite) die Verwendung eines Korrekturfaktors. Bei dieser Methode wird, je nach Breitenvariabilität des Abschnitts, die effektive Gerinnesohlenbreite mit einem Faktor 1,5 oder 2 multipliziert, um die natürliche Sohlenbreite zu berechnen. Das kantonale Merkblatt stützt sich seinerseits auf die in Zusammenarbeit der Bundesämtern erarbeitete «Arbeitshilfe Gewässerraum» (BPUK, LDK, BAFU, ARE, BWL (Hrsg.) 2019: Gewässerraum. Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz) ab. Führt diese Methode nicht zu plausiblen Resultaten, können die Gemeinden –mit entsprechender sachlicher Begründung– auch eine andere Methode zur Eruierung der natürlichen Gerinnesohlenbreite verwenden. Die gewählte Methode und dessen Ergebnisse sind nachvollziehbar und plausibel zu dokumentieren. Wird für den Diegterbach im Siedlungsgebiet der Gemeinde Zunzgen die Methode des Korrekturfaktors angewendet, ergibt sich –je nach Abschnitt– eine natürliche Sohlenbreite zwischen 7,5 und 12 Metern. Aus Sicht der Gemeinde Zunzgen ist diese Methode hier allerdings nicht zielführend. Sie stützt sich deshalb zunächst auf die Methode der natürlichen Vergleichsstrecke sowie auf den Vergleich mit historischen Karten (Jahr 1947). Dabei wurde eine natürliche Gerinnesohlenbreite von 5 Metern eruiert, welche die Gemeinde als Basis für die Berechnung der Gewässerraumbreite verwendet hat. Die von der Gemeinde gewählten Methoden respektive das Ergebnis der natürlichen Gerinnesohlenbreite für den Diegterbach sind jedoch weder plausibel noch nachvollziehbar. Naturnahe Vergleichsstrecken sind Gewässerabschnitte, in denen das Fliessgewässer morphologisch nicht eingeschränkt ist. Das heisst, es gibt keine Sohl- und Ufersicherungen und der Geschiebeeintrag ist auf einem naturnahen Niveau. Die von der Gemeinde als Referenz genutzten, natürlichen Abschnitte des Diegterbachs im Homburgertal sind für einen Vergleich als natürliche Vergleichsstrecke nur begrenzt anwendbar, da sich die geomorphologischen Eigenschaften (Abflussregime, Einzugsgebiet, Gefälle usw.) teilweise ändern bzw. nur bedingt mit den Abschnitten innerhalb der Gemeinde Zunzgen vergleichbar sind. Auch die Methode, die natürlichen Sohlenbreite mittels historischen Karten herzuleiten, ist nur bedingt anwendbar. Für den Diegterbach liegen keine historischen Dokumente mit ausreichender Genauigkeit vor, welche das Gewässer in seinem ursprünglichen, natürlichen Zustand zeigen. Auf den zur Verfügung stehenden Karten aus dem 19. Jahrhundert (Baaderkarte von 1842/42; Dufourkarte von 1849; Siegfiedkarte von 1877) ist nicht klar ersichtlich, wie breit das Gewässer war bzw. inwiefern es damals schon anthropogen beeinflusst war. Was allerdings von den historischen Karten abgeleitet werden kann ist, dass sich die Lage des Gerinnes seit 1842 bis heute kaum verändert hat. Die Fliessgewässer in der Schweiz wurden seit Beginn des 18. Jahrhunderts auf grossen Strecken im Zuge von Hochwasserschutzmassnahmen und aufgrund des Bevölkerungswachstums verbaut. Dies ist auch in der Gemeinde Zunzgen ersichtlich, wo sich die Gebäude und Strassen seit 1880 immer stärker Richtung Diegterbach verschoben haben. Es ist davon auszugehen, dass mit der Ausdehnung der Siedlungsstruktur auch Eingriffe am Diegterbach vorgenommen wurden, weshalb sich dieser im Jahr 1947 nicht mehr in seinem ursprünglichen, natürlichen Zustand
RRB Nr. 2021-807 vom 8. Juni 2021
2/6
befand, sondern bereits verbaut war. Diese Annahme wird gestützt durch das in der Naturgefahrenkarte Wasser ausgewiesene Hochwasserdefizit sowie die beobachtbare Tendenz zur beidseitigen Seitenerosion –ausgelöst durch die künstliche Einengung des Gerinnes– innerhalb des Siedlungsgebiets von Zunzgen. Die Dynamik des Gewässers ist demnach genügend gross, um ein breiteres Gerinne zu formen. Das Hochwasserschutzdefizit wie auch die Erosionstendenz zeigen, dass das Gewässer ursprünglich mehr Platz beanspruchte bzw. die natürliche Gerinnesohle breiter gewesen sein muss als die heute bestehende (effektive) Sohlenbreite (Ist-Zustand). Die von der Gemeinde eruierte natürliche Sohlenbreite von 5 Metern ist mit den gewählten Methoden und den Erläuterungen im Planungsbericht aufgrund der vorgenannten Erläuterung nicht plausibel. Dazu kommt, dass der Diegterbach im Bereich des Siedlungsgebiets von Zunzgen mehrere Abschnitte aufweist, die eine gemessene (effektive) Sohlenbreite von 6 Metern (Ist-Zustand) aufzeigen in einem nicht natürlichen, verbauten Zustand. Der auf dieser Basis berechnete Gewässerraum wurde vom ARP in Frage gestellt bzw. nicht gutgeheissen (vgl. Brief vom 4. Februar 2020). Aus diesem Grund beauftrage die Gemeinde ein externes Büro, die natürliche Gerinnesohlenbreite anhand weiterer Methoden (nämlich hydraulische und empirische) herzuleiten (Wasserbauliches Fachgutachten vom 18. September 2020, Gruner Böhringer AG). Das Ergebnis der hydraulischen Methode zeigt eine natürliche Gerinnesohlenbreite von 5,5 Metern, die empirische Methode eine Breite zwischen 4 und 11 Metern. Das Fachgutachten kommt dann zum Schluss, dass von einer mittleren Breite der natürlichen Gerinnesohle des Diegterbachs von 5 bis 6 Metern ausgegangen werden kann, mit der Begründung, dass die empirische Methode natürlicherweise eine höhere Schwankungsbreite aufweist und aufgrund der Grösse des Gewässers weniger stark gewichtet wird. Das Gutachten ist teilweise schwer nachvollziehbar, da die Methodenwahl, die Herleitung der Basisdaten sowie die Berechnungen nur sehr knapp oder gar nicht erläutert werden. Auch das Gutachten konnte somit nicht genügend plausibel und nachvollziehbar darstellen, warum der Diegterbach lediglich eine natürliche Gerinnesohlenbreite von 5 Meter ausweisen soll. Schon der Nachweis der natürlichen Gerinnesohlenbreite muss deshalb als ungenügend beurteilt werden. In der Folge kann der von der Gemeinde Zunzgen, aus der von ihr zu Grunde gelegten, natürlichen Gerinnesohlenbreite abgeleitete Gewässerraumbreite nicht genehmigt werden. Um die richtige Methodenwahl zur Festlegung der natürlichen Gerinnesohlenbreite für den Diegterbach und das Gutachten der Gemeinde beurteilen zu können, beauftragte das ARP seinerseits das Ingenieurbüro Hunziker, Zarn & Partner (HZP), die natürliche Gerinnesohlenbreite des Diegterbachs zu eruieren und auf die Wahl der richtigen Methode näher einzugehen. Das Gutachten der HZP (Ermittlung der natürlichen Sohlenbreite vom 2. Dezember 2020) kam zum Schluss, dass die natürliche Gerinnesohlenbreite des Diegterbachs zwischen 8 und 11 Metern liegt und unterstützt damit die Annahme des ARP. Werden die eruierten Werte von 8 bis 11 Metern mit den morphologischen Erkenntnissen des Ist-Zustands des Diegterbachs verglichen, kann davon ausgegangen werden, dass sie in einer plausiblen Grössenordnung liegen. Weiter sind die Ergebnisse des Fachgutachtens (HZP) mit den anhand der Korrekturfaktormethode berechneten Breiten (7,5 m bis 12 Meter) vergleichbar. Aufgrund der dargelegten Erläuterungen und Ergebnissen ist davon auszugehen, dass die Gemeinde die natürliche Gerinnesohlenbreite des Diegterbachs mit einer Breite von 5 Metern zu gering bemessen hat. Für weitere Erläuterungen wird auf das Schreiben vom ARP (10. Juni 2020) und das Gutachten der HZP (2. Dezember 2021) verwiesen. 1.4 Dicht überbautes Gebiet am Diegterbach In sogenannten «dicht überbauten Gebieten» kann der Gewässerraum im Sinne einer Ausnahme reduziert bzw. den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist (Artikel 41c Absatz 1 GSchV). «Dicht überbautes Gebiet» liegt dann vor, wenn der Gewässerraum bereits mehrheitlich mit Bauten überbaut ist, die Grundstücke in der Regel in einer Kern- oder Zentrumszone liegen, die Grundstücke in der Umgebung mehrheitlich überbaut sind oder ein raumplanerisches Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums besteht (vgl. BGE 143 II 77 E. 2. mit Verweisen auf die Rechtsprechung zum Thema «dicht Überbaut»). Das heisst, die GSchV ermöglichst dort eine Ausnahme von den Mindestbreiten, wo der
RRB Nr. 2021-807 vom 8. Juni 2021
3/6
Gewässerraum die natürlichen Funktionen auf lange Sicht, aufgrund eines entsprechenden Vorbestandes von Bauten im Gewässerraum, nicht erfüllen kann. Das wichtigste Kriterium für die Abgrenzung des dicht überbauten Gebiets ist die konkrete Bebauungssituation bzw. der Vorbestand an Bauten im betroffenen Uferabschnitt (mehr als 50 Prozent der Hauptbauten im Gewässerraum). Dabei sind beide Ufer separat zu betrachten. Nicht relevant sind allfällige Uferverbauungen oder das Fehlen von Aufwertungspotential im Uferbereich. Die Kernzone von Zunzgen weist entlang des Diegterbachs eine eher lockere Bebauungsstruktur auf. Die meisten Gebäude wurden rechtsseitig des Diegterbachs in einem grosszügigen Abstand (zwischen 6 bis 12 Meter) zum Gewässer erstellt, wodurch diverse Grün- und Freiräume vorhanden sind. Der Gewässerraum wird in der vorliegenden Planung nur durch ein Gebäude (Parzelle Nr. 1064) tangiert. Linksseitig des Diegterbachs verläuft die Hauptstrasse. Wird der Betrachtungsperimeter auf das gesamte Siedlungsgebiet ausgedehnt, liegen linkseitig vereinzelte Gebäude (Parzelle Nr. 1252), rechtsseitig weitere drei Gebäude (Parzellen Nrn. 1231, 1232 und 1233) im Gewässerraum. Mit dem geringen Vorbestand an Hauptbauten im Gewässerraum sowie den teilweise grösseren Freiräumen entlang des Diegterbachs innerhalb des Siedlungsgebiets sind die Kriterien für ein «dicht überbautes Gebiet» weder für die Kernzone noch für das gesamte Siedlungsgebiet erfüllt. Unter Einbezug der vorangegangenen Erläuterung kann die Kernzone bzw. das Siedlungsgebiet von Zunzgen entlang des Diegterbachs nicht als «dicht überbautes Gebiet» im Sinne der GSchV beurteilt werden. Eine Reduktion der Gewässerraumbreite an die baulichen Gegebenheiten widerspricht deshalb den Vorgaben der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes. 1.5
Verzicht Gewässerraum entlang des eingedolten Nästelbächli im Bereich der Parzellen Nrn. 1355, 1357 und 1358. Das Gewässerschutzgesetz verlangt in Artikel 38 auf lange Sicht eine Ausdolung der eingedolten Gewässer. Gemäss Gewässerschutzverordnung kann entlang von eingedolten Gewässern auf die Gewässerraumfestlegung verzichtet werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Artikel 41a Absatz 5 GSchV). Voraussetzung für eine solche Ausnahme ist in jedem Fall die Durchführung einer umfassenden Interessensabwägung im Sinne der Raumplanungsverordnung (Artikel 3 RPV), die aufzeigt, dass einem Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Gemeinde Zunzgen möchte im Bereich der Parzellen Nrn. 1355, 1357 und 1358 auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichten. Als Begründung für diese Planungsmassnahme wird im Wesentlichen aufgeführt, dass eine Ausdolung nicht zu empfehlen ist, da dadurch das Schadensrisiko für die angrenzenden Gebäude der Hardstrasse erhöht werden könnte (vgl. technischer Bericht vom 5. November 2018; Berchtold und Tosini). Weiter wird aufgeführt, dass die Dole des Nästelbächlis im Bereich eines belasteten Standorts (kantonales Kataster der belasteten Standorte) liegt, wodurch bei einer offenen Wasserführung eine Verunreinigung des Fliessgewässers nicht ausgeschlossen werden kann. Aufgrund der Grösse des belasteten Ablagerungsstandorts sei auch eine Bachfreilegung an einer anderen Lage bzw. eine Verschiebung des Bachlaufs nicht möglich. Der erwähnte Ablagerungsstandort wird altlastenrechtlich als «Belastet, keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten» im Kataster der belasteten Standorte klassiert. Des Weiteren stellt ein belasteter Standort per se keinen Grund dar, auf eine Ausdolung zu verzichtet. Im Rahmen einer allfälligen Ausdolung müssen die Baumassnahmen so gestaltet werden, dass dadurch keine relevante Auswaschung von Schadstoffen bzw. keine Erosion von Abfällen ermöglicht wird, die dann einen Sanierungsbedarf des belasteten Standorts auslösen würden (Artikel 3 der Altlastenverordnung (AltlV)). Dieser Sanierungsbedarf kann allerdings auch im Laufe der Zeit durch Dichtigkeitsprobleme der Dole ausgelöst werden. Deshalb sind belastete Standorte, welche sich über einem Gewässer befinden, grundsätzlich als untersuchungsbedürftig zu klassieren. Die Lebensdauer von Ingenieursbauwerken (z. B. Eindolungen) ist grundsätzlich auf zwei Generationen beschränkt. Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass mit der Ausscheidung des Gewässerraums nicht über ein definitives Ausdolungsprojekt entschieden wir (vgl. Schreiben vom ARP vom 10. Juni 2020). Es wird lediglich der Raum für eine künftige Ausdolung, welche vom Gewässerschutzgesetz explizit
RRB Nr. 2021-807 vom 8. Juni 2021
4/6
verlangt wird (Artikel 38 GSchG), gesichert. Ob das Gewässer wirklich offen geführt werden kann, ist zu gegebener Zeit auf der Basis eines Projekts bzw. eines Variantenstudiums zu entscheiden. Würde sich zukünftige die Situation aufgrund neuer Erkenntnisse erheblichen ändern, ist der Gewässerraum neu zu beurteilen und gegebenenfalls anzupassen. Die im Planungsbericht aufgeführte Interessensabwägung ist unvollständig (nicht alle Interessen ermittelt) und fehlerhaft (ungenügende Abwägung, falsche Gewichtung), da vor allem die privaten und finanziellen Interessen, das Hochwasserrisiko sowie die Problematik der bestehenden Altlasten im Bereich der Dole stark gewichtet werden. Die Interessen im Sinne des Gewässerraums (Freihaltung, Raumbedarf für Revitalisierungen, Vernetzung, Natur- und Landschaftsschutz) wurden dabei vernachlässigt. Insbesondere das Ausdolungspotenzial respektive die Bedeutung dieses Abschnitts als Verbindung zwischen den offen fliessenden Abschnitten oberhalb und unterhalb wurden dabei zu wenig beachtet bzw. gewichtet. Eine eigentliche Abwägung der verschiedenen relevanten Interessen hat nicht stattgefunden. Die Interessensabwägung ist somit ungenügend. Überwiegenden Interessen, die einen Verzicht auf den Gewässerraum rechtfertigen würden, werden nicht nachgewiesen. 1.6 Zusammenfassend kann der Gewässerraum entlang des Diegterbachs sowie der Verzicht entlang des eingedolten Nästelbächlis nicht genehmigt werden. Der Gemeinderat wird beauftragt, entlang des Diegterbachs und des Nästelbächlis den minimalen Gewässerraum im Sinne von Artikel 41a Absatz 2 der Gewässerschutzverordnung auszuscheiden. Solange der Gewässerraum nicht ausgeschieden ist, gelten die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG Es wird darauf hingewiesen, dass im Kantonalen Richtplan (KRIP) vom 8. September 2010 entlang des Diegterbachs in der Gemeinde Zunzgen «Aufwertung Fliessgewässer» festgelegt ist. Wo der KRIP «Aufwertung Fliessgewässer» (Objektblatt L 1.1) ausweist, ist die Sicherung genügend breiter Uferbereiche zwecks Aufwertungsmöglichkeiten besonders vordringlich. In diesen Bereichen sind die Gemeinden verpflichtet, im Rahmen der Nutzungsplanung die Voraussetzungen zu schaffen, dass die Fliessgewässer in ihrem natürlichen Zustand erhalten oder wiederhergestellt werden. Im Weiteren wird auf die Erwägungen unter Ziffer 1. verwiesen. 2.
Beschluss
://:
1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Zunzgen am 18. September 2019 beschlossene Mutation des Zonenplans Siedlung Mutation 2019 «Gewässerraum» und der Mutation des Teilzonenplans Ortskern Mutation 2019 «Gewässerraum» wird gestützt auf § 2 RBG im Sinne der Erwägungen mit nachstehenden Ausnahmen genehmigt und damit verbindlich erklärt. Ausnahmen: Von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung zurückgewiesen werden (im Plan rot gestrichen): a) Festlegung des Gewässerraum entlang des Diegterbachs innerhalb des Siedlungsgebiets der Gemeinde Zunzgen. b) Verzicht auf die Ausscheidung des Gewässerraums für das eingedolte Nästelbächli im Bereich der Parzellen Nrn. 1355, 1357 und 1358. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 74/ZPS/2/6 (Zonenplan Siedlung Mutation 2019 Gewässerraum) und 74/TZPS/1/3 (Teilzonenplan Ortskern Mutation 2019 Gewässerraum) versehenen Exemplare der Pläne. 3. Der Gemeinderat wird angewiesen, die von den Ausnahmen in Ziffer 1 dieses Beschlusses betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die entsprechenden Nichtgenehmigungen zu informieren und auf die untenstehende Rechtsmittelbelehrung
RRB Nr. 2021-807 vom 8. Juni 2021
5/6
aufmerksam zu machen. Eine Kopie der Mitteilung ist zur Orientierung dem Amt für Raumplanung, Kreuzbodenweg 2, 4410 Liestal, zuzustellen. 4. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrats im Amtsblatt zu veröffentlichen. 5. Die Gemeinde wird angewiesen, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen und Nichtgenehmigungen) zu übernehmen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler: – Gemeinderat Zunzgen, 4455 Zunzgen – Stierli+Ruggli, Ingenieure + Raumplaner AG, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Raumplanung ([email protected]) – Bau- und Umweltschutzdirektion ([email protected])
Die Landschreiberin:
RRB Nr. 2021-807 vom 8. Juni 2021
6/6
Kantonsgerichtsurteil
+
Kantonsgericht Basel-Landschaft Abtei I u ng Verfa ss u n gsund Verwaltungsrecht
810 21 147
Urteil vom 7. September 2022 Besetzung
Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Hans Furer, Daniel Häring, Daniel Noll, Gerichtsschreiber Stefan Suter
Beteiligte
Einwohnergemeinde Zunzgen, Alte Landstrasse 5, Postfach, 4455 Zunzgen, Beschwerdeführerin, vertreten durch Michael Kunz, Advokat, Schulgasse 8, 4455 Zunzgen gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Afficher tout le texte
Betreff
Mutation "Gewässerraum" zum Zonenplan Siedlung und Teilzonenplan Ortskern (RRB Nr. 807 vom 8. Juni 2021)
A.
Die Einwohnergemeindeversammlung Zunzgen beschloss am 18. September 201g eine Teilrevision der Zonenvorschriften Siedlung, darunter auch die Ausscheidung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet. Nach einer zwischenzeitlichen Sistierung des Genehmigungsverfahrens beantragte der Gemeinderat Zunzgen mit Eingabe 12. Februar 2021 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) die Genehmigung der von der Gemeindeversam mlung beschlossenen Gewässerraumfesfl eg ung.
B.
L
Mit Beschluss Nr. 807 vom Juni 2021 genehmigte der Regierungsrat die am 18. September 2019 beschlossene Mutation des Zonenplans Siedlung Mutation 2019 "Ge-
wässerraum" sowie die Mutation des Teilzonenplans Ortskern Mutation 2019 "Gewässer-
raum" im Sinne der Erwägungen mit Ausnahmen und erklärte die Pläne damit für verbindlich. Von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung zurückgewiesen wurden die Festlegung des Gewässerraums entlang des Diegterbachs und der Verzicht auf die Ausscheidung des Gewässerraums für das eingedolte Nästelbächli im Bereich der Parzellen Nrn. 1355, 1357 und 1358. Zu diesen Ausnahmen erwog der Regierungsrat im Wesenflichen, die von der Gemeinde gewählten Methoden zur Ermittlung der natürlichen Gerinnesohlenbreite für den Diegterbach respektive das Ergebnis seien weder plausibel noch nachvollziehbar. Gestützt auf ein vom Amt für Raumplanung (ARP) eingeholtes externes Gutachten sei davon auszugehen, dass die Gemeinde die natürliche Gerinnesohlenbreite mit einer Breite von 5 m deutlich zu gering bemessen habe. Die auf dieser Grundlage festgelegte Gewässerraumbreite könne deswegen nicht genehmigt werden. Die Kernzone von Zunzgen entlang des Diegterbachs könne weiter nicht als dicht überbautes Gebiet beurteilt werden, weshalb die Reduktion des Gewässerraumbreite in diesem Bereich den Vorgaben der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes widerspreche. Der Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraums auf einzelnen Parzellen beim Nästelbächli werde sodann von der Gemeinde damit begründet, das eine Ausdolung nicht zu empfehlen sei. Mit der Ausscheidung des Gewässerraums werde aber nicht über ein definitives Ausdolungsprojekt entschieden. Es werde lediglich der Raum für eine allfällige künftige Ausdolung, welche vom Gewässerschutzgesetz explizit verlangt werde, gesichert. Überdies sei die im Planungsbericht aufgeführte lnteressenabwägung unvollständig und fehlerhaft. Überwiegende lnteressen, die einen Verzicht auf die Ausscheidung rechtfertigen würden, seien nicht nachgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 haldie EinwohnergemeindeZunzgen, vertreten durch Michael Kunz, Advokat in Zunzgen, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Regierungsrats vom 8. Juni 2021 insoweit aufzuheben, als der Festlegung des Gewässerraums durch die EinwohnergemeindeZunzgen die Genehmigung versagt wird, und es sei der von der Einwohnergemeinde am 18. September 2019 beschlossene Gewässerraum entlang des Diegterbachs sowie der Verzicht auf Festlegung eines Gewässerraums entlang des Nästelbächlis im Bereich der Parzellen Nrn. 1355, 1357 und 13582u genehmigen. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies alles habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen. ln der Beschwerdebegründung vom 18. August 2021 macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, die von ihr vorgenommene Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite beruhe auf nachvollziehbaren und plausiblen wissenschaftlichen Grundlagen. Das von ihr in Auftrag gegebene wasserbauliche Fachgutachten habe eine natürliche Gerinnesohlenbreite von 5 m bis 6 m ergeben. Die im angefochtenen Entscheid geäusserte Kritik an diesem Gutachten erschöpfe sich in Vermutungen und wissenschaftlich nicht belastbaren Aussagen. Das vom Amt für Raumplanung eingeholte Gutachten, das je nach Berechnungsformel auf eine Gerinnesohlenbreite von 10.4 m bis 21.2m komme, sei mit erheblichen Zweifeln belastet und nicht schlüssig. Gemäss ihrem eigenen Gutachter resultierten die Unterschiede aus der lnterpretation der Methoden resp. deren An-
Seite 2 / 19
wendbarkeit. lnsbesondere die empirischen Formeln, die für grössere Fliessgewässer hergeleitet worden seien, würden vom Gutachter der Gemeinde entschieden abgelehnt. Die Methode zur Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es liege in der Autonomie der Gemeinde, die richtige Methode zu bestimmen. Der Regierungsrat sei nicht berechtigt, mittels Nichtgenehmigung in die Gemeindeautonomie einzugreifen und das aus seiner Sicht richtige Resultat vorzuziehen. Weiter sei praktisch das gesamte Siedlungsgebiet entlang des Diegterbachs dicht überbaut. Die von der Gemeinde beschlossenen Reduktionen des Gewässerraums seien wohlbegründet und auch im lnteresse der inneren Siedlungsentwicklung. Auf einem eingedolten Abschnitt des Nästelbächlis habe die Gemeinde zudem berechtigterweise auf die Ausscheidung des Gewässerraums verzichtet, da die Dole entlang der Baugebietsgrenze führe und die drei betroffenen parzellen überbaut seien. Der Verzicht auf einen Gewässerraum im Baugebiet beeinträchtige eine allfällige spätere Freilegung des Gewässers in der benachbarten Landwirtschaftszone nicht. Der Regierungsrat gewichte das lnteresse an einer Ausdolung zu Unrecht höher als die damit verbundenen Risiken und das damit einhergehende schadenspotential.
D.
Der Regierungsrat schliesst in der Vernehmlassung vom 22. Oktober 2021 auf voll umfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Er führt im Wesenflichen aus, beim Diegterbach sei im gesamten Gemeindegebiet kein naturnaher, unverbauter Abschnitt mit einer dynamischen Wasserspiegelbreite vorhanden. Die natürliche Gerinnesohlenbreite müsse deswegen hergeleitet werden, wobei die kantonale Praxis die Verwendung eines Korrekturfaktors empfehle. Bei Anwendung dieser Methode ergebe sich je nach Abschnitt eine Breite zwischen 7.5m und 12 m. Die von der Beschwerdeführerin gewählten Methoden (Vergleich mit historischen Karten sowie natürliche Vergleichsstrecke) seien weder plausibel noch nachvollziehbar. So sei der Diegterbach bereits zu früheren ZeiIen ziemlich stark verbaut gewesen. Die von der Beschwerdeführerin sodann als Referenz genutzten natÜrlichen Abschnitte des Diegterbachs im Diegtertal seien aus geomorphologischen Gründen (Abflussregime, Einzugsgebiet, Gefälle usw.) nur bedingt mit den Abschnitten innerhalb der Gemeinde Zunzgen vergleichbar. Der Bach weise bereits in seinem nicht natürlichen, verbauten lst-Zustand auf mehreren Abschnitten eine Breite von 6 m auf, weshalb die von der BeschwerdefÜhrerin eruierte natürliche Gerinnesohlenbreite von b m erst recht nicht plausibel sei. Das von der Gemeinde nachträglich in Auftrag gegebene Gutachten zeige im Ergebnis eine natürliche Gerinnesohlenbreite von 5.5 m (hydraulische Methode) resp. 4 m bis 11 m (empirische Methode). Darin würden die Methodenwahl, Basisdaten sowie Berechnungen allerdings nur sehr knapp oder gar nicht erläutert. Der Nachweis der natürlichen Gerinnesohlenbreite habe deshalb als ungenügend beurteilt werden müssen. Das im Auftrag des Amts für Raumplanung erstellte Gutachten habe eine Breite von 8 m bis 11 m ergeben und stütze damit die Schlussfolgerung, dass kein plausibles Resultat vorliege. Aufgrund der ungenügenden Eruierung der natürlichen Gerinnesohlenbreite habe der Gewässerraum nicht bundesrechtskonform ausgeschieden werden können, weshalb mit der Rückweisung zur Überarbeitung keineswegs in die Gemeindeautonomie eingegriffen werde. Unter Verweis auf
Seite 3 / 19
die Ausführungen im angefochtenen Entscheid hält der Beschwerdegegner schtiesslich daran fest, dass die Ausscheidung des Gewässerraums für das eingedolte Nästelbächli ebenfalls zur Überarbeitung zurückzuweisen gewesen sei.
E.
Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 8. Juni 2021 haben neben der Gemeinde auch eine Reihe von betroffenen Einwohnern Beschwerde erhoben (Verfahren Nr.810 21 150 sowie Nr. 810 21 154 bis 157). Das Kantonsgericht behandelt die Beschwerden - soweit noch hängig - gemeinsam und weist sie mit heutigem Urteilsdatum ab, soweit es darauf eintritt.
Das Kantonsgericht zieht i n E rw ä g u n g
1.
Gemäss $ 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 istgegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Die Nichtgenehmigung von kommunalen Nutzungsplanungen gilt nach ständiger Rechtsprechung als aufsichtsrechtliche Massnahme des Kantons, zu deren Anfechtung die Gemeinde nach Art. 47 Abs. 1 lit. c VPO legitimiert ist. Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde verdrängt in diesem Bereich die Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie nach S 41 VPO (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE Wl, vom 4. November 2020 [810 20 65] E. 1 ; KGe W vom 8. Mai 2019 [810 18 1 53] E. 1 .2; BLVGE 200212003 Nr.6.1.3 E. l.1b). Die Beschwerdeführerin istdemnach befugt, gegen die teilweise Nichtgenehmigung des in der Planung ausgeschiedenen Gewässerraums venvaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zu erheben. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss $ 45 Abs. 1 lit. a und b VPO grundsätzlich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Nach Art. 33 Abs.3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni '1979 hat das kantonale Recht allerdings die volle Überprüfung von Verfügungen und Nutzungsplänen durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Beurteilt der Regierungsrat die Nutzungsplanung nicht im Rahmen des Rechtsmittel-, sondern des Genehmigungsverfahrens, so liegt keine diesen Anforderungen genügende volle Überprüfung vor. Das Kantonsgericht hat in diesen Fällen von Bundesrechts wegen als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz eine freie Ermessens- und Zweckmässigkeitskontrolle vorzunehmen, auch wenn ihm eine solche im Allgemeinen nicht zusteht (vgl. KGE VV vom 4. November 2A2O [810 20 65] E. 2.3; KGE W vom 19. Oktober 2016 l81O 15 2571E. 2.3; KGE W vom 10. April 2013 [810 12 2701E.2.3).
Seite 4 / 19
3.
Der im Rahmen eines indirekten Gegenentwurfs zur (später zurückgezogenen) Volksinitiative "Lebendiges Wasser" neu in das Gesetz eingefügte Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 verpflichtet die Kantone, nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen. Dieser Gewässerraum gewährleistet nach Art. 36a Abs. 1 GSchG die natürlichen Funktionen der Gewässer (lit. a), den Schutz vor Hochwasser (lit. b) und die Gewässernutzung (lit. c). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG). Die Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 macht in den ArL. 41a (Fliessgewässer) und Art. 41b (stehende Gewässer) detaillierte (Minimal-)Vorgaben für die Ausscheidung des Gewässerraums. Die Übergangsbestimmungen der GSchV zur Anderung vom 4. Mai 2011 schreiben den Kantonen vor, den Gewässerraum bis Ende Dezember 2018 festzulegen. Ausserhalb der Bauzonen setzt der Kanton Basel-Landschaft diese Vorgaben des Bundesrechts um, indem er den Gewässerraum in der Form kantonaler Nutzungspläne ausscheidet (vgl.S 12a Abs. 1 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes [RBG] vom 8. Januar 1998). Der Gewässerraum innerhalb des Siedlungsgebietes und in Bauzonen ausserhalb des Siedlungsgebietes wird von den Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung ausgeschieden ($ 12a Abs.2 RBG). Die kommunale Planung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates, der sie auf ihre Rechtmässigkeit und - sofern kantonale Anliegen betroffen sind - auf ihre Zweckmässigkeit prüft (vgl. $ 31 Abs. 5 RBG; Art. 26 RPG).
4.
Umstritten ist zunächst die Gewässerraumausscheidung am Diegterbach.
4.1 Der Gewässerraum besteht aus dem Raum für eine natürliche Gerinnesohle und den beiden Uferbereichen. Er stellt einen Korridor dar, wobei das Gerinne nicht in der Mitte dieses Korridors liegen muss. Mit der Sicherung des Raumbedarfs der oberirdischen Gewässer soll für die Gewässer hinreichend Fläche reserviert werden, damit sie ihre vielfältigen Funktionen erfüllen können. Der Gewässerraum gewährleistet damit die natürlichen Funktionen des Gewässers: Den Transport von Wasser und Geschiebe, die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt in den aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensräumen, die Entwicklung standorttypischer Lebensgemeinschaften, die dynamische Entwicklung des Gewässers und die Vernetzung der Lebensräume. Der Gewässerraum gewährleistet auch den Schutz vor Hochwasser; ein ausreichender Gewässerraum dient der Gefahrenprävention und ermöglicht es, erforderliche Hochwasserschutzbauten wesentlich kostengünstiger zu erstellen (Bundesamt für Umwelt [BAFU], Erläuternder Bericht zur lnitiative "Schutz und Nutzung der Gewässer" 107.4921- Anderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung vom 20. April2011, S. 10 [zit. Erläuternder Bericht]).
4.2 ln Art. 41a GSchV wird der Gewässerraum für Fliessgewässer konkretisiert. Danach muss der Gewässerraum eine von der Gerinnesohle abhängige Mindestbreite aufweisen.
Seite 5 / '19
Art.41a Abs. 1 und 2 GSchV bezeichnen die minimale Breite des Gewässerraums, die (vorbehältlich von Abs. 4) nicht unterschritten werden dar-f. Abs. 1 findet auf Fliessgewässer in bestimmten, für die Förderung der Biodiversität vorrangigen Gebieten Anwendung, Abs. 2 betrifft die übrigen Fliessgewässer. Die nach diesen Absätzen berechnete Breite des Gewässerraums muss gemäss Art. 41a Abs. 3 GSchV erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser (lit. a), des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes (lit. b) und der Schutzziele von Objekten nach Abs. 1 sowie anderer überwiegender lnteressen des Natur- und Landschaftsschutzes (lit. c). ln dicht überbauten Gebieten kann die Breite des Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist (Art.41a Abs. 4 lit.a GSchV). Schliesslich kann unter anderem dann ganz auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer eingedolt ist und keine überwiegenden lnteressen entgegenstehen (Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV).
4.3
Ausgangspunkt für die Bestimmung des Gewässerraums bildet die natürliche Gerinnesohlenbreite eines Fliessgewässers. Die natürliche Gerinnesohlenbreite ist die natürliche mittlere Breite der Gewässersohle innerhalb eines ausgewählten Gewässerabschnittes. Die Gewässersohle entspricht jenem Bereich, welcher in der Regel bei bettbildenden Abflüssen (mittlere Hochwasser mit einer Wiederkehrperiode von zwei bis fünf Jahren) umgelagert wird und somit frei von höheren Wasser- und Landpflanzen ist (vgl. Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz [BPUK]/Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren ILDKI/ BAFU/Bundesamt für Raumentwicklung [ARE]/Bundesamt für Landwirtschaft [BLW], Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, 201g, Modul 1, S. 14 [zit. Modulare Arbeitshilfe]; Urteil des BGer 1C_45312020, 1C_69312Q20 vom 21. September 2021 [zur Publ. vorgesehen] E.5.3). Ein naturnahes Fliessgewässerwird auf seinem Lauf meist unterschiedlich breite Gerinnesohlen ausbilden (sog. Breitenvariabilität). Das Bachbett entspricht bei naturnahen Fliessgewässern in der Regel der natürlichen Gerinnesohlenbreite. Begradigte und verbaute Fliessgewässer hingegen weisen oft eine eingeschränkte oder gar fehlende Breitenvariabilität auf und ihre Sohlenbreite entspricht nicht mehr der natürlichen Gerinnesohlenbreite. ln solchen Fällen muss die natürliche Gerinnesohlenbreite hergeleitet werden (Modulare Arbeitshilfe, a.a.O., Modul 2,5.4). Als in der Praxis bewährte Ansätze nennt die modulare Arbeitshilfe die Bestimmung anhand der Breite naturnaher/natürlicher Vergleichsstrecken (Referenzstrecken), den Einbezug historischer Dokumente (2.8. historische Karten und Bilder, Plangrundlagen von früheren Wasserbauprojekten), die Verwendung verschiedener hydraulischer/empirischer Methoden sowie die Anwendung eines Korrekturfaktors (Multiplikation mit der effektiven Breite). Letzterer beträgt bei eingeschränkter Breitenvariabilität 1.5 und bei fehlender Breitenvariabilität 2.0 (Modulare Arbeitshilfe, a.a.o., Modul 2, s. 4; so auch BAFU, Erläuternder Bericht, a.a.o., s. 11).
5.1
ln der Gemeinde Zunzgen ist der Diegterbach der prägende Hauptbach, der das Gemeindegebiet in der Talsohle des Diegtertals auf einer Länge von 2.1 km von Süden nach
Seite 6 / 19
Norden quert. Er verläuft mitten durch das Siedlungsgebiet und ist auf der gesamten Strecke einseitig oder beidseitig verbaut, so dass er eine eingeschränkte bis nicht vorhandene Breitenvariabilität aufweist (vgl. GeoView BL, Datensatz "Wasserspiegel Breitenvariabilität"). Ein naturnaher, unverbauter Abschnitt mit einer dynamischen Wasserspiegelbreite ist im gesamten Gemeindegebiet nicht vorhanden. lnnerhalb des Siedlungsgebiets variiert die Sohlenbreite im lst-Zustand zwischen 4.0 m und 6.0 m, die mittlere Sohlenbreite beträgt 4.7 m. Dies führt gemäss den Übergangsbestimmungen zur Anderung vom 4. Mai 2011 der GschV zu einem heute geltenden übergangsrechtlichen Gewässerraum mit einer Breite zwischen 28 m und 34 m.
5.2 Die Gemeinde legte der Ausscheidung des Gewässerraums eine natürliche Gerinnesohlenbreite von 5 m zugrunde. Gemäss den Ausführungen im Planungsbericht vom 20. Februar 2020 geht sie davon aus, dass der Diegterbach ohne Verbauungen und in natürlichem Zustand eine Gerinnesohlenbreite von 5 m aufweisen würde. Dabei stützt sie sich auf historische Dokumente und Karten. Daraus lasse sich ableiten, dass die Verbauungen, die vor Jahrzehnten erfolgt seien, nicht zu einer massgeblichen Verringerung der Sohlenbreiten gefÜhrt bzw. die Abflussgeschwindigkeit nicht beeinflusst hätten. Diese Annahme werde gestützt durch den Vergleich mit ausserhalb des Siedlungsgebiets gelegenen Referenzstrecken. Entsprechend sei für die Berechnung der natürlichen Gerinnesohlenbreite die Anwendung eines - lediglich empfohlenen, aber gesetzlich nicht vorgeschriebenen - Korrekturfaktors nicht zweckdienlich, denn dadurch würde die natürliche Gerinnesohlenbreite in Zunzgen bis zu 10 m betragen, was unter Berücksichtigung der ausgeführten Punkte nicht nachvollziehbar sei. 5.3
Es trifft zu, dass die Anwendung der Korrektur-faktoren gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Die Korrekturfaktoren basieren auf der Erfahrungstatsache, dass früher künstlich begradigte Gewässer eher verschmälertwurden, was aber nicht zwingend in jedem Einzelfall zutreffen muss. Sie erlauben im Allgemeinen eine einfache und standardisierte Herleitung der natürlichen Sohlenbreite bei verbauten Fliessgewässern. Auf spezielle Situationen können sie allerdings nicht unbesehen und ohne Plausibilisierung durch andere Ansätze angewendet werden (vgl. Urteil des BGer 1C_45312020, 1C_69312020 vom 21. September 2021 [zur Publ. vorgesehen] E. 6.4). Die Planungsbehörde ist dementsprechend je nach Konstellation berechtigt oder gar verpflichtet, die Gerinnesohlenbreite unter Verzicht auf abstrakte Korrekturfaktoren konkret herzuleiten. Dabei ist sie aber in der Wahl der Methode nicht frei. Entgegen der Auffassung der Gemeinde kann die Behörde nicht nach Belieben denjenigen Ansatz wählen, der das von ihr gewünschte Ergebnis liefert. Vielmehr sind sämtliche zielführenden Methoden adäquat zu berücksichtigen. Situationsabhängig sind die verschiedenen geeigneten Methoden ergänzend zu kombinieren, gegeneinander abzuwägen und gegenseitig zu plausibilisieren (vgl. Modulare Arbeitshilfe, a.a.O., Modul 2, 5.4 ff.; Urteil des BGer 1C_45312020, 1C_69312020 vom 21. September 2021 [zur Publ. vorgesehen] E.5.3). lm Rahmen dieser Analyse sind die Vorgehensweise sowie die einzelnen Abwägungsschritte
Seite 7 / 19
nachzuzeichnen und die getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar zu begründen. Die den einzelnen Arbeitsinstrumenten zugrunde gelegten Parameter (2.8. die Auswahl von Referenzstrecken oder die angenommenen morphologischen Eigenschaften) müssen transparent hergeleitet und ausgewiesen werden, damit das Ergebnis für Dritte - zumindest für Fachleute - nachträglich überprüfbar ist. Abweichungen von allgemein akzeptierten methodischen Standards bedürfen einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Als Richtschnur gilt. Je ungewöhnlicher das ermittelte Resultat ausfällt, je weiter es von den aufgrund der Korrekturfaktoren grundsätzlich zu erwartenden Werten abweicht, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung und Plausibilisierung der ermittelten natürlichen Sohlenbreite zu stellen.
5.4
Das im Planungsbericht festgehaltene Vorgehen der Gemeinde erfüllt die soeben skizzierten Anforderungen an die Herleitung der natürlichen Gerinnesohlenbreite unter Verzicht auf die Korrekturfaktoren augenscheinlich nicht. Dies beginnt schon damit, dass als Ausgangspunkt für sämtliche nachfolgenden Überlegungen auf zwei historische Karten abgestellt wird (Siegfriedkarte von '1877 und ein Ausführungsplan für die Verlegung von Wasserleitungen aus dem Jahr 1947). Nach den in dieser Hinsicht unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Amtes für Raumplanung (Schreiben des ARP vom 10. Juni 2020, S.3) und im angefochtenen Entscheid (E. 1.3) zeigen beide Karten, insbesondere jene aus dem Jahr 1947, einen bereits verbauten Zustand. lnwiefern diese historischen Dokumente geeignet sein sollen, um daraus die natürliche Breite des Bachs herauszulesen, erschliesst sich nicht. Ausserdem leuchtet der Einwand der Fachbehörde ein, dass die Siegfriedkarte ohnehin nicht ausreichend genau ist, um daraus die Breite des Gewässers präzise abzulesen. Die Gemeinde sieht ihre aus den historischen Karten gewonnenen Erkenntnisse sodann bei einem Vergleich mit Referenzstrecken bestätigt, da diese eine vergleichbare Breite aufwiesen. Näher genannt werden einzig eine nicht genau lokalisierte Strecke talaufwärts ausserhalb des Siedlungsgebiets in Tenniken sowie der Bereich der Mündung des Diegterbachs in die Ergolz im Ortskern von Sissach. Der Mündungsbereich weist jedoch seinerseits durchgehend eine eingeschränkte Breitenvariabilität auf (vgl. GeoView BL, Datensatz "Wasserspiegel Breitenvariabilität"), weshalb er bereits aus diesem Grund nicht als natürliche Vergleichsstrecke taugt. Ausserhalb des Siedlungsgebiets in Tenniken finden sich weiter nur kurze Abschnitte, die nicht verbaut sind. Sie weisen zwar ein teilweise ähnliches Gefälle auf, jedoch kann die Ökomorphologie nicht mit dem Verlauf des Diegterbachs in Zunzgen verglichen werden, weil sich die Eigenschaften des Einzugsgebiets als auch die Abflussmenge wesentlich anders präsentieren (vgl. Schreiben des ARP vom 10. Juni 2020, S.3). Weitergehende Darlegungen zur Herleitung der natürlichen Gerinnesohlenbreite enthält der Planungsbericht nicht.
5.5 lm Laufe des Genehmigungsverfahrens holte die Gemeinde "zur Ergänzung und Prüfung der Plausibilität der bisherigen Resultate" das wasserbauliche Fachgutachten der Gruner BöhringerAG vom 18. September 2020 ein. Dieses kommt zum Ergebnis einer natürli-
Seite 8 / 19
chen Gerinnesohlenbreite von 5.5 m (hydraulische Methode) resp. 4 m bis 11 m (empirische Methode). Wie letztere Werte zustande gekommen sind, wird nicht nachvollziehbar begründet, hatten die dokumentierten Berechnungsformeln doch Breiten zwischen 11m und 14m resp. 14m und 18 m ergeben. Bei der hydraulischen Methode wird ausgeführt, es sei eine natürliche Gerinnesohlenbreite von ca. 5.5 m er-forderlich, um ein 1O0-jähriges Hochwasser abzuleiten. Damit wird aber eine andere als die sich konkret stellende Frage beantwortet (vgl. zur Definition der natürlichen Gerinnesohlenbreite vorne E. 4.3).
5.6
Es bleibt festzuhalten, dass die Herleitung der natürlichen Sohlenbreite, so wie sie die Gemeinde vorliegend vorgenommen hat, unter verschiedenen Aspekten nicht bundesrechtskonform ist. Es fehlt bezüglich Methodik an einem ganzheitlichen Vorgehen, das die verschiedenen geeigneten Methoden ergänzend kombiniert und gegeneinander abwägt. Stattdessen wurden im vorliegenden Fall mit den historischen Karten und Referenzstrecken nur zwei Methoden berücksichtigt, deren grundsätzliche Eignung wie oben aufgezeigt zudem als höchst fragwürdig einzustufen ist. Die zusätzlichen Methoden wurden später lediglich nachgeschoben, offenkundig um das bereits feststehende Ergebnis zu bestätigen. Erfordert das Gesetz aber eine Abwägung, so haben die Methodenwahl und der Abwägungsvorgang strukturiert und in einem Akt, sprich im selben Verfahrensstadium, zu geschehen. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die einzelnen Wertungen und der eigentliche Abwägungsentscheid - so er denn überhaupt vorgenommen wurde - nicht offengelegt wurden. Die GrÜnde für die Methodenwahl, die verwendeten Basisdaten sowie Berechnungen werden nur sehr knapp oder gar nicht erläutert, so dass das Ergebnis letztlich nicht sachgerecht nachvollziehbar ist. An die Transparenz und Begründungsdichte sind vorliegend angesichts des ermittelten Resultats besonders hohe Ansprüche zu stellen, denn die von der Gemeinde ermittelte Sohlenbreite von 5 m liegt deutlich ausserhalb der unter Zugrundelegung der Korrekturfaktoren zu erwartenden Bandbreite und ist unter verschiedenen Gesichtspunkten unplausibel, wie der Beschwerdegegner zutreffend erkannt hat. So weist der Diegterbach im Bereich des Siedlungsgebiets heute mehrere Abschnitte auf, die eine gemessene (effektive) Sohlenbreite von 6 m in einem nicht natürlichen, verbauten Zustand erkennen lassen. Weiter ist der Umstand, dass Gebäude und Strassen seit 1880 immer näher an den Diegterbach gebaut wurden (vgl. Schreiben des ARP vom 10. Juni 2020, S.3), ein deutlicher Hinweis darauf, dass das Gewässer vor der Verbauung mehr Raum beanspruchte. Auch das in der Naturgefahrenkarte ausgewiesene Hochwasserdefizit und die Erosionstendenz auf beiden Uferseiten weisen darauf hin, dass dem Bach ursprünglich mehr Platz zur Verfügung stand. Schliesslich zeigen die empirischen Ansätze sowohl im vom Amt für Raumplanung eingeholten Gutachten der Hunziker, Zarn & Partner AG vom 2. Dezember 2020 als auch im von der Gemeinde vorgelegten Gutachten eine markant höhere Sohlenbreite. Mit dem blossen Vorbringen im Planungsbericht, es sei schlicht nicht nachvollziehbar, dass der Diegterbach in seinem natürlichen Zustand praktisch doppelt so breit gewesen sein soll wie heute, werden die diesbezüglichen Diskrepanzen jedenfalls nicht ausgeräumt. Bereits die vorstehend aufgeführten formellen Mängel bei der Herleitung der natürlichen Gerinnesohlenbreite führen
Seite 9 / 19
dazu, dass die darauf basierende Planung nicht genehmigungsfähig ist. Auf die beantragte Einholung eines gerichtlichen Gutachtens kann deshalb verzichtet werden, zumal die von der Gemeinde vorgelegte Planungsgrundlage mangels Transparenz einer integralen fachlichen Nachprüfung gar nicht zugänglich ist. Die Gemeinde wird die natürliche Gerinnesohlenbreite des Diegterbachs unter Beachtung der vorstehend aufgezeigten formalen Vorgaben neu zu ermitteln haben, sollte sie weiterhin auf die Anwendung der Korrekturfaktoren verzichten wollen.
5.7
An dieser Konsequenz ändert auch die in der Beschwerde angerufene Gemeindeautonomie nichts. Die Gemeindeautonomie gewährleistet nach Massgabe des kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrechts im Autonomiebereich einen Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts (KGE W vom 6. April 2022 l81O 21 11Ol E.4.2; BGE 1 47 I 136 E. 2.1; BGE 144 I 193 E.7.4.1). Die hier strittige Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite beschlägt jedoch nicht die Rechtsanwendung, sondern die Ermittlung des Tatsachenfundaments als Grundlage für die darauf basierende Planung. Bei der Sachverhaltsfeststellung kann es keinen Autonomiebereich im genannten Sinne geben.
6. Der am Diegterbach ausgeschiedene Gewässerraum ist des Weiteren auch unter dem Gesichtspunkt des raumplanerischen lnteressenabwägungsgebots offenkundig nicht genehmigungsfähig.
6.1 Bei der Ausscheidung des Gewässerraums handelt es sich um eine raumwirksame Tätigkeit, bei welcher der Planungsbehörde Handlungsspielräume eingeräumt werden (CuntsroeH FRtrzscHE, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich2016, Art.36a GSchG R2.39). Nach Art.3 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 haben die Behörden, denen bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zustehen, alle berührten lnteressen zu ermitteln, diese einzeln zu beurteilen und dabei besonders die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen zu berücksichtigen sowie den lnteressen aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend Rechnung zu tragen; diese lnteressenabwägung ist in der Begründung darzulegen (Art. 3 Abs. 2 RPV). Der Abwägungsvorgang umfasst somit drei Gedankenschritte: ln einem Selektionsvorgang sind zunächst die rechtlich anerkannten und sachlich erheblichen lnteressen zu ermitteln. Diese lnteressen sind in einem nächsten Schritt unter Rückgriff auf rechtlich ausgewiesene Massstäbe und mit Blick auf die möglichen Auswirkungen zu beurteilen. Schliesslich sind die ermittelten lnteressen zu optimieren, so dass sie mit Rücksicht auf die Beurteilung, die ihnen zuteil wurde, im Entscheid möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden können. Gesucht sind ausgewogene Lösungen, die den beteiligten lnteressen ein Maximum an Geltung eintragen und ein Minimum an Wirkungsverzicht aufnötigen (vgl. PtrRRr TsclRrururN, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, lnteressenabwägung, Zürich 2019, Art. 3 RPG Rz. 21ff .). Lenkender Massstab der
Seite 10 / 19
vorliegend vorzunehmenden umfassenden lnteressenabwägung ist das von Art. 36a GSchG verfolgte Anliegen der Verhinderung und Behebung nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer. Dabei gilt es zu beachten, dass die Bestimmungen zum Gewässerraum nach den Art. 36a Abs. 1 lit. a-c GSchG insbesondere der Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser und der Gewässernutzung und damit von Vornherein wichtigen öffentlichen Zwecken dienen (vgl. KGE W vom 28.März 2018 [8101T 116] E.5.4.1; BGE 139 ll 470 E.4.2; Urteil des BGer 1C 50512011 vom l.Februar 2012 E. 3.1 .3).
6.2 lm Planungsbericht vom 20. Februar 2020 wird ausgeführt, das Gewässer liege weder in einem Biotop von nationaler Bedeutung noch in einem kantonalen Naturschutzgebiet, in einer Moorlandschaft von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in einem Wasser- und Zugvogelreservat von internationaler oder nationaler Bedeutung, in einer Landschaft von nationaler Bedeutung oder in einem kantonalen Landschaftsschutzgebiet. Der minimale Gewässerraum habe daher nach Art. 41a Abs. 2 lit. a (richtig: lit. b) GSchV eine Breite von 19.5 m. Eine Verbreiterung des minimalen Gewässerraumes aufgrund von Revitalisierungsmassnahmen sei weiter nicht notwendig. Aktuell habe der Kanton keine konkreten Revitalisierungsprojekte, weshalb der minimale Gewässerraum ausreiche. Eine Verbreiterung zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser sei ebenfalls nicht notwendig. Die Bereiche, in denen die Gefahr durch Hochwasser erheblich sei, seien bei der Festlegung des Gewässerraums berücksichtigt worden und befänden sich innerhalb des Gewässerraumes. Zudem habe die Gemeinde gemäss dem eidgenössischen Raumplanungsgesetz den Auftrag, die Siedlungsentwicklung nach innen voranzutreiben und insbesondere im Zentrum und in zentrumsnahen Gebieten eine dichtere Bauweise anzustreben. Dem würde die Festlegung ei nes überd im ensio n ie rten Gewässe rra umes wid erspreche n. 6.3.1 Es ist aufgrund des im Planungsbericht beschriebenen Vorgehens zweifelhaft, ob bei der Gewässerraumausscheidung überhaupt eine lnteressenabwägung stattgefunden hat. Bei Lichte besehen beschränkt sich der Bericht darauf, das Vorliegen von tatsächlichen Voraussetzungen, die zur Erhöhung der Breite des Gewässerraums verpflichten, zu verneinen, um alsdann die gesetzlich vorgeschriebene Minimalbreite zur Norm zu erklären, weil das ZieI der inneren Siedlungsentwicklung vorgehe. 6.3.2 Die rechtskonforme lnteressenabwägung scheitert vorliegend bereits daran, dass augenscheinlich nicht sämtliche berührten lnteressen ermittelt wurden. Besonders augenfällig ist dieses Defizit bezüglich der natürlichen Funktionen der Gewässer, welche der Gewässerraum zu gewährleisten hat (Art. 36a Abs. 1 lit. a GSchG). Zu den natürlichen Funktionen der Gewässer gehören der Transport von Wasser und Geschiebe, die Sicherstellung der Entwässerung, die Selbstreinigung des Wassers und die Erneuerung des Grundwassers, die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt in den aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensräumen, die Entwicklung standorttypischer Lebensgemeinschaften, die dyna-
Seitell/19
mische Entwicklung des Gewässers, Lebensraum für Tiere und Pflanzen und die Vernetzung der Lebensräume (vgl. BGE 140 ll 428 E.2.1; FntrzscHE, a.a.O., Art.36a GSchG Rz. 15; BAFU, Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 10 f.). Der Planungsbericht schweigt sich darüber aus, ob die ökologischen Funktionen des Gewässerraums in irgendeiner Weise in die Überlegungen miteinbezogen wurden. Mit der blossen Feststellung, im Planungsperimeter befänden sich keine Schutzzonen, sind jedenfalls noch keine diesbezüglichen lnteressen ermittelt. Die Gemeinde übersieht offenbar, dass der Erhalt und die Förderung gesunder Gewässerökosysteme für die Gesellschaft und für deren Lebensgrundlagen per se einen grundlegenden Wert darstellen (vgl. KGE W vom 28. Mär22018 [810 17 116] E.5.5; Hnrus MnuRER, Gewässerraum im Nichtbaugebiet, URP 2016, 5.721). Gänzlich übergangen wird sodann der kantonale Richtplan, in welchem der Diegterbach im Bereich des Siedlungsgebiets von Zunzgen als zur Aufwertung des Fliessgewässers bestimmtes Gebiet verzeichnet ist. Solche Gebiete, die aufgrund ihrer besonderen ökologischen Ausprägung ein hohes Aufwertungspotential haben oder erhebliche Defizite aufweisen, sollen aufgewertet und vernetzt werden. Dies gilt insbesondere für die Fliessgewässer und ihre Ufer. Den Fliessgewässern ist wieder mehr Raum zu schaffen für die natürliche Dynamik, für den Biotop-Verbund, zur Förderung der Artenvielfalt sowie zur Förderung der direkten Naturerfahrung (vgl. Kantonaler Richtplan Basel-Landschaft, Objektblatt L 1 .1 ).
6.3.3 ln die lnteressenabwägung miteingeflossen sind augenscheinlich auch rechtlich unmassgebliche Kriterien. So ist das zwar unausgesprochen gebliebene, im Gesamtzusammenhang aber dennoch klar erkennbare Ziel einer möglichst weitgehenden Beibehaltung des Status Quo am Diegterbach kein valables Planungsinteresse. Die Festlegung des Raumbedarfs der oberirdischen Gewässer ist der erste planerische Schritt im Rahmen des generationenübergreifenden Gesamtprojekts zur Renaturierung der Gewässer. Der Gewässerraum muss daher so ausgeschieden werden, dass der Zugang auf lange Sicht etabliert werden kann. Ziel ist die langfristige Sicherung des Gewässerraums. Bei dessen Festlegung müssen daher nicht nur die aktuellen Verhältnisse berücksichtigt werden, sondern es ist auch eine mittel- und langfristige Perspektive erforderlich. Der dereinst einmal möglichst zu erreichende Zustand des Gewässers muss im Auge behalten werden (Hnrus W. Srurz, Uferstreifen und Gewässerraum, URP 2012, S. 99). Deswegen ist nicht entscheidend, ob ein konkretes Hochwasserschutz- resp. Revitalisierungsprojekt geplant ist oder ob die Gemeinde derartige Massnahmen ablehnt. Bei der Revitalisierung von Gewässern handelt es sich um einen bundesrechtlichen Auftrag (Art. 38a GschG, vgl. auch hinten E. 8.6), an den die Behörden gebunden sind. Der Gewässerraum ist so auszuscheiden, dass der Handlungsspielraum der nachmaligen Planer nicht beschränkt und die künftige Revitalisierungsplanung nicht erschwert wird bzw. ihr (soweit sie bereits konkretisiert ist) nicht widerspricht (BGE 143 ll77 E.2.8; BGE 140ll 437 E.6.2). Weiter geht die Gemeinde fehl, wenn sie sich im vorliegenden Zusammenhang pauschal auf das öffentliche lnteresse am verdichteten Bauen beruft. Die gesetzgeberische Zielsetzung der Siedlungsentwicklung nach innen (Art. 1 Abs.2 lit. abi' RPG) will eine effizientere Nutzung des für die Überbauung geeigneten Landes erreichen
Seite 12 / 19
und eine möglichst sinnvolle, den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung entsprechende Nutzung der Bauzonen herbeiführen. Sie stiftet keinen Freipass zur Missachtung der umweltplanungsrechtlichen Grundsätze (vgl. TscHRrunEru, a.a.O., Art. 1 RPG Rz. 31 ff.). Das Land im Bereich des Uferstreifens ist grundsätzlich für die Überbauung ungeeignet. Die Gewässerschutzverordnung strukturiert die diesbezügliche lnteressenabwägung, indem sie vorwegnimmt, dass die Breite des Gewässerraums nur in bereits dicht überbauten Gebieten eingeschränkt werden kann (Art.41a Abs.4 lit. a GschV, hierzu sogleich E.7). Von einem raumplanerischen lnteresse an einer baulichen Verdichtung im Gewässerraum kann somit nur ausgegangen werden, wenn dieser sich in einer Zentrums-, einer Kernzone oder in einem Entwicklungsschwerpunkt befindet (vgl. Modulare Arbeitshilfe, a.a.O., Modul 1, S. 6). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass ausserhalb dieser dicht überbauten Gebiete eine weitere Bebauung möglichst nahe am Gewässer in der Regel raumplanerisch unerurrünscht ist.
6.3.4 Als öffentliches lnteresse immerhin korrekt identifiziert wurde der Schutz vor Hochwasser (Art. 36a Abs. 1 lit. b GSchG). Allerdings fehlt eine nachvollziehbare Begründung dafür, inwiefern die in Zunzgen sehr reale Gefahr durch Hochwasser bei der Festlegung des Gewässerraums beim Diegterbach konkret berücksichtigt wurde. Mit der Ausscheidung einer Gefahrenzone Überschwemmung in der Nutzungsplanung kam die Gemeinde dem gewässerschutzrechtlichen Planungsauftrag jedenfalls nicht nach. Die Naturgefahrenkarte zeigt praktisch im gesamten Siedlungsgebiet entlang des Diegterbachs eine mittlere bis erhebliche Gefährdung durch Wasser (vgl. GeoView BL, Datensatz "Gefahrenkarte Wasser"). Die Gemeinde wird denn auch regelmässig von Hochwasser heimgesucht. Zuletzt trat der Diegterbach bei einem Unwetter im Juni 2021 über die Ufer, wobei er Teile des Siedlungsgebiets überschwemmte und im Dorf grosse Zerstörungen anrichtete. Die Überschwemmungen sind ein lndiz dafür, dass dem Bach gegenwärtig zu wenig Raum eingeräumt wird. Ein genügend breiter Gewässerraum gewährleistet den Schutz vor Hochwasser, indem der Wasser- und Geschiebetransport verbessert werden und Überflutungsgebiete eine Rückhaltewirkung ausüben können. Er dient damit der Gefahrenprävention und sichert den Raum für künftige Hochwasserschutzprojekte (FntrzscHE, a.a.O., Art.36a GSchG Rz. 18; BrnrRtcr WncrueR PrEtrEn, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl., Zürich 2021, Rz. 1020). Vor diesem Hintergrund muss dem Hochwasserschutz beim Diegterbach hohe Priorität eingeräumt werden und stellt sich ernsthaft die Frage, ob die Gewässerraumbreite nicht nach der Vorgabe von Art.41a Abs.3 lit. a GschV zwingend partiell zu erhöhen gewesen wäre. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar dargetan, wie die Gemeinde den Hochwasserschutz in der lnteressenabwägung konkret berücksichtigte und wie sie diesen ohne zusätzlichen Raum für das Gewässer resp. Hochwasserschutzprojekte längerfristig sicherstellen will.
6.4 Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass keiner der zur rechtskonformen lnteressenabwägung erforderlichen Schritte korrekt unternommen wurde. Die lnteressen wurden falsch resp. unvollständig ermittelt und beurteilt. Eine lnteressenabwägung im engeren Sinn, bei der die lnteressen optimiert werden, fand soweit ersichtlich nicht statt. Letztere Unsicher-
Seite 13 / 19
heit rührt auch daher, dass der Planungsbericht der in Art. 3 Abs. 2 RPV statuierten Begründungspflicht in keiner Weise zu genügen vermag. Die Gewässerraumausscheidung am Diegterbach ist dementsprechend auch alleine aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig.
7.
Weiter ist umstritten, ob die Gemeinde in der Kernzone von Zunzgen den Gewässerraum in Unterschreitung der gesetzlichen Mindestbreite den bestehenden baulichen Strukturen anpassen durfte. Eine Reduktion der nach Art. 41a Abs. 2 GschV hergeleiteten gesetzlichen Minimalbreite (und nicht des übergangsrechtlichen Gewässerraums, wie die Beschwerdeführerin - abweichend von ihrem eigenen Planungsbericht - in der Beschwerdebegründung meint) ist nach ArL 41a Abs. 4 lit. a GschV in dicht überbautem Gebiet zulässig, soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist. Da die Beurteilung, ob das Gebiet "dicht Überbaut" ist, auch von der Breite des Gewässerraums abhängt, welche wiederum auf der sachverhaltlich ermittelten Gerinnesohlenbreite basiert, und die Gemeinde im vorliegenden Fall die Herleitung der natürlichen Gerinnesohlenbreite neu wird vornehmen und begründen müssen (vgl. vorne E. 5), können die Rügen der Beschwerdeführerin zurzeit nicht geprüft werden. Abgesehen davon fehlt es aber ohnehin auch in diesem Zusammenhang an einer rechtsgenüglichen lnteressenabwägung und Begründung. lm Prinzip können neben lnnenstädten auch Dorfzentren in ländlichen Gebieten als dicht überbautes Gebiet im Sinne von ArL 41a GschV gelten. Hierfür ist aber im Planungsbericht parzellenscharf und rechtsgenüglich, d.h. nach Massgabe der von der Praxis festgelegten Kriterien zur Bestimmung von dicht überbautem Gebiet (vgl. Merkblatt des ARE und des BAFU "Gewässerraum im Siedlungsgebiet" vom 18. Januar 2013; Arbeitshilfe Gewässerraum des ARP / Merkblatt 82 / Dicht überbaute Gebiete; Modulare Arbeitshilfe, a.a.o., Modul 1, S. sff.; KGE W vom 26.Mai 2021 [810 20 186] E.5.2; BGE 143U77 E.2),au'fzuzeigen, inwiefern von einerdichten überbauung auszugehen ist. Es muss eine detaillierte, sich mit den einzelnen Parzellen befassende Begründung für die Reduktion des Gewässerraums vorliegen (KGE W vom 19. Oktober 2016 [810 15 257] E.2.6.2; Urteil des BGer 1C 28912017 vom 16. November 2018 E. 5.S). Aufgrund der im vorliegenden Fall ins Auge springenden Hochwasserproblematik (vgl. vorne E. 6.3.4) ist auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Thema Hochwasserschutz unumgänglich.
8.
Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die verweigerte Genehmigung ihres Verzichis auf eine Gewässerraumausscheidung entlang des eingedolten Nästelbächlis.
8.'l Das Nästelbächli entspringt am Zunzgerberg im südwestlichen Gemeindegebiet von Zunzgen und fliesst in nordöstlicher Richtung in das Diegtertal hinab zum Dorf, wo es ab dem Siedlungsgebiet in einer Dole gefasst und das Wasser unterirdisch in den Diegterbach abgeleitet wird. Schon oberhalb der Autobahn ist das Nästelbächli auf Landwirtschaftsland in einem ca. 200 m messenden Abschnitt eingedolt. lm Gebiet "Tschämpeholde" streift der eingedolte Bach die dortige Wohnzone. Am südlichen Rand der Bauzone, im Bereich der Par-
Seite 14 / 19
zellen Nrn. 1355, 1357 und 1358 (wobei die letztere Parzelle nur marginal tangiertwird), verläuft der Bach eingedolt entlang der Grenze zum Nichtbaugebiet.
8.2
Soweit keine überwiegenden lnteressen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer eingedolt ist (Art.41a Abs.5 lit. b GschV). Ein solcher Verzicht steht im Ermessen der Planungsbehörde, er setzt aber eine vertiefte Einzelfallbetrachtung mit der erforderlichen lnteressenabwägung voraus. Überwiegende lnteressen, die eine Ausscheidung des Gewässerraums in jedem Fall erfordern, sind insbesondere lnteressen des Hochwasserschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Gewässernutzung, einer angestrebten Revitalisierung oder die Sicherung der Funktionen des Gewässerraums (vgl. FnrrzscHE, a.a.O., Art.36a GschG R2.62; BAFU, Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 12). Entscheidet sich die Behörde bei einem bestimmten Gebiet gegen eine Ausscheidung, muss sie klar begründen, weshalb keine übenruiegenden lnteressen für die Ausscheidung sprechen (KGE W vom 28. März 201s [B1o 17 116] E. 6.3).
8.3
lm Planungsbericht wird erwogen, für den eingedolten letzten Abschnitt des Nästelbächlis quer durch das Dorf werde auf eine Ausscheidung des Gewässerraums verzichtet. Der obere eingedolte Bereich bei den Parzellen Nrn. 1355 und 1357 sei nur mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand, welcher nicht im öffentlichen lnteresse sei, auszudolen. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse und des Hochwasserschutzes werde eine Ausdolung auch in ferner Zukunft kein Thema sein. Bei einer allfälligen Ausdolung des Gewässers sei daher eine Verschiebung des Gewässerlaufes zu prüfen, um die ökologischen Qualitäten sicherstellen zu können. Denn eine Ausdolung im Bereich der Privatparzellen bzw. Privatgärten, in der Nähe von bestehenden Bauten, würde einen geringeren ökologischen Wert aufweisen als eine Ausdolung ausserhalb des Siedlungsgebietes. Eine Festlegung des Gewässerraumes an der heutigen Lage des Bächlis sei daher auch aus Sicht von Revitalisierungsmassnahmen nicht sinnvoll. lm Laufe des Genehmigungsverfahrens ergänzte die Gemeinde die Begründung für den Verzicht auf die Gewässerraumausscheidung entlang der Parzellen Nrn. 1355, 1357 und 1358 dahingehend, dass mit der Beibehaltung der Dole das bestehende Hochwasserrisiko für die angrenzenden Gebäude vermindert werden könne. Darüber hinaus verwies sie darauf, dass die Dole etwas oberhalb der Parzellen mitten durch einen im kantonalen Altlastenkataster verzeichneten belasteten Standort verlaufe, so dass eine FreiIegung in diesem Gebiet ein Risiko für das Gewässer darstellen würde (vgl. Stellungnahme vom 1. Februar 2021).
8.4
Der Regierungsrat versagte dem Verzicht auf eine Gewässerraumausscheidung im Bereich der Parzellen Nrn. 1355, 1357 und 1358 die Genehmigung. lm angefochtenen Entscheid wird hierzu erwogen, dass mit der Ausscheidung des Gewässerraums nicht über ein definitives Ausdolungsprojekt entschieden werde. Ob das Gewässer offen geführt werden könne, sei zu gegebener Zeit auf der Basis eines Projekts bzw. eines Variantenstudiums zu entscheiden. Die im Planungsbericht aufgeführte lnteressenabwägung sei zudem unvoll-
Seite 15 / 19
ständig (nicht alle lnteressen ermittelt) und fehlerhaft (ungenügende Abwägung, falsche Gewichtung), da vor allem die privaten und finanziellen lnteressen, das Hochwasserrisiko sowie die Problematik der bestehenden Altlasten im Bereich der Dole stark gewichtet würden. Die lnteressen im Sinne des Gewässerraums (Freihaltung, Raumbedarf für Revitalisierungen, Vernetzung, Natur- und Landschaftsschutz) seien dabei vernachlässigt worden. lnsbesondere das Ausdolungspotential respektive die Bedeutung dieses Abschnitts als Verbindung zwischen den offen fliessenden Abschnitten oberhalb und unterhalb seien zu wenig beachtet bzw. gewichtet worden. Eine eigentliche Abwägung der verschiedenen relevanten lnteressen habe nicht stattgefunden. Überwiegende lnteressen, die einen Verzicht auf den Gewässerraum rechtfertigen würden, seien nicht nachgewiesen.
8.5
Der letztzitierte Satz stellt das gesetzlich vorgespurte Abwägungsregime auf den Kopf: ln ArI. 41a Abs. 5 lit. b GschV wird verlangt, dass bei eingedolten Gewässern überwiegende lnteressen gegen (und nicht für) den Verzicht auf die Ausscheidung sprechen. Diese Lenkungswirkung ist allerdings zu relativieren, da bereits das lnteresse an der Raumsicherung von der Praxis stark gewichtet wird (vgl. sogleich E. 8.6). lm Ergebnis ist der Beschwerdeführerin damit aber sowieso nicht geholfen. Die bundesrechtlichen Anforderungen an eine rechtskonforme lnteressenabwägung wurden bereits vorne dargelegt, darauf kann verwiesen werden (vgl. vorne E.6.1). Mit dem Vorbringen in der Beschwerde, die von ihrvorgenommene lnteressenabwägung sei nicht zu beanstanden, vermag die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise zu widerlegen, dass sie eine unvollständige und fehlerhafte Abwägung vorgenommen hat. Es sticht diesbezüglich in Auge, dass (auch) beim Nästelbächli namentlich die ökologischen und landschaftsschützerischen lnteressen komplett ignoriert wurden. Das Nästelbächli ist im oberen Verlauf ein unverbautes Gewässer, das von einem bewaldeten Hügel in das Diegtertal führt. Es verbindet somit verschiedene Lebensräume bzw. Ökosysteme (Wald-Gewässer) und beeinflusst die Qualität des Grundwassers (Versickerungsbereich), weswegen offenkundig nicht von einem ökologischen Non-Valeur ausgegangen werden kann. Weshalb zudem das lnteresse am Hochwasserschutz, das üblicherweise eine Festlegung des Gewässerraums bei eingedolten Gewässern erfordert (vgl. BAFU, Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 12), im vorliegenden Fall geradezu verlangen soll, darauf zu verzichten, wird nicht nachvollziehbar erklärt. Ob und wie die einzelnen lnteressen gewichtet und einander gegenübergestellt wurden, ist sodann aus den Planungsunterlagen ebenfalls nicht klar ersichtlich. Ohnehin beruht die lnteressenabwägung aber auf einer falschen Prämisse. Die Gemeinde beurteilt das lnteresse an einer Ausdolung des Baches. Damit geht die Abwägung an der eigentlichen Thematik bei der Gewässerraumausscheidung vorbei. Die Gewässerraumausscheidung ist voraussetzungslos durchzuführen und nicht nur im Hinblick auf konkrete Revitalisierungsprojekte (vgl. vorne E. 6.3.3). Umgekehrt löst sie auch keine Ausdolungsprojekte aus (KGE W vom 28. März 2018 1810 17 1161 E. 6.4). Die Beschwerdeführerin vermischt deshalb in unzulässiger Weise verschiedene Sachbereiche und Verfahren. Sie versucht, künftige Revitalisierungsprojekte auf dem Wege der Planfestsetzung zu präjudizieren, was gerade nicht der Sinn der mit der Gewässerraumausscheidung beabsichtigten lang-
Seite 16 / 19
fristigen Raumsicherung ist (vgl. vorne E. 6.3.4). Diese Problematik wird vorliegend dadurch akzentuiert, dass die Dole grossmehrheitlich unter dem Nichtbaugebiet verläuft, wo der Kanton in seinem (noch nicht abgeschlossenen) Planungsverfahren den Gewässerraum über der Dole auszuscheiden gedenkt (vgl. ARP, Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum, Gemeinde Zunzgen, Planungsbericht und Planentwurl vom 28. September 2017). Dies führt dazu, dass nach dem Stand der gegenwärtigen Planungen von Kanton und Gemeinde im Bereich der streitgegenständlichen Parzellen ein halber Gewässerkorridor entsteht. Das rechte Ufer in der Landwirtschaftszone findet in der Bauzone keinen Gegenpart. Derartige Flickenteppiche mit halben Bachläufen sind - gerade auch im Lichte des raumplanungsrechtlichen Abstimmungsgebots (vgl. Art. 2 Abs. 1 RPG)- zu vermeiden. Die Planabstimmung hat über das Prozedere der lnteressenabwägung zu erfolgen (TscHnrurueru, a.a.O., Art.2 RPG Rz.72). Dieser nicht unwesentliche Aspekt der Abwägung wurde bei der vorliegenden Planung sowohl von Seiten der Gemeinde als auch vom Kanton übersehen. Nicht statthaft ist in diesem Zusammenhang das Bemühen der Gemeinde, die Problematik an den Kanton abzuschieben, damit dieser den gesamten Gewässerraum in die Landwirtschaftszone verlege, nur um den in der Bauzone betroffenen Liegenschaftseigentümern allfällige spätere Unannehmlichkeiten zu ersparen. Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid somit im Ergebnis zutreffend festgehalten hat, ist die zur Genehmigung vorgelegte Planung mit Verzicht auf die Gewässerraumausscheidung beim eingedolten Nästelbächli mangels rechtskonformer I nteressenabwäg ung nicht bewilligungsfähig.
8.6
Mit der Ausscheidung des Gewässerraums über eingedolten Bächen wird lediglich der Raum für eine allfällige Ausdolung der Fliessgewässer gesichert. Diese Raumsicherung stellt denn auch ein stark zu gewichtendes öffentliches lnteresse dar. Die umweltrechtlichen und sicherheitspolizeilichen Ziele der Gewässerraumausscheidung können nur erreicht werden, wenn die Ausscheidung von Gewässerräumen grundsätzlich bei allen Fliessgewässern und damit auch bei den eingedolten Gewässern vorgenommen wird (KGE W vom 28. März 2018181017 1161 E. 6.3; Urteil des BGer 1C_1512019 vom 13. Dezember 2019 E. 7.2; Urteil des VGer ZH vom 26. Juni 2012, URP 2013, S. 344, E.4.5). Gemäss Art.38a GSchG sind die Kantone zur Planung von Revitalisierungen verpflichtet, was in Art. 41d GSchV konkretisiert wird. Zu revitalisieren sind auch überdeckte oder eingedolte Fliessgewässer (FntrzscHe, a.a.O., Art.38a GSchG Rz. 10). Massnahmen zur Revitalisierung sind insbesondere die Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs und die naturnahe Gestaltung von Gewässern und Gewässerräumen. Derartige Revitalisierungen stellen eine ökologische und landschaftliche Aufwertung der Gewässer und derer Gewässerräume dar. Damit sollen die Gewässer langfristig Ökosystemfunktionen (sauberes Wasser, Anreicherung Grundwasser, Lebensraum für Flora und Fauna, Erholungsraum, etc.) erfüllen können. Zudem soll sichergestellt werden, dass Gewässer naturnahe, prägende Elemente der Landschaft bilden (BAFU, Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 5 f.). Die planerische Sicherung des künftigen Raumbedarfs für Revitalisierungen ist ein tragendes Element des wirksamen Vollzugs der gewässerschutzrechtlichen Revitalisierungspflicht. Der Raum über den eingedolten Gewässern soll
Seite 17 / 19
insbesondere nicht durch irgendwelche neuen Anlagen verbaut und damit das gesetzliche Ausdolungsgebot unterlaufen werden können. lnsoweit handelt es sich bei der Gewässerraumfestlegung um eine vorbereitende Arbeit für inskünftige wasserbauliche Massnahmen. Aber selbst wenn noch nicht feststeht, ob überhaupt und wenn ja, mit welchem Gewässerverlauf eine Ausdolung erfolgen werde, liegt die Raumsicherung im öffentlichen lnteresse (Urteil des BGer 1C_1512019 vom 13. Dezember2019E.7.2). Auch bei Gewässern, bei denen kein aktueller Handlungsbedarf besteht, ist der Gewässerraum nach der Praxis des Kantonsgerichts grundsätzlich auszuscheiden (KGE W vom 28.März 2018 [81017 116] E.6.4; vgl. auch Srurz, a.a.O., S. 118). Die vorstehenden Aspekte wird die Gemeinde bei der Überarbeitung der Planung zu berücksichtigen haben. Es ist jedoch an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Festlegung des Gewässerraums mit der Revitalisierung in keinem direkten Zusammenhang steht. Die längerfristige Revitalisierungspflicht besteht nach der gesetzgeberischen lntention unabhängig davon, ob ein Gewässerraum ausgeschieden wird (vgl. Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie IUREKI des Ständerates vom 12. August 2008 zur parlamentarischen lnitiative "Schutz und Nutzung der Gewässer", BBI 2008 8043, S. 8059).
9.
Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin als unbegrÜndet, soweit sie im vorliegenden Verfahren beurteilt werden können. Die teilweise Nichtgenehmigung des in der Planung ausgeschiedenen Gewässerraums (resp. des Verzichts auf dessen Ausscheidung) durch den Regierungsrat als kantonale Genehmigungsbehörde ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Da die in der Beschwerde beantragten Beweismassnahmen (gerichtliches Gutachten, Befragung von Sachverständigen, Augenschein am Diegterbach) an diesem Verfahrensausgang nichts ändern wÜrden, kann auf die Abnahme der beantragten Beweise verzichtet werden. Die Gemeinde wird die nicht genehmigten Teile der Planung unter Beachtung der vorstehend erörterten Gesichtspunkte neu vorzunehmen haben.
10. Gemäss $ 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt ($ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr.2'000.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.* zu verrechnen. Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend zusätzliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. Die Parteikosten werden ausgangsgemäss wettgeschlagen (g 21VPO).
Seite 18 / 19
Demgemässwird erkannt
1. 2
Die Beschwerde wird abgewiesen
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat demnach zusätzliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen.
3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Mitteilung an Michael Kunz, Advokat, schulgasse B, 44ss zunzgen (2)
Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (2) Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern
Präsidentin
€
Gerichtsschreiber
S.Ef
Rechtsm ittel beleh ru ng :
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. B2 ff. dei Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005 eingereicht werden. Dle Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Sie ist in einerAmtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art.42 Abs. '1 BGG). ln der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs.2 BGG). Die Urkunden, auf die siclidie Beschwerde führende Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat. Ebenfalls beizulegen ist der angefochtene Entscheid (Art. 42 Abs. 3 BGG).
Seite '19 / 19