66/BSP/6/2_Bau- und Strassenlinienplan Mutation Langmatt
Alignements · Thürnen
Document
- Numéro
- 2313
- Type
- Alignements
- Sous-type
- Alignements
- Commune
- Thürnen
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 7 juil. 1992
- En vigueur depuis
- 7 juil. 1992
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Thürnen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
RRB_2313_19920707.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Lu par reconnaissance de texte dans un fichier numérisé : il peut contenir des erreurs.
18 3.80 140000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2313 vom 7. Juli 1992
Gemeinde Thürnen, Mutationen zum Bau- und Strassenlinien-
plan "Langmatt", zum Strassennetzplan "West" sowie zu den
Zonenvorschriften Siedlung ["West"]) und Landschaft
A, Die Einwohnergemeindeversammlung Thürnen hat am 13. Dezember 1991 die Mutationen zum Bau- und Strassenlinienplan "Langmatt" sowie die damit verbundenen Mutationen zum Strassennetzplan "West" und zu Zonenvorschriften Siedlung ["West"]} und Landschaft beschlossen.
B. Die Öffentliche Planauflage fand vom 6. Januar 1992 bis 5. Februar 1992 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 52 vom 24. Dezember 1991 und im Gemeindeanzeiger Thürnen Nr. 178 vom 20. Dezember 1991 bekanntgegeben. Die betroffenen, auswärtigen Grundeigentümer mit schweizerischem Zustelldomizil wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt [Postquittung vom 24. Dezember 1991]. während der Einsprachefrist sind keine Einsprachen einge-
Afficher tout le texte
gangen.
c Mit Schreiben vom 16. April 1992 unterbreitet der Gemeinderat Thürnen die Pläne zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und
auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Gemäss 5 4 in Verbindung mit den SS 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juli 1967 sind die Gemeinden befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung zZonen-, Strassennetz- wie auch Bau- und Strassenlinienpläne zu erlassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die dabei zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hierfür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.
II.
Gemäss 8 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch Mutationen zu den vorgenannten Plänen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat
die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Es ist lediglich zu erwähnen, dass Mutationen zum Strassennetzplan nicht dem Öffentlichen Auflageverfahren unterstellt sind. Es wird in diesem Zusanmmenhang auf 5 5, Absatz 1 des kantonalen Baugesetzes ver-
wiesen.
1.2 In materieller Hinsicht bleibt festzustellen, dass eine Vorprüfung der zur regierungsrätlichen Genehmigung eingereichten Mutationspläne nicht stattgefunden hat. Dies musste vor dem Genehmigungsbeschluss nachgeholt werden und hat Anlass zu folgenden Beanstandungen ergeben:
1.2.1 Baulinien entlang von Öffentlichen Gewässern
Die Bachbaulinien setzen sich mehrstufig aus dem Minimalabstand von 6.0 m [S 85 BauG], der vom Regierungsrat darüber- [oder eventuell darunter-] hinaus festgelegten Baulinien [S 94, Abs. 1 und 4 BauG] und den allenfalls von der Gemeinde hinter den kantonalen Baulinien gezogenen eigenen Baulinien [S 94, Abs. 3 BauG] zusammen. Aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung von $ 94 BauG geht klar hervor, dass die Gemeinde nur hinter den vom Kanton festgelegten Baulinien eigene Baulinien ziehen kann. Die Abstände gemäss 85 85 BauG sind keine vom Kanton festgelegten Baulinien, sondern gesetzliche Mindestabstände. Die Gemeinde kann somit erst aktiv werden, wenn vom Kanton bzw. vom Regierungsrat Bachbaulinien festgelegt werden oder mit Regierungsratsbeschluss festgehalten wird, dass der Regierungsrat nicht beabsichtigt, Bachbaulinien zu ziehen und damit die Minimalabstände gemäss 8 85 BauG kantonalen Bachbaulinien entsprechen, ohne dass jedoch ein entsprechendes Auflageverfahren gemäss S 37 BauG durchgeführt werden müsste. Dabei darf die Gemeinde die Bachbaulinien lediglich hinter die vom Regierungsrat festgelegten Bachbaulinien ziehen und somit den Minimalabstand von 6.0 m in keinem Fall unterschreiten; jedoch ist als Umkehrschluss aus S 94, Abs. 4 BauG zu folgern, dass der Regierungsrat diese Unterschreitungskompetenz innehat.
Im vorliegenden Fall kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass die auf der Nordseite der neuen Erschliessungsstrasse gelegene, von der Gemeinde neu beschlossene Baulinien entlang des "Dubenrainbächleins" den Tendenzen der Freihaltung des Gewässers grundsätzlich nicht entspricht und diese somit aus folgenden Gründen nicht genehmigt werden kann:
- Grundsätzlich gilt es zu bedenken, dass das "Dubenrainbächlein" 1974 durch die Gemeinde Thürnen mit Hilfe des
Kantons ausgedolt wurde. Die Verlegung des "Dubenrainbächleins" erfordert wiederum eine Bewilligung des Kantons. Hierfür ist ein Verlegungsprojekt erforderlich, welches durchaus in ein allfälliges Bauprojekt der neu zu bauenden Strasse integriert werden könnte. Derzeit liegt jedoch ein solches Projekt nicht vor. Entsprechend fehlt auch im Bau- und Strassenlinienplan "Langmatt" der Eintrag der neuen Lage des "Dubenrainbächleins", wobei für die Verlegung des Bächleins eine Freihaltezone von nur 4.5 m als zu gering erachtet wird.
- Hinsichtlich des letztgenannten Aspektes möchte der Regierungsrat darauf hinweisen, dass gestützt auf Artikel 18 und 21 des Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz [NHG] Uferbereiche geschützt bzw. besonders zu schützen sind. Entsprechend ist der Regierungsrat der Ansicht, dass im Rahmen der Bachverlegung entlang der Strasse ein "Grünband" von minimal 2.50 m bzw. der gemäss 5 85 BauG vorgeschriebene Minimalabstand von 6.00 m ab Bachufer nicht unterschritten werden darf. Dies um so mehr, als im fraglichen Gebiet noch keine Bauten bestehen und somit entsprechende Lösungen durchaus möglich sind.
- Angesichts dieser Ausgangslage, entspricht somit die effektive Ueberbaubarkeit der Parzelle Nr. 187 nicht der Plandarstellung. Aufgrund der rechtlichen Ausgangslage wird also eine Ueberbaubarkeit der Parzelle Nr. 187 vorgetäuscht, welche in Wirklichkeit gar nicht gegeben ist.
Aus all den vorgenannten Gründen, kann der Regierungsrat die von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossene, nördlich der neuen Erschliessungsstrasse gelegene Baulinien nicht genehmigen. Die vom Regierungsrat nicht genehmigte Baulinie, ist in den Genehmigungsplänen mit grün durchge-
strichen.
2.
Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
1.
Gestützt auf 5 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die von der Einwohnergemeindeversammlung Thürnen am 13. Dezember 1991 beschlossenen Mutationspläne [Bau- und Strassenlinienplan "Langmatt" sowie die Mutationen zum Strassennetzplan "West" und zu den Zonenvorschriften Siedlung ("West") und Landschaft] mit den nachstehenden Ausnahmen genehmigt und da-
mit allgemeinverbindlich erklärt.
Ausnahme
Von der Genehmigung im Sinne der Erwägungen ausgenommen ist die nördlich der neuen Erschliessungsstrasse gelegene, in den Mutationsplänen grün
durchgestrichene Baulinie.
. Massgebend sind die Exemplare der Pläne mit den
Inventarnummern 66/BSP/6/2 [Mutation Bau- und Strassenlinienplan "Langmatt"], 66/SP/0/10 [Mutation zum Strassennetzplan "West"], 66/ZPS/0/16 [Mutation zu den Zonenvorschriften Siedlung {"West")] und 66/ZPL/1/1 [Zonenplan Landschaft].
. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf
S 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Der Gemeinderat Thürnen wird ersucht, die von den Ausnahmen in Ziffer 1 dieses Beschlusses betroffenen Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief über die Nichtgenehmigung zu benachrichtigen. Die Mitteilung hat innert 10 Tagen ab Erhalt der im
Verteiler:
Regierungsratsbeschluss in Ziffer 2 genannten Ge-
nehmigungsakten zu erfolgen. Eine Kopie des
Schreibens ist zur Orientierung dem Amt für Orts-
und Regionalplanung, Rheinstrasse 29, 4410 Lies-
tal, zuzustellen.
Gemeinderat Thürnen, 4441 Thürnen Raumplanungs- und Architekturbüro SSH AG, Fischmarkt 12, 4410 Liestal Ingenieurbüro Arendt + Berchtold, Kirchgasse 3, 4450 Sissach Kreisgeometerbüro Sissach
Ebenrainweg 1, 4450 Sissach Landeskanzlei [Publikation] Vermessungsamt
Tiefbauamt
Amt für Liegenschaftsverkehr Bauinspektorat
Amt für Orts- und Regionalplanung [12] Bau- und Umweltschutzdirektion [2]
Der Landschreiber: