56/BSP/7/0_Waldbaulinienplan Rütti

Alignements forestiers · Rickenbach (BL)

Document

Numéro
2954
Type
Alignements forestiers
Commune
Rickenbach (BL)
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
6 nov. 1984
En vigueur depuis
6 nov. 1984

Carte

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2954 vom 6. November 1984

Gemeinde Rickenbach, Aenderung der Zonenvorschriften, Waldbaulinienplan "Rütti"

A. Die Einwohnergemeindeversammiung Rickenbach hat am 22. März 1984 fol-

gende Planungsvorlagen beschlossen:

1. Mutation zu den Zonenvorschriften im Bezugsgebiet "Breiten". Es handelt sich im wesentlichen um die Ausscheidung einer gemischten Zone W1/W2.

2. Waldbaulinienplan "Rütti",

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B. Die öffentliche Auflage fand vom 12. Juni bis 12. Juli 1984 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 23 vom 7. Juni 1984 und im Anzeiger der Gerichtsbezirke Sissach und Gelterkinden gleichen Datums bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 1. Juni 1984 [Postquittung] benachrichtigt. Einsprachen gingen nicht ein.

C. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1984 unterbreitet der Gemeinderat Rickenbach die Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 ermächtigt, u. a. Zonen- sowie Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung gewisser Prinzipien grundsätzlich abänderbar [BGE 90 I 333]. Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne samt deren Aenderungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskon-

trolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

I.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung folgendes er-

geben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für

eine Genehmigung der Beschlüsse erfüllt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Auch in dieser Beziehung sind die Beschlüsse nicht zu beanstanden.

ı//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Rickenbach vom 22. März 1984 betreffend der Aenderung der Zonenvorschriften im Gebiet "Breiten" und den Waldbaulinienplan "Rütti" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 56/ZP/0/9, 56/ZR/0/3 [Aenderung der Zonenvorschriften] und 56/BSP/7/0 [Waldbaulinienplan] versehenen Exemplare der Pläne.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft

im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Rickenbach, 4462 Rickenbach [2] Büro ARGOS, St. Alban-Vorstadt 80, 4052 Basel

Kreisgeometerbüro Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach

Landeskanzlei [Amtsblatt]

Amt für Liegenschaftsverkehr Vermessungsamt

Baupolizeiamt [2]

Forstamt

Meliorationsamt

Amt für Orts- und Regionalplanung [9] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]

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