26/LES/1/1_Mutation LES

Degrés de sensibilité au bruit · Giebenach

Document

Numéro
2705
Type
Degrés de sensibilité au bruit
Commune
Giebenach
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
2 nov. 1993
En vigueur depuis
2 nov. 1993

Carte

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kanton Basel-Landschaft

Nr. 2705 vom 2. November 1993

Gemeinde Giebenach, Mutation Teilzonenvorschriften Ortskern, Mutationen zum Zonenplan Siedlung und Lärm- Empfindlichkeitsstufenplan

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Giebenach hat am 4. Juni 1993 die Mutationen obgenannter Planungsteile be-

schlossen. B. Einsprachen sind keine eingegangen. C. Das auf Antrag des Gemeinderates Giebenach vom 23.

August 1993 durchgeführte Genehmigungsverfahren hat folgendes ergeben:

Erwägungen 1. Die Mutationen sind die Folge der im RRB Nr. 3239 vom

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13. Oktober 1992 enthaltenen Erwägungen des Regierungsrates sowie einzelner Begehren von Grundeigentümern bzw. Einsprechern im Rahmen des ersten Auflageverfahrens zur Ortskernplanung.

2. Die vom Gemeinderat beantragte Reduktion der maximal zulässigen Lichtfläche pro Dachflächenfenster im Ortskern wurde von der Gemeindeversammlung abgelehnt und erneut auf 0.50 m2 festgesetzt. Der Regierungsrat ist aus den bekannten Gründen nicht in der Lage, die Bestimmung in dieser Form zu genehmigen. Es wird auf die entsprechenden Erwägungen gemäss obgenanntem RRB, Abschnitt II, Ziffer 1.2.2, lit.a) verwiesen.

Der Regierungsrat vertritt die Auffassung, dass im Sinne der bisherigen Praxis im Rahmen des Baugesuchsverfahrens kleine liegende Dachfenster bis max. 0.30

m2 Lichtfläche im Einzelfall realisiert werden dür-

fen.

3. Die Voraussetzung für die Genehmigung der übrigen Bestandteile der Plan- und Reglementsmutationen ist erfüllt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten

verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf S 3 Absatz 2 BauG beschliesst der Regierungsrat folgendes:

://: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Giebenach am 4. Juni 1993 beschlossenen Mutationen der Teilzonenvorschriften Ortskern, des Zonenplanes Siedlung sowie des Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Planes werden im Sinne der Erwägungen mit nachstehender Ausnahme genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

Ausnahme

Von der Genehmigung ausgenommen im Sinne der Erwägungen wird:

Bestimmung des Zonenreglementes Ortskern betreffs maximal zulässiger Lichtfläche von 0.50 m2 pro Dachflächenfenster (Ziffer 1.4)

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 26/TZP/1/1, 26/TZR/1/1 und 26/2PS/1/1l (Mutationen Ortskern) sowie 26/LES/1/1l versehenen Plan- bzw. Reglements-Exemplare.

3. Der Gemeinderat wird gebeten, diesen Beschluss den von der Nichtgenehmigung negativ betroffenen Grundeigentümern mittels eingeschriebenem Brief innert 10 Tagen nach Erhalt der vollständigen Ak-

ten zur Kenntnis zu bringen. Eine Kopie des Schreibens ist dem Amt für Orts- und Regionalplanung zuzustellen.

4. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt

zu veröffentlichen.

Verteiler: - Gemeinderat Giebenach, 4304 Giebenach - Stierli + Ruggli, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen - Landeskanzlei (Publikation) - Kant. Denkmalpflege - Amt für Liegenschaftsverkehr - Bauinspektorat - Amt für Orts- und Regionalplanung (12) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber: