70/BSP/8/0_Waldbaulinienplan Wüstenreb
Alignements forestiers · Wintersingen
Document
- Numéro
- 3605
- Type
- Alignements forestiers
- Commune
- Wintersingen
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 21 nov. 1989
- En vigueur depuis
- 21 nov. 1989
Carte
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 3605 vom 21. November 1989
Gemeinde Wintersingen, Waldbaulinienplan "Wüstenreb"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Wintersingen hat am 19. September 1989 dem Waldbaulinienplan "Wüstenreb" zuge-
stimmt.
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 9. Oktober bis 8. November 1989 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 40 vom 5. Oktober 1989, im Bezirksanzeiger vom 6. Oktober 1989 und in der Volksstimme vom 5. Oktober 1989 bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden nit eingeschriebenem Brief vom 30. September 1989 (Postquittung) benachrichtigt. Einsprachen gingen keine ein. Mit Schreiben vom 10. November 1989 unterbreitet der Gemeinderat Wintersingen den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für Einzelheiten wird auf
die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
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Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $8 27, 85 und 86 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Gemäss $ 3 des gleichen Gesetzes bedürfen Bauvorschriften - und darunter fallen auch die Bauund Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle
aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
II.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die
Prüfung folgendes ergeben!
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Die Ergebnisse der
kantonalen Vorprüfung sind berücksichtigt worden.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Auch in dieser Beziehung ist der Plan nicht zu beanstanden.
://: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Wintersingen am 19. September 1989 beschlossene Waldbaulinienplan "Wüstenreb" genehmigt
und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer
70/BSP/8/0 versehenen Situationspläne.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt
zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Wintersingen, 4451 Wintersingen
Ingenieurbüro Rohner, Jermann und Partner, Winterhalde 41, 4451 Wintersingen
Meliorationsamt Landeskanzlei (Amtsblatt) Forstamt (2) Vermessungsamt Bauinspektorat
Amt für Orts- und Regionalplanung (5)
Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber:
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