64/BSP/17/0_Waldbaulinienplan Chälen Mutation

Alignements forestiers · Tenniken

Document

Numéro
645
Type
Alignements forestiers
Commune
Tenniken
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
14 mars 1995
En vigueur depuis
14 mars 1995

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 645 vom 14. März 1995

Gemeinde Tenniken, Waldbaulinienplan „Chälen“

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Tenniken hat am 8. Dezember 1994

den Waldbaulinienplan „Chälen“ beschlossen.

B. Einsprachen sind keine eingegangen.

C. Das auf Antrag des Gemeinderates Tenniken (Schreiben vom 9. Februar 1995) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regional-

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planung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.

Im übrigen ist auf folgende redaktionelle Aenderungen hinzuweisen, die auf den be-

schlossenen Rechtszustand jedoch keinen Einfluss haben:

+ Der Waldbaulinienplan wird nicht mutiert, sondern erstmalig erlassen.

« Die im Plan blau markierte Linie ist keine Waldbaulinie. Es handelt sich lediglich um den als Linie dargestellten Waldabstand gemäss $ 85 Baugesetz.

« Die im Plan grün markierte Linie entspricht dem Waldabstand gemäss 8 85 Baugesetz, welcher mit Erlass der rot markierten Waldbaulinie in diesem

Bereich nicht mehr beachtet werden muss.

Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf 8 3 Absatz 2 des Baugeset-

zes beschliesst der Regierungsrat folgendes:

ll:

Rechtsmittelbelehrungen:

1.

1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Tenniken am 8. Dezember 1994 beschlossene Waldbaulinienplan „Chälen“ wird genehmigt und damit

allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 64/BSP/1710

(Waldbaulinienplan „Chälen") versehenen Exemplare des Planes.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler. - Gemeinderat Tenniken, 4456 Tenniken

- Arendt + Berchtold, Ingenieure + Planer, Kirchgasse 3, 4450 Sissach

Kreisgeometerbüro Sissach, Ebenrainweg 1, 4450 Sissach Amt für Landwirtschaft, Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach

- Landeskanzlei (Publikation)

Forstamt

Bauinspektorat

Vermessungsamt Amt für Orts- und Regionalplanung (6) Der Landschreibers (2 Archiv, ZD, OK, OP, ES) R

Bau- und Umweltschutzdirektion (2) /

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Em beim Verfassungs- und Verwaitungsgericht, Poststrasse

vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Ueberprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier

Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.