57/eBS/1/1_Bau- und Strassenlinienplan Mutation Obere Etzmatten

Alignements · Rothenfluh

Document

Numéro
2502
Type
Alignements
Sous-type
Alignements
Commune
Rothenfluh
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
21 oct. 1986
En vigueur depuis
21 oct. 1986

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Rothenfluh avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

RRB_2502_19861021.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Lu par reconnaissance de texte dans un fichier numérisé : il peut contenir des erreurs.

£

18 9.77 100’000

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2502 vom 21. Oktober 1986

Gemeinde Rothenfluh, Bau- und Strassenlinienplanänderung "Obe= re Etzmatten", Mutation zum Strassennetz- und zum Zonenplan

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Rothenfluh hat am 19. Dezember 1985 eine Aenderung des Bau- und Strassenlinienplanes "obere Etzmatten" beschlossen. Gleichzeitig wurden die damit verbundenen Aenderungen des Strassennetz- und des Zonenplanes

gutgeheissen.

B. Die öffentliche Auflage der Bau- und Strassenlinienplanund der Zonenplanmutation fand vom 19. Juni bis 18. Juli 1986 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 24 von 19. Juni 1986 und mittels Rundschreiben an alle Haushaltungen bekanntgegeben. Die betroffenen auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Es sind

Afficher tout le texte

keine Einsprachen eingegangen.

cC. Mit Schreiben vom 16. September 1986 unterbreitet der Gemeinderat Rothenfluh die Pläne zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 ermächtigt, Zonen- und Strassennetzpläne sowie Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung gewisser Prinzipien grundsätzlich abänderbar [BGE 90 I 333]. Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderun-

gen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne sant deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf

eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung be-

schränkt. III.

In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung der Beschlüsse folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hat das zuständige Amt für Orts- und Regionalplanung zu den Plänen am 4. Oktober 1985 Stellung genommen und diesen grundsätzlich zugestimnt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

ı//: 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Rothenfluh vom 19. Dezember 1985 betreffend Aenderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Obere Etzmatten" sowie der dazugehörenden Mutationen zum Strassennetz- und zum Zonenplan genehmigt

und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 57/eBS/ 1/1 [Bau- und Strassenlinienplan], 57/SP/0/9 [Strassennetzplan] sowie 57/ZP/0/10 [Zonenplan] versehenen

Planexemplare.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Rothenfluh, 4467 Rothenfluh

Ingenierbüro Dettwiler AG, Birkenweg 3, 4460 Gelterkinden

Kreisgeometerbüro Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach

Landeskanzlei [Amtsblatt] Vermessungsanmt

Amt für Liegenschaftsverkehr Bauinspektorat [2]

Amt für Orts- und Regionalplanung [9] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]

Der Landschreiber.:

u