66/BSP/12/0_Bau- und Strassenlinienplan Langackerweg

Alignements · Thürnen

Document

Numéro
1566
Type
Alignements
Sous-type
Alignements
Commune
Thürnen
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
4 juin 1996
En vigueur depuis
4 juin 1996

Carte

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Fichiers

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 1566 vom 4. Juni 1996

Gemeinde Thürnen, Bau- und Strassenlinienplan "Langackerweg" sowie Mutation des Zonenplanes Siedlung und des Strassennetzplanes Siedlung im Bereich "Langacker"

A. Die Einwohnergemeindeversammiung Thürnen hat am 15. Dezember 1995 den Bau- und Strassenlinienplan "Langackerweg" sowie eine Mutation zum Zonenplan Siedlung und zum Strassennetzplan Siedlung im Bereich "Langacker" beschlossen.

B. Einsprachen sind keine eingegangen.

C. Das auf Antrag des Gemeinderates Thürnen (Schreiben vom 26. April 1996) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes beschliesst der Regierungsrat folgendes:

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:/1: 1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Thürnen am 15. Dezember 1995 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Langackerweg" sowie die Mutation des Zonenplanes Siedlung und des Strassennetzplanes Siediung werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 66/BSP/12/0 (Bau- und Strassenlinienplan "Langackerweg"), 66/ZPS/1/2 (Mutation Zonenplan Siedlung) und 66/SPS/1/2 (Mutation Strassennetzplan Siedlung) versehenen Exemplare der Mutationspläne.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

- Gemeinderat Thürnen, 4441 Thürnen

- SSH, Architekten und Raumplaner, Fischmarkt 12, 4410 Liestal - Landeskanzlei (Publikation)

- Amt für Liegenschaftsverkehr

- Amt für Orts- und Regionalplanung (10)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der Landschreiber:

(k