66/eBS/4/0_Bau- und Strassenlinienplan Rankmattstrasse

Alignements · Thürnen

Document

Numéro
3718
Type
Alignements
Sous-type
Alignements
Commune
Thürnen
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
25 nov. 1975
En vigueur depuis
25 nov. 1975

Carte

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Fichiers

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

N 3718 vom 25, November 1975

u-_ und

trassenlinienplan "Rankmatt-

strasse", ung des Strassenne und des Zonenplanes

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Thürnen hat am 22. November 1974 dem Bau- und Strassenlinienplan "Rankmattstrasse" und den damit verbundenen Mutationen zum Strassennetz- und zum Zonenplan zugestimmt.

B. Die öffentliche Auflage fand vom 6. Dezember 1974 bis 5. Januar 1975 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 48 vom 5. Dezeinber 1974 und durch Zustellung eines

Zirkulars an alle Haushaltungen bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden nit eingeschriebenem Brief vom 4. Dezember 974 (Postquittung) benachrichtigt. Gegen den Bau- und Strassenlinienolan haben Einsprache erhoben:

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1975, d.h. das Ende der Aufl Einsprachefri fiel auf einen Sonntag. Ge 2 SU Artikel. Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspnflege und $ 38 Absatz 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes yo die Einsprache sonit rechtzeitig erhoben worden)

“ DE

Der Gemeinderat Thürnen hat in der Folge das gesetzlich

e- bzw.

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ührt. Dabei

vorgeschriebene Verständigungsverfahren durchg

ist nur die in Ziffer 1 erwähnte Binsprache am 3. September 1975

schriftlich zurückgezogen worden.

meinderat Thürnen die Beschlüsse und die ledigten Einspra-

10. 73 - 100000 - 18

chen zum regierungsrätlichen Intscheid. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägun-

gen verwiesen,

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15, Juni. 1967 ermächtigt, Zonen-, Strassennetz-, sowie Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung gewisser Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten, Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehnmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

1II.

Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über solche Gemeindeversammlungsbeschlüsse zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit den Entscheid über die Genehmigung im glei-

chen Beschluss zu behandeln.

hen

IV.

Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Ueberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für die kommunalen Erlasse selbst. Somit steht auch hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtmässigkeit und eine Iirmessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermögen aber kommunale Erlasse diesen Anforderungen zu genügen, so können Einsprachen vom Regierungsrat nicht geschützt werden, es sei denn, es liege Willkür (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben oder ein solcher gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit vor.

Vv.

Den Bau- und Strassenlinienplänen fällt lediglich die Aufgabe zu, das für den Bau oder Ausbau der Verkehrsflächen nötige Areal in genauer Lage sicherzustellen. Zudem wird darin der Abstand der neuen Bauten zu den Verkehrsflächen geordnet. Veber den Zeitpunkt der Ausführung machen diese Pläne hingegen keine Aussage. Deshalb kann auf Einwände, die sich mit der Landabtretung (inkl. Minderwerte und Inkonvenienzen), der Beitragspflicht und der Höhe der Beiträge, sowie allen andern Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetzen, in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründe sind vorzubringen, wenn sie aktuell werden,

d.h. in der Regel anlässlich der Auflage des Bauprojektes. Heute kann lediglich darauf hingewiesen werden, dass nach den Bestimmungen von $ 9 der Staatsverfassung jedermann verpflichtet ist, das für öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzutreten,.

VI.

In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung der Beschlüsse und der unerledigten Einsprachen

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EBE

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehnigung der Beschlüsse erfüllt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Auch in dieser Beziehung sind die Beschlüsse nicht zu beanstanden.

3. Unerledigte Einspra chen

In Berücksichtigung der eingeschränkten regierungsrätlichen Ueberprüfungsbefugnis ist zu den unerledigten Einsprachen gegen den Bau- und Strassenlinienplan folgendes zu sagen!

3.1 ::::: das Begehren, es sei eine Planung anzustreben, die sowohl den Interessen der Allgemeinheit als auch den Grundeigentümern und Mietern des Gebietes Rankmatt zu dienen vernöge.

Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, die Gemeinde gedenke eigentlich nur die Verbindung zwischen dem dl einerseits und acer ::3 er seits herzustellen. Die Parallelverbindung zwischen dem En Es: i::: \\anaanten wolle sie hingegen diesen allein belasten. Ein solches Vorgehen lasse sich nicht rechtfertigen. Sinn und Zweck einer Erschliessung sei der, dass bestehende oder geplante Siedlungsgebiete mit Strassen und Werkleitungen aller Art gut und zweckmässig erschlossen würden. Diesen Anforderungen vermöge das beschlossene Projekt nicht zu genügen.

Wenn auch zuzugestehen sei, dass die bereits erfolgte Veberbauung die freie Erschliessung erschwere, so stelle das kommunale Projekt doch bestimmt nicht eine optimale Lösung dar. Sein Mandant ::;: einen Gegenentwurf erstellt, der eine bessere Erschliessung im En nr eis ten würde. Ohne dass dieser Gegenentwurf als einzige Alternative anzusprechen sei, dürfe wohl gesagt serer Verkehrsfluss erzielt werden

sung insbesondere der beiden seinen

könnte und die Be

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Mandanten : ehörenden En:

den Parzellen Nr. BER | ge erheblich geringer wäre. Der Gegenvorschlag hätte auch den Vorteil, dass der Verkehr ab den auf der Parzelle Nr. ei B tehenden beiden HE BE 2: er aufgenommen werden könnte. Dabei sei vor allem zu beachten, dass auch nach dem heutigen Zustand die Zu- und

Wegfahrten zu und von den Parzellen seiner Handanten über die Korporationsparzelle Nr. Bi: enwürden und dieses Korporationsgrundstück auch Sammelstrang für die im Gegenvorschlag von nl in Aussicht genommene Erschliessung sein könnte.

Inwieweit der Eigentüner der Parzellen Nr. il und die Bewohner und Eigentümer der Parzellen Nr. Bi. Nr. 1 sowie insbesondere Nr. | passieren lassen müsste, wäre zu n Notwegrecht könnte angesichts der Verbindung zu

ichen wohl kaum durchgesetzt werden.

öffentlichen Verkehrsf Die beschlossene Lösung werde aber auch die Ueberbauungspläne

von En (Parzelle Nr. 0) negativ beeinflussen.

Vermutlich könnten die vorgesehenen Bauten nicht an dem ihnen

zur Zeit zugedachten Ort plaziert werden, zumal der Gebäudeabstand von der künftigen Querverbindung das erforderliche Minimum von 3,6 m nicht erreichen würde. Das Areal seines Mandanten :::<® vor allem deshalb sehr ungünstig beeinflusst, weil das Erschliessungsstück ab Parzelle Nr. | in die En : Aufschüttung erforderlich machen würde, die den Zugang zu den Liegenschaften erheblich erschwere, Schlie Rücksicht auf die bestehenden Werkleitungen. Diese müssten

neu verlegt werden, was-mit erheblichen Kosten verbunden wäre.

slich nehme die geplante Querverbindung keinerlei

Vorerst ist festzuhalten, dass in diesen Verfahren nur die kolorierten Bau- und Strassenlinien zu beurteilen sind. Den im Plan im Bereich der Parzellen Nr. DE: WE ::stricheit dargestellten Strassenlinien kommt in dieser Beziehung hingegen keinerlei Bedeutung zu. Daraus folgt, dass

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WMannan! Hangdert

Plan nur mittelbar tangiert werden. Auch die Besch

seitlichen Zu- und Wegfahrten auf dic N :: en: in diesem Verfahren nicht zur Diskussion.

Dass die beschlossenen Bau- und Strassenlinien für die Erschliessung des Bezugsgebietes El in optimales Ergebnis darstellen, trifft zu. In diesem Zusammenhang muss aber doch erwähnt werden, dass sich die kantonale Verwaltung intensiv für eine zweckmässige Erschliessung im Sinne des Begehrens der Rinsprache eingesetzt hat, bevor das erste 0: .:nG en war. Anstrengungen in der gleichen Richtung wurden auch im Rahmen der Baugesuche unternomnen. Leider fand man aber weder bei der damaligen Gemeindebehörde noch bei den Privaten die gebührende Unterstützung.

Wichtig sind ferner noch folgende Punkte:

a) Die beschlossenen Bau- und Strassenlinien sind durch das Konzept des rechtskräftigen Strassennetzplanes abgedeckt.

b) Der Gegenvorschlag von En :: ::: vor, die vorhandene Korporationsparzelle Nr. BE unier Erstellung einer Brücke über den Homburgerbach in nord-östlicher Richtung zu verlängern und rund 50 m süd-östlich des bestehenden Pumpwerkes an den :::uscH\iessen. Dabei müsste die enger: one des Pumpwerkes durchquert werden. Nach $ 12 Absatz 3 der Vollziehungsverordnung zun Grundwassergesetz vom l. April 1971 darf die engere Schutzzone nur land- oder forstwirtschaftlich oder, wenn es die geologischen und hydrologischen Verhältnisse erlauben, für öffentliche Werke und Anlagen

genutzt werden, sofern eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen ist. Solange das Pumpwerk der Wasserversorgung dient, muss deshalb eine neue Strasse durch die engere SchutzZone abgelehnt werden. Daran vermöchte auch ein Einwand nichts zu ändern, unmittelbar nord-östlich des Pumpwerkes sei ja bereits der ER >:.::: en. Diese Verkehrsfläche war nämlich schon vorhanden, bevor die Rechtsgrundlagen für die Schutzzone geschaffen waren und bevor dem Schutze des Wassers die

heutige Bedeutung zukan.

rat auch nicht befugt wäre, der Gemeinde Thürnen zwingend vor-

zuschreiben, die Erschliessung nach dem Gegenvorschlag zu lösen. .

Gestützt auf diese Gegebenheiten und Sachverhalte rechtlicher und sachlicher Natur ist der Regierungsrat nicht in der Lage, die Kinsprache zu schützen.

3.2 Die | als Eigentümer der Parzelle Nr EM bringen vor, die Gründe für ihre Einsprache hätten sie dem Gemeinderat bereits anlässlich der beiden Orientierungssitzungen dargelegt. Deshalb werde nur nochmals erwähnt, dass bis zum Zeitpunkt des Belageinbaues auf der bereits bestandenen Ausfehrt in dic ÜE. iesc1ve nie in Frage gestellt worden sei. Ihnen wären erst Auflagen gemacht worden, nachdem ein besserer Anschluss gar nicht mehr möglich gewesen sei. Der Standort ihrer Gebäude sei im Hinblick auf den bereits bestehenden Anschluss ausgerichtet worden, welcher voll auf ihre Kosten und auf eigenem Areal weiter ausgebaut worden sei..Es sei doch wohl verständlich, dass sie nicht gewillt seien, diese Veberbauung ein zweites Mal mit

hohen Ürschliessungskosten zu belasten.

Wie bereits in der in Ziffer 3.1 behandelten Einsprache dargelegt wurde, steht in diesem Verfahren die Beschränkung der seitlichen Zu- und Wegfahrten auf die E gar nicht zur Diskussion. In der Einsprache werden aber Probleme angeschnitten, die erst aktuell werden, wenn eine solche Massnahme realisiert werden sollte. Aus diesem Grunde kann auf die Einsprache nicht eingetreten werden. Im übrigen wird auf die Erwägungen in Ziffer 3.1 verwiesen.

://: 1. Die von 0 Re Einsprache

wird, soweit darauf eingetreten werden kann, als

unbegründet abgewiesen.

a

2. kuf die Einsprache der En BERN. nicht eingetreten.

3 Absatz 2 des kantonalen Bauge- Juni 1967 werden die Beschlüsse

ürnen vom

lung an

8

Bau- und

Strassenlinienp tstrasse" und den

tationen zum Strassennetz-

damit verbundenen und zum Zonenplan genehnigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

Massgebend sind die mit den Inventarnumnern 66/ eBs/h/O (Bau- und Pwassenkinienmten), 66/5P/0/2 wetzplon) und 66/2P/0/3 enplan) versehenen Pläne.

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(Mutation zum Str

(Mutation zum Zone Die Ziffern 3 und I'dieses Beschlusses sind gesreglementes für

stützt auf % 23 des Geschä

aes Kantons Basel-Landschaft

den Regierungs im Amtsblatt zu veröffentlichen.

(eingeschrieben)

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hürnen (2)

Gemeindera' Technisches Büro Walter Steiner, Langackerstir. 50, Thürnen Kreisgeometerbüro Sissach Landeskanzlei

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